Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 31.01.2006 – 27 W (pat) 77/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
31. Januar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 304 55 600.9
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Bezeichnung
als Wortmarke für
TRANSPARENT
„Apparate, Instrumente und Kabel für die Aufnahme, Leitung, die
Verteilung, die Umwandlung, die Speicherung, die Regulierung,
die Reinigung oder Filterung sowie Stabilisierung und Aufbereitung von elektrischem Strom, insbesondere Kabel und Steckdosen, Filter, Netzsynthesizer; Geräte zur Übertragung, Speicherung, Aufnahme und Wiedergabe von Ton und Bild sowie Audio-
und Videodaten oder sonstigen Informationen in analoger oder digitaler Form; Mess- und Kontrolleapparate“
zur Eintragung in das Register angemeldet.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat nach
vorangegangener Beanstandung durch Beschluss einer Mitarbeiterin im höheren
Dienst die Anmeldung wegen mangelnder Unterscheidungskraft und bestehenden
Freihaltungsbedürfnisses zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde
vom Verkehr ohne weiteres als Hinweis darauf verstanden, dass etwas durchscheinend oder durchsichtig sei, was bei den angemeldeten Waren im Hinblick auf
die Gestaltung der Ummantelung oder Gehäuse eine nahe liegende Eigenschaft
sei.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Ihrer Ansicht nach
kommt der Anmeldemarke jedenfalls ein Minimum an Unterscheidungskraft zu.
Die Bezeichnung „TRANSPARENT“ gebe nämlich keinen Sachhinweis auf die
angemeldeten Waren selbst, sondern allenfalls auf deren Umhüllung oder Gehäuse. Mangels eines unmittelbar beschreibenden Sachhinweises sei die Marke
folglich weder freihaltungsbedürftig, noch entbehre sie der erforderlichen Unterscheidungskraft.
In der mündlichen Verhandlung sind die vom Senat ermittelten und der Anmelderin vorab übersandten Rechercheergebnisse zu dem Begriff „Transparent“ im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren ausführlich erörtert worden.
II.
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet, weil der Eintragung der Anmeldemarke jedenfalls das absolute Schutzhindernis der mangelnden Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist die einer Marke innewohnende
(konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten
Waren eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst
zu werden. Dabei ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen,
d. h. jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhindernis zu überwinden (st. Rspr., vgl. BGH, GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH;
BGH, GRUR 2001,
[163] m. w. N.
– RATIONAL SOFTWARE
CORPORATION; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH). Steht allerdings bei einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen beschreibender
Begriffsinhalt im Vordergrund oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr – etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, ist die vorerwähnte
Unterscheidungseignung zu verneinen
(vgl. BGH a. a. O. – RATIONAL
SOFTWARE CORPORATION; GRUR 2002, 64 - INDIVIDUELLE).
Nach diesen Grundsätzen ist die Anmeldemarke nicht schutzfähig. Entgegen der
Auffassung der Anmelderin wird der inländische Verkehr, zu dem wegen der Art
der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher gehören, die Anmeldemarke ohne weiteres Nachdenken als eine im Vordergrund stehende Sachangabe
auffassen, mit der lediglich darauf hingewiesen wird, dass die so gekennzeichneten Waren die Eigenschaft „transparent“ aufweisen. Dieser Begriff bezieht sich,
wie aus den erörterten Unterlagen ersichtlich ist, nicht nur auf die durchsichtige
oder durchscheinende äußere Gestaltung etwa eines Gehäuses oder einer Kabelummantelung, sondern auch auf die Gestaltung beziehungsweise das Zusammenspiel elektronischer Komponenten etwa in einem Netzwerk, die mangels erkennbarer eigener Funktionen eine systemlogische „Transparenz“ aufweisen, dergestalt, dass sie etwa bei einer Signalübertragung keine eigenen Informationen
hinzufügen. Eine dieser möglichen Bedeutungen lässt sich für den angesprochenen Verkehr, der sich mit den betreffenden Produkten befasst, jeder der beanspruchten Waren ohne weiteres sinnvoll zuordnen. Es besteht folglich kein Grund
zu der Annahme, dass diese deutlich erkennbare Sachaussage dem angesprochenen Publikum irgendeine Veranlassung geben könnte, die so gekennzeichneten Produkte gleichwohl einem bestimmten Hersteller zuzuordnen. Gerade dies
aber wäre die Voraussetzung für die Schutzfähigkeit der angemeldeten Bezeichnung als Marke (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2001, 1151 - marktfrisch; GRUR 2002,
1070 - Bar jeder Vernunft; EuGH MarkenR 2002, 391 - Companyline).
Der Frage eines gegenwärtigen oder zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses im
Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG war bei dieser Sach- und Rechtslage nicht
weiter nachzugehen.
gez.
Unterschriften