Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Urteil vom 27.01.2006 – 2 Ni 30/05 (EU)
2. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
Verkündet am 27. Januar 2006 …
In der Patentnichtigkeitssache
2 Ni 30/05 (EU) (hinzuverbunden 2 Ni 33/05 (EU))
(Aktenzeichen)
… 9.72
…
betreffend das europäische Patent 0 892 947
(= DE 697 19 963)
hat der 2. Senat (Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche
Verhandlung vom 26. und 27. Januar 2006 unter Mitwirkung …
für Recht erkannt:
I. Das europäische Patent 0 892 947 wird mit Wirkung für das
Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig erklärt.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand§
Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland erteilten europäischen Patents 0 892 947 (Streitpatent), das
unter Inanspruchnahme der Priorität der in den Vereinigten Staaten von Amerika
am 10. April 1996 erfolgten Patentanmeldung US 629475 am 3. April 1997 angemeldet worden ist.
Das in der Verfahrenssprache Englisch veröffentlichte Streitpatent, das beim Deutschen Patent- und Markenamt unter der Nummer 697 19 963 geführt wird, betrifft
ein Proxyserversystem zur Verbesserung der Funktionalität von Rechnern, die auf
Internetsysteme zugreifen. Es umfasst 13 Ansprüche, die in der deutschen Übersetzung gemäß Patentschrift folgenden Wortlaut haben:
1. Rechensystem mit:
einem Anwendercomputer (13) mit einer Anzeige mit einer
speziellen Größe und Auflösung; und
einem Proxyserver (19), der mit dem Anwendercomputer
durch eine Datenübertragungsstrecke (15) verbunden ist, wobei der Proxyserver einen Internetanschluss (37) aufweist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den Internetanschluss (37) auf Internetserver (23) zuzugreifen, wobei
er durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Daten über die Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer (13) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass der Proxyserver (19) Daten,
umfassend WEB-Seiten, herunterlädt und die Daten umsetzt,
um sie an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des
Anwendercomputers (13) anzupassen.
2. Rechensystem mit:
einem Anwendercomputer (13) mit einer Anzeige mit einer
speziellen Größe und Auflösung; und
einem Proxyserver (19), der mit dem Anwendercomputer
durch eine Datenübertragungsstrecke (15) verbunden ist, wobei der Proxyserver einen Internetanschluss (37) aufweist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den Internetanschluss (37) auf Internetserver (23) zuzugreifen, wobei
er durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Daten über die Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer (13) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass der Anwendercomputer (13)
bei der Verbindung zum Proxyserver (19) eine für spezifische
Eigenschaften des Anwendercomputers (13) spezielle Information überträgt, und wobei der Proxyserver (19) die Information beim Umsetzen der Daten zur Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert.
3. Rechensystem nach Anspruch 1 oder 2, wobei der Anwendercomputer (13) ein tragbarer Computer ist, der durch ein elektrisches Speicherzellensystem gespeist wird.
4. Rechensystem nach Anspruch 3, wobei der Anwendercomputer (13) mit maximal einhunderttausend Befehlen pro Sekunde
arbeitet.
5. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
der Proxyserver (19) einen Cache umfasst und Daten, die von
Internetservern heruntergeladen werden, als Schritt beim
Übertragen der Daten zum Anwendercomputer im Cache abspeichert.
6. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
die Datenübertragungsstrecke (15) eine Telefonverbindung
mit einem Telefonmodem (17) im Anwendercomputer (13) ist.
7.
Internet-Proxyserver (19) mit:
einem ersten Datenanschluss (37), der zum Zugreifen auf andere Internetserver ausgelegt ist; und
einem zweiten Datenanschluss (35), der zum Verbinden mit
einem Anwendercomputer (13) ausgelegt ist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den ersten Datenanschluss (37) auf die anderen Internetserver (23)
zuzugreifen, wobei er durch Befehle und Daten, die über den
zweiten Datenanschluss (35) vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Daten über die erste
Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass der Proxyserver (19) Daten,
umfassend WEB-Seiten, herunterlädt und die Daten umsetzt,
um sie an die spezielle Größe und Auflösung einer Anzeige
des Anwendercomputers (13) anzupassen.
8.
Internet-Proxyserver (19) mit:
einem ersten Datenanschluss (37), der zum Zugreifen auf andere Internetserver ausgelegt ist; und
einem zweiten Datenanschluss (35), der zum Verbinden mit
einem Anwendercomputer (13) ausgelegt ist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den ersten Datenanschluss (37) auf die anderen Internetserver (23)
zuzugreifen, wobei er durch Befehle und Daten, die über den
zweiten Datenanschluss (35) vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Daten über die erste
Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer zu übertragen, dadurch gekennzeichnet,
dass der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, eine für spezifische Eigenschaften eines am zweiten Datenanschluss (35)
angeschlossenen Anwendercomputers (13) spezielle Information anzunehmen, und wobei der Proxyserver (19) die angenommene Information beim Umsetzen der Daten zur Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert.
9.
Internet-Proxyserver nach Anspruch 7 oder 8, wobei der erste
Datenanschluss und der zweite Datenanschluss beide zur Datenübertragung über Telefonleitungen ausgelegt sind.
10. Internet-Proxyserver nach Anspruch 7, 8 oder 9, wobei der
erste und der zweite Datenanschluss Telefonmodems sind.
11. Verfahren zur Anpassung von Internetdateien für einen Anwendercomputer (13) mit den Schritten:
(a) Herunterladen von Dateien vom Internet auf einen Proxyserver (19);
(b) Umsetzen der Dateien durch Durchführen einer Informationsdichteverringerung;
(c) Übertragen der umgesetzten Dateien über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den Anwendercomputer (13) mit dem Proxyserver (19) verbindet, zum Anwendercomputer (13)
dadurch gekennzeichnet, dass in Schritt (b) eine für den angeschlossenen Anwendercomputer (13) spezifische Information, die vom Anwendercomputer über die Datenübertragungsstrecke, die den Anwendercomputer mit dem Proxyserver verbindet, zum Proxyserver (19) übertragen wird, beim Umsetzen
der Dateien verwendet wird.
12. Verfahren zum Anpassen von Internetdateien für einen Anwendercomputer (13) nach Anspruch 11, wobei die für den
Anwendercomputer (13) spezifische Information den Anzeigetyp, die Größe und die Auflösung umfasst.
13. Verfahren zum Durchsuchen des World Wide Web (WWW)
mit einem ersten Computer (13) mit den Schritten:
(a) Senden von Suchbefehlen und Daten vom ersten Computer (13) zu einem zweiten, leistungsstärkeren Computer
(19) über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den
ersten Computer mit dem zweiten Computer verbindet;
(b) Verwenden der Suchbefehle und Daten vom ersten Computer (13), um auf das WWW über einen Datenanschluss
(37), der den zweiten Computer (19) mit dem WWW verbindet, zuzugreifen und dieses zu durchsuchen;
(c) Herunterladen von Dateien aus dem WWW über den Datenanschluss (37) auf den zweiten Computer (19);
(d) Umsetzen der heruntergeladenen Dateien im zweiten
Computer (19) durch Verringern der Informationsdichte;
und
(e) Übertragen der umgesetzten Dateien über die Datenübertragungsstrecke (15) zum ersten Computer (13),
wobei in Schritt (d) eine für den ersten Computer (13) spezifische Information beim Umsetzen der heruntergeladenen Dateien verwendet wird.
In der maßgeblichen Verfahrenssprache Englisch ist der Wortlaut der Patentansprüche 1, 2, 7, 8, 11 und 13 wie folgt:
1. A computing system comprising:
a field computer (13) comprising a display having a specific
size and resolution; and
a Proxy-Server (19) connected to the field computer by a data
link (15), the Proxy-Server (19) having an Internet port (37);
wherein the Proxy-Server (19) is adapted to access Internet
servers (23) through the Internet port (37) directed by commands and data received from the field computer (13), to
download data from the Internet servers (23) thus accessed,
to transpose the downloaded data by reducing information
density, and to transfer the transposed data to the field computer (13) via the data link in a TCP/IP format
characterised in that the Proxy-Server (19) downloads data
comprising WEB pages and transposes the data to match the
specific size and resolution of the display of the field computer (13).
2. A computing system comprising:
a field computer (13) comprising a display having a specific
size and resolution; and
a Proxy-Server (19) connected to the field computer by a data
link (15), the Proxy-Server having an Internet port (37);
wherein the Proxy-Server (19) is adapted to access Internet
servers (23) through the Internet port (37) directed by commands and data received from the field computer (13), to
download data from the Internet servers (23) thus accessed,
to transpose the downloaded data by reducing information
density, and to transfer the transposed data to the field computer (13) via the data link in a TCP/IP format,
characterised in that upon connection, the field computer (13) transfers to the Proxy-Server (19) information particular to specific characteristics of the field computer (13), and
wherein the Proxy-Server (19) incorporates the information in
transposing data for transfer to the field computer (13).
7. An Internet Proxy-Server (19) comprising:
a first data port (37) adapted for accessing other Internet servers; and
a second data import (35) adapted for connecting to a field
computer (13);
wherein the Proxy-Server (19) is adapted to access the other
Internet servers (23) through the first data port (37), directed
by commands and data received through the second data
port (35) from the field computer (13), to download data from
the Internet servers (23) thus accessed, to transpose the
downloaded data by reducing information density, and to
transfer the transposed data to the field computer via the first
data link in a TCP/IP-format, characterised in that the Proxy-
Server (19) downloads data comprising WEB pages and transposes the data to match specific size and resolution of a display of the field computer (13).
8. An Internet Proxy-Server (19) comprising:
a first data port (37) adapted for accessing other Internet servers; and
a second data port (35) adapted for connecting to a field computer (13);
wherein the Proxy-Server (19) is adapted to access the other
internet servers (23) through the first data port (37), directed
by commands and data received through the second data
port (35) from the field computer (13), to download data from
the Internet servers (23) thus accessed, to transpose the
downloaded data by reducing information density, and to
transfer the transposed data to the field computer via the first
data link in a TCP/IP format, characterised in that the Proxy-
Server (19) is adapted to accept information particular to specific characteristics of a field computer (13) connected at the
second data port (35), and wherein the Proxy-Server (19) incorporates the information accepted in transposing data for
transfer to the field computer (13).
11. A method for adapting Internet files for a field computer (13),
comprising steps of:
(a) downloading files from the Internet to a Proxy-Server (19);
(b) transposing the files by accomplishing information density
reduction;
(c) transferring the transposed files to the field computer (13)
over a data link (15) connecting the field computer (13) to
the Proxy-Server (19)
characterised in that in step (b), information specific to the
connected field computer (13) transferred to the Proxy-Server (19) from the field computer over the data link connecting
the field computer to the Proxy-Server, is used in transposing
the files.
13. A method for browsing the World Wide Web (WWW) with a
first computer (13), comprising steps of:
(a) sending browsing commands and data from the first computer (13) to a second, more powerful computer (19) via a
data link (15) connecting the first computer to the second
computer;
(b) using the browsing commands and data from the first
computer (13) to access and browse the WWW via a data
port (37) connecting the second computer (19) to the
WWW;
(c) downloading files from the WWW via the data port (37) to
the second computer (19);
(d) transposing the downloaded files in the second computer (19) by reducing information density; and
(e) transferring the transposed files via the data link (15) to
the first computer (13), wherein in step (d) information
specific to the first computer (13) is used in transposing
the downloaded files.
Mit ihren Nichtigkeitsklagen machen die Klägerinnen geltend, der Gegenstand des
Streitpatents sei nicht patentfähig, da er gegenüber dem Stand der Technik nicht
neu sei, zumindest sich aber aus diesem für den Fachmann in naheliegender Weise ergebe. Die Klägerin zu 2) macht weiter geltend, bezüglich der jeweils kennzeichnenden Merkmale der nebengeordneten Patentansprüche sei die Erfindung
nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen könne. Die Klägerinnen berufen sich zur Stützung ihres Vorbringens auf folgende Unterlagen:
Klägerin zu 1):
BSPH NK 1:
DE 697 19 963 T2
(Übersetzung der europäischen Patentschrift EP 0 892 947 B1)
BSPH NK 2:
Merkmalsgliederung
BSPH NK 3a:
Prüfbescheid EPA 97 920 089.6-2201 vom 5. Juli 2001
BSPH NK 3b:
Schreiben Patentanwälte A… vom 7. Januar 2002
BSPH NK 4:
Internetauszug 21. Dezember 2005 „Fifth International World
Wide Web Conference, May 6-10, Paris, France, Call for Papers,
http://www.w3.org/Conferences/WWW5/…
BSPH D 1a:
Internetveröffentlichung „GloMop: Global Mobile Computing By
Proxy“, Universität Berkeley, 13. September 1995 („GloMop“)
BSPH D 1b:
beglaubigte deutsche Übersetzung D 1a
BSPH D 2:
Joel F. Bartlett, Experience with a Wireless World Wide Web
Client, WRL Technical Note TN-46, March 1995
BSPH D 3:
Tim Berners-Lee et al., Memo Hypertext Transfer Protocol -
HTTP/1.0, datiert May 1996 (53 Seiten)
BSPH D 4a-c:
Informationsunterlagen über „The UC Berkeley BARWAN Research Project” (1995 - 1998)
BSPH D 5:
A. Fox, E.A. Brewer, Reducing WWW latency and bandwidth
requirements by real-time distillation, Computer Networks and
ISDN Systems 28 (1996) 1445 - 1456
BSPH D 6:
T. Courtois, R. Rischpater, PORTAL: A PDA-to-World-Wide-
Web Interface, PDA DEVELOPERS 3.1-Jan/Feb 1995, S. 18-20
BSPH D 7:
T. Watson, Application Design for Wireless Computing, Unterlagen zum „Workshop on Mobile Computing Systems and Applications” am 8./9. Dezember 1994 in Santa Cruz, California
BSPH D 12:
Internetauszug 10. Dezember 2005, Index of/pub/IRIX/netpbm-
1mar1994/info/netpbm-1mar1994
BSPH D 13:
Internetauszug 10. Dezember 2005, PBMPLUS README-Datei, http:// www.urz.uniheidelberg.de/Software/Grafik/Unix/pbmplus.shtml
Klägerin 2):
LNK 1:
LNK 1a:
LNK 2:
LNK 2a:
LNK 3:
LNK 3a:
LNK 4:
LNK 4a:
LNK 5:
LNK 5a:
LNK 6:
EP 0 892 947 B1
DE 697 19 963 T2 (Übersetzung)
Internetveröffentlichung „GloMop: Global Mobile Computing By
Proxy“, Universität Berkeley, 13. September 1995 („GloMop“)
deutsche Übersetzung LNK 2
Prüfbescheid EPA 97 920 089.6-2201 vom 5. Juli 2001
deutsche Übersetzung LNK 3
Schreiben Patentanwälte A… vom 7. Januar 2002
deutsche Übersetzung LNK 4
Joel F. Bartlett, Experience with a Wireless World Wide Web
Client, WRL Technical Note TN-46, March 1995
deutsche Übersetzung LNK 5
Stefan Gessler, Informationsdienste in mobiler Umgebung, Zeitschrift „Theorie und Praxis der Wirtschaftsinformatik“, Heft 184,
Juli 1995, S. 126-136
LNK 6a:
S. Gessler, A. Kotulla, PDAs as mobile WWW browsers, Computer Networks and ISDN Systems 28 (1995) 53-59
LNK 7:
T. Courtois, R. Rischpater, PORTAL: A PDA-to-World-Wide-
Web Interface, PDA DEVELOPERS 3.1-Jan/Feb 1995, S. 18-20
LNK 7a:
LNK 8:
LNK 8a:
LNK 9:
LNK 10:
deutsche Übersetzung LNK 7
Anupam Joshi et al., „Mowser: Mobile Platforms and Web
Browsers”, (undatiert)
deutsche Übersetzung LNK 8
Internetauszüge zu GloMop, 07/06/2005 - 11 Seiten
T. Watson, Application Design for Wireless Computing, Unterlagen zum „Workshop on Mobile Computing Systems and Applications” am 8./9. Dezember 1994 in Santa Cruz, California
LNK 11:
Cricket Liu et al., Internet-Server - Einrichten und Verwalten,
1. Aufl. 1995, O´Reilly/International Thomson Verlag, Bonn,
S. 339-341, 384, 407/408
LNK 12:
Taschenbuch der Informatik, 2. Aufl. 1995, Fachbuchverlag
Leipzig, S. 573
LNK 13:
A. Nye, Xlib Programming Manual for Version 11 of the X Window System, Volume 1, Third Edition, O´Reilly & Assocciates,
Inc.: Preface und S. 3 - 10, 16, 25/26, 36, 61 - 63, 154, 161,
166/167, 187 und 193,
LNK 14:
E. Salcher, Das X–Window–System und MS–Windows im Vergleich, BI & F.A. Brockhaus AG, Mannheim, 1993: S. 15, 18,
284 und 300
LNK 15:
M. Scheller et al., Internet - Werkzeuge und Dienste, Springer-
Verlag 1994, S. 280-282, 295
LNK 16:
O. Jones, Einführung in das X Window System, 1991, S. 34-35,
LNK 17:
J. Bradley, Interactive Image Display for the X Window System,
Version 3.10.a, December 29, 1994, S. i,ii, 8 und 57
LNK 18:
Joel F. Bartlett,
„W4
-
the Wireless World Wide Web”,
IEEE 1995, S. 176-178
LNK 19:
Joel F. Bartlett, „Experience with a Wireless World Wide Web
LNK 20:
LNK 21:
LNK 22:
LNK 23:
LNK 24a:
LNK 24b:
LNK 25:
Client”, IEEE 1995, S. 154 - 157
Internetauszug „Google” vom 17. Oktober 2005
Internetauszug „Google” vom 17. Oktober 2005
I. Cooper & R. Shufflebotham, PDA Web Browsers: Implementation Issues, November 9, 1995, S. 1, 12 Fax British Library 27th May 2005 zu LNK 22
Computer Communication Review, ACM SIGCOMM October 1995, S. 87-96 Fax British Library 20th May 2005 zu LNK 24a
HMD-Register 1995
LNK 26:
Unterlagen der Stadtbücherei Düsseldorf zu „HDM-Theorie und
Praxis der Wirtschaftsinformatik“
LNK 27:
Anupam Joshi et al., „Mowser: Mobile Platforms and Web
Browsers”, IEEE Bulletin Spring 1996, Number 1, Volume 8,
LNK 28:
LNK 29:
LNK 30:
S. 13-15
Email 8. Juli 2005 P. Brown an M. Marfe
Internetauszug 17. Oktober 2005 „Index of/research/cse/….
