Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.02.2006 – 27 W (pat) 37/05
27. Senat
BUNDESPATENGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
7. Februar 2006
Normen:
T€DI/TEDDY’S
1. Die Ersetzung eines E durch das Euro-Zeichen € ist werbeüblich und verändert das
Klangbild einer Marke nicht.
2. Die unterschiedliche Länge des Vokals E in Tedi und Teddy verändert das Klangbild nicht
so, dass eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr ausgeschlossen wird.
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 37/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Marke 303 44 151
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Widersprechenden wird der Beschluss
der Markenstelle für Klasse 25 vom 26. Januar 2005 aufgehoben,
soweit der Widerspruch aus der Marke IR 798 064 zurückgewiesen wurde.
Die teilweise Löschung der Marke 303 44 151 wird aufgrund des
Widerspruchs aus der Marke IR 798 064 für die Waren „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ angeordnet.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die u. . für „Bekleidung, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“ eingetragene Wortbildmarke
beschränkt auf die vorgenannten Waren Widerspruch eingelegt aus ihrer am
21. November 1997 unter der Nr. IR 685 565 für „Pantalons, jeans, vêtements de
sport et de loisir“ international registrierten Marke
sowie ihrer am 6. Februar 2003 unter der Nr. IR 798 064 für „Vêtements de loisirs,
vêtements de sport, pantalons, pulls, jeans, ceintures, chapellerie“ international
registrierten Marke
.
Der Inhaber der angegriffenen Marke hat die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke IR 685 565 bestritten.
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 26. Januar 2005 die Widersprüche zurückgewiesen, weil sich die
jeweils gegenüberstehenden Marken sowohl visuell wegen der abweichenden
grafischen Ausgestaltung als auch klanglich deutlich unterschieden. In klanglicher
Hinsicht beruhe der Unterschied dabei sowohl auf den unterschiedlichen Endungen als auch auf der abweichenden Aussprache des Vokals „e“, der in den Widerspruchsmarken wegen des nachfolgenden Doppelkonsonanten „dd“ kurz gesprochen, während er in der angegriffenen Marke, in welcher er den Akzent trage, lang
wiedergegeben werde. Hinzu komme die Assoziation an die Kurzform von
„Teddybär“ in den Widerspruchsmarken, die ebenfalls einer Verwechslungsgefahr
entgegenwirke.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden. Ihrer
Ansicht nach kann eine Verwechslungsgefahr zwischen den einander gegenüberstehenden Marken nicht verneint werden, weil die angegriffene Marke für teils
identische, teils hochgradig ähnliche Waren beansprucht werde und sich in ihrem
Gesamteindruck von den normal kennzeichnungskräftigen Widerspruchsmarken
kaum unterscheide. Insbesondere bestehe eine klangliche Verwechslungsgefahr,
weil sich die Verdopplung des Konsonanten „d“ in den Widerspruchsmarken akustisch kaum bemerkbar mache und die deutlich als Genitiv- oder Pluralform erkennbare Hinzufügung des Buchstabens „s“ in den Widerspruchsmarken zur Unterscheidbarkeit der Vergleichsmarken nicht beitrage. Wegen der hochgradigen
klanglichen Ähnlichkeit der Vergleichsmarken könne auch ein - sofern überhaupt
vorhanden - abweichender Sinngehalt der Zeichen eine Verwechslungsgefahr
nicht ausschließen.
Wegen der aus ihrer Sicht eindeutig bestehenden Verwechslungsgefahr mit dem
Widerspruchszeichen IR 798 064 hat sie davon abgesehen, hinsichtlich des weiteren Widerspruchszeichens
IR 685 565 auf die Nichtbenutzungseinrede
Benutzungsunterlagen einzureichen und ihren Widerspruch aus dieser Marke im
Beschwerdeverfahren zurückgenommen.
Die Widersprechende beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben und
die teilweise Löschung der angegriffenen Marke für die Waren,
gegen welche sich der Widerspruch richte, anzuordnen.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie hält den vorhandenen Abstand der Vergleichsmarken insbesondere in klanglicher Hinsicht für ausreichend, da die Verdopplung des Konsonanten „d“ in der Widerspruchsmarke dazu führe, dass der vorangehende Vokal „e“ kurz ausgesprochen, während er schon infolge der Kürze des Markenwortes in der angegriffenen
Marke deutlich lang und betont wiedergegeben werde; dieser Unterschied werde
durch die Hinzufügung des Schlusskonsonanten „s“ in der Widerspruchsmarke
noch verstärkt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Die Gefahr von Verwechslungen der angegriffenen Marke mit der ihr im Beschwerdeverfahren allein noch gegenüberstehenden Widerspruchsmarke IR 798 064 nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42
Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG kann hinsichtlich der mit dem Widerspruch
angegriffenen Waren im Ergebnis nicht verneint werden.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den
erforderlichen Abstand zur älteren Marke im Umfang der mit dem beschränkten
Widerspruch allein beanstandeten Waren nicht ein.
Wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede stellt, stehen sich
teils identische, teils hochgradig ähnliche Waren gegenüber. Auch steht zwischen
den Beteiligten außer Streit, dass die Widerspruchsmarke über eine normale
Kennzeichnungskraft verfügt, zumal Anhaltspunkte für eine Schwächung oder
Stärkung ihrer Kennzeichnungskraft weder vorgetragen noch anderweitig ersichtlich sind. Angesichts der bis zur Identität gehenden Warenähnlichkeit und der
durchschnittlichen Kennzeichnungskraft bedürfte es nach der Wechselwirkungstheorie schon eines deutlichen Markenabstandes, um Verwechslungen zwischen
den Zeichen auszuschließen. Dieser Abstand liegt entgegen der Auffassung der
Markenstelle und der Inhaberin der angegriffenen Marke jedenfalls in klanglicher
Hinsicht, die auch auf dem hier betroffenen Modesektor für sich genommen bereits kollisionsbegründend sein kann (vgl. BGH GRUR 199, 241, 243 - Lions),
nicht vor.
Wie auch die Inhaberin der angegriffenen Marke nicht in Abrede stellt, wird die
jüngere Marke von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies sind nach der Art
der betroffenen Waren vorliegend alle inländischen Verbraucher - ohne Weiteres
als zusammenhängendes Wort mit der Buchstabenfolge „TEDI“ wiedergegeben
werden, weil es sich bei der Verwendung des Euro-Zeichens „€“ um die werbeübliche Ersetzung des Vokals „E“ handelt, welche von den Verbrauchern auch in
dieser Weise erkannt wird. Zwar ist der Inhaberin der angegriffenen Marke darin
zuzustimmen, dass der Vokal „E“ in der jüngeren Marke wegen des nachfolgenden einfachen Konsonanten „D“ und der Kürze des Markenwortes betont und lang
ausgesprochen wird, während er infolge der Verdopplung des Konsonanten „D“ in
der Widerspruchsmarke kurz wiedergegeben wird. Dies allein führt aber entgegen
der Ansicht der Markeninhaberin und der Markenstelle nicht zu einer derart starken Abweichung im Klangbild beider Zeichen, dass die angesprochenen Verkehrskreise diese bei Wahrnehmung beider Marken ohne Mühe auseinander halten könnten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass sich dem Durchschnittsverbraucher nur selten die Möglichkeit bietet, verschiedene Marken unmittelbar
miteinander zu vergleichen, sondern dass er sich auf das unvollkommene Bild verlassen muss, das er von ihnen im Gedächtnis behalten hat (vgl. EuGH
GRUR Int. 1999, 734, 736 [Rz. 269] - Lloyd; BGH GRUR 2003, 1047, 1049 -
Kellogg´s/Kelly´s); eine eher kurze Wiedergabe des Vokals „E“ hebt sich aber von
einer eher langen und betonten Aussprache dieses Vokals nicht so deutlich ab,
dass dieser Unterschied im undeutlichen Erinnerungsbild der angesprochenen
Verkehrskreise erhalten bliebe. Auch die Hinzufügung des Schlusskonsonanten
„S“ in der Widerspruchsmarke wirkt einem Füreinanderhalten beider Zeichen entgegen der Auffassung der Markenstelle und der Markeninhaberin nicht hinreichend entgegen. Diesem vom Verkehr ohne Weiteres als Genitiv-S oder Pluralendung erkannten Schlusskonsonanten kommt nämlich keine so starke Bedeutung
zu, dass er geeignet wäre, Verwechslungen beider Kennzeichnungen mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen; vielmehr wird er im undeutlichen
Erinnerungsbild der Verbraucher eher verschwinden, so dass sie bei klanglicher
Wahrnehmung einer der beiden Kennzeichnungen ohne Weiteres zu der Überzeugung kommen können, dem anderen Zeichen gegenüberzustehen. Angesichts der
bis zur Identität gehenden Warenähnlichkeit und der normalen Kennzeichnungskraft reicht dieser geringfügige Unterschied daher zum Ausschluss der Verwechslungsgefahr zwischen beiden Zeichen nicht aus.
Schließlich ist vorliegend auch ein möglicher abweichender Sinngehalt nicht geeignet, Verwechslungen entgegenzuwirken. Dem steht nämlich bereits entgegen,
dass die klangliche Nähe der angegriffenen Marke zur Widerspruchsmarke so
stark ist, dass beide Bezeichnungen in der Wahrnehmung der angesprochenen
Verkehrskreise ohne Weiteres im Rahmen desselben Sinngehalts liegen (vgl.
Ingerl/Rohnke, Markengesetz, 2. Aufl. 2003, § 14 Rn. 587 m. w. N.).
Da somit im Ergebnis eine Verwechslungsgefahr nicht mit der hinreichenden
Wahrscheinlichkeit verneint werden kann, war auf die Beschwerde der Widersprechenden der anderslautende Beschluss der Markenstelle aufzuheben und die teilweise Löschung der angegriffenen Marke in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang anzuordnen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem
Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG).
gez.
Unterschriften