Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 09.02.2006 – 30 W (pat) 322/03

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs Statt

zugestellt am

9. Februar 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die angegriffene Marke 301 69 786

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 7. November 2005 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde der Widersprechenden wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Am 11. März 2002 in das Markenregister eingetragen und am 12. April 2002 unter

der Nummer 301 69 786 veröffentlicht worden ist Pohl Netwear mit dem

Warenverzeichnis:

„Auf Datenträger aller Art aufgezeichnete Computerprogramme

und Programmsysteme; Software und Firmware; Computerprogramme in Form von Anwendungspaketen, Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen und Handbüchern; Computerprogramme in Form von Anwendungspaketen,

Programmdokumentationen, Bedienungs- und Benutzeranleitungen und Handbüchern; Unternehmensberatung; Erstellung,

Weiterentwicklung und Wartung von Computerprogrammen und

Programmsystemen einschließlich deren

lizenzweisen Überlassung“.

Widerspruch erhoben hat am 28. Juni 2002 die

Inhaberin der am

7. September 2001 (als im Verkehr durchgesetzten Zeichen) eingetragenen Marke

399 42 264 NetWare; deren Warenverzeichnis lautet:

„Netzwerksoftware, Netzwerkbetriebssysteme; Netzwerktelefondienste; Programme für Netzwerkmanagement und Netzwerkverwaltung; Programme für die Serververwaltung; Netzwerkserver;

Computerprogrammhandbücher und -manuals, insbesondere für

Netzwerksoftware und Netzwerkbetriebssysteme; Netzwerkinstallation; Netzwerk- und integrierte Nachrichtendienste; Erstellen

von Programmen für die Datenverarbeitung, insbesondere von

Netzwerksoftware; sämtliche vorgenannten Waren und Dienstleistungen ausschließlich für Server-Betriebssysteme“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat Verwechslungsgefahr verneint und den Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, dass bei Vergleich der Marken insgesamt

der Abstand ausreichend sei; eine Prägung der angegriffenen Marke nur durch

„Netwear“ komme nicht in Betracht.

Die Widersprechende hat Beschwerde eingelegt. Sie hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr für gegeben, weil die angegriffene Marke allein durch

den Bestandteil „Netwear“ geprägt werde; sie bezieht sich ferner auf eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Die Widersprechende beantragt sinngemäß,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen

Patent- und Markenamts

vom 12. Mai 2003 und

vom

26. September 2003 aufzuheben und die Löschung der Marke

301 69 786 anzuordnen.

Der Inhaber der angegriffenen Marke beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Er hat das Warenverzeichnis beschränkt durch den Zusatz „sämtliche Waren und

Dienstleistungen nur als Anwendungssysteme – nicht jedoch als Server-Betriebssysteme“ und hält mit näheren Ausführungen Verwechslungsgefahr nicht für

gegeben und bestreitet eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist in der Sache nicht begründet. Es besteht keine

Verwechslungsgefahr i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG; die Markenstelle hat deshalb den Widerspruch zu Recht zurückgewiesen.

Die Beurteilung der Verwechslungsgefahr erfolgt durch Gewichtung von in Wechselbeziehung zueinander stehenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der

Marken, der Ähnlichkeit der damit gekennzeichneten Waren sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke, so dass ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen hohen Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen

werden kann und umgekehrt (ständige Rechtsprechung z.B. BGH WRP 2004,

1037, 1038 – EURO 2000; BGH WRP 2004, 1173, 1174 – URLAUB DIREKT;

BGH GRUR 2004, 594, 596 - Ferrari-Pferd; BGH GRUR 2004, 598 - Kleiner Feigling).

Der Senat geht bei seiner Entscheidung zu Gunsten der Widersprechenden

zunächst von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der aufgrund Verkehrsdurchsetzung eingetragenen Widerspruchsmarke aus; darüber, ob die im Zusammenhang mit der Ermittlung der

Verkehrsdurchsetzung festgestellten Tatsachen die Eintragung der Widerspruchsmarke begründen konnten, hat der Senat nicht zu entscheiden; jedenfalls sind

aber die vom DIHT im Jahr 2001 ermittelten Tatsachen allein nicht geeignet, der

Widerspruchsmarke für den für dieses Verfahren maßgeblichen Zeitraum die

geltend gemachte gesteigerte Kennzeichnungskraft

zuzugestehen

(vgl.

Ströbele/Hacker MarkenG 7. Aufl., § 9 Rdn. 292). Die von der Widersprechenden

hierzu weiter vorgetragenen Tatsachen reichen nicht aus, um von einem erweiterten Schutzumfang der Marke für die eingetragenen Waren und Dienstleistungen

ausgehen zu können. Angaben zu Umsätzen mit konkreten Waren und Dienstleistungen des Warenverzeichnisses fehlen; die Angabe eines Marktanteils von 20%

ist ohne Bezug zu konkreten Waren und Dienstleistungen ohne Aussagekraft,

zumal maßgebliche Produkte ersichtlich mit „Novell Netware“ bezeichnet werden

(vgl. Anlagen zur Beschwerdeschrift); zudem ist aber ein Marktanteil von 20% kein

ausreichender Beleg, um von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft ausgehen

zu können; im Rahmen einer behaupteten Verkehrsdurchsetzung ist nämlich eine

Verkehrsbekanntheit (die sich auf alle Verkehrsteilnehmer und nicht nur konkrete

Abnehmer beziehen muss) von 50% als untere Grenze erforderlich (vgl. BGH

GRUR 2001, 1042, 1043 - REICH UND SCHOEN; Ströbele/Hacker a. a. O. § 8

Rdn. 506; Fezer, WRP 2005, 1, 18). Marktanteile und Umsätze können zudem nur

Hinweise auf die Bekanntheit einer Marke geben, diese aber nicht belegen.

Die sich gegenüberstehenden Waren und Dienstleistungen sind zwar ähnlich,

aber nach der im Beschwerdeverfahren erfolgten Einschränkung des Warenverzeichnisses der angegriffenen Marke deutlich voneinander abgesetzt. Denn die

Marktverhältnisse zeigen, dass sich Hersteller des überschaubaren Bereichs von

Systemsoftware, zu der Betriebssysteme gehören, von Herstellern und Dienstleistern im Bereich der großen Vielfalt der Anwendungssoftware im Allgemeinen

unterscheiden.

Auch wenn zu Gunsten der Widersprechenden von noch strengeren Anforderungen an den Markenabstand ausgegangen wird, ist Verwechslungsgefahr zu

verneinen.

In ihrer Gesamtheit werden die sich gegenüberstehenden Markenwörter Pohl

Netwear und Netware wegen der deutlich unterschiedlichen Länge - das am

besonders beachteten Beginn der angegriffenen Marke zusätzlich vorhandene

Wort „Pohl“ findet bei der Widerspruchsmarke keine Entsprechung - nicht miteinander verwechselt werden, so dass die Gefahr von Verwechslungen allenfalls

dann in Betracht käme, wenn allein der Bestandteil „Netwear" der jüngeren Marke

der Widerspruchsmarke gegenüberzustellen wäre.

Zwar ist in der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass bei zusammengesetzten Marken ein Bestandteil, der zugleich ein bekanntes oder erkennbares Unternehmenskennzeichen oder ein Bestandteil einer Zeichenserie ist, in der Bedeutung für den Gesamteindruck zurücktreten kann, wenn der Verkehr die eigentliche

Produktkennzeichnung in den anderen Bestandteilen erblickt (vgl. BGH GRUR

2002, 342 – ASTRA/ESTRA-PUREN m. w. N.). Jedoch können die Umstände des

Einzelfalls zu einem von diesem Erfahrungssatz abweichenden Ergebnis führen.

Als maßgebliche Kriterien für die Beurteilung dieser Frage kommt es nach der

genannten Rechtsprechung neben der Bekanntheit des Firmennamens auch auf

die Kennzeichnungskraft des neben diesem enthaltenen Bestandteils sowie die

Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Warensektor an.

Nach diesen Beurteilungsgrundsätzen der Rechtsprechung kann dem Wortbestandteil „Netwear" in der angegriffenen Marke Pohl Netwear keine prägende

Funktion zuerkannt werden. So lässt sich vorliegend schon nicht feststellen, dass

Pohl dem angesprochenen Verkehr ohne weiteres als Herstellerangabe erkennbar

ist und dass auf dem hier maßgebenden Warensektor Herstellerangaben in der

Sicht des Verkehrs nicht ins Gewicht fallen (vgl. BGH Mitt. 2004, 517 - Mustang).

Auch ist nicht feststellbar, dass es sich um einen Bestandteil einer Zeichenserie

handelt; insbesondere kommt eine Prägung des Gesamteindrucks durch „Netwear“ hier aber nicht in Betracht, weil dieser weitere Bestandteil nur schwach

kennzeichnungskräftig ist. Denn hierbei handelt es sich um eine Anlehnung an die

kaum kennzeichnungskräftige Angabe „Netware“, die einen Sachhinweis auf

Software mit Bezug auf das Internet enthält. Deshalb ist davon auszugehen, dass

die Herstellerangabe „Pohl“ den Gesamteindruck der angegriffenen Marke

zumindest mitprägt. Wird die angegriffene Marke Pohl Netwear in ihrer Gesamtheit der Widerspruchsmarke Netware gegenübergestellt, so besteht, wie oben

ausgeführt, keine Verwechslungsgefahr.

Die Entscheidung des EuGH THOMSON LIFE (vgl. GRUR 2005, 1042ff.) führt zu

keinem anderen Ergebnis; sie betrifft den Fall, dass die ältere Marke (LIFE) von

einem Dritten in einem zusammengesetzten Zeichen neben seiner Unternehmensbezeichnung identisch übernommen wird; eine solche identische Übernahme liegt

hier ersichtlich nicht vor.

Zu einer Kostenentscheidung besteht keine Veranlassung, § 71 MarkenG.

Für die angeregte Zulassung der Rechtsbeschwerde fehlt es an den gesetzlichen

Voraussetzungen des § 83 Abs. 2 MarkenG. Angesichts der vorliegenden konkreten Einzelfallgestaltung sieht der Senat weder den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Rechtsfrage noch den der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung

einer einheitlichen Rechtsprechung als gegeben.

gez.

Unterschriften