Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 24.01.2006 – 17 W (pat) 86/03

17. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

24. Januar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend das Patent 197 20 226

… 08.05

hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 24. Januar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Einsprechenden wird zurückgewiesen. Das

Patent DE 197 20 226 wird mit der Maßgabe aufrechterhalten,

dass ihm folgende Unterlagen zugrunde liegen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 5 vom 30. Juli 2002,

Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 30. Juli 2002,

Seite 3 vom 18. Januar 2006, Spalten 3 bis 5 gemäß Patentschrift,

4 Blatt Zeichnungen mit 8 Figuren gemäß Patentschrift.

G r ü n d e

I.

Die Erteilung des Patents 197 20 226 (Streitpatent) mit der Bezeichnung

"Verfahren und Vorrichtung zur Herstellung von Chipkarten"

wurde am 1. Oktober 1998 veröffentlicht.

Der gegen das Streitpatent erhobene Einspruch hatte teilweise Erfolg. Die Patentabteilung 53 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat das Streitpatent durch

Beschluss vom 8. September 2003 beschränkt aufrechterhalten.

Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde der Einsprechenden gerichtet.

Die Patentinhaberin verteidigt das Patent in beschränktem Umfang.

Die geltenden Patentansprüche 1 und 5 lauten:

1. Verfahren zur Herstellung von Chipkarten, bei denen eine

elektrisch leitende Verbindung zwischen einem Kontaktabschnitt (12, 13) eines ersten, in einem Kartenkörper (10) eingebetteten Bauteils (11), insbesondere einer Antenneneinrichtung (14) und einem Kontakt eines zweiten, in oder auf

einem Kartenkörper (10) ein- oder aufzusetzenden Bauteils

geschaffen wird, wobei in eine Oberfläche des Kartenkörpers

mittels eines Einsenkwerkzeugs (28, 29) eine Ausnehmung

(15) bis zu einer Tiefe eingesenkt wird, in der sich der Kontaktabschnitt (12, 13) befindet, wobei während des Einsenkens eine mindestens zweistufige Messung eines Abstands

zwischen dem Kontaktabschnitt (12, 13) und dem Einsenkwerkzeug durchgeführt und der Einsenkvorgang dann abgebrochen wird, wenn die Messung im Wesentlichen eine

Berührung des Kontaktabschnitts durch das Einsenkwerkzeug ergibt, und die Impedanz zwischen einer Messelektrode

(22) und einer Gegenelektrode (30) gemessen wird, zu welcher das eingebettete Bauteil über das Einsenkwerkzeug

elektrisch parallel schaltbar ist, wobei der Kartenkörper (10)

mit dem eingebetteten Bauteil (11) zwischen der Messelektrode und der Gegenelektrode angeordnet ist.

5. Vorrichtung zur Herstellung von Chipkarten, bei denen eine

elektrisch leitende Verbindung zwischen einem Kontaktabschnitt (12, 13) eines ersten, in einem Kartenkörper (10) eingebetteten Bauteils (11), insbesondere einer Antenneneinrichtung (14) und einem Kontakt eines zweiten, in oder auf

den Kartenkörper ein- oder aufzusetzenden Bauteil geschaffen wird, umfassend ein Einsenkwerkzeug (28, 29),

insbesondere einen Fräser zum Einsenken einer Ausnehmung (15) in eine Oberfläche des Kartenkörpers (10) bis zu

einer Tiefe, in der sich der Kontaktabschnitt (12, 13) befindet,

und eine Messvorrichtung, die während des Einsenkens den

Abstand zwischen dem Einsenkwerkzeug (28, 29) und dem

Kontaktabschnitt (12, 13) in mindestens zwei Stufen misst

und den Einsenkvorgang dann abbricht, wenn die Messung

eine Berührung des Kontaktabschnitts (12, 13) durch das

Einsenkwerkzeug (28, 29) ergibt, wobei die Messvorrichtung

zur Durchführung einer Impedanzmessung ausgebildet ist

und mit einer Haltevorrichtung (20) zum Fixieren des Kartenkörpers (10) vorzugsweise mit seiner, der Oberfläche gegenüberliegenden Unterfläche, die mindestens eine, das eingebettete Bauteil (12-14) überdeckende Messelektrode (22)

aufweist, die elektrisch isoliert derart angeordnet ist, daß die

Impedanz/Kapazität zwischen der Messelektrode (22) und

dem eingebetteten Bauteil (12-14) messbar ist.

