Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 26 W (pat) 271/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 271/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 15 973.1

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere)"

angemeldet ist

wine&more.

Die Markenstelle für Klasse 33 des Deutschen Patent- und Markenamts hat durch

zwei Beschlüsse, von denen einer im Erinnerungsverfahren erging, die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft und bestehenden Freihaltebedürfnisses zurückgewiesen. Im Hinblick auf die beanspruchten Waren habe der Verkehr

keinen Anlass, unter der angemeldeten Marke etwas anderes als "Weine und

mehr" zu verstehen; damit würden in werbeüblicher Art "alkoholische Getränke

(ausgenommen Biere)" beschrieben. Die Marke sei damit geeignet, als beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu dienen. Wegen des im

Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalts fehle ihr auch die erforderliche Unterscheidungskraft.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie wurde ebenso wie die

vorangegangene Erinnerung nicht begründet; auch auf den Beanstandungsbescheid der Markenstelle hatte sich die Anmelderin nicht geäußert.

II.

Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Für die beanspruchten Waren ist die angemeldete Bezeichnung als beschreibende Angabe freihaltebedürftig

und nicht unterscheidungskräftig (§ 8 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG), so dass die

Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat. Nachdem die Anmelderin ihre Beschwerde - wie schon zuvor die Erinnerung - nicht begründet hat, ist

auch nicht ersichtlich, inwiefern sie die Beschlüsse der Markenstelle für unzutreffend hält.

Jedenfalls im Hinblick auf die beanspruchten Waren haben die angesprochenen

Verkehrskreise überhaupt keine Veranlassung, unter der angemeldeten Wortfolge

etwas anderes als "Wein und mehr" zu verstehen, was in werbeüblicher Art (vgl.

die Entscheidungen des Bundespatentgerichts vom 16. August 2000 – "Hotels and

more";

vom

26. Juli 2000 – "Fon + more"

und

"Phone + more";

vom

11. Oktober 2000 – "Design & more", vom 14. August 2001 - SOCKS & MORE,

vom 6. Mai 2003 - BANKING & MORE, sowie vom 15. Juni 2005 - Stones & More,

jeweils veröffentlicht in PAVIS/PROMA, Markenentscheidungen) genau die Art der

Waren beschreibt, für die die Marke bestimmt ist, nämlich alkoholische Getränke,

ausgenommen Biere. Derartige Angaben, die geeignet sind, Art und Beschaffenheit der beanspruchten Waren zu bezeichnen, sind gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG als beschreibende und daher freihaltebedürftige Angaben von der Eintragung als Marke ausgeschlossen.

Gleichzeitig besteht im Hinblick auf den die beanspruchten Waren beschreibenden

Begriffsgehalt der angemeldeten Wortfolge für den Verkehr keinerlei Veranlassung, dieser einen Hinweis auf die betriebliche Herkunft zu entnehmen. Da Unterscheidungskraft die Eignung ist, Waren nach ihrer betrieblichen Herkunft, nicht

nach ihrer Beschaffenheit oder Bestimmung unterscheidbar zu machen (Althammer/Ströbele, Markengesetz, 7. Aufl., § 8 Rdnr. 42 m. w. N.), und die angemeldete

Bezeichnung hierzu gerade nicht geeignet ist, steht einer Eintragung auch fehlende Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) entgegen.

Nach alledem konnte die Beschwerde keinen Erfolg haben.

gez.

Unterschriften