Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 15.02.2006 – 7 W (pat) 67/03
7. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
15. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 27 830.6-42
…
hat der 7. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 15. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 22 B des Deutschen Patent- und Markenamts vom 16. April 2003 aufgehoben und das Patent erteilt mit
den Patentansprüchen 1 bis 7 vom 15. Februar 2006, Beschreibung und Zeichnungen gemäß DE 101 27 830 A1, wobei Absatz 8
der Beschreibung ersetzt wird durch den Satz: „Diese Aufgabe
wird mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 gelöst.“
G r ü n d e
I
Die Patentanmeldung 101 27 830.6 ist am 8. Juni 2001 beim Deutschen Patent-
und Markenamt eingegangen.
In einem Bescheid der Prüfungsstelle für Klasse F 22 B des Deutschen Patent-
und Markenamts vom 6. Dezember 2001 ist ausgeführt, dass die Erteilung eines
Patents nicht in Aussicht gestellt werden könne, da dem Gegenstand der Anmeldung die Patentfähigkeit fehle.
Zum Stand der Technik hat die Prüfungsstelle die Patentdokumente
DE 196 51 936 A1, EP 0 425 717 B1, US-PS 4 685 426, DE-AS 1 176 155 und
EP 0 944 801 B1 genannt.
Die Anmelderin hat der Ansicht der Prüfungsstelle mit Schriftsatz vom
21. März 2002 widersprochen und die Auffassung vertreten, dass der aufgezeigte
Stand der Technik den Anmeldungsgegenstand in der Anspruchsfassung vom
Anmeldetag nicht nahe lege.
Mit Beschluss vom 16. April 2003 hat die Prüfungsstelle die Anmeldung mit der
Begründung zurückgewiesen, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem Stand der Technik nach DE 196 51 936 A1 nicht neu sei und auch
die übrigen Patentansprüche nichts Patentfähiges erkennen ließen.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin.
In der mündlichen Verhandlung legt sie neue Patentansprüche 1 bis 7 vor. Sie
macht geltend, dass der Gegenstand des Patentanspruchs 1 gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik neu sei und auch auf erfinderischer Tätigkeit beruhe.
Sie stellt den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und das Patent zu erteilen mit
den
in
der mündlichen Verhandlung
am
15. Februar 2006 überreichten Patentansprüchen 1 bis 7, Beschreibung und Zeichnungen gemäß Offenlegungsschrift
DE 101 27 830 A1, wobei Absatz 8 der Beschreibung ersetzt wird
durch den Satz: „Diese Aufgabe wird mit den Mitteln des Patentanspruchs 1 gelöst.“
Der geltende Patentanspruch 1 lautet:
„Dampferzeuger, bei dem in einem in einer annähernd horizontalen Heizgasrichtung durchströmbaren Heizgaskanal eine Durchlaufheizfläche angeordnet ist, die eine Anzahl von zur Durchströmung eines Strömungsmediums parallel geschalteten Dampferzeugerrohren umfasst, und die derart ausgelegt ist, dass ein im
Vergleich zu einem weiteren Dampferzeugerrohr derselben
Durchlaufheizfläche mehrbeheiztes Dampferzeugerrohr einen im
Vergleich zum weiteren Dampferzeugerrohr höheren Durchsatz
des Strömungsmediums aufweist, d a d u r c h g e k e n n z e i -
c h n e t , dass die Dampferzeugerrohre jeweils ein annähernd
vertikal angeordnetes, vom Strömungsmedium in Abwärtsrichtung
durchströmbares Fallrohrstück und ein diesem strömungsmediumsseitig nachgeschaltetes, annähernd vertikal angeordnetes und
vom Strömungsmedium
in Aufwärtsrichtung durchströmbares
Steigrohrstück umfassen, wobei das Fallrohrstück der Dampferzeugerrohre mit dem ihm zugeordneten Steigrohrstück strömungsmediumsseitig über ein Überströmstück verbunden ist, und wobei
das Fallrohrstück des jeweiligen Dampferzeugerrohrs im Heizgaskanal in Heizgasrichtung gesehen hinter dem ihm zugeordneten
Steigrohrstück angeordnet ist.“
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 betreffen Weiterbildungen des Gegenstandes nach Patentanspruch 1.
II
Die Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache auch Erfolg.
Der Anmeldungsgegenstand stellt in der Fassung der geltenden Patentansprüche
eine patentfähige Erfindung i. S. d. § 1 bis § 5 PatG dar.
1. Die geltenden Patentansprüche 1 bis 7 sind aus den ursprünglichen Ansprüchen hervorgegangen und daher zulässig.
2. Der Gegenstand des geltenden Patentanspruchs 1 ist neu. Keine der entgegengehaltenen Druckschriften offenbart einen Dampferzeuger mit sämtlichen
Merkmalen des Patentanspruchs 1.
Gemäß der ursprünglichen Beschreibung (Bezugnahme auf die Offenlegungsschrift 101 27 830) ist aus der EP 0 944 801 B1 ein Dampferzeuger mit den
Merkmalen des Oberbegriffs des Anspruchs 1 bekannt (Abs. 0006). Der Durchlaufdampferzeuger umfasst einen horizontal mit Heizgas durchströmbaren Heizgaskanal 3, in dem zumindest eine Durchlaufheizfläche 10 mit parallel geschalteten Dampferzeugerrohren 14 derart angeordnet ist, dass ein im Vergleich zu einem weiteren Dampferzeugerrohr derselben Durchlaufheizfläche mehrbeheiztes
Dampferzeugerrohr einen höheren Durchsatz des Strömungsmediums aufweist
als das weitere Dampferzeugerrohr (EP 0 944 801 B1, Anspruch 1). In den Figuren 1 bis 3 sind die aufgrund ihrer Lage in Bezug zur Gasströmung mehrbeheizten
Rohre einer (von mehreren parallelen) Rohrreihe der Heizfläche 10 durch in
Gasströmungsrichtung zunehmende Strichstärken für das Rohr kenntlich gemacht. Den Rohren der Heizfläche 10 wird das Wärmeträgermedium Wasser
durch einen unteren Eintrittssammler 22 zugeführt, der erzeugte Dampf in den
einzelnen Rohren in einem oben liegenden Austrittssammler 16 gesammelt und
von dort abgeleitet. Die einzelnen Dampferzeugerrohre wirken dementsprechend
als vertikale Steigrohrstücke. In Abwärtsrichtung durchströmbare, mit den Steigrohrstücken über Überströmstücke verbundene Fallrohrstücke weisen die bekannten Dampferzeugerrohre somit nicht auf.
In der DE 196 51 936 A1 ist ein Durchlaufdampferzeuger beschrieben, bei dem
mehrere parallele Verdampfermodule 12a-12d (Fig. 2) in einem horizontalen Heizgaszug angeordnet sind. Jedes Modul weist parallele Dampferzeugerrohre mit
vertikal verlaufenden Fallrohrstücken und diesen in Fließrichtung des Wärmeträgermediums nachgeschalteten vertikalen Steigrohrstücken auf (Fig. 1, BZ 24a, b
bzw. 29a, b; Fig. 3 BZ 16’ bzw. 18’). Die Strömung in den Einzelrohren ist - im
Unterschied zum Anmeldungsgegenstand - durch Sammlerkammern (z. B. Fig. 1
BZ 25; Fig. 3 BZ 17’) unterbrochen, an die mindestens zwei parallele Steig-
und/oder Fallrohre angeschlossen sind (Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 1 u. Z. 29 bis 32).
Alle Dampferzeugerrohre liegen parallel zueinander in der gleichen Heizzone. Es
gibt bei der bekannten Durchlaufheizfläche folglich auch keine weiteren Dampferzeugerrohre, die gegenüber dem einzelnen Dampferzeugerrohr mehr beheizbar
wären, wie dies gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 der angefochtenen
Anmeldung gefordert ist.
3. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen
Tätigkeit.
Als hier zuständiger Fachmann ist ein Ingenieur des Maschinenbaus, insbesondere der Energie- und Kraftwerkstechnik anzusehen, der mit der Konstruktion von
Dampferzeugern befasst ist und mehrjährige Berufserfahrung besitzt.
