Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.02.2006 – 21 W (pat) 44/03

21. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

2. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 100 11 284.6-35

hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

24. Juni 2003 wird aufgehoben und das Verfahren zur weiteren

Prüfung zurückverwiesen.

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 8. März 2000 unter der Bezeichnung „Vorrichtung

für eine

In-vivo Messung der Konzentration eines

Inhaltsstoffs einer

Körperflüssigkeit“ beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht. Die

Offenlegung erfolgte am 20. September 2001.

Die Prüfungsstelle für Klasse A 61 B hat mit Beschluss vom 24. Juni 2003 die

Anmeldung unter Verweis auf den Bescheid vom 26. Oktober 2000

zurückgewiesen, wonach der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nicht neu sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.

Die Anmelderin verfolgt ihre Patentanmeldung auf der Grundlage des in der mündlichen Verhandlung eingereichten Patentanspruchs 1 weiter.

Der Patentanspruch 1 lautet:

Vorrichtung für eine in-vivo Messung der Konzentration eines

Inhaltsstoffs einer Körperflüssigkeit, mit

a)

einem Lichtsender (10), der Licht aus einem für den Inhaltsstoff sensitiven Wellenlängenbereich sendet und für eine Implantation im lebenden Gewebe (2) vorgesehen ist,

b)

einem Lichtdetektor (5), der in einer Messstellung der Vorrichtung das Licht empfängt und in Abhängigkeit von dem empfangenen Licht ein Signal ausgibt, aus dem die Konzentration des Inhaltsstoffs ermittelbar ist,

c)

und einer Lichtquelle (9) zur Erzeugung des Lichts, die in der

Messstellung das Licht durch das Gewebe (2) hindurch zu dem

Lichtsender (10) sendet,

d) wobei der Lichtdetektor (5) sich in der Messstellung ausserhalb des Gewebes (2) befindet,

e)

und wobei der Lichtsender (10) ein Reflektor (10) ist, der das

Licht der Lichtquelle (9) zu dem Lichtdetektor (5) reflektiert,

dadurch gekennzeichnet, dass

f)

der Lichtsender (10) wenigstens zwei

lichtreflektierende

Oberflächen oder Schichten (12, 13) aufweist,

g)

die unterschiedliche Rauhigkeiten aufweisen oder unterschiedliche Niveaus in Bezug auf die Hautoberfläche besitzen.

Im Prüfungsverfahren sind folgende Druckschrift in Betracht gezogen worden:

D1: WO 98/01071 A1

D2:

D3:

US 5 474 552

US 5 995 860

Vom Senat wurden noch folgende Druckschriften aus dem Recherchebericht der

parallelen WO-Anmeldung in das Verfahren eingeführt:

D4:

D5:

D6:

US 5 846 188

US 6 011 984

US 5 560 356

Die Anmelderin beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Verfahren auf

der Basis des in der mündlichen Verhandlung eingereichten

Anspruchs 1 an das Deutsche Patent- und Markenamt

zurückzuverweisen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II

Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere ist sie statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt, § 73 Abs. 1, Abs. 2 PatG. Die Beschwerde hat auch insoweit

Erfolg, als sie zur Aufhebung des Beschlusses und zur Zurückverweisung an das

Der Patentanspruch 1

ist zulässig, denn er

ist

in den am Anmeldetag

eingereichten Unterlagen offenbart. Der neue Patentanspruch ist insbesondere in

den ursprünglichen Patentansprüchen 1, 5, 6 und 9 und der ursprünglich

eingereichten Beschreibung, Seite 11, Absatz 3 offenbart.

Dem Anmeldungsgegenstand liegt gemäß der Offenlegungsschrift, Spalte 1,

Zeilen 48 bis 51 die Aufgabe zugrunde, eine Vorrichtung zur Messung eines

Inhaltsstoffs einer Körperflüssigkeit zu schaffen, die Probennahmen nicht erfordert

und die Belastung für einen Verwender gering hält.