Unterlage „Annex 1” zu einer früheren schriftlichen Aussage
des Zeugen B… im englischen Parallelverfahren
LNK 31:
Anlagenkonvolut zu /homes/joshi/.www/homepage.html, erstellt
von dem Zeugen B…
LNK 32:
Anlagenkonvolut zu „CShomepage.html“, erstellt von dem Zeugen B…
LNK 33:
Auszug der Log-Dateien
„Mowser“ 22. Januar 1996
-
19. April 1996
LNK 34:
„Hypertext Transfer Protocol - HTTP/1.0“ (51 Seiten) vom
19. Februar 1996
LNK 35:
LNK 36:
S. Strobel, „Die Dämonen“, Monatszeitschrift iX 11/95, Auszug
T. Sanders, WWWWW Notes, Bericht 10. August 1993 über
den „World Wide Web Wizzards Workshop“ vom 28.-30. Juli 1993 in Cambridge/Ma
LNK 37:
Veröffentlichung von LNK 36 auf
http://www.bsdi.com/http.TNG/WWWWW-notes.etx
LNK 38:
T. Berners-Lee, veröffentlichte Notizen der Konferenz „W5
July 1993“
LNK 38b:
Internetauszug 21. Dezember 2005
http://www.w3.org/History/1994/WWW/WorkingNotes/...
LNK 39:
T. Berners-Lee, Hypertext Transfer Protocol vom 5. November 1993
LNK 40:
Internetauszug 7. November 2005 HTTP Request fields
http://www.w3.org/Protocols/HTTP/HTRQ_Headers.html
LNK 41:
Internetauszug 21. Dezember 2005 SOSP 15 Work-in-Progress
Session (Pythia)
http://research.microsoft.com/research/os/SOSP-
15wip_information.html
LNK 42:
Internetauszug 21. Dezember 2005 SOSP 15 Work-in-Progress
Session
http://research.microsoft.com/research/os/SOSP-
15wip_instructions.html
Abstract Vortrag A. Fox and E.A. Brewer (Pythia)
Nutzerliste der Pythia-Demonstration (teilweise geschwärzt)
Merkmalssynopse Ansprüche 1, 2, 7, 8, 11 und 13
E. Tittel & S. James, HTML for DUMMIES, IDG Books
Worldwide Inc., 1995 (Auszüge)
deutsche Version LNK 46 (1. Auflage 1996)
Ausdruck Postscript-Datei „mowser.ps.gz“ (S. 1, 53-57)
„Information for Contributors“ des IEEE Computer Society Technical Committee (Page 1)
LNK 43:
LNK 44:
LNK 45:
LNK 46:
LNK 47:
LNK 48:
LNK 49:
LNK 50:
Auszug aus Wortprotokoll im englischen Parallelverfahren
LNK 50a:
LNK 51:
(Cross Examination Prof. Eisenstein)
deutsche Übersetzung LNK 50
Expert Witness Statement Prof. Eisenstein vom 4. November 2005 im engl. Verfahren RIM/INPRO
LNK 52:
A. Kotulla, Globale Informationsdienste und PDAs am Beispiel
WWW (Diplomarbeit an der TH Karlsruhe, abgegeben 31. Januar 1995 (S. 1 - 4, 68)
LNK 53:
Gegenüberstellung von Ausdrucken „wikipedia/main page“
Mit Beschluss vom 20. Oktober 2005 sind beide Nichtigkeitsverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden.
Die Klägerinnen beantragen,
das Streitpatent mit Wirkung für das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland für nichtig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klagen abzuweisen.
Hilfsweise verteidigt sie das Streitpatent in der Fassung der in der mündlichen
Verhandlung vorgelegten Hilfsanträge I und II mit folgendem Inhalt (wobei die von
ihr verwendeten Unterstreichungen die Änderungen gegenüber den erteilten Ansprüchen kennzeichnen sollen):
Hilfsantrag I
1. Rechensystem mit:
einem Anwendercomputer (13) mit einer Anzeige mit einer
speziellen Größe und Auflösung; und
einem Proxyserver (19), der mit dem Anwendercomputer
durch eine Datenübertragungsstrecke (15) verbunden ist, wobei der Proxyserver einen Internetanschluss (37) aufweist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den Internetanschluss (37) auf Internetserver (23) zuzugreifen, wobei
er durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Bild-Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die heruntergeladenen Bild-Daten durch Verringern der
Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Bild-Daten über die Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer (13) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass der Anwendercomputer (13)
bei der Verbindung zum Proxyserver (19) eine für die spezielle
Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers
(13) spezielle Information überträgt, und wobei der Proxyserver (19) die Information beim Umsetzen der Daten zur Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert, um die Bild-
Daten an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des
Anwendercomputers (13) anzupassen.
2. Rechensystem nach Anspruch 1, wobei der Anwendercomputer (13) ein tragbarer Computer ist, der durch ein elektrisches
Speicherzellensystem gespeist wird.
3. Rechensystem nach Anspruch 2, wobei der Anwendercomputer (13) mit maximal einhunderttausend Befehlen pro Sekunde
arbeitet.
4. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
der Proxyserver (19) einen Cache umfasst und Daten, die von
Internetservern heruntergeladen werden, als Schritt beim
Übertragen der Daten zum Anwendercomputer im Cache abspeichert.
5. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
die Datenübertragungsstrecke (15) eine Telefonverbindung
mit einem Telefonmodem (17) im Anwendercomputer (13) ist.
6.
Internet-Proxyserver (19) mit:
einem ersten Datenanschluss (37), der zum Zugreifen auf andere Internetserver ausgelegt ist; und
einem zweiten Datenanschluss (35), der zum Verbinden mit
einem Anwendercomputer (13) ausgelegt ist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den ersten Datenanschluss (37) auf die anderen Internetserver (23)
zuzugreifen, wobei er durch Befehle und Daten, die über den
zweiten Datenanschluss (35) vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Bild-Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die heruntergeladenen Bild-Daten durch Verringern der
Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Bild-Daten über die erste Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-
Format zum Anwendercomputer zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, eine für die spezielle
Größe und Auflösung der Anzeige eines am zweiten Datenanschluss (35) angeschlossenen Anwendercomputers (13) spezielle Information anzunehmen, und wobei der Proxyserver
(19) die angenommene Information beim Umsetzen der Daten
zur Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert, um
die Bild-Daten an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers (13) anzupassen.