Nach Ansicht der Einsprechenden ist die Fassung des geltenden Anspruchs 1, die

sich von der vom Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchsfassung durch die Streichung des die Impedanzmessung zwischen

dem eingebetteten Bauteil und mindestens einer mit dem Einsenkwerkzeug verbundenen Messelektrode betreffenden Merkmals unterscheidet, wegen dieser

Streichung unzulässig. Die Position der Einsprechenden als alleinige Beschwerdeführerin sei nämlich durch das eine solche Anspruchsänderung untersagende

Verschlechterungsverbot geschützt. Im Übrigen beruhe der Gegenstand des

Streitpatents auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Einsprechende stellt den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das angegriffene

Patent DE 197 20 226 zu widerrufen.

Die Patentinhaberin stellt den Antrag,

das Patent beschränkt aufrechtzuerhalten mit folgenden Unterlagen:

Patentanspruch 1, überreicht in der mündlichen Verhandlung,

Patentansprüche 2 bis 5 vom 30. Juli 2002,

Beschreibung Seiten 1 und 2 vom 30. Juli 2002, Seite 3 vom

18. Januar 2006,

Spalten 3 bis 5 gemäß Patentschrift und 4 Blatt Zeichnungen mit

8 Figuren gemäß Patentschrift.

Nach Ansicht der Patentinhaberin ist der gestellte Antrag zulässig und auch begründet, da der beanspruchte Gegenstand die Patentierungsvoraussetzungen erfülle.

Bezüglich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg, da der Gegenstand des Streitpatents

in der beschränkten Fassung eine patentfähige Erfindung nach den §§ 1 bis 5

PatG ist.

1. Die geltenden Ansprüche 1 bis 5 sind zulässig.

Anspruch 1 lautet in gegliederter Form wie folgt:

1a) "Verfahren zur Herstellung von Chipkarten,

1b) bei denen eine elektrisch leitende Verbindung zwischen einem Kontaktabschnitt (12, 13) eines ersten, in einem Kartenkörper (10) eingebetteten Bauteils (11), insbesondere einer

Antenneneinrichtung (14) und einem Kontakt eines zweiten,

in oder auf einem Kartenkörper (10) ein- oder aufzusetzenden Bauteils geschaffen wird,

1c) wobei in eine Oberfläche des Kartenkörpers mittels eines

Einsenkwerkzeugs (28, 29) eine Ausnehmung (15) bis zu einer Tiefe eingesenkt wird, in der sich der Kontaktabschnitt

(12, 13) befindet,

1d) wobei während des Einsenkens eine mindestens zweistufige

Messung eines Abstands zwischen dem Kontaktabschnitt

(12, 13) und dem Einsenkwerkzeug durchgeführt wird,

1e) und der Einsenkvorgang dann abgebrochen wird, wenn die

Messung im Wesentlichen eine Berührung des Kontaktabschnitts durch das Einsenkwerkzeug ergibt, und

1f) die Impedanz zwischen einer Messelektrode (22) und einer

Gegenelektrode (30) gemessen wird, zu welcher das eingebettete Bauteil über das Einsenkwerkzeug elektrisch parallel

schaltbar ist,

1g) wobei der Kartenkörper (10) mit dem eingebetteten Bauteil

(11) zwischen der Messelektrode und der Gegenelektrode

angeordnet ist."