Die vorliegende Anmeldung geht von dem Stand der Technik nach der
EP 0 944 801 B1 aus, die gemäß Neuheitsvergleich als dem Anmeldungsgegenstand am nächsten kommend anzusehen ist. Nach der Anmeldungsbeschreibung sei die Konstruktion des bekannten Dampferzeugers aufwendig hinsichtlich
der wasser- und/oder dampfseitigen Verteilung des Strömungsmediums. Nachteilig sei auch, dass zwischen benachbarten Verdampferrohren Differenzdehnungen
auftreten können, die zu unzulässigen thermischen Spannungen und damit zu
Schäden an Rohren und Sammlern führen (DE 101 27 830 A1 Sp. 2 Z. 36 bis 41).
Nach den Ausführungen der Anmelderin in der mündlichen Verhandlung werde mit
dem Anmeldungsgegenstand aber nicht vorrangig die Minderung von Dehnungsspannungen angestrebt, sondern eine Stabilisierung der beim Dampferzeuger
nach EP 0 944 801 B1 schon genutzten („gutmütigen“) Strömungscharakteristik,
die dem Schwerkraft- bzw. dem Naturumlaufprinzip folgt, unter den wechselnden
thermischen Belastungen des Dampferzeugers und bei vergleichsweise niedrigen
Massenstromdichten in den Rohren.
Dies soll gemäß den kennzeichnenden Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 im
Kern dadurch erreicht werden, dass jedes Dampferzeugerrohr aus einem zuerst
durchströmten vertikalen Fallrohrstück und einem daran anschließenden vertikalen Steigrohrstück gebildet ist, wobei das Fallrohrstück in Heizgasrichtung hinter
dem Steigrohrstück im Heizgaskanal, also in einer weniger heißen Zone angeordnet ist. Da der geodätische Wasserdruckbeitrag im weniger beheizten Fallrohrstück in Strömungsrichtung, im stärker beheizten Steigrohrstück gegen die Strömungsrichtung wirkt, soll im Fallrohrstück ein den durchströmungshemmenden
geodätischen Druckbeitrag im Steigrohr übersteigender Druckanteil verbleiben,
der
im
jeweiligen Dampferzeugerrohr
die Durchströmung
fördert
(DE 101 27 830 A1 Abs. 0010) und damit eine stabile Strömungscharakteristik der
Durchlaufheizfläche insgesamt begünstigt.
Zu der diesbezüglichen Lehre vermag die DE 196 51 936 A1 dem Fachmann
keine Anregungen zu geben.
Bei dem bekannten Durchlauferhitzer nach DE 196 51 936 A1 ist in einer Ausführungsform (Fig. 3) - in Übereinstimmung mit Merkmalen des geltenden Anspruchs 1 - bereits vorgesehen, jedes Dampferzeugerrohr ausgehend von einem
Eintrittssammler 11’ mit einem vertikalen Fallrohr 16’ und mit einem strömungsseitig nachgeordneten und in einer wärmeren Zone des Heizgaskanals angeordneten
vertikalen Steigrohr 18’ auszubilden. Die beiden Rohre sind hier durch einen unteren Sammler 40 bzw. eine Sammlerkammer 17’ miteinander verbunden, wobei
jeweils mindestens zwei Fall- und zwei Steigrohre, also mindestens zwei Dampferzeugerrohre an die Sammlerkammer angeschlossen sind. Eine solche Zweierkonfiguration bildet ein Verdampfermodul, von dem mehrere parallel zueinander
im Heizgaskanal angeordnet sind (Fig. 2). Da für praktische Ausführungen als
selbstverständlich unterstellt ist, auch mehr als zwei Dampferzeugerrohre an einem zwischen Fall- und Steigrohr liegenden Sammler bzw. einer Sammlerkammer
anzuschließen (Sp. 2 Z. 65 bis Sp. 3 Z. 1), führt die Druckschrift den Fachmann
weg von der Lehre des Anspruchs 1, jedes Dampferzeugerrohr aus Fallrohrstück
und in