7.
Internet-Proxyserver nach Anspruch 6, wobei der erste Datenanschluss und der zweite Datenanschluss beide zur Datenübertragung über Telefonleitungen ausgelegt sind.
8.
Internet-Proxyserver nach Anspruch 6 oder 7, wobei der erste
und der zweite Datenanschluss Telefonmodems sind.
9. Verfahren zur Anpassung von Internetdateien für einen Anwendercomputer (13) mit den Schritten:
(a) Herunterladen von Bild-Dateien vom Internet auf einen
Proxyserver (19);
(b) Umsetzen der Bild-Dateien durch Durchführen einer Informationsdichteverringerung;
(c) Übertragen der umgesetzten Bild-Dateien über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den Anwendercomputer
(13) mit dem Proxyserver (19) verbindet, zum Anwendercomputer (13)
dadurch gekennzeichnet, dass in Schritt (b) eine für den angeschlossenen Anwendercomputer (13) spezifische Information über die Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers (13), die vom Anwendercomputer über die Datenübertragungsstrecke, die den Anwendercomputer mit dem
Proxyserver verbindet, zum Proxyserver (19) übertragen wird,
beim Umsetzen der Dateien verwendet wird, um die Bild-Dateien an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des
Anwendercomputers (13) anzupassen.
10. Verfahren zum Durchsuchen des World Wide Web (WWW)
mit einem ersten Computer (13) mit den Schritten:
(a) Senden von Suchbefehlen und Daten vom ersten Computer (13) zu einem zweiten, leistungsstärkeren Computer
(19) über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den
ersten Computer mit dem zweiten Computer verbindet;
(b) Verwenden der Suchbefehle und Daten vom ersten Computer (13), um auf das WWW über einen Datenanschluss
(37), der den zweiten Computer (19) mit dem WWW verbindet, zuzugreifen und dieses zu durchsuchen;
(c) Herunterladen von Bild-Dateien aus dem WWW über den
Datenanschluss (37) auf den zweiten Computer (19);
(d) Umsetzen der heruntergeladenen Bild-Dateien im zweiten
Computer (19) durch Verringern der Informationsdichte;
und
(e) Übertragen der umgesetzten Bild-Dateien über die Datenübertragungsstrecke (15) zum ersten Computer (13),
wobei in Schritt (d) eine für den ersten Computer (13) spezifische Information über die spezielle Größe und Auflösung der
Anzeige des ersten Computers (13) beim Umsetzen der heruntergeladenen Bild-Dateien verwendet wird, um die Bild-Dateien an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des
ersten Computers (13) anzupassen, wobei die spezifische Information von dem ersten Computer (13) zum zweiten Computer (19) übertragen wird.
Hilfsantrag II
1. Rechensystem mit:
einem Anwendercomputer (13) mit einer Anzeige mit einer
speziellen Größe und Auflösung; und
einem Proxyserver (19), der mit dem Anwendercomputer
durch eine Datenübertragungsstrecke (15) verbunden ist, wobei der Proxyserver einen Internetanschluss (37) aufweist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den Internetanschluss (37) auf Internetserver (23) zuzugreifen, wobei
er durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Internet-Seiten mit
mehreren Dateien einschließlich Bild-Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Bild-Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Bild-Daten über
die Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum
Anwendercomputer (13) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass der Anwendercomputer (13)
bei der Verbindung zum Proxyserver (19) eine für die spezielle
Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers
(13) spezielle Information überträgt, und wobei der Proxyserver (19) die Information beim Umsetzen der Bild-Daten zur
Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert, um die
Bild-Daten an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige
des Anwendercomputers anzupassen, wobei die Internet-Seiten mit mehreren Dateien durch den Proxyserver (19) zu Seiten mit einer einzelnen Datei neu kombiniert werden.
2. Rechensystem nach Anspruch 1, wobei der Anwendercomputer (13) ein tragbarer Computer ist, der durch ein elektrisches
Speicherzellensystem gespeist wird.
3. Rechensystem nach Anspruch 2, wobei der Anwendercomputer (13) mit maximal einhunderttausend Befehlen pro Sekunde
arbeitet.
4. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
der Proxyserver (19) einen Cache umfasst und Daten, die von
Internetservern heruntergeladen werden, als Schritt beim
Übertragen der Daten zum Anwendercomputer im Cache abspeichert.
5. Rechensystem nach einem vorangehenden Anspruch, wobei
die Datenübertragungsstrecke (15) eine Telefonverbindung
mit einem Telefonmodem (17) im Anwendercomputer (13) ist.
6.
Internet-Proxyserver (19) mit:
einem ersten Datenanschluss (37), der zum Zugreifen auf andere Internetserver ausgelegt ist; und
einem zweiten Datenanschluss (35), der zum Verbinden mit
einem Anwendercomputer (13) ausgelegt ist;
wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den ersten Datenanschluss (37) auf die anderen Internetserver (23)
zuzugreifen, wobei er durch Befehle und Daten, die über den
zweiten Datenanschluss (35) vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird, Internet-Seiten mit
mehreren Dateien einschließlich Bild-Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die
heruntergeladenen Bild-Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Bild-Daten über
die erste Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format
zum Anwendercomputer zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet, dass
der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, eine für die spezielle
Größe und Auflösung der Anzeige eines am zweiten Datenanschluss (35) angeschlossenen Anwendercomputers (13) spezielle Information anzunehmen, und wobei der Proxyserver
(19) die angenommene Information beim Umsetzen der Bild-
Daten zur Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert, um die Bild-Daten an die spezielle Größe und Auflösung
der Anzeige des Anwendercomputers (13) anzupassen, wobei
die Internet-Seiten mit mehreren Dateien durch den Proxyserver (19) zu Seiten mit einer einzelnen Datei neu kombiniert
werden.
7.
Internet-Proxyserver nach Anspruch 6, wobei der erste Datenanschluss und der zweite Datenanschluss beide zur Datenübertragung über Telefonleitungen ausgelegt sind.
8.
Internet-Proxyserver nach Anspruch 6 oder 7, wobei der erste
und der zweite Datenanschluss Telefonmodems sind.
9. Verfahren zur Anpassung von Internetdateien für einen Anwendercomputer (13) mit den Schritten:
(a) Herunterladen von Internet-Seiten mit mehreren Dateien
einschließlich Bild-Dateien vom Internet auf einen Proxyserver (19);
(b) Umsetzen der Bild-Dateien durch Durchführen einer Informationsdichteverringerung;
(c) Übertragen der umgesetzten Bild-Dateien über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den Anwendercomputer
(13) mit dem Proxyserver (19) verbindet, zum Anwendercomputer (13)
dadurch gekennzeichnet, dass in Schritt (b) eine für die Größe und Auflösung der Anzeige des angeschlossenen Anwendercomputers (13) spezifische Information, die vom Anwendercomputer über die Datenübertragungsstrecke, die den Anwendercomputer mit dem Proxyserver verbindet, zum Proxyserver (19) übertragen wird, beim Umsetzen der Bild-Dateien
verwendet wird, um die Bild-Dateien an die spezielle Größe
und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers (13) anzupassen, wobei die Internet-Seiten mit mehreren Dateien
durch den Proxyserver (19) zu Seiten mit einer einzelnen Datei neu kombiniert werden.
10. Verfahren zum Durchsuchen des World Wide Web (WWW)
mit einem ersten Computer (13) mit den Schritten:
(a) Senden von Suchbefehlen und Daten vom ersten Computer (13) zu einem zweiten, leistungsstärkeren Computer
(19) über eine Datenübertragungsstrecke (15), die den
ersten Computer mit dem zweiten Computer verbindet;
(b) Verwenden der Suchbefehle und Daten vom ersten Computer (13), um auf das WWW über einen Datenanschluss
(37), der den zweiten Computer (19) mit dem WWW verbindet, zuzugreifen und dieses zu durchsuchen;
(c) Herunterladen von Internet-Seiten mit mehreren Dateien
einschließlich Bild-Dateien aus dem WWW über den Datenanschluss (37) auf den zweiten Computer (19);
(d) Umsetzen der heruntergeladenen Bild-Dateien im zweiten
Computer (19) durch Verringern der Informationsdichte;
und
(e) Übertragen der umgesetzten Bild-Dateien über die Datenübertragungsstrecke (15) zum ersten Computer (13),
wobei in Schritt (d) eine für die Größe und Auflösung der Anzeige des ersten Computers (13) spezifische Information beim
Umsetzen der heruntergeladenen Bild-Dateien verwendet
wird, um die Bild-Dateien an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers (13) anzupassen,
wobei die spezifische Information von dem ersten Computer
(13) zum zweiten Computer (19) übertragen wird, wobei die
Internet-Seiten mit mehreren Dateien durch den Proxyserver
(19) zu Seiten mit einer einzelnen Datei neu kombiniert werden.
