Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 06.02.2006 – 27 W (pat) 169/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 169/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 53 730.6
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
6. Februar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 18 vom 19. Juli 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 18 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der u. a. für
„Waren aus Leder und Lederimitationen, soweit nicht in anderen
Klassen enthalten, Reisetaschen, Taschen, Handkoffer, Trolleys,
Ranzen und Rucksäcke einschließlich solche zum Transport von
Schallplatten und anderen Tonträgern“
beanspruchten Kennzeichnung
grip cologne
teilweise, nämlich für die vorgenannten Waren, nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG als freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil das aus dem
englischen Begriff „grip“, das u. a. für „Reisekoffer“ stehe, und dem englischen
Wort für die deutsche Stadt Köln zusammengesetzte Zeichen in der sich beachtlichen Teilen des Verkehrs erschließenden Gesamtbedeutung „Handkoffer/
Reisetasche aus Köln“ zugunsten von Konkurrenten zumindest für den Im- und
Export als beschreibender Hinweis auf die Herkunft der gekennzeichneten Waren
freizuhalten sei. Dem stehe nicht entgegen, dass das verbindende Wort „aus“
weggelassen würde, weil es branchenüblich sei, einen Herkunftshinweis auf eine
Stadt direkt mit der angebotenen Ware zu verbinden; so werde bereits für „Koffer
Köln“ mit dem Hinweis geworben, dass es sich um Koffer aus Köln handele.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, welche die
angemeldete Bezeichnung weder für freihaltungsbedürftig noch für nicht unterscheidungskräftig erachtet. Die Wortfolge „grip cologne“ könne nicht mit „grip from
cologne“ gleichgesetzt werden, denn eine sprachübliche Regel zu einer entsprechenden Verkürzung der letztgenannten Aussage bestehe nicht. Der Begriff „grip“
werde auch beim Im- und Export nicht im Sinne „Handkoffer/Reisetasche“ verstanden oder zur Beschreibung benötigt. Auch der Hinweis auf „Koffer Köln“ im Internet gehe fehl, weil diese Wortfolge zum Einen schon nicht mit der Anmeldemarke
vergleichbar sei und zum Anderen es sich um eine Rubrik in einer Suchmaschine
handele, die weder in Zusammenhang mit Im- und Export stehe noch Hinweise
auf Kofferhersteller aus Köln enthalte.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen stellt die angemeldete Bezeichnung keine unter das
Eintragungsverbot des nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG fallende beschreibende
Angabe dar.
Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH,
MarkenR 2004, 450, 453 [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich aus Zeichen
oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094 – FOR YOU;
GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer Ware oder
Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419 – Berlin
Card). Das Eintragungsverbot dient dem im Allgemeininteresse liegenden Ziel,
dass Zeichen oder Angaben, die Merkmale der angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen beschreiben, von allen Unternehmen frei verwendet werden können
und nicht aufgrund ihrer Eintragung als Marke zugunsten eines Unternehmens
monopolisiert werden (vgl. EuGH GRUR 1999, 723, 725 Rn. 25 - CHIEMSEE;
GRUR 2004, 680, 681 Rn. 35, 36 – BIOMILD). Nach diesen Grundsätzen kann
der angemeldeten Bezeichnung entgegen der Auffassung der Markenstelle letztlich die Eintragung auch für die versagten Waren nicht versagt werden.
Mit der Markenstelle geht der Senat allerdings davon aus, dass der englischsprachige Begriff „grip“ u. a. für „Reisetasche, Koffer“ steht. Dies folgt nicht nur aus
den bereits im Beschluss der Markenstelle genannten Wörterbücher (vgl. u. a.
Langenscheidt, Großwörterbuch Englisch, 2004, S. 353), sondern diese Bedeutung des englischen Substantivs „grip“ ist auch in den im Internet verfügbaren Online-Versionen der einsprachigen englischen Standard-Wörterbücher ausdrücklich
erwähnt (vgl. die Online-Version des Merriam-Webster Dictionary zum Suchwort
„²grip [noun]“ unter http://www.m-w.com/cgi-bin/dictionary; s. a. http://www.the
freedictionary.com/grip). Zusammen mit dem englischsprachigen Ausdruck
„cologne“
für „Köln“ - wo der weltweit agierende und überaus bekannte
Kofferhersteller Rimowa ansässig ist - ist die angemeldete Wortmarke daher ohne
Weiteres als „Reisetasche/Koffer Köln“ übersetzbar, wobei zumindest der mit dem
Im- und Export vertraute in- und ausländische Verkehr die Wortfolge ohne Mühe in
der vorgenannten Bedeutung verstehen wird.