Der erteilte Anspruch 1 umfasst die Merkmale 1a) bis einschließlich 1e). Durch die

Hinzufügung der Merkmale 1f) und 1g) ist eine hinsichtlich der erteilten Fassung

zulässige Beschränkung erfolgt, da diese Merkmale aus dem erteilten Anspruch 2

bzw. aus dem Ausführungsbeispiel gemäß Fig. 1 hervorgehen und somit Bestandteil des Gegenstands des erteilten Patents sind.

Diese Anspruchsbeschränkung verstösst auch nicht gegen das Verschlechterungsverbot (Schulte, PatG, 7. Aufl., § 73 Rdnr. 71; Busse, PatG, 6. Aufl., § 79

Rdnr. 25).

Bei der im Einspruchsverfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt beschränkt aufrechterhaltenen Anspruchsfassung war im Anschluss an Merkmal e)

die folgende, sich auf die Impedanzmessung beziehende Anspruchsergänzung

aufgenommen worden:

"...wobei die elektrische Impedanz zwischen dem eingebetteten

Bauteil und mindestens einer mit dem Einsenkwerkzeug verbundenen Messelektrode (22) und die Impedanz zwischen einer

Messelektrode (22) und einer Gegenelektrode (30) gemessen

wird, zu welcher das eingebettete Bauteil über das Einsenkwerkzeug elektrisch parallel schaltbar ist".

Der unterstrichene, sich auf einen eigenständigen Impedanzmessvorgang beziehende Anspruchsteil steht jedoch im Widerspruch zur anschließend wiedergebenen tatsächlichen Impedanzmessung. Wie auch aus der Beschreibung insbesondere zu den Figuren 3 bis 8 hervorgeht, gibt es keine Messstufe, bei der die elektrische Impedanz zwischen dem eingebetteten Bauteil 11 und der mit dem Einsenkwerkzeug 28, 29 verbundenen Messelektrode 22 direkt gemessen wird. Es

wird vielmehr in jedem Fall die Impedanz zwischen der Messelektrode 22 und der

Gegenelektrode 30 mit dazwischen befindlichem Kartenkörper 10 und in letzterem

angeordneten Bauteil 11 gemessen. Eine erste Messstufe bildet jene Phase, bevor das Einsenkwerkzeug 28, 29 das Bauteil 11 berührt. Diese Phase mit geöffnetem Schalter ist in den Figuren 4, 6 und 8 dargestellt. Die zweite Messstufe wird

im Merkmal 1e) mit den Worten charakterisiert "wenn die Messung im Wesentlichen eine Berührung des Kontaktabschnitts durch das Einsenkwerkzeug ergibt".

Wenn das Einsenkwerkzeug 28, 29 den Kontaktabschnitt 12, 13 des Bauteils 11

berührt (hierzu gehört die Darstellung nach den Figuren 4, 6 und 8 mit geschlossenem Schalter), so wird letzteres mit der Gegenelektrode 30 leitend verbunden

und die hierdurch vergrößerte Kapazität hat die Messung einer kleineren Impedanz zur Folge.

Dieser Kapazitätsvergrößerungseffekt beginnt allerdings schon vor der leitenden

Berührung von Einsenkwerkzeug 28, 29 und Bauteil 11, da sich zwischen beiden

Elementen bereits im Vorfeld dieser Berührung eine kapazitive Kopplung aufbaut,

die zur Signalisierung dieser Berührung "im Wesentlichen" verwendbar ist.