Die Beklagte ist der Auffassung, dass bei sachgerechter Auslegung der kennzeichnenden Merkmale Neuheit und Erfindungshöhe zu bejahen seien, ebenso sei
die Ausführbarkeit der Erfindung für den Fachmann gegeben. Zur Stützung ihres
Vorbringens verweist sie auf folgende Unterlagen:
NB 1:
Schreiben Patentanwälte C… 16. Juni 2005 mit „Witness Statement of
D…“ vom 15. Juni 2005
NB 2:
Ausdruck 15. November 2005 der Webseite
http//www.digibarn.com/collections/systems/sony-magiclink/
NB 3:
Ausdruck 13. Januar 2006 der Webseite „Das Grundprinzip von X“,
http//wwwcip.informatic.uni-erlangen.de/old/tree/CIP/Manu-
als/xwin/prinzip.html
In ihren Ausführungen verwendet die Beklagte die Bezeichnungen
D 8
D 9
D 10
D 11
für die Anlage LNK 6 (s. o.) - „Gessler“
für die Anlage LNK 6a (s. o.) - „Gessler/Kotulla“
für die Anlage LNK 8 (s. o.) - „Mowser“
für die Anlage LNK 9 (s. o.) - „GloMop/Pythia“,
wobei sie eine Zugehörigkeit der zu D10 und D11 vorgelegten Dokumente zum
Stand der Technik im Prioritätszeitpunkt bestreitet.
Die Klägerinnen haben zur Frage der Vorveröffentlichung Zeugenbeweis angeboten und sind der Auffassung, die Hilfsanträge seien in mehrfacher Hinsicht unzulässig erweitert und ihren Gegenständen fehle zumindest teilweise die Ausführbarkeit. Bei Unterstellung der Zulässigkeit fehle es jedenfalls an einer erfinderischen
Tätigkeit.
Entscheidungsgründe§
Die Klagen, mit denen die in Artikel II § 6 Absatz 1 Nr. 1 IntPatÜG, Artikel 138 Absatz 1 lit a EPÜ i. V. m. Artikel 54 Absatz 1, 2 und Artikel 56 EPÜ sowie Artikel 138
Absatz 1 lit b EPÜ vorgesehenen Nichtigkeitsgründe der mangelnden Patentfähigkeit (beide Klägerinnen) und einer unzureichenden Offenbarung der Ausführbarkeit (Klägerin zu 2) geltend gemacht werden, sind zulässig und begründet.
I
Zwar ist die Lehre des Streitpatents wie auch die Lehre der Ansprüche gemäß den
beiden Hilfsanträgen in der Patentschrift so deutlich und vollständig offenbart,
dass ein Fachmann sie ausführen kann (Artikel 83 EPÜ). Die Nichtigkeitsklage hat
jedoch Erfolg, weil der jeweilige Gegenstand der Ansprüche in den verteidigten
Fassungen entweder nicht neu ist oder nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht (Art. 138 EPÜ Abs. 1 lit. a), wie sich aus folgenden Erwägungen ergibt:
A. Zur erteilten Fassung
Die Beklagte verteidigt in erster Linie die Patentansprüche unverändert in der erteilten Fassung.
A.1 Das Streitpatent betrifft (in dieser Fassung)
- ein Rechensystem mit Anwendercomputer und mit diesem verbundenen Proxyserver (nebengeordnete Ansprüche 1, 2),
- einen Internet-Proxyserver (nebengeordnete Ansprüche 7, 8),
- ein Verfahren zur Anpassung von Internetdateien für einen Anwendercomputer (Nebenanspruch 11),
- ein Verfahren zum Durchsuchen des World Wide Web (Nebenanspruch 13).
Nach den Angaben in der Streitpatentschrift (Übersetzung DE 697 19 963 T2 Seite 4 Zeile 4 - 11) besteht die dem Patent zugrundeliegende Aufgabe sinngemäß
darin, für kleine batteriebetriebene tragbare (handgehaltene) Computer anspruchsvolle Operationen wie WEB-Browsen zu ermöglichen, ohne durch hohe
Prozessorbelastung die Batterien zu schnell zu entladen oder deswegen besonders schwere Batterien zu benötigen.
Als Fachmann für eine solche Aufgabenstellung ist ein DV-Systementwickler mit
sehr guten Kenntnissen über Netzwerk-Software anzusehen, der einen Hochschul- oder Fachhochschulabschluss im Bereich der angewandten Datenverarbeitung besitzt.
Der grundlegende - auch schon im Streitpatent als vorbekannt bezeichnete - Lösungsgedanke besteht darin, zwischen den tragbaren handgehaltenen Computer
(„Anwendercomputer“) und das Internet eine Einrichtung („Proxyserver“) zu schalten, welche die Anfragen des Anwendercomputers ins Internet weiterleitet und die
eintreffenden Antworten so aufbereitet, dass der Anwendercomputer sie mit geringerem Rechenaufwand weiterverarbeiten, insbesondere darstellen kann. Dieses
allgemeine Lösungsprinzip wird vom Streitpatent durch spezifische Details weitergebildet.
A.2 Die Lehre der Ansprüche des Streitpatents ist für den genannten Fachmann
ausführbar.
Die Auffassung der Klägerin zu 2, dass die Patentansprüche Begriffe enthielten,
deren „Inhalt höchst unklar“ sei (Schriftsatz vom 21. Dezember 2005, Seite 2
oben), trifft nicht zu.
Zwar können etwa im Merkmal des Patentanspruchs 1 „an die spezielle Größe
und Auflösung einer Anzeige des Anwendercomputers anzupassen“ die von der
Klägerin konkret bemängelten Angaben „speziell“, „Größe und Auflösung“ und „anpassen“ tatsächlich sehr unterschiedlich ausgelegt werden. Denn dazu ist einerseits in den Absätzen [0049] / [0050] des Streitpatents beschrieben, die Farbe und
Auflösung anzuzeigender Bilddateien zu ändern, andererseits beispielsweise in
Absatz [0074] vorgeschlagen, nur einen Seitenausschnitt anzuzeigen, der vergrößert / verkleinert werden oder über die gesamte Seite verschoben werden kann.
Wenn diese beiden sehr unterschiedliche Ausführungsformen unter die abstrakte
Lehre des genannten Merkmals fallen sollen, ist daraus abzuleiten, dass die Beklagte das Merkmal sehr allgemein und „breit“ verstanden wissen will.
Ein solch „breites“ Verständnis von Merkmalen steht aber nicht der Ausführbarkeit
der Lehre entgegen und stellt keinen Nichtigkeitsgrund dar (BGH GRUR 2004, 47
„blasenfreie Gummibahn I“ III. 6.). Vielmehr reicht es aus, wenn im Patent jeweils
ein ausführbares Beispiel für eine Realisierung eines Merkmals angegeben ist
(vgl. BGH GRUR 2001, 813 „Taxol“). Dies ist beim Streitpatent der Fall. Zum Anspruch 1 lässt sich das schon den genannten Zitatstellen entnehmen; auch zu den
Merkmalen der übrigen Ansprüche enthält die Streitpatentschrift geeignete Beispiele, vgl. etwa zum Merkmal in Patentanspruch 2 „dass der Anwendercomputer
bei der Verbindung zum Proxyserver eine für spezifische Eigenschaften des Anwendercomputers spezielle Information überträgt“ Absatz [0021] des Streitpatents
einerseits, Absatz [0049] / [0050] andererseits.
Somit liegt der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund fehlender Ausführbarkeit nicht
vor.