Dies besagt allerdings noch nicht, dass die in Rede stehende Wortfolge - der, was
im Eintragungsverfahren allerdings nicht zu prüfen ist, wegen der erkennbar sprechenden Bedeutungsgehalts wohl nur ein sehr geringer Schutzumfang zukommen
wird - zugunsten der Mitbewerber, zu denen auch die mit dem Im- und Export befassten in- und ausländischen Unternehmen gehören, freizuhalten ist. Zwar ist
auch die Kombination von je für sich mögliche Merkmale der beanspruchten Waren beschreibenden Markenbestandteilen - hier also die Aneinanderreihung der
Sachbezeichnung der betroffenen Waren mit einer geografischen Ortsangabe -
freihaltungsbedürftig i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG (vgl. EuGH GRUR 2004,
680, 681 [Rz. 40, 41] – BIOMILD). Dies gilt aber nicht, sofern der von der
Kombination der beschreibenden Einzelbestandteilen erweckte Eindruck hinreichend weit von dem abweicht, der durch die bloße Zusammenfügung ihrer Bestandteile entsteht (vgl. EuGH a. a. O. – BIOMILD). Ein solcher abweichender Gesamteindruck liegt hier wegen der besonderen Wortstellung der Einzelbestandteile
vor. Denn üblicherweise werden Sachbezeichnung und Herkunftsangabe entweder dadurch miteinander verknüpft, dass letztere der ersteren vorangestellt wird
(vgl. Dresdner Stollen, Frankfurter Würstchen, Schwarzwald-Sprudel), oder dass
die nachgestellte geografische Angabe mit einer Präposition versehen wird, um
den Herkunftshinweis herauszustellen (z. B. Autos aus Detroit, Weine aus Frankreich, Parfüm aus Paris). Hiervon weicht die schlichte Aneinanderreihung der
(englischsprachigen) Sachbezeichnung mit einer nachgestellten (zudem im Inland
ungewöhnlichen englischen) Bezeichnung einer bekannten deutschen Stadt erheblich ab. Soweit die Markenstelle darauf hingewiesen hat, eine solche Wortstellung sei als Verkürzung der aus den beiden Bestandteilen und der Präposition
„aus“ gebildeten Sachangabe branchenüblich, vermochte der Senat Belege hierfür
nicht zu finden. Dem steht auch der Hinweis der Markenstelle auf die Internetseite
http://www.12angebote.de/260/Koffer-Koeln.htm nicht entgegen. Denn wie die
Anmelderin zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei dieser Webseite um
- nach eigenen Angaben - „Deutschlands größte Firmen-Plattform“, mittels derer
Unternehmen sich über „Partner, Hersteller, Lieferanten, Dienstleister und Produkte“ informieren können, um „einen neuen Anbieter- oder Kundenkreis“ zu finden, wobei der Sucherfolg allein davon abhängt, dass sich entsprechende Anbieter in die Datenbank eingetragen haben; wie bei Internet-Suchseite üblich, werden
mehrere in die Suchmaske eingetragene Begriffe nicht kumulativ miteinander verknüpft, sondern alle Treffer angegeben, die wenigstens einen der eingetragenen
Suchbegriffe enthalten. Abgesehen davon, dass eine entsprechende Suchanfrage
keinen Hinweis darauf ergab, dass sich Hersteller oder Anbieter von Koffern oder
Reisetaschen aus Köln in der Datenbank haben registrieren lassen, kann aus der
bloßen Einstellung einer Internet-Suchmaschine nicht auf die von der Markenstelle
angenommene Verkürzungsneigung der betroffenen Branche zurückgeschlossen
werden.
Auch eine weitere Recherche des Senats ergab keine Anhaltspunkte dafür, dass
abweichend von der oben dargestellten üblichen Regel die konkrete Aneinanderreihung der Sachbezeichnung mit der nachgestellten Ortsangabe ohne Präposition auf dem hier relevanten Warensektor gebräuchlich sei. Damit hat es dabei zu
verbleiben, dass der Bedeutungsgehalt „Koffer aus Köln“ dieser unüblichen Wortstellung zwar nahe liegen mag, was aber für die Annahme, dass die konkrete
ungewöhnliche Aneinanderreihung von Sachbezeichnung und Herkunftsangabe
zugunsten von Mitbewerbern freizuhalten sei, nicht ausreicht.
Wegen der ungewöhnlichen Reihenfolge der Einzelbestandteile und der - auch
von der Markenstelle angenommenen - mangelnden Bekanntheit der Bedeutung
„Reisetasche“ des englischsprachigen Einzelbestandteils „grip“ bei den betroffenen Verkehrskreisen kann der Anmeldemarke auch nicht das nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft abgesprochen
werden, d. h. die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003,
604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 – SAT.2) als Unterscheidungsmittel für
die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH MarkenR 2003,
187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930
[Rz. 35] – Philips/
Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 – St. Pauli Girl; GRUR 2000, 720, 721
- Unter Uns).
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG versagt hat,
war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle
aufzuheben.
gez.
Unterschriften