Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 31.01.2006 – 27 W (pat) 151/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 151/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 305 03 671.8
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
31. Januar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat
durch den angefochtenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die
für
„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“
zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Darstellung
zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke das zur Eintragung erforderliche
Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
fehle. Es handele sich um eine Aneinanderreihung von drei auf dem die relevanten Warengebiet sachbezogenen, rein beschreibenden Angaben, die der
Verkehr ohne weiteres verstehe. Auch die Kombination der ohne weiteres verständlichen Einzelaussagen erzeuge keinen über die Summe der Bestandteile
hinausgehenden Eindruck. Die angemeldete Bezeichnung diene dem Publikum
lediglich als Hinweis auf besonders ansprechende, luxuriöse Mode, die dem
Betrachter entsprechende Eindrücke vermittele. Die grafische Ausgestaltung
vermöge zu keiner anderen Bewertung zu führen, denn es sei ein werbeübliches Element, dem Publikum bestimmte Aussagen in unterschiedlichen Schriftgestaltungen zu präsentieren.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten
Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine
eindeutig zuzuordnenden werbeüblichen oder produktbeschreibenden Inhalte
aufweise. Wenngleich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich
genommen verständlich und üblich seien, ergebe sich aus der Zusammenfügung ein Gesamtbegriff, der anders als die Einzelbegriffe einen über die
Summe der Bestandteile durchaus hinausgehenden Eindruck vermittele. Der
Bestandteil „Impressions“, der als „Eindruck“ zu übersetzen sei, sei jedenfalls in
der Kombination mit „Deluxe“ eher sinnwidrig. Schließlich sei die durch völlig
unterschiedliche Schrifttypen und -größen gestaltete grafische Darstellung als
Unterscheidungsmittel zu berücksichtigen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und
die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.
Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft
einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für
die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine
sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr
- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets
nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.,
BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres
und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft
zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.
BGH GRUR a.a.O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005,
417, 418 - BerlinCard).
Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke
jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante
Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die in der Marke enthaltenen
Wortelemente erkennen werden. Dies allein kann jedoch nicht dazu führen, der
Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen, denn die angemeldete Kombination der drei Begriffe vermittelt dem Betrachter einen Gesamteindruck, der
ein Mehr gegenüber der Summe der Einzelbedeutungen darstellt (vgl. EuGH
GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Schon die in „APART IMPRESSIONS“ enthaltene, aber nicht jedermann verständliche Aussage „aparte Eindrücke“ ist
nicht sonderlich aussagekräftig für die beanspruchten „Bekleidungsstücke,
Schuhwaren, Kopfbedeckungen“, was auch zur Eintragung der entsprechenden
Marke der Anmelderin beigetragen haben mag. In der weiteren Kombination mit
„Deluxe“, was üblicherweise als Hinweis auf eine „Luxusklasse“ verstanden
wird, und zwar im Sinne einer besonders hochwertigen Ausgestaltung eines
Produkts oder eine Produktserie, wobei erfahrungsgemäß „Deluxe“ als Zusatz
zu bestehenden Produktkennzeichen verwendet wird, kann noch weniger als
eine rein produktbezogene Sachaussage angesehen werden, die der Verkehr
nur als solche verstehen würde. Vielmehr wird der Verkehr, der im Bekleidungsbereich ebenso wie bei anderen Produkten, zum Beispiel selbst Software
und Computerzubehör, an „Deluxe“ als Spezifizierung einer Produktserie gewöhnt ist, die er in der Regel einem bestimmten Hersteller zuordnen wird, die
Gesamtbezeichnung in gleicher Weise verstehen und die angemeldete Marke
insgesamt oder jedenfalls in dem Bestandteil „Apart Impressions“ als Unternehmenskennzeichen ansehen. Dies gilt umso mehr, als die Marke mit einer
nicht völlig belanglosen grafischen Gestaltung in stark unterschiedlichen und
miteinander auch in der Größe kontrastierenden Schrifttypen angemeldet ist,
was dem Betrachter einen zusätzlichen Anhaltspunkt als Herstellerkennzeichen
gibt. Insgesamt hat der Verkehr keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis
anzusehen.
Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß
§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden
Inhalts ebenfalls nicht erkennbar. Da sich die Schutzfähigkeit der Marke aus der
Kombination ergibt, erlangt die Markeninhaberin keine Rechte aus „apart“, „impressions“ und „Deluxe“ in Alleinstellung oder in anderen Kombinationen.
gez.
Unterschriften