A.3 Die jeweiligen Gegenstände der sechs nebengeordneten Patentansprüche gemäß Hauptantrag sind entweder nicht neu oder beruhen nicht auf erfinderischer
Tätigkeit.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass „breit“ formulierte Ansprüche im Nichtigkeitsverfahren nicht etwa deshalb einengend ausgelegt werden dürfen, weil dann die
Schutzfähigkeit eher bejaht werden könnte (BGH GRUR 2004, 47 „blasenfreie
Gummibahn I“ IV. 1.b). Vielmehr ist der Stand der Technik ebenso „breit“ entgegenzuhalten.
A.3.1 Der erteilte Patentanspruch 1, hier mit einer Gliederung ähnlich dem Vorschlag der Klägerinnen (BPSH NK 2 / LNK 45) versehen, lautet:
[1] Rechensystem mit:
[1.1] einem Anwendercomputer (13) mit einer Anzeige mit einer speziellen Größe und Auflösung; und
[1.1] einem Proxyserver (19), der mit dem Anwendercomputer durch
eine Datenübertragungsstrecke (15) verbunden ist, wobei der
Proxyserver einen Internetanschluss (37) aufweist;
[2] wobei der Proxyserver (19) dazu ausgelegt ist, über den Internetanschluss (37) auf Internetserver (23) zuzugreifen, wobei er
durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer (13)
empfangen werden, angewiesen wird,
[2.1] Daten von den Internetservern (23), auf die so zugegriffen wird,
herunterzuladen,
[2.2] die heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und
[2.3] die umgesetzten Daten über die Datenübertragungsstrecke in
einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer (13) zu übertragen,
dadurch gekennzeichnet,
[3.1] dass der Proxyserver (19) Daten, umfassend WEB-Seiten, herunterlädt und die Daten umsetzt, um sie an die spezielle Größe
und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers (13) anzupassen.
A.3.2 Hierzu verweist bereits das Streitpatent als unstrittig vorveröffentlichten
Stand der Technik auf die Druckschrift BSPH D1a / LNK 2:
„GloMop: Global Mobile Computing By Proxy“, Position Paper der Universität Berkeley vom 13. September 1995, Seiten 1 - 12, XP002094009.
Diese beschreibt (siehe „GloMop“ insbesondere Kapitel 1.2 „Computation by
Proxy“, Kapitel 1.3 „Distillation and Refinement“) ein Rechensystem mit einem Anwendercomputer („client”) mit einer Anzeige mit einer speziellen Größe und Auflösung (das entnimmt der Fachmann z. B. Seite 5 Kapitel 1.6); ferner mit einem
Proxyserver („proxy”), der mit dem Anwendercomputer durch eine Datenübertragungsstrecke verbunden ist, wobei der Proxyserver einen Internetanschluss aufweist; weiterhin ist der Proxyserver dazu ausgelegt, über den Internetanschluss
auf Internetserver zuzugreifen, wobei er durch Befehle und Daten, die vom Anwendercomputer empfangen werden, angewiesen wird, Daten von den Internetservern, auf die so zugegriffen wird, herunterzuladen, die heruntergeladenen Daten durch Verringern der Informationsdichte umzusetzen und die umgesetzten Daten über die Datenübertragungsstrecke in einem TCP/IP-Format zum Anwendercomputer zu übertragen (vgl. dazu in der deutschen Übersetzung des Streitpatents DE 697 19 963 T2 Seite 4 Zeile 13 - 28).
Damit sind unstrittig die Merkmale [1] bis [2.3] aus „GloMop“ vorbekannt.
Darüber hinaus sind „GloMop“ aber auch Konkretisierungen zu entnehmen, wie
der Proxyserver die Internet-Daten (beispielsweise WEB-Seiten, siehe Seite 10
vorletzter Absatz Satz 2 „For example, an HTML page …“) umsetzt, bevor er sie
an den Anwendercomputer weiterleitet. Für Bilder besteht die Möglichkeit, die
Farbpalette oder die Fläche, also die Größe zu reduzieren (siehe Seite 3 Kapitel 1.3 Absatz 2 „Example: Graphic image. We can reduce the area or the color
palette or both for a large full-color graphic.“). Zur Anzeige auf einem Sony Magic-
Link PDA wird ein GIF-Bild mit 8 Bit Farbtiefe und voller VGA-Bildschirmgröße
umgesetzt auf Thumbnail-Größe mit vier Graustufen, wobei eine optimale Quantisierung bezüglich der statischen Graustufentafel des PDA vorgenommen wird. Es
war bekannt, dass der Bildschirm des Sony MagicLink PDA keine Farbe, aber
16 Graustufen anzeigen konnte, vgl. dazu auch das Dokument NB 2 Seite 2
„16 gre screen“.
Für den Fachmann ist offensichtlich, dass hier eine Anpassung an die speziellen
Eigenschaften der Anzeige des Anwendercomputers angeregt wird: Weil der Sony
MagicLink PDA nur 16 Graustufen anzeigen kann, macht es keinen Sinn, 8 Farbbits, also 2 hoch 8 = 256 verschiedene Farbstufen zu übertragen; die „optimale
Quantisierung“ bezieht sich ebenfalls auf die Eigenschaften der Anzeige des Anwendercomputers: „our image processing included optimal quantization to the
PDA’s (static) graymap“. Es versteht sich für den Fachmann von selbst, zunächst
die Eigenschaften zu reduzieren, die nicht nutzbar sind (Farbe) oder wenig Auswirkung haben (zu große, nicht darstellbare Fläche), was nur unter Berücksichtigung der jeweiligen speziellen Eigenschaften der Anzeige des Anwendercomputers (Farbfähigkeit, Größe bzw. Auflösung) sinnvoll beurteilt werden kann.
Somit liegt auch das Merkmal [3.1] ausgehend von „GloMop“ für den Fachmann
nahe. Der erteilte Patentanspruch 1 kann somit keinen Bestand haben, weil sein
Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
Dem steht nicht entgegen, dass - wie die Beklagte vorträgt - ein wesentlicher
Grund für die in „GloMop“ vorgenommene Anpassung der Wunsch nach schneller
oder kostengünstiger Übertragung gewesen sein mag (vgl. Seite 10 Absatz 2
Ende: „ … keeping the transmission time under 30 seconds … keeping the transmission cost under $5.00.“). Entscheidend ist vielmehr, dass der Fachmann die
allgemeine Anregung entnimmt, eine Anpassung der Internet-Daten anhand von
Kriterien vorzunehmen, die von den Eigenschaften der Anzeige des Anwendercomputers bestimmt werden. Angesichts eines kleinen Bildschirms die für volle
Bildschirmgröße vorgesehenen Internet-Seiten hinsichtlich ihrer Größe oder Auflösung zu reduzieren, drängt sich dabei geradezu auf.
A.3.3 Der erteilte Patentanspruch 2 ist hinsichtlich der Merkmale [1] bis [2.3] mit
dem Patentanspruch 1 identisch. Anstelle des Merkmals [3.1] ist er jedoch darauf
gerichtet,
[3.2] dass der Anwendercomputer (13) bei der Verbindung zum Proxyserver (19) eine für spezifische Eigenschaften des Anwendercomputers (13) spezielle Information überträgt, wobei der Proxyserver (19) die Information beim Umsetzen der Daten zur
Übertragung zum Anwendercomputer (13) integriert.
Hierzu wird in „GloMop“ beschrieben, dass der Anwendercomputer beim Herstellen der Verbindung zum Proxyserver eine Liste mit Datentypen überträgt, die entgegenzunehmen er imstande ist (siehe Seite 10 oben „When the client connects
…“). Unter „Datentypen“ versteht der Fachmann die verschiedenen Dokumentenarten, z. B. entsprechend Seite 9 unten: Textdatei, Bild, Tondatei, Videoclip; aber
auch HTML-Datei u. a..
Welche Untermenge der im Internet vorkommenden Dokumentenarten ein Anwendercomputer verarbeiten kann, ist aber fraglos eine „spezifische Eigenschaft des
Anwendercomputers“. Wie die „spezielle Information“ darüber aussehen soll, wird
durch das Streitpatent nicht festgelegt, vgl. dort etwa Absatz [0021] „transfer specific information, such as the type … of the personal computer’s display“ im Unterschied zu Absatz [0071] „information associated with the users ID received from
the hand-held at log-on. This ID establishes the size and resolution of the handheld’s display …“. Der Fachmann wird daher auch unter der „Liste der Datentypen“ nichts anderes als die beanspruchte „spezielle Information“ verstehen.
