Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 30.01.2006 – 21 W (pat) 1/06

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

21 W (pat) 1/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung …

(hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe)

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

30. Januar 2006 unter Mitwirkung …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Der Anmelder hat am … beim Deutschen Patent- und Markenamt

vier Seiten per Telefax eingereicht, die sinngemäß als Antrag auf Erteilung eines

Patentes gewertet werden können.

Im Laufe des Verfahrens hat der Anmelder seine Erfindung als

„ … “

bezeichnet (siehe Erfinderbenennung vom … , eingegangen am

… ). Mit Eingabe vom 2. Februar 2002, eingegangen am

13. August 2002 hat der Anmelder sinngemäß Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe gestellt.

Der Antragsteller wurde zunächst durch Bescheid vom 18. Februar 2005 und eine

Anhörung vom 12. April 2005 unter ausführlicher Darlegung darauf hingewiesen,

dass für die Anmeldung keine hinreichende Aussicht auf Erteilung eines Patents

bestünde, da die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart sei, dass ein

Fachmann sie ausführen könne. Mit Beschluss vom 17. August 2005 wurde der

Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe von der Patentabteilung 55 des

Deutschen Patent- und Markenamtes aus diesem Grund zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers vom 21. Oktober 2005,

eingegangen am 27. Oktober 2005. Er stellt sinngemäß den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und Verfahrenskostenhilfe zu bewilligen.

Zur Begründung trägt er u. a. sinngemäß vor, die Patentanmeldung sei patentfähig.

II.

Die gebührenfreie Beschwerde (Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses zu § 2

Abs. 1 PatKostG) ist zulässig, insbesondere statthaft, § 135 Abs. 3 PatG. Sie hat

in der Sache jedoch keinen Erfolg, da in dem angegriffenen Beschluss dem Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffender Begründung durch das Deutsche

Patent- und Markenamt Verfahrenskostenhilfe im Hinblick auf die fehlende Ausführbarkeit der Erfindung verweigert worden ist.

Nach § 130 Abs. 1 Satz 1 PatG ist außer der Bedürftigkeit des Antragstellers Voraussetzung für die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe, dass eine hinreichende

Aussicht auf Erteilung eines Patents besteht. Daran fehlt es hier deshalb, weil die

Erfindung in der Anmeldung nicht so deutlich und vollständig offenbart ist, dass ein

Fachmann sie ausführen kann, § 34 Abs. 4 PatG.

Die ursprünglich eingereichten Unterlagen vom 1. September 2000 bestehen aus

4 per Fax eingegangenen handschriftlichen Seiten, die in Briefform ein Anschreiben und eine Beschreibung umfassen, wobei keine Ansprüche oder Zeichnungen

eingereicht wurden. In diesen Unterlagen wird eine Vorrichtung zur Erkennung des

Wach-/Schlafzustandes eines LKW-Fahrers unter der Bezeichnung "2. Patent"

beschrieben. Demnach soll ein LKW-Fahrer einen Helm mit Brillengestell tragen,

an dem Computerkameras angebracht sind, die die Farbe der Augäpfel des Fahrers analysieren. Sollten dem Fahrer die Augen zufallen, so soll dann durch den

Computer die Zündung des Fahrzeugs beeinflusst werden (Motor soll ins Stottern

kommen) und an der Rückseite des Fahrzeugs eine zusätzliche Beleuchtung in

Form von Augen mit Wimpern, die dann ebenfalls geschlossen werden, angesteuert werden. Nähere Angaben über diese Vorrichtung, insbesondere über die Erfassung der Augäpfel des Fahrers und die Analyse der Farbe der Augäpfel sind in

den Unterlagen nicht vorhanden.

Unter der Bezeichnung "3. Patent" wird ein "Compjuter Dachograf" beschrieben,

der wohl als Fahrtenschreiber den unerlaubten Fahrerwechsel verhindern soll. In

die Vorrichtung soll der Führerschein des Fahrers eingeschoben werden können

(wie bei einer Telefonkarte), und sie überwacht, ob die beiden kleinen Finger des

Fahrers am Lenkrad anliegen. Dazu weist das Lenkrad an der Unterseite einen

hochempfindlichen goldenen Rand auf, der durch einen Wulst geschützt ist. Wenn

sich die beiden Finger nicht am Lenkrad befinden, soll ein Computer wieder den

Motor beeinflussen oder bestimmte Gänge blockieren. Nähere Angaben über

diese Vorrichtung, insbesondere über die Erfassung der Finger durch den goldenen Rand sind in den Unterlagen nicht gemacht.

Da die beschriebenen Vorrichtungen eine Überwachung des Wachzustandes eines Fahrers und die Überwachung eines Fahrerwechsels in einem Kraftfahrzeug

betreffen, ist der zuständige Fachmann ein Diplom-Ingenieur mit Erfahrungen bei

der Entwicklung solcher System. Aus den Unterlagen ist zwar erkennbar, dass die

Anmeldung solche Vorrichtungen betreffen, diese werden aber lediglich aufgabenhaft und unvollständig und somit für einen Fachmann nicht ausführbar in den

Anmeldungsunterlagen offenbart.

Dieser Offenbarungsmangel hätte auch nachträglich – etwa durch Einreichung

neuer Unterlagen mit Hilfe eines Vertreters oder in einer mündlichen Verhandlung – nicht mehr geheilt werden können.

Soweit der Anmelder

im Beschwerdeverfahren

in den Schriftsätzen vom

21. Oktober 2005 und vom 16. November 2005 persönliche Anschuldigungen gegen Mitarbeiter des Deutschen Patent- und Markenamts vorbringt, können diese

keinen Einfluss auf die materiell-rechtliche Prüfung durch den Senat haben.

Damit entfallen die für die Gewährung von Verfahrenkostenhilfe nach § 130 Abs. 1

Satz 1 PatG i. V. m. § 114 ZPO vorausgesetzten Erfolgsaussichten des Antrags

auf Erteilung eines Patents, so dass der angegriffene Beschluss zutreffend den

Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zurückgewiesen hat.

Die Beschwerde war deshalb zurückzuweisen.

gez.

Unterschriften