Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 29 W (pat) 173/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 399 25 438.2
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
Grund der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 25. Juni 2002 und vom 8. Juli 2004
werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen „Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ zurückgewiesen worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Bühler Schloßgespräche
soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschlüssen vom 25. Juni 2002 und vom 8. Juli 2004 teilweise
zurückgewiesen, nämlich für die Waren „bespielte mechanische, magnetische,
magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten;
Datenbankprogramme“ und für die Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung und
Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels
Computer; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Betrieb von Datendiensten;
Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-,
Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch
wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und Toninformationen, die über Datennetze
abrufbar sind; Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen;
Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen,
Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen, Vorträgen und Talk-Shows;
Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern; Vermittlung und
Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken; Erstellen von Computerprogrammen“. Diesbezüglich sei die angemeldete Marke eine freihaltebedürftige und
nicht unterscheidungskräftige Angabe. „Bühler Schlossgespräche“ sei lediglich ein
inhaltsbeschreibender Titel, der nur darauf hinweise, dass die in Rede stehenden
Waren und Dienstleistungen Gespräche, also einen mündlichen Gedankenaustausch in Rede und Gegenrede über ein bestimmtes Thema, zum Inhalt haben,
die auf dem Schloss zu Bühl stattfinden. Auf die Eintragung vermeintlich vergleichbarer Marken könne sich die Anmelderin nicht berufen.
Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin
geltend, dass die angemeldete Marke unterscheidungskräftig sei, da ihr die angesprochenen Verkehrskreise keine wirklich konkrete Aussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnehmen könnten. Nur die Tatsache,
dass der Verkehr den Zusammenhang mit dem Schloss Bühl verstehe, genüge
dafür nicht. Denn es bliebe gerade unklar, über welche Themen die Schlossgespräche geführt und in welcher Form sie dem Publikum dargeboten würden. Wegen des verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten zugänglichen Aussagegehalts weise das Zeichen das erforderliche Mindestmaß an
Unterscheidungskraft auf. Dementsprechend lägen keine Schutzhindernisse vor.
Die Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 und vom 7. Oktober 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
wurde.
Zu der von ihr hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung ist die Anmelderin
zum Termin vom 15. Februar 2006 ordnungsgemäß geladen worden, aber nicht
erschienen. Das Telefax ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 14. Februar 2006,
das am selben Tag bei Gericht eingegangen war, und in dem sie sich mit einer
Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt hat, ist erst am
17. Februar 2006 zu den Akten gelangt. Es konnte daher nicht mehr berücksichtigt
werden, da die Entscheidung bereits in der mündlichen Verhandlung verkündet
worden war.
II.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Mit Ausnahme der Waren „Datenbankprogramme“ und der Dienstleistungen „Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ fehlt dem angemeldeten Zeichen für die zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 62 - Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR
Int. 2005, 135 ff., 137 - Maglite Rn. 19 m. w. N.). Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG allerdings nicht auf
Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in
Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann
einer Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen
fehlen (vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rn. 70 und 86 - Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung unter anderem dann, wenn es für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist
(vgl. EuGH a. a. O. Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 1999, 1089 - YES;
GRUR 2003, 1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist
hier der Fall.
1.1. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen „Bühl“ und „Schlossgespräche“ zusammengesetzt. Schlossgespräche sind Gespräche - nach der Definition „mehrmalige oder längere Wechsel von Rede und Gegenrede“ (vgl.
Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000) - die auf einem Schloss stattfinden. Bühl ist, wie im Erinnerungsbeschluss zutreffend festgestellt, ein
Ortsteil der Baden-Württembergischen Stadt Tübingen, wo das Schloss Bühl
liegt. Durch die adjektivische Form „Bühler“ besteht ein unmittelbare Bezug
zwischen dieser geografischen Angabe und den „Schlossgesprächen“. Das
Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit weist daher für die angesprochenen breiten Verkehrskreise auf Unterhaltungen hin, die auf Schloss Bühl
geführt werden. Die von der Anmelderin angenommene Bedeutung, dass die
Bezeichnung auch auf Gespräche hinweisen könnte, die das Bühler Schloss
zum Gegenstand haben, ist weniger nahe liegend. Dies kann aber dahinstehen. Denn in jedem Fall handelt es sich für die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen nur um einen rein sachlichen, nämlich thematisch-inhaltlichen Hinweis. Eine etwaige inhaltliche Ungenauigkeit, die darin besteht,
dass die konkreten Themen der Gespräche nicht erkennbar sind, kann die
Unterscheidungskraft nicht begründen. Insoweit handelt es sich um eine
weite Sammelbezeichnung, unter die Gespräche mit unterschiedlichen Themen gefasst werden sollen (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere
Welt).