Dass dann der Proxyserver diese Information beim Umsetzen „integriert“, versteht
sich von selbst. Zwar mag dies durchaus - wie die Beklagte vorträgt - nur in einem
„Weglassen“ der nicht verarbeitbaren Dokumentenarten bestehen, aber auch das
ist eine Art der Integration der vom Anwendercomputer übertragenen Information
in die Datenumsetzung.
Unabhängig von letzterem liegt es für den Fachmann jedoch auch nahe, eine andere für den Anwendercomputer spezifische Information, die für das Umsetzen
von Bedeutung ist, zum Proxyserver zu übertragen. Gerade das Beispiel mit den
Farbbilddateien („GloMop“ Seite 3 Kapitel 1.3, s. o.) angesichts eines nur graustufenfähigen Bildschirms regt den Fachmann an, über die Liste mit Datentypen hinaus eine solche die Anzeigeeigenschaften des Anwendercomputers betreffende
Information zu übertragen, um sie dann beim Umsetzen zu „integrieren“.
Sonach kann der nebengeordnete Patentanspruch 2 nach Hauptantrag ebenfalls
keinen Bestand haben, da sein Gegenstand nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.
A.3.4 Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 7 ist auf einen Internet-Proxyserver - Bestandteil des Rechensystems aus Patentanspruch 1 - gerichtet, wobei
die beanspruchten Merkmale denen des Patentanspruchs 1 vollständig entsprechen. Ebenso entsprechen die Merkmale des im Patentanspruch 8 nach Hauptantrag beschriebenen Internet-Proxyservers vollständig den Merkmalen aus Patentanspruch 2.
Da sich die eigentliche technische Lehre nicht unterscheidet, sind die Patentansprüche 7 und 8 nicht anders zu beurteilen als die Patentansprüche 1 und 2 und
somit mangels Patentfähigkeit ihrer Gegenstände nicht rechtsbeständig.
A.3.5 Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 11 ist auf ein Verfahren zur Anpassung von Internetdateien für einen Anwendercomputer gerichtet, dessen
Schritte (a), (b) und (c) mit den Merkmalen [2] sowie [2.1] bis [2.3] nach Patentanspruch 2 korrespondieren. Ferner soll
[4.1] in Schritt (b) (= Umsetzen der Dateien mit Informationsdichteverringerung, entsprechend [2.2]) eine für den angeschlossenen Anwendercomputer (13) spezifische Information, die vom
Anwendercomputer über die Datenübertragungsstrecke, die
den Anwendercomputer mit dem Proxyserver verbindet, zum
Proxyserver (19) übertragen wird, beim Umsetzen der Dateien
verwendet werden.
Die technische Lehre dieses Merkmals [4.1] entspricht der des Merkmals [3.2], so
dass Patentanspruch 11 letztlich das dem Patentanspruch 2 zugrundeliegende
Verfahren beansprucht und genau wie dieses dem Fachmann durch „GloMop“ nahegelegt wird.
A.3.6 Der nebengeordnete erteilte Patentanspruch 13 ist auf ein Verfahren zum
Durchsuchen des World Wide Web gerichtet, dessen Schritte (a) bis (e) den Merkmalen [1] bis [2.3] des Patentanspruchs 2 entsprechen, wobei
[4.2] in Schritt (d) (= Umsetzung der heruntergeladenen Dateien
durch Verringern der Informationsdichte) eine für den ersten
Computer (13) spezifische Information beim Umsetzen der heruntergeladenen Dateien verwendet wird.
Diese Lehre ist eine Teilmenge der Lehre des Merkmals [4.1] und, da die „spezifische Information“ auch die Liste der verarbeitbaren Datentypen sein könnte (s. o.
A.3.3), für den Fachmann aus „GloMop“ neuheitsschädlich entnehmbar, so dass
Patenanspruch 13 mangels Neuheit seines Gegenstandes fallen muss.
A.3.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die nebengeordneten erteilten Patentansprüche 1, 2, 7, 8, 11 und 13 keinen Bestand haben können.
Die auf sie direkt oder indirekt rückbezogenen Unteransprüche 3 bis 6, 9, 10
und 12 wurden nicht selbständig verteidigt und lassen Sachverhalte, die eine eigenständige Patentfähigkeit begründen könnten, auch nicht erkennen. Diese Unteransprüche sind folglich ebenfalls nicht rechtsbeständig.
B. Zum Hilfsantrag 1
Die Beklagte verteidigt nach Hilfsantrag 1 das Streitpatent mit den im Tatbestand
wiedergegebenen Patentansprüchen 1 bis 10. Ob diese Ansprüche, wie die Klägerinnen argumentieren, gegenständlich erweitert sind, kann dahingestellt bleiben,
da sich der jeweilige Gegenstand der dort nebengeordneten Ansprüche 1, 6, 9
und 10 für den Fachmann in naheliegender Weise aus „GloMop“ ergibt.
B.1 Die beanspruchte Lehre nach Hilfsantrag 1 ist für den Fachmann ausführbar.
Denn die Klägerinnen haben nichts über die Argumentation zum Hauptantrag Hinausgehendes dagegen vorgetragen, so dass die dortigen Ausführungen (siehe
A.2) entsprechend gelten.
B.2 Zur Frage einer unzulässigen Erweiterung ist zunächst festzustellen, dass die
erteilten Patentansprüche für den Hilfsantrag 1 durch zusätzliche Merkmale aus
dem Streitpatent ergänzt wurden.
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 basiert auf dem erteilten Anspruch 2
(wobei die Abweichungen durch Unterstreichen kenntlich gemacht sind, s. o.).
Ein erster Unterschied liegt in der vorgenommenen Beschränkung von „Daten“ auf
„Bild-Daten“ (die aus dem Internet geladen und im Proxyserver für die Anzeige am
Anwendercomputer umgesetzt werden). Als zweiter Unterschied wurde der Patentanspruch ergänzt um das Merkmal [3.1] aus dem erteilten Anspruch 1, so dass
also nicht mehr irgendeine für die spezifischen Eigenschaften des Anwendercomputers, sondern eine für die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige spezielle
Information übertragen werden soll, die bei der Umsetzung benutzt wird, um die
Bild-Daten an die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers anzupassen.
In ähnlicher Weise basiert der nebengeordnete Patentanspruch 6 auf dem erteilten Anspruch 8, beschränkt auf Bild-Daten und ergänzt um das Merkmal aus dem
erteilten Anspruch 7 hinsichtlich der für die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige speziellen Information. Der nebengeordnete Patentanspruch 9 beruht auf
dem erteilten Anspruch 11, wieder beschränkt auf Bild-Daten und ergänzt um das
Merkmal aus dem erteilten Anspruch 12 hinsichtlich der für die spezielle Größe
und Auflösung der Anzeige speziellen Information; sowie der nebengeordnete Patentanspruch 10 auf dem erteilten Anspruch 13, sinngemäß genauso eingeschränkt.
Eine derartige Änderung von Patentansprüchen stellt in der Regel eine zulässige
Beschränkung dar.
Die Klägerinnen meinen, diese dem Wortlaut nach vorgenommene Beschränkung
sei hier deshalb unzulässig, weil sie dadurch zu einer Erweiterung des Schutzbereichs führe, dass durch die Einschränkung auf Bilddaten bzw. Bilddateien eine
Abkehr von der im Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre „Daten, umfassend
WEB-Seiten“ erfolge und nunmehr auch Bilddateien allein in den Schutzbereich
fielen, was der Fachmann dem Streitpatent ursprünglich nicht habe entnehmen
können. Außerdem beruhe der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 auf den ursprünglich angemeldeten Ansprüchen 4 und 6, welche sich zwar beide auf den damaligen Hauptanspruch, aber nicht auf einander bezogen hätten; deshalb habe
der Fachmann mit einer Verknüpfung der Merkmalsgruppen [3.1] und [3.2] in einem Anspruch nicht rechnen können.
Dieser Streitpunkt kann jedoch unerörtert bleiben, da die beanspruchten Gegenstände nach Hilfsantrag 1 jedenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen (vgl.
BGH GRUR 1991, 120 "Elastische Bandage").