Gegenüber dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ist der Gegenstand des Patentanspruchs 1 neu und beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Aus der Druckschrift D4 (siehe

insbesondere die Fig. 4 mit zugehöriger

Beschreibung in Spalte 6, Zeile 18 bis Spalte 7, Zeile 4) ist eine Vorrichtung für

eine in-vivo Messung der Konzentration eines Inhaltsstoffs einer Körperflüssigkeit

bekannt (siehe abstract), mit einem Reflektor (reflector 44) als Lichtsender, einer

Lichtquelle (light source 52) und einem Lichtdetektor (detector 54) gemäß dem

Oberbegriff des Anspruchs 1. Über die Ausgestaltung des Reflektors hinsichtlich

der Merkmale im Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1 werden in der Druckschrift

keine Angaben gemacht.

Aus der Druckschrift D6 (siehe insbesondere die Fig. 3 mit zugehöriger Beschreibung in Spalte 5, Zeilen 25 bis 58) ist eine Vorrichtung für eine in-vivo

Messung der Konzentration eines Inhaltsstoffs einer Körperflüssigkeit bekannt

(siehe abstract), mit einem Reflektor (reflective device 14) als Lichtsender, einer

Lichtquelle (energy source 12) und einem Lichtdetektor (detector 24) gemäß dem

Oberbegriff des Anspruchs 1. Über die Ausgestaltung des Reflektors hinsichtlich

der Merkmale im Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1 werden in der Druckschrift

ebenfalls keine Angaben gemacht.

Die weiteren im Verfahren befindlichen Druckschriften liegen weiter ab, da sie

insbesondere keinen Reflektor als Lichtsender aufweisen.

Somit sind aus keiner der Druckschriften die Merkmale des Kennzeichnungsteils

des Anspruchs 1 bekannt, wonach der Reflektor zwei unterschiedliche Oberflächen oder Schichten aufweist, die unterschiedliche Rauhigkeiten aufweisen

oder unterschiedliche Niveaus in Bezug auf die Hautoberfläche besitzen.

Aus dem bisher in Betracht gezogenen Stand der Technik ergeben sich somit für

den Fachmann - als hier zuständig wird ein Dipl.-Physiker mit mehrjähriger

Berufserfahrung auf dem Gebiet der Konzentrationsmessung mit optischen

Methoden angesehen - keine Hinweise auf eine Ausgestaltung des Reflektors mit

der beanspruchten Rauhigkeit oder geometrischen Anordnung gemäß den

Merkmalsgruppen f) und g) des Anspruchs 1.

Somit lässt sich mit dem bisher in Betracht gezogen Stand der Technik eine Zurückweisung der Anmeldung nicht begründen.

Das Verfahren ist jedoch noch nicht zur Entscheidung reif und die Anmeldung mit

dem geltenden Anspruch 1 zur weiteren Prüfung an das Patentamt

zurückzuverweisen. § 79 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 PatG bestimmt, dass das

Patentgericht die angefochtene Entscheidung aufheben kann, ohne in der Sache

selbst zu entscheiden, wenn die Gründe, die der angefochtenen Entscheidung

zugrunde liegen, beseitigt werden und eine neue Sachprüfung erforderlich ist.

Danach kann die Anmeldung an das Patentamt zurückverwiesen werden, wenn

die Patentfähigkeit noch nicht oder nicht ausreichend Gegenstand der Prüfung war

(vgl. Busse PatG, 6. Aufl. § 79 Rdn. 64 und 65; Schulte PatG, 7. Aufl. § 79

Rdn. 19 bis 21 - jeweils mit weiteren Hinweisen). Dies ist vorliegend offensichtlich

der Fall, da die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den nunmehr

geltenden Patentanspruch 1 aufgenommenen zusätzlichen Merkmale ersichtlich

im bisherigen Prüfungsverfahren noch keine Rolle gespielt haben und dementsprechend auch nicht recherchiert wurden. Da die Recherche insoweit lediglich als

vorläufig anzusehen ist, ist nicht auszuschließen, dass bei einer somit erforderlichen Nachrecherche bezüglich der Merkmale im Kennzeichnungsteil des Anspruchs 1 noch entscheidungserheblicher Stand der Technik ermittelt wird.

Angesichts der Notwendigkeit einer weiteren Prüfung auf Patentfähigkeit hat der

Senat von einer Überarbeitung der übrigen Unterlagen abgesehen. Dies gilt insbesondere für die Fassung eventueller Unteransprüche, die sinnvollerweise erst

dann eingereicht werden sollten, wenn ein gewährbarer Hauptanspruch vorliegt.

gez.

Unterschriften