Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 182/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 182/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 304 21 538 08.05
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortbildmarke
für „Bekleidungsstücke, Lederbekleidung, Hosen, T-Shirts, Pullover, Hemden,
Schuhe, Unterwäsche“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke
ONE TOUCH
eingetragen unter der Nr. 303 31 606 für eine Vielzahl von Waren, u. a. für „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren“.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 22. August 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die jüngere Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe den erforderlichen Abstand
zur Widerspruchsmarke einhalte. Auch wenn die Einzelbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken dem Verbraucher ohne Weiteres bekannt seien, habe
dieser keine Veranlassung, einen von ihnen in den Vordergrund zu stellen. Da die
Anfangsbestandteile „Eye“ und „ONE“ aber prägnant voneinander abwichen, so
dass der jeweilige Gesamteindruck sich deutlich unterschiede, sei trotz der Übereinstimmung in dem jeweiligen Bestandteil „touch“ eine Verwechslungsgefahr
auszuschließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die
sie nicht weiter begründet hat. Ihren zunächst hilfsweise gestellten Terminsantrag
hat sie mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde auch nicht
geäußert.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die
Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen, weil eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9
Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe
wegen der zumindest teilweisen Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein.
In bildlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Marken in ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen
Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen
ist
(vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23
- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), schon durch den in
der jüngeren Marke enthaltenen Bildbestandteil, der in der als reine Wortmarke
eingetragenen Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Etwas Anderes
ergibt sich auch nicht, wenn mit der Auffassung der Widersprechenden unterstellt
wird, dass der optische Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein vom
Wortbestandteil dominiert wird; denn auch in diesem Fall gibt die Buchstabenfolge
„e-y-e“ am Wortanfang der jüngeren Marke dem Verkehr keine Veranlassung, eine
Erinnerung an die Widerspruchsmarke, deren Wortanfang die hiervon deutlich
abweichende Buchstabenfolge „O-N-E“ aufweist, wachzurufen.
Aber auch in klanglicher Hinsicht wird der Verkehr beide Zeichen ohne Mühe auseinander halten können, weil der jeweilige klangliche Gesamteindruck beider
Kennzeichnungen wegen der völlig unterschiedlichen Aussprache der voneinander abweichenden Bestandteile „eye“ und „ONE“ sehr unterschiedlich ist. Soweit
die Widersprechende als einziges Argument zur Begründung der von ihr angenommenen klanglichen Ähnlichkeit auf den übereinstimmenden Bestandteil
„touch“ hingewiesen hat, übersieht sie, dass es für die Frage einer verwechslungsbegründenden Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht auf mögliche Übereinstimmungen in einzelnen Elementen, sondern
ausschließlich auf den klanglichen Gesamteindruck ankommt; wird dieser aber wie
vorliegend vor allem durch den klanglich prägnant im Vordergrund stehenden abweichenden Wortanfang bestimmt, reicht der Umstand, dass die Zeichen am erfahrungsgemäß weniger beachteten Wortende eine demgegenüber nur untergeordnete Übereinstimmung aufweisen, zur Annahme einer Markenähnlichkeit nicht
aus.
Eine begriffliche Ähnlichkeit schließlich ist weder ersichtlich noch von der Widersprechenden geltend gemacht worden.
Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie den Beschluss der Markenstelle für
unrichtig erachtet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem
Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften