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BPatG Beschluss vom 31.01.2006 – 27 W (pat) 151/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 151/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 305 03 671.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

31. Januar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 30. Juni 2005 wird aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat

durch den angefochtenen Beschluss nach vorangegangener Beanstandung die

für

„Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

zur Eintragung in das Markenregister angemeldete Darstellung

zurückgewiesen, weil der angemeldeten Marke das zur Eintragung erforderliche

Mindestmaß an Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG

fehle. Es handele sich um eine Aneinanderreihung von drei auf dem die relevanten Warengebiet sachbezogenen, rein beschreibenden Angaben, die der

Verkehr ohne weiteres verstehe. Auch die Kombination der ohne weiteres verständlichen Einzelaussagen erzeuge keinen über die Summe der Bestandteile

hinausgehenden Eindruck. Die angemeldete Bezeichnung diene dem Publikum

lediglich als Hinweis auf besonders ansprechende, luxuriöse Mode, die dem

Betrachter entsprechende Eindrücke vermittele. Die grafische Ausgestaltung

vermöge zu keiner anderen Bewertung zu führen, denn es sei ein werbeübliches Element, dem Publikum bestimmte Aussagen in unterschiedlichen Schriftgestaltungen zu präsentieren.

Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde, mit der sie die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Eintragung der angemeldeten

Marke begehrt. Sie ist der Ansicht, die angemeldete Marke sei hinreichend unterscheidungskräftig, weil sie entgegen der Auffassung der Markenstelle keine

eindeutig zuzuordnenden werbeüblichen oder produktbeschreibenden Inhalte

aufweise. Wenngleich die Wortbestandteile der angemeldeten Marke für sich

genommen verständlich und üblich seien, ergebe sich aus der Zusammenfügung ein Gesamtbegriff, der anders als die Einzelbegriffe einen über die

Summe der Bestandteile durchaus hinausgehenden Eindruck vermittele. Der

Bestandteil „Impressions“, der als „Eindruck“ zu übersetzen sei, sei jedenfalls in

der Kombination mit „Deluxe“ eher sinnwidrig. Schließlich sei die durch völlig

unterschiedliche Schrifttypen und -größen gestaltete grafische Darstellung als

Unterscheidungsmittel zu berücksichtigen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und

die eingereichten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt die angemeldete Marke weder der Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG), noch stellt sie eine unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG fallende beschreibende Angabe dar.

Gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG können Zeichen, die keine Unterscheidungskraft aufweisen, nicht als Marke eingetragen werden. Die Unterscheidungskraft

einer Marke ist zu bejahen, wenn ihr für die Waren oder Dienstleistungen, für

die sie in Anspruch genommen wird, kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch nicht um eine

sprachliche, bildliche oder gestalterische Darstellung handelt, die vom Verkehr

- etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets

nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.,

BGH GRUR 2001, 1151, 1152 – marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 – Cityservice; Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rn. 70 m. w. N.). Enthalten die Wortbestandteile einer Bezeichnung einen beschreibenden Begriffsinhalt, der für die in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen ohne weiteres

und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird, ist der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung als Marke wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft

zu versagen. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhalt dafür, dass der Verkehr sie als Unterscheidungsmittel versteht (vgl.

BGH GRUR a.a.O. - marktfrisch; GRUR 2001, 1153 - antiKALK; GRUR 2005,

417, 418 - BerlinCard).

Um eine derartige Beschreibung handelt es sich bei der angemeldeten Marke

jedoch nicht. Mit der Markenstelle geht der Senat davon aus, dass relevante

Teile des angesprochenen allgemeinen Verkehrs die in der Marke enthaltenen

Wortelemente erkennen werden. Dies allein kann jedoch nicht dazu führen, der

Marke die Unterscheidungskraft abzusprechen, denn die angemeldete Kombination der drei Begriffe vermittelt dem Betrachter einen Gesamteindruck, der

ein Mehr gegenüber der Summe der Einzelbedeutungen darstellt (vgl. EuGH

GRUR 2004, 680, 681 – BIOMILD). Schon die in „APART IMPRESSIONS“ enthaltene, aber nicht jedermann verständliche Aussage „aparte Eindrücke“ ist

nicht sonderlich aussagekräftig für die beanspruchten „Bekleidungsstücke,

Schuhwaren, Kopfbedeckungen“, was auch zur Eintragung der entsprechenden

Marke der Anmelderin beigetragen haben mag. In der weiteren Kombination mit

„Deluxe“, was üblicherweise als Hinweis auf eine „Luxusklasse“ verstanden

wird, und zwar im Sinne einer besonders hochwertigen Ausgestaltung eines

Produkts oder eine Produktserie, wobei erfahrungsgemäß „Deluxe“ als Zusatz

zu bestehenden Produktkennzeichen verwendet wird, kann noch weniger als

eine rein produktbezogene Sachaussage angesehen werden, die der Verkehr

nur als solche verstehen würde. Vielmehr wird der Verkehr, der im Bekleidungsbereich ebenso wie bei anderen Produkten, zum Beispiel selbst Software

und Computerzubehör, an „Deluxe“ als Spezifizierung einer Produktserie gewöhnt ist, die er in der Regel einem bestimmten Hersteller zuordnen wird, die

Gesamtbezeichnung in gleicher Weise verstehen und die angemeldete Marke

insgesamt oder jedenfalls in dem Bestandteil „Apart Impressions“ als Unternehmenskennzeichen ansehen. Dies gilt umso mehr, als die Marke mit einer

nicht völlig belanglosen grafischen Gestaltung in stark unterschiedlichen und

miteinander auch in der Größe kontrastierenden Schrifttypen angemeldet ist,

was dem Betrachter einen zusätzlichen Anhaltspunkt als Herstellerkennzeichen

gibt. Insgesamt hat der Verkehr keine Veranlassung, die angemeldete Kennzeichnung als etwas anderes denn als herstellerbezogenen Ursprungshinweis

anzusehen.

Ein Freihaltebedürfnis, das der Eintragung des angemeldeten Zeichens gemäß

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstehen würde, ist mangels beschreibenden

Inhalts ebenfalls nicht erkennbar. Da sich die Schutzfähigkeit der Marke aus der

Kombination ergibt, erlangt die Markeninhaberin keine Rechte aus „apart“, „impressions“ und „Deluxe“ in Alleinstellung oder in anderen Kombinationen.

gez.

Unterschriften