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BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 29 W (pat) 91/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 91/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 53 412.5

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 15. Februar 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2004 wird aufgehoben,

soweit die Anmeldung für „Wasch- und Bleichmittel und sonstige

Mittel der Textilpflege; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Topfschrubber, Schwämme; Stahlwolle; Putzkissen“

zurückgewiesen worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

DUSTERS

Die Wortmarke

soll für die Waren der

Klasse 3: Wasch- und Bleichmittel und sonstige Mittel für die

Textilpflege; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und

Schleifmittel; Seifen;

Klasse 16: Papierwaren zur Verwendung in Küche und Haushalt,

insbesondere Küchen- und Badetücher, Putztücher,

Küchenpapierrollen, soweit in Klasse 16 enthalten;

Klasse 21: Putzzeug, Reinigungsgeräte (handbetätigt), Teile und

Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 21 enthalten, Reinigungs- und Putztücher, Topfschrubber, Schwämme, Besen, Staubtücher, Stahlwolle, Putzkissen, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) und mit Reinigungsmittel imprägnierte Einwegtücher

in das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 13. Februar 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die angemeldete Marke sei als Plural des englischen

Wortes „Duster“ den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres

als „Staubtücher, Staublappen“ verständlich. Die Bezeichnungen „Duster“ oder

„Dusters“ sei für diese Waren und auch für „Staubwedel“ im deutschen Sprachgebrauch beispielsweise im Haushalt und bei der Autopflege üblich. Bezogen auf

die angemeldeten Waren enthalte das Markenwort nur die Aussage, dass es sich

bei den so benannten Produkten um Tücher und Geräte handle, mit denen man

Staub wischen könne.

Mit ihrer gegen die Zurückweisung gerichteten Beschwerde macht die Anmelderin

geltend, dass das Wort „DUSTERS“ die erforderliche geringe Unterscheidungskraft habe. Es handle sich zum einen nicht um eine reine Sachangabe für die beanspruchten Waren. Zum anderen könne nicht davon ausgegangen werden, dass

der angemeldete Begriff von den angesprochenen Verkehrskreisen verstanden

werde, da er nicht zum Wortschatz des durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbrauchers gehöre, sondern vertiefte Englischkenntnisse

voraussetze. „Dusters“ sei auch nicht zur Bezeichnung von Staubwedeln üblich.

Darüber hinaus sei „Dusters“ auch mangels Produktbezugs für die beanspruchten

Waren nicht beschreibend. Insbesondere handle es sich bei der überwiegenden

Anzahl der Waren weder um Staubtücher oder –lappen oder um für diese bestimmte, zur Staubentfernung dienende Mittel. Dementsprechend sei auch ein

Freihaltungsbedürfnis nicht gegeben.

Die Anmelderin und Beschwerdeführerin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 13. Februar 2004 aufzuheben.

Der Senat hat der Anmelderin umfangreiches Recherchematerial zum Begriff

„Duster“ übermittelt.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nur teilweise begründet. Der angemeldete Begriff

„DUSTERS“ ist für einen Teil der beanspruchten Waren gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG freihaltungsbedürftig, nämlich für „Papierwaren zur Verwendung in Küche und Haushalt, insbesondere Küchen- und Badetücher, Putztücher, Küchenpapierrollen, soweit in Klasse 16 enthalten; Putzzeug, Reinigungsgeräte (handbetätigt), Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in Klasse 21

enthalten, Reinigungs- und Putztücher, Besen; Staubtücher, Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) und mit Reinigungsmittel imprägnierte Einwegtücher“. Dagegen bestehen für die Waren „Wasch- und Bleichmittel und sonstige Mittel für die

Textilpflege; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen; Topfschrubber, Schwämme; Stahlwolle; Putzkissen“ keine Schutzhindernisse.

1. Nach § 8 Abs. 2 S. 2 MarkenG ist die Eintragung solcher Marken ausgeschlossen, die nur aus Angaben bestehen, die zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Waren oder

Dienstleistungen dienen können, wobei ausreichend ist, dass das Zeichen

zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet (EuGH GRUR Int. 2004,

410 – BIOMILD).

Wie die Markenstelle bereits zutreffend festgestellt hat, handelt es sich bei

dem angemeldeten Begriff „DUSTERS“ um den Plural des englischen Wortes „duster“, das „Staublappen, Tafelschwamm, Lappen“ bedeutet. Dass

„Dusters“ ein englischsprachiges Wort ist, steht der Annahme eines Freihaltungsbedürfnisses nicht entgegen. Zwar dürfen fremdsprachige Wörter nicht

ohne weiteres mit ihren beschreibenden deutschsprachigen Übersetzungen

markenrechtlich gleichgesetzt werden (vgl. Ströbele/Hacker MarkenG,

7. Aufl. 2003, § 8 Rn. 361). Erforderlich und zugleich ausreichend ist, dass

das Zeichenwort im inländischen Geschäftsverkehr zur Bezeichnung der einschlägigen Waren dienen kann. Dies ist hier der Fall. Das Verständnis des

Wortes „Dusters“ setzt entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin

keine „vertieften Kenntnisse der englischen Sprache“ voraus. Vielmehr gehört „Duster“ mit den o. g. Bedeutungen zum Grundwortschatz der englischen Sprache (vgl. Klett, Thematischer Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, S. 107 und 252).

