Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 01.02.2006 – 26 W (pat) 305/03

26. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

1. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 301 60 090.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 1. Februar 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 37 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung der nach einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungsverzeichnisses noch für die Dienstleistungen

„37: Wartung und Reparatur von Maschinen und Apparaten zur

Fertigungsautomatisierung

42: Zur Verfügung stellen von technischen Informationen im Zusammenhang mit Maschinen und Apparaten zur Fertigungsautomatisierung“

bestimmten Marke

E-F@CTORY

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen, weil sie für die maßgeblichen

Dienstleistungen eine ausschließlich beschreibende, freihaltungsbedürftige Angabe darstelle. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Marke sei

nicht wesentlich anders zu beurteilen als der Begriffe „E-FACTORY“, weil der

Austausch des Buchstabens „a“ durch das Programmiersymbol „@“ heute äußerst

weit verbreitet sei und als werbeüblich bzw. als Hinweis auf eine Bestellmöglichkeit via Internet angesehen werden könne. Der Buchstabe „E“ sei ein übliches

Kürzel für den Begriff „elektronisch“, der u. a. in Begriffen wie „E-Cash“ oder „E-

Mail“ verwendet werde und insbesondere auf Grund des letztgenannten Begriffs

jedem in seiner Bedeutung geläufig sei. Gegenstand der mit der Anmeldung beanspruchten Dienstleistungen seien Maschinen und Apparate zur Fertigungsautomatisierung, die eine Fabrik komplett elektronisch steuerten. In Bezug auf die in

der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen stelle die Bezeichnung

E-F@CTORY somit eine Bestimmungsangabe dar, die zum Ausdruck bringe, dass

diese Dienstleistungen für eine elektronische Fabrik angeboten würden. Die angemeldete Marke sei damit zumindest zukünftig freihaltungsbedürftig. Ob ihr

darüber hinaus auch jegliche Unterscheidungskraft fehle, könne dahingestellt bleiben.

Dagegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie macht geltend, bei

der angemeldeten Marke handele es sich um eine mehrgliedrige Kombination aus

den Bestandteilen „E“, „F“, „@“ und „CTORY“, in der das „@“ wieder englische

Begriff „at“ und folglich die Gesamtmarke als „E-F-AT-CTORY“ ausgesprochen

werde. Es handele sich insoweit um eine reine Fantasiebezeichnung, in der kein

beschreibender Begriffsgehalt zu erkennen sei. Auch wenn das „@“ als „a“ ausgesprochen werde, bleibe beachtlichen Teilen des deutschen Verkehrs die Bedeutung der Bezeichnung „E-FACTORY“ mangels einschlägiger Sprachkenntnisse

verborgen. Selbst bei einer Übersetzung im Sinne von „E-Fabrik“ lasse sich der

angemeldeten Marke im Hinblick auf die beanspruchten Dienstleistungen keine

konkret beschreibende Aussage entnehmen, weil der Buchstabe „E“ im Allgemeinen für Dienstleistungen mit Bezug auf das Internet verwendet werde, die maßgeblichen Dienstleistungen jedoch überwiegend nicht unter Einsatz des Internets

oder eines Computernetzwerks erbracht würden. Für die Annahme eines zukünftigen Freihaltungsbedürfnisses an der angemeldeten Marke fehle es im angegriffenen Beschluss auch an der Feststellung von Tatsachen, die einen konkreten Anhalt für die Entwicklung zu einer beschreibenden Angabe böten. Bei einem fehlenden Freihaltungsbedürfnis seien nur noch geringe Anforderungen an die Unterscheidungskraft der angemeldeten Marke zu stellen. Diesen werde sie gerecht,

weil Teile des Verkehrs in ihr eine Fantasiebezeichnung sähen, und zwar zum Einen deshalb, weil das „@“ phonetisch wie „at“ ausgesprochen werde, und zum

Anderen deshalb, weil der Begriffsgehalt zur Beschreibung der beanspruchten

Dienstleistungen gänzlich ungeeignet sei.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse der Markenstelle.

Der Senat hat der Anmelderin mit der Ladung zur mündlichen Verhandlung Wörterbuchauszüge und Ergebnisse einer Internetrecherche zur Bedeutung bzw. zur

Verwendung der Bezeichnung „E-FACTORY“ und ihrer Bestandteile sowie des

Zeichens „@“ innerhalb geschlossener Wörter als Ersatz für den Buchstaben „a“

übersandt, die auch zum Gegenstand der Erörterungen in der mündlichen Verhandlung gemacht wurden.

II

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Der angemeldeten Marke fehlt in Bezug auf die in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen jedenfalls die notwendige Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1

MarkenG).

Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke

dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von

denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22,

25 f., Rdn. 33 – Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 f.

- Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips). Für

kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet

sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren

und/oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der

Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender

Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom

Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung –

stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH a. a. O. - Cityservice).

