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BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 182/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 182/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 304 21 538 08.05

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Februar 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortbildmarke

für „Bekleidungsstücke, Lederbekleidung, Hosen, T-Shirts, Pullover, Hemden,

Schuhe, Unterwäsche“ Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke

ONE TOUCH

eingetragen unter der Nr. 303 31 606 für eine Vielzahl von Waren, u. a. für „Bekleidungsstücke, Kopfbedeckungen, Schuhwaren“.

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 22. August 2005 den Widerspruch zurückgewiesen, weil die jüngere Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe den erforderlichen Abstand

zur Widerspruchsmarke einhalte. Auch wenn die Einzelbestandteile der sich gegenüberstehenden Marken dem Verbraucher ohne Weiteres bekannt seien, habe

dieser keine Veranlassung, einen von ihnen in den Vordergrund zu stellen. Da die

Anfangsbestandteile „Eye“ und „ONE“ aber prägnant voneinander abwichen, so

dass der jeweilige Gesamteindruck sich deutlich unterschiede, sei trotz der Übereinstimmung in dem jeweiligen Bestandteil „touch“ eine Verwechslungsgefahr

auszuschließen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, die

sie nicht weiter begründet hat. Ihren zunächst hilfsweise gestellten Terminsantrag

hat sie mit Schriftsatz vom 19. Januar 2006 zurückgenommen.

Die Widersprechende beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Markeninhaber hat keinen Antrag gestellt und sich zur Beschwerde auch nicht

geäußert.

II

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt, hat die

Markenstelle den Widerspruch zurückgewiesen, weil eine Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG nicht vorliegt.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den erforderlichen Abstand zur älteren Marke selbst bei Anlegung strengster Maßstäbe

wegen der zumindest teilweisen Warenidentität und normaler Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ein.

In bildlicher Hinsicht unterscheiden sich beide Marken in ihrem jeweiligen Gesamteindruck, auf den grundsätzlich bei der Beurteilung der markenrechtlichen

Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen abzustellen

ist

(vgl. EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23

- Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f. - Rausch/Elfi Rauch), schon durch den in

der jüngeren Marke enthaltenen Bildbestandteil, der in der als reine Wortmarke

eingetragenen Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet. Etwas Anderes

ergibt sich auch nicht, wenn mit der Auffassung der Widersprechenden unterstellt

wird, dass der optische Gesamteindruck der angegriffenen Marke allein vom

Wortbestandteil dominiert wird; denn auch in diesem Fall gibt die Buchstabenfolge

„e-y-e“ am Wortanfang der jüngeren Marke dem Verkehr keine Veranlassung, eine

Erinnerung an die Widerspruchsmarke, deren Wortanfang die hiervon deutlich

abweichende Buchstabenfolge „O-N-E“ aufweist, wachzurufen.

Aber auch in klanglicher Hinsicht wird der Verkehr beide Zeichen ohne Mühe auseinander halten können, weil der jeweilige klangliche Gesamteindruck beider

Kennzeichnungen wegen der völlig unterschiedlichen Aussprache der voneinander abweichenden Bestandteile „eye“ und „ONE“ sehr unterschiedlich ist. Soweit

die Widersprechende als einziges Argument zur Begründung der von ihr angenommenen klanglichen Ähnlichkeit auf den übereinstimmenden Bestandteil

„touch“ hingewiesen hat, übersieht sie, dass es für die Frage einer verwechslungsbegründenden Übereinstimmung der sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen nicht auf mögliche Übereinstimmungen in einzelnen Elementen, sondern

ausschließlich auf den klanglichen Gesamteindruck ankommt; wird dieser aber wie

vorliegend vor allem durch den klanglich prägnant im Vordergrund stehenden abweichenden Wortanfang bestimmt, reicht der Umstand, dass die Zeichen am erfahrungsgemäß weniger beachteten Wortende eine demgegenüber nur untergeordnete Übereinstimmung aufweisen, zur Annahme einer Markenähnlichkeit nicht

aus.

Eine begriffliche Ähnlichkeit schließlich ist weder ersichtlich noch von der Widersprechenden geltend gemacht worden.

Da die Widersprechende ihre Beschwerde nicht begründet hat, ist auch nicht ersichtlich, aus welchen sonstigen Gründen sie den Beschluss der Markenstelle für

unrichtig erachtet. Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem

Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst

gez.

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