1.2. Bezüglich der Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten“ weist das
Zeichen damit darauf hin, dass sie sich inhaltlich auf Gespräche beziehen,
die auf Schloss Bühl stattgefunden haben. Diese inhaltsbeschreibende Bedeutung betrifft auch die Veranstaltungsdienstleistungen, die die Durchführung derartiger Schlossgespräche zum Gegenstand haben können, nämlich
die „Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Ausstellungen, Vorträgen und
Talk-Shows“. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ und
dem durch das Zeichen beschriebenen Inhalt der Druckschriften eignet sich
das Zeichen auf insoweit nicht als Herkunftshinweis, weil das angesprochene
Publikum den Inhalt ohne weitere Überlegungen auf die betreffende Dienstleistung bezieht (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR
2001, 1043 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342 - Winnetou).
Dies gilt auch für das „Sammeln und Liefern von Nachrichten“ und diejenigen
Dienstleistungen, die der Verbreitung der Inhalte über andere Medien dienen,
nämlich die „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-, Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form
von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer“
ebenso wie die Dienstleistungen „Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-,
Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind“ sowie die mit
den letztgenannten Dienstleistungen identische Dienstleistung „Betrieb von
Datendiensten“ (BGH a. a. O.). Ebenso keine Unterscheidungskraft besitzt
das Zeichen „Bühler Schlossgespräche“ für die Dienstleistungen „Entwickeln
und Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern“. Diese Dienstleistung bezieht sich auf die Herstellung der Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder
Daten“ und entspricht insoweit bezogen auf DVDs der Dienstleistung „Film-,
Ton-, Video- und Fernsehproduktion“. Dementsprechend beschränkt sich die
Wortfolge auch hier auf eine verständliche Beschreibung der Inhalte dieser
Medien, die das angesprochene Publikum mit den betreffenden Dienstleistungen gleich setzt (BGH a. a. O.). Entsprechendes gilt für die Dienstleistung
„Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken“, bei denen
die Wortfolge „Bühler Schloßgespräche“ wiederum lediglich den Inhalt der
Datenbanken beschreibt.
1.3. Die von der Anmelderin geltend gemachten Eintragungen ihrer Ansicht nach
vergleichbarer Marken führen zu keiner anderen Beurteilung. Da es sich bei
der Entscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine
Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils
einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt, ergibt sich aus der
Registrierung ähnlicher oder selbst identischer Marken durch das Deutsche
Patent- und Markenamt auch unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 3 GG kein Anspruch auf Schutzgewährung für
spätere Markenanmeldungen (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 ff., Rn. 62
- Henkel; BGH BlPMZ 1998, 248 - Today; GRUR 1997, 537, 526 - Autofelge).
Die angemeldete Marke ist daher für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen
Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
2. Was hingegen die Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen
„Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ anbelangt, bestehen
keine Schutzhindernisse. Für sie besitzt das Zeichen keinerlei beschreibenden oder sonst im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussagegehalt.
„Datenbankprogramme“ sind Programme, die die Daten einer Datenbank
verwalten und deren Bearbeitung möglich machen. Der Zuschnitt derartiger
Programme ist damit rein technischer Natur und von etwaigen Inhalten der
Datenbank vollkommen unabhängig. Grundsätzlich ebenfalls rein technischer
Natur und nicht inhaltsbezogen ist auch die Dienstleistung „Erstellen von
Computerprogrammen und Grafiken“. Ein Computerprogramm besteht aus
Befehlen, die es ermöglichen, auf einem Computer bestimmte über den Einzelfall hinausgehende Aufgaben realisieren zu können, u. a. auch die Darstellung von Grafiken. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass das angesprochene Publikum annimmt, diese Dienstleistungen seien
thematisch auf Inhalte beschränkt, die sich allein mit Bühler Schlossgesprächen befassen. Da es an einem konkreten Sachbezug zu diesen Waren und
Dienstleistungen fehlt, wird die Marke vom Verkehr insoweit als betriebliches
Unterscheidungsmittel verstanden, weshalb ihr insoweit die Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Nachdem der Marke keine
sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden kann, fehlen weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig insoweit ein legitimes
Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für diese
Dienstleistungen haben könnten, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis
nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
gez.
Unterschriften