Grundlage für die Bestimmung der in den Ansprüchen unter Schutz gestellten

Lehre ist nach der Rechtsprechung des BGH (vergl. GRUR 2004, 47 "Blasenfreie

Gummibahn I", insbes. Abschnitt IV.1) das Verständnis dieser Ansprüche durch

den maßgeblichen Fachmann, im vorliegenden Fall eines Physikers mit Hochschulausbildung und mehrjähriger einschlägiger Berufserfahrung. Dieser Fachmann erkennt bei der Auslegung der patentgemäßen Lehre, dass der besagte

Anspruchsteil fehlerhaft und somit unbeachtlich ist. Demzufolge ist mit der lediglich klarstellenden Streichung dieses Anspruchsteils in der Fassung des Anspruchs 1, die der beschränkten Aufrechterhaltung des Streitpatents durch das

Deutsche Patent- und Markenamt zugrunde gelegen hat, auch keine Verschlechterung der Position der allein beschwerdeführenden Einsprechenden verbunden,

so dass der geltende Anspruch 1 auch unter Berücksichtigung des Verschlechterungsverbotes zulässig ist.

Die geltenden Ansprüche 2 bis 4 entsprechen den erteilten Ansprüchen 3 bis 5

und sind somit ebenfalls zulässig.

Der nebengeordnete Anspruch 5 lautet in gegliederter Form wie folgt:

"5a) Vorrichtung zur Herstellung von Chipkarten,

5b) bei denen eine elektrisch leitende Verbindung zwischen einem Kontaktabschnitt (12, 13) eines ersten, in einem Kartenkörper (10) eingebetteten Bauteils (11), insbesondere einer

Antenneneinrichtung (14) und einem Kontakt eines zweiten,

in oder auf den Kartenkörper (10) ein- oder aufzusetzenden

Bauteils geschaffen wird,

5c) umfassend ein Einsenkwerkzeug (28, 29), insbesondere einen Fräser zum Einsenken einer Ausnehmung (15) in eine

Oberfläche des Kartenkörpers (10) bis zu einer Tiefe, in der

sich der Kontaktabschnitt (12, 13) befindet,

5d) und eine Messvorrichtung,

5d1) die während des Einsenkens den Abstand zwischen dem

Einsenkwerkzeug (28, 29) und dem Kontaktabschnitt (12, 13)

in mindestens zwei Stufen misst

5d2) und den Einsenkvorgang dann abbricht, wenn die Messung

eine Berührung des Kontaktabschnitts (12, 13) durch das

Einsenkwerkzeug (28, 29) ergibt,

5d3) wobei die Messvorrichtung zur Durchführung einer Impedanzmessung ausgebildet ist

5e) und mit einer Haltevorrichtung (20) zum Fixieren des Kartenkörpers (10), vorzugsweise mit seiner, der Oberfläche gegenüberliegenden Unterfläche,

5e1) die mindestens eine, das eingebettete Bauteil (12-14)

überdeckende Messelektrode (22) aufweist, die elektrisch

isoliert derart angeordnet ist, dass die Impedanz/Kapazität

zwischen der Messelektrode (22) und dem eingebetteten

Bauteil (12 - 14) messbar ist."

Anspruch 5 fasst die kennzeichenden Merkmale der erteilten Ansprüche 6, 7 und

8 zusammen und ist demzufolge ebenfalls zulässig.

2. Das Streitpatent bezieht sich auf ein Verfahren sowie eine Vorrichtung zum

Herstellen von Chipkarten. In der Beschreibungseinleitung wird druckschriftlicher

Stand der Technik betrachtet, der die Kontaktherstellung zwischen passiven Bauteilen, die sich im Kartenkörper befinden, und karteneigenen Chips behandelt.

Demgegenüber wird die patentgemäße Aufgabe darin gesehen, einen Weg aufzuzeigen, wie auf einfache Weise eine sichere Bauteil-Kontaktierung erzielbar ist.

Lösungen dieser Aufgabe vermitteln die Ansprüche 1 und 5, die vorstehend in gegliederten Fassungen angegeben sind.

Die technische Lehre beider Ansprüche ist für den hier zuständigen Fachmann

nachvollziehbar.

Die Merkmale 1a) bis 1c) des Anspruchs 1 sind ohne weiteres verständlich. Der

Zusammenhang zwischen der im Anspruch 1 enthaltenen zweistufigen Messung

(Merkmal 1d) und den weiteren Merkmalen 1e) und 1f) ist im vorangehenden Abschnitt dieses Beschlusses dargelegt.