Damit ist das Markenwort unmittelbar beschreibend für die in Klasse 16 angemeldeten „Papierwaren zur Verwendung in Küche und Haushalt, insbesondere Küchen- und Badetücher, Putztücher, Küchenpapierrollen, soweit in

Klasse 16 enthalten“. Zwar sind Putztücher aus Papier nur beispielhaft genannt, was aber nicht zur Schutzfähigkeit führt, da die Eintragung für einen

Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine

spezielle darunter fallende Ware ein Eintragungshindernis ergibt (BGH

GRUR 2002, 64 ff. - AC). Unmittelbar beschreibend ist das Zeichen in seiner

originären Bedeutung auch für die in Klasse 21 beanspruchten Waren „Putzzeug, Reinigungs- und Putztücher, Schwämme, Staubtücher, mit Reinigungsmittel imprägnierte Einwegtücher“ (vgl. zu diesem Warensegment die

Rechercheergebnisse www.naanoo.com/product… AQUA CLEAN Magic

Duster Mikrofasertücher staubanziehend; www.hifi-zubehoer.info/artikeldetail

Black Forest Duster CD Reinigungstuch).

Über die Bedeutung „Staublappen“ hinaus wird der Begriff „Duster“ auf dem

deutschen Markt bereits mehrfach als Bezeichnung von Boden- oder Autostaubwedeln verwendet, so dass das Zeichen auch für Reinigungsgeräte

(handbetätigt), Teile und Zubehör für die vorgenannten Waren, soweit in

Klasse 21 enthalten, Besen und Bürsten (mit Ausnahme von Pinseln) von der

Eintragung ausgeschlossen ist (vgl. www.stevens-wesel.de/autopflege.htm

für „imprägnierte Car Duster“; www.oldtimeroel.de/Meguiears/Shop/Pflegezubehoer.htm für „Staubbesen - Profi Duster“; www.proidee.de/shop… : „Das

Set enthält eine große Bürste für außen und eine kleine Bürste für den

Innenraum“; www.neckermann.de/produkt … für „Duster-Set 2-tlg…“; www.-

hse24.de… „Duster Ersatzmops“ sowie die Suchergebnisse bei eBay). Weiterhin wird „Duster“ auch für Staub entfernende Reinigungsgerät für Filme,

Dias oder Kameragehäuse oder Computertastaturen und Druckern verwendet (vgl. „Druckluft Gepe Air Duster“, www.phototec.de/catalog/product_info…, „WECARE Air-Duster“ bei www.mercateo.com oder „AF Sprayduster

Druckluftspray“ bei www.spot4.de/Produktdetail…), also ebenfalls für handbetätigte Reinigungsgeräte.

2. Für die restlichen Waren - das sind „Wasch- und Bleichmittel und sonstige

Mittel für die Textilpflege; Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel;

Seifen; Topfschrubber, Schwämme; Stahlwolle; Putzkissen“ bestehen dagegen keine Schutzhindernisse.

2.1. Das Markenwort kann insoweit auch nicht in einer seiner möglichen

Bedeutungen zur Bezeichnung der Art, Beschaffenheit oder zur Bezeichnung

sonstiger Merkmale dieser Waren dienen, so dass es nicht gemäß § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen ist. Bei den als „Dusters“

bezeichneten Geräten handelt es sich um solche, mit denen Oberflächen von

Staub befreit werden und die schon begrifflich nicht unter die in Klasse 3 beanspruchten „Mittel“ fallen. Staublappen, -besen oder -wedel eignen sich weder zum Waschen noch zum Bleichen oder sonstigen Pflegen von Textilien,

erst Recht nicht als Putz-, Polier-, Fettentfernungs- oder gar als Schleifmittel.

Nachdem der Senat auch nicht feststellen konnte, dass es besondere

Waschmittel oder Seifen für „Dusters“ gibt oder spezielle für den Einsatz mit

Staubtüchern oder -wedeln vorgesehene Putzmittel, ist das Zeichen nicht zur

Beschreibung von Eigenschaften oder der Zweckbestimmung dieser Waren

geeignet.

Die weiteren Waren „Topfschrubber, Schwämme, Stahlwolle, Putzkissen“

dienen zwar zur Reinigung von Oberflächen, sind aber auf Grund ihrer

Struktur nicht zur Entfernung von Staub bestimmt, so dass der Begriff „Dusters“ auch insoweit keinen merkmalsbeschreibenden Charakter besitzt. Daher fehlen Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke für

diese Waren haben könnten.

2.2. Da es an einem konkreten Sachbezug des Zeichens zu den o. g. Waren

fehlt, wird die Marke vom Verkehr insoweit auch als betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden, weshalb ihr die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG nicht abgesprochen werden kann.

gez.

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