B.3 Denn wie unter A.3 bereits ausgeführt, legt „GloMop“ sowohl Merkmal [3.1] als
auch Merkmal [3.2] nahe. Eine gleichzeitige Anwendung beider Merkmale, also eine für die spezielle Größe und Auflösung der Anzeige des Anwendercomputers
spezielle Information zu übertragen, um dann die darzustellenden Daten an diese
spezielle Größe und Auflösung anzupassen, stellt gegenüber den Einzelmerkmalen keine irgendwie geartete Besonderheit oder „Kombination“ dar, sondern bedingt sich zwangsläufig und liegt, wie unter A.3.3 schon erläutert, für den Fachmann nahe.
Dasselbe gilt für die Einschränkung auf „Bilddateien“, weil die dortige Argumentation bereits auf der Umsetzung einer Bilddatei (in Graustufen statt farbig) unter Berücksichtigung der Eigenschaften der Anzeige des Anwendercomputers aufsetzt.
Die Unterschiede gegenüber der erteilten Fassung ergeben sich sonach ebenfalls
aus „GloMop“. Im Ergebnis ist demnach Hilfsantrag 1 nicht anders zu beurteilen.
C. Zum Hilfsantrag 2
Die oben genannten Patentansprüche 1 bis 10 nach Hilfsantrag 2 entsprechen
den Ansprüchen 1 bis 10 nach Hilfsantrag 1, mit folgenden drei Unterschieden:
i)
In den Ansprüchen 9 und 10 nach Hilfsantrag 2 ist zu Beginn
des kennzeichnenden Teils formuliert: „eine für die Größe und
Auflösung der Anzeige des … Computers (13) spezifische Information“; an der entsprechenden Stelle lautet die Formulierung
nach Hilfsantrag 1: „eine für den … Computer (13) spezifische
Information über die (Anspruch 10: spezielle) Größe und Auflösung der Anzeige des … Computers (13)“.
ii) Nach Hilfsantrag 2 wird der Proxyserver in den nebengeordneten Ansprüchen 1 und 6 angewiesen, „Internet-Seiten mit mehreren Dateien einschließlich Bild-Daten“ herunterzuladen, statt
wie nach Hilfsantrag 1 „Bild-Daten“; in den Ansprüchen 9
und 10 wird ebenso das „Herunterladen von Internet-Seiten mit
mehreren Dateien einschließlich Bild-Dateien“ beansprucht, gegenüber dem „Herunterladen von Bild-Dateien“ nach Hilfsantrag 1.
iii) Alle vier nebengeordneten Patentansprüche nach Hilfsantrag 2
enthalten am Ende das zusätzliche Merkmal: „wobei die Internet-Seiten mit mehreren Dateien durch den Proxyserver (19) zu
Seiten mit einer einzelnen Datei neu kombiniert werden“.
Auch diese verteidigte Fassung ist dem Fachmann aus „GloMop“ nahegelegt.
C.1 Die Formulierung ist zulässig, da die Ausführbarkeit entsprechend der Argumentation in A.2 gegeben ist und keine Erweiterung vorliegt.
Die geringfügig unterschiedlichen Formulierungen gemäß i) versteht der Fachmann als gleichbedeutend. Da nunmehr nach ii) Internet-Seiten mit mehreren Dateien im Mittelpunkt stehen, findet die von den Klägerinnen behauptete Abkehr von
der im Streitpatent unter Schutz gestellten Lehre (s. o. B.2) hier nicht statt; und bezüglich der in Frage gestellten ursprünglichen Offenbarung der Verknüpfung der
Merkmalsgruppen [3.1] und [3.2] ist Seite 3 der Anmeldung (WO 97 / 38 389 A2)
zu entnehmen, dass die spezielle Information beispielsweise Größe und Auflösung
der Anzeige enthalten kann, was für den Fachmann erkennbar die nötige Verbindung herstellt. Das zusätzliche Merkmal nach iii) ist im Streitpatent offenbart, beispielsweise in Spalte 8 Zeile 47 - 48 („Also, multi-file pages are recombined into
single file pages.“) oder Absatz [0072] („… the Proxy-Server assembles all of
these files into a single HT-Lite file for transfer to the hand-held.“) sowie Figur 4
Schritt 103 („Assemble Text + Image“).
C.2 Der Fachmann versteht aus diesen Änderungen, dass die Ansprüche nunmehr auf das Umsetzen von Internet-Seiten bestehend aus mehreren Dateien
(einschließlich Bild-Dateien), aus denen für die Übertragung zum Anwendercomputer eine einzige Datei erzeugt wird, gerichtet sind. Insofern wird er für sich klarstellen, dass „Seiten mit einer einzelnen Datei“ als „Seiten bestehend aus einer
einzelnen Datei“ zu verstehen sind (siehe Streitpatent z. B. Absatz [0072]).
Das Kombinieren zu Seiten bestehend aus einer einzelnen Datei nach iii) ist im
Streitpatent nicht näher erläutert. An den genannten Fundstellen steht es immer in
Verbindung mit der Datenübertragung zum Anwendercomputer, wobei etwa Spalte 8 Zeile 48 / 49 zu entnehmen ist, dass gerade durch die Kombination zu „single
file pages“ die erforderliche Bandbreite verringert und die Datenübertragung beschleunigt wird.
Generell ist die Formulierung „Seiten bestehend aus einer einzelnen Datei“ wenig
trennscharf. Eine einzelne Datei wird aus Sicht des Fachmanns auch dann vorliegen, wenn mehrere Dateien direkt nacheinander abgespeichert oder ohne Trennung übertragen werden.
Nachdem das Streitpatent keine genauere Festlegung trifft (etwa in der Art, dass
die Kombination zu einer einzelnen Datei den Zeilenaufbau am Bildschirm berücksichtigen würde, so dass dieser am Anwendercomputer schneller stattfinden könnte o. ä.), sondern lediglich „eine einzelne Datei“ als Ziel sieht (wobei allenfalls eine
bessere Datenübertragung im Vordergrund stehen könnte), ist hier für das Verständnis des Merkmals eine breite Auslegung geboten.
C.3 In diesem Sinne ist „GloMop“ Seite 2 im ersten Absatz nach Tabelle 1 zu entnehmen, dass - allgemein betrachtet - jeder einzelne HTTP-Request zum Aufbau
und Abbau eines TCP-Datenstroms führt, was einen erheblichen Overhead zur
Folge hat, der sich nicht amortisiert. Für den Fachmann war offensichtlich, dass
bei Verwendung des TCP/IP-Formats die Übertragung mehrerer Dateien einen
vielfachen Overhead erfordert, während eine einzelne Datei diesen Zusatzübertragungsaufwand nur einmal verlangt. Ausgehend von der Aufgabenstellung, den
Prozessor zu entlasten (s. o. A.1), liegt es für den Fachmann nahe, den Datenübertragungsaufwand zu verringern und dazu den Hinweis aus „GloMop“ aufzugreifen, per TCP/IP nicht viele Dateien zu übertragen, sondern möglichst wenig,
im Idealfall nur eine. Nachdem der Proxyserver ohnehin für eine Umsetzung der
Internet-Dateien vorgesehen ist, liegt es auf der Hand, diese Umsetzung dort so
durchzuführen, dass nur eine Datei entsteht.
Daher kann das zusätzliche Merkmal gemäß iii) eine erfinderische Tätigkeit nicht
begründen. Nachdem Internet-Seiten mit mehreren Dateien einschließlich Bilddateien im Sinne von ii) bereits Gegenstand von „GloMop“ sind, enthalten die nebengeordneten Ansprüche nach Hilfsantrag 2 nichts, was in erfinderischer Weise über
die Lehre nach Hauptantrag hinausginge, sondern geben eine auch insgesamt für
den Fachmann naheliegende Lehre und können daher ebenfalls keinen Bestand
haben.
II
Aus den genannten Gründen trifft der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der fehlenden Patentfähigkeit - mangels erfinderischer Tätigkeit bzw. bei einem Anspruch
mangels Neuheit - für die erteilte Fassung und für beide Hilfsanträge zu, so dass
das Streitpatent in vollem Umfang für nichtig zu erklären war.
Als Unterlegene hat die Beklagte die Kosten des Rechtsstreits gemäß §§ 84
Abs. 2 PatG i. V. m. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO zu tragen. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 99 Abs. 1 PatG, 709 ZPO.
gez.
Unterschriften