Im Vorrichtungsanspruch 5 bedürfen die Merkmale 5a) bis 5c) keiner besonderen

Erläuterung. Die nach Merkmal 5d) vorgesehene Messvorrichtung ist für die

Durchführung einer Impedanzmessung ausgebildet (Merkmal 5d3), wobei diese

Impedanzmessung zum einen eine mindestens zweistufige Abstandsmessung

zwischen Einsenkwerkzeug 28, 29 und Kontaktabschnitt 12, 13 des eingebetteten

Bauteils erlaubt, nämlich Nichtberührung bzw. Berührung dieser Elemente (Merkmale 5d1, 5d2) und zum anderen in der Weise ausgebildet ist, dass die Impedanz/Kapazität zwischen der Messelektrode 22 und dem eingebetteten Bauteil

messbar ist. Mit dieser "Messbarkeit" verbindet der Fachmann unter Berücksichtigung der zweistufigen Messung (Merkmal 5d1) und der Beschreibung keinen eigenständigen Messvorgang, sondern er sieht darin das Ergebnis beispielsweise

einer mit der Messvorrichtung durchführbaren Differenzbildung der vor bzw. bei

Berührung von Einsenkwerkzeug 28, 29 und Kontaktabschnitt 12, 13 des eingebetteten Bauteils ermittelten Impedanz- oder Kapazitätswerte.

3. Die Einsprechende hat folgenden druckschriftlichen Stand der Technik herangezogen:

1) DE 195 00 925 A1

2) DE 42 41 482 A1

3) US 5 563 444

4) WO 97/05571 A1

5) DE 43 40 249 A1.

Die dem Gegenstand des Streitpatents nächstkommende Druckschrift D5 zeigt

eine Vorrichtung zum Tiefenbohren von (mehrschichtigen) Leiterplatten. Nach der

Figur (mit Beschreibung Sp. 3, Z. 24 ff) befindet sich die zu bohrende Leiterplatte

LP mit leitender Oberflächenschicht So und leitender Zwischenschicht Sn auf einem Maschinentisch 4. Mit Hilfe des in der Bohrspindel 2 eingespannten Bohrers 1 wird ein Sackloch zur Zwischenschicht Sn hergestellt. Zur Steuerung dieses

Vorgangs befinden sich die Bohrspindel (inklusive Bohrer 1) auf Potential Pb (z. B.

0 Volt), die Oberflächenschicht So auf Potential Po und die Zwischenschicht Sn

auf Potential Pn. Berührt nun der Bohrer 1 die Oberflächenschicht So, so entsteht

eine Potentialdifferenz Po - Pb zwischen beiden, die zur Bestimmung des Nullpunktes an der Höhenmesseinrichtung verwendet wird. Danach wird das Berühren

der Zwischenschicht Sn durch die dabei entstehende Potentialdifferenz Pn - Pb

signalisiert, der Vorschub des Bohrwerkzeugs abgestellt und ein entsprechendes

Signal zur Bestimmung des Endpegels, d. h. der Sacklochtiefe, der Höhenmesseinrichtung 6 zugeführt, die auf diese Weise zur Messung der Bohrtiefe verwendbar ist (Sp. 2, Z. 6-9).

Das Potential Pb kann durch mechanische d. h. unmittelbare oder induktive oder

kapazitive Kontaktierung des Werkzeugrotors an das Bohrwerkzeug 1 gelegt

werden (Sp. 4. Z. 10 ff; Anspruch 2). Hierdurch ergeben sich Unterschiede insoweit, als bei der berührungslosen (Sp. 2, Z. 23-25) kapazitiven oder induktiven

Kontaktierung zwingend eine Wechselspannungsmessung bei der Bestimmung

der verschiedenen Potentialdifferenzen erforderlich ist, wogegen bei mechanischer Kontaktierung auch Gleichspannungsmessungen möglich sind. Dass das in

D5 beschriebene Verfahren zur Sacklochherstellung bei Leiterkarten dem weiteren

Ziel dient, von dem im Kartenkörper (Leiterplatte LP) eingebetteten, durch das jeweilige Sackloch erreichten Bauteil (Leiterschicht Sn) eine leitende Verbindung zur

Oberfläche der Leiterplatte, d. h. auch zu einem dort befindlichen Bauteil, zu ermöglichen, ist für den Fachmann auch im Hinblick auf die in Sp. 1, Z. 11 ff. angesprochene höhere Ausnutzbarkeit mehrschichtiger Leiterplatten ohne weiteres erkennbar.

Demnach ist der Druckschrift D5 ein Verfahren mit den Merkmalen 1a bis 1e des

Anspruchs 1 des Streitpatents entnehmbar.

Das bekannte und das streitpatentgemäße Verfahren unterscheiden sich jedoch

hinsichtlich der Berührungsfeststellung des im Kartenkörper befindlichen Bauteils.

Während beim Verfahren nach D5 die Berührungsfeststellung von Bohrwerkzeug 1 und der jeweiligen Leiterschicht Sn durch Nutzung der diesen zugeordneten und von außen anlegbaren unterschiedlichen Potentiale erfolgt, wird nach den

Merkmalen 1f und 1g des Streitpatents 1 die Impedanz zwischen der Messelektrode 22 und der Gegenelektrode (30) mit dazwischen befindlichem Kartenkörper 10 gemessen, wobei das im Kartenkörper 10 eingebettete Bauteil 11 über das

Einsenkwerkzeug 28, 29 zur Gegenelektrode 30 parallel schaltbar ist.

Diese Impedanzmessung wird durch D5 nicht nahegelegt. Dort ist zwar eine berührungslose induktive oder kapazitive und somit eine Wechselspannung erfordernde Potentialzuführung zum Bohrwerkzeug angesprochen (Sp. 2, Z. 20-25); es

wird jedoch auch in diesem Fall zur Berührungserkennung weiterhin eine Potentialdifferenz ausgewertet (Sp. 1, Z. 44-55; Sp. 3, Z. 68 bis Sp. 4, Z. 9), woraus sich

für den Fachmann keine Anregung ergibt, zur Impedanzmessung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents überzugehen, die keine seitliche Herausführung des

eingebetteten Bauteils zum Anlegen des jeweiligen Potentials benötigt.

Auch die weiteren von der Einsprechenden herangezogenen Druckschriften D1

bis D4 vermögen das beanspruchte Verfahren nicht nahezulegen. Diese Druckschriften sind bezüglich ihrer für das Streitpatent relevanten Offenbarung in der

Streitpatentschrift in Sp. 1, Z. 19-63 gewürdigt und geben dem Fachmann keine

Hinweise auf eine Impedanzmessung gemäß Anspruch 1 des Streitpatents.

Folglich ist das Verfahren nach Anspruch 1 des Streitpatents bezüglich des vorstehend abgehandelten Standes der Technik patentfähig.

Die für die Patentfähigkeit des Verfahrens nach Anspruch 1 aufgezeigten Gründe

gelten entsprechend auch für die Vorrichtung zur Herstellung von Chipkarten nach

Anspruch 5 des Streitpatents, da zu dieser Vorrichtung eine Impedanzmessvorrichtung gehört, mit welcher der Einsenkvorgang messtechnisch begleitet und die

Berührung von Einsenkwerkzeug und eingebettetem Bauteil erkennbar gemacht

wird.

Demzufolge ist auch die Vorrichtung nach Anspruch 5 des Streitpatents patentfähig.

4. Die auf den Anspruch 1 rückbezogenen Ansprüche 2 bis 4 beinhalten zweckmäßige, nicht selbstverständliche Ausgestaltungen der Erfindung. Ihre Gegenstände sind somit ebenfalls patentfähig.

gez.

Unterschriften