Die für die Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Durchschnittsverbraucher der in der Anmeldung aufgeführten Dienstleistungen sind ausschließlich Fachleute, die Maschinen und Apparate zur Fertigungsautomatisierung betreiben oder sich zumindest für solche Maschinen und Apparate interessieren. Diese

Fachleute besitzen sowohl Kenntnisse der englischen Sprache als auch zumindest Grundkenntnisse auf dem Bereich der Elektronik und des Internets und werden in der angemeldeten Marke sofort und ohne die Notwendigkeit einer gedanklichen Analyse den Begriff „E-FACTORY“ erkennen und im Sinne von „elektronische Fabrik“ verstehen; denn das auf jeder Tastatur zu findende Sonderzeichen

„@“ wird bereits seit längerer Zeit in Wörtern, die den Buchstaben „a“ enthalten,

an dessen Stelle verwendet, um die entsprechenden Wörter aktueller und schicker

aussehen zu lassen (Oliver Rosenbaum, Chat-Slang, Lexikon der Internet-Sprache, 2. Auflage 1999, S. 3). Ein Verständnis und erst recht eine Aussprache des

„@“ als Wort „at“ liegt demgegenüber fern, weil sich bei einem solchen Verständnis kein sinnvolles und aussprechbares Wort ergibt, während bei einem Verständnis des „@“ als Ersatz für den Buchstaben „a“ nicht nur irgend ein Wort, sondern

sogar der auf dem hier einschlägigen Dienstleistungssektor einschlägige

Fachbegriff „E-FACTORY“ ergibt, der nach den Feststellungen des Senats, die der

Anmelderin zugänglich gemacht worden sind, nicht nur im Sinne von „elektronische Fabrik“ verwendet wird (siehe insoweit beispielhaft unter www.cad.news.de:

„Reifen aus der „e-factory““, www.infosafe.de: „Die eFactory ist heute virtuell überall“), sondern sogar bereits lexikalisch verzeichnet ist (vgl. u. a. Gesamtwörterbuch

Werbesprache/Trendwortschatz, Stand 6. November 2003, sowie ferner: wortschatz.uni-leipzig.de unter Hinweis auf einen Beitrag in der Zeitschrift „DIE

WELT“ 2001 mit der Aussage „Das Zauberwort heißt „E-Factory““). Aber selbst

dann, wenn – was aus der Sicht des Senats völlig unwahrscheinlich ist – ein Teil

der von den maßgeblichen Dienstleistungen angesprochenen Fachleute den

Begriff „E-FACTORY“ als solchen nicht kennen sollten, so erschließt sich diesem

Verkehrsteil die Bedeutung „elektronische Fabrik“ der angemeldeten Marke ohne

Weiteres auf Grund des Umstands, dass es sich bei dem englischen Wort

„FACTORY“ um ein Wort des englischen Grundwortschatzes und bei dem Buchstaben „E“ um eine gebräuchliche und weithin geläufige Kurzbezeichnung für

„electronic“ bzw. „elektronisch“ handelt.

Die im Sinne von „E-FACTORY“ verstandene Anmeldemarke bringt bei der für die

Beurteilung der Unterscheidungskraft maßgeblichen Benutzung im unmittelbaren

Zusammenhang mit den beanspruchten Dienstleistungen zum Ausdruck, dass

diese in der Wartung und der Reparatur von bzw. dem Zurverfügungstellen von

technischen Informationen für eine elektronische Fabrik bestehen, m. a. W. für

eine elektronisch gesteuerte, automatisierte Fabrik bzw. deren Betreiber bestimmt

sind.

Angesichts dieses im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts der

angemeldeten Marke, der auch durch die übliche Ersetzung des Buchstabens „a“

durch ein „@“ nicht maßgeblich vermindert wird und der angemeldeten Marke damit nicht zu einem von dem Verständnis als beschreibende Angabe wegführenden

Fantasiegehalt verhelfen kann, fehlt ihr die erforderliche Eignung, die Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und

damit jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG.

Demgegenüber sind die von der Anmelderin geltend gemachten Voreintragungen

der angemeldeten Marke in den Vereinigten Staaten von Amerika sowie im Vereinigten Königreich nicht geeignet, eine entscheidungserhebliche Indizwirkung zu

entfalten; denn für die Frage, ob eine angemeldete Marke in der Bundesrepublik

Deutschland die erforderliche Unterscheidungskraft aufweist, kommt es ausschließlich auf die Auffassung der inländischen Verkehrskreise an, die maßgeblich

durch die nationale Branchenüblichkeit bestimmt wird und von Land zu Land unterschiedlich sein kann. Dies gilt auch für den Bereich des harmonisierten Markenrechts innerhalb der EU, weil in den einzelnen Mitgliedstaaten durchaus unterschiedliche Verkehrsauffassungen zu einzelnen Angaben und Zeichen bestehen

können (EuGH MarkenR 2004, 116 ff. - Waschmittelflasche).

Da der Eintragung der angemeldeten Marke bereits der Schutzversagungsgrund

der fehlenden Unterscheidungskraft entgegensteht, kann die Frage, ob sie

darüber hinaus auch als zur Beschreibung der Dienstleistungen geeignete Angabe

gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vom Schutz auszuschließen wäre, dahingestellt

bleiben.

gez.

Unterschriften