Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 13.02.2006 – 30 W (pat) 288/03
30. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
13. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 302 34 976.6
hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 13. Februar 2006 durch …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung PERFECT
für „Kabelverschraubungen, Schlauchverschraubungen, Zwischenstutzen, Hutmuttern, alle Teile aus Metall und/oder Kunststoff“.
Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG)
zurückgewiesen, weil sie in der Bedeutung „fehlerlos, makellos, tadellos, vollkommen, hervorragend“ ein beschreibender Hinweis bzw. eine werbemäßige Anpreisung sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen hält sie die
Anmeldung wegen Mehrdeutigkeit nicht für beschreibend, zumal die beanspruchten Waren nach ihrer Natur wegen der Erforderlichkeit weiterer Komponenten
nicht „vollkommen“ seien.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6 aufzuheben,
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten
Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist in der Sache ohne Erfolg. Die Bezeichnung PERFECT ist hinsichtlich der beanspruchten Waren nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.
Unterscheidungskraft im Sinn der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren, für welche die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen
und diese Waren von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (vgl.
u. a. EuGH GRUR 2002, 804, 806 - Nr 35 – Philips; GRUR 2003, 514, 517
– Nr. 40 – Linde u. a.; GRUR 2004, 428, 431 - Nr. 48 – Henkel; GRUR 2004,
1027, 1029 – Nr. 33, 42 – DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken,
denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren lediglich einen
im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt oder auch eine bloße
Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner Art zuordnen (vgl. EuGH a.a.O.
Nr. 70 und Nr. 86 - Postkantoor; EuGH GRUR 2004, 680, 681 - Nr. 19 - BIOMILD;
BGH GRUR 2001, 1151f - marktfrisch).
Das englische Adjektiv „perfect“ wird ins Deutsche mit „perfekt“ übersetzt (vgl. das
Lexikon der TU Chemnitz http://tu-chemnitz.de); das aus dem Lateinischen stammende Wort bedeutet „frei von Mängeln; vollkommen; so beschaffen, dass nicht
das Geringste daran auszusetzen ist“ (vgl. Duden, Deutsches Universalwörterbuch 5. Aufl. S. 1195; BPatG 25 W (pat) 44/98 - PERFECT, veröffentlicht auf
PAVIS PROMA CD-ROM). In dieser Bedeutung weist die Marke in werbemäßiger
Anpreisung lediglich beschreibend darauf hin, dass die beanspruchten „Kabelverschraubungen, Schlauchverschraubungen, Zwischenstutzen, Hutmuttern, alle Teile aus Metall und/oder Kunststoff“ frei von Mängeln (qualitativ sehr hochwertig)
sind.
Dass PERFECT ein Wort der englischen Sprache ist, steht nicht der Annahme
entgegen, dass es von den maßgeblichen inländischen Verkehrskreisen, zu denen
Hersteller, Vertreiber und Abnehmern zählen, verstanden wird. Englisch gehört zu
den Welthandelssprachen und zwischen Deutschland und England bestehen
umfangreiche Handelsbeziehungen; auch ist Englisch in Deutschland eine der
wichtigsten Fremdsprachen. Vor allem weist „perfect“ aber eine große Nähe zu
dem entsprechenden deutschen Wort „perfekt“ auf, das als Fremdwort Eingang in
die Alltagssprache gefunden hat. Lediglich zur Veranschaulichung für die breite
Verwendung des Wortes „perfekt“ - ohne Einbezug des Substantivs der Zeitform
„Perfekt“ - wird auf das „netlexikon“ verwiesen (http://www.lexikon-definition.de,
Stichwort: perfekt). Damit ist davon auszugehen, dass beachtliche Teile des angesprochenen inländischen Verkehrs die Anmeldung ohne Weiteres im Sinn von
„perfekt“, also „frei von Mängeln“ verstehen und ihr keine individualisierende, die
Unterscheidungskraft begründende Eigenart beimessen werden. In diesem Sinn
ist die Anmeldung entgegen der Auffassung der Anmelderin auch nicht mehrdeutig. Eine gewisse begriffliche Allgemeinheit ändert an der fehlenden Unterscheidungskraft nichts (vgl. BGH a.a.O. - marktfrisch; GRUR 2003, 1050 - Cityservice).
Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt
bleiben.
gez.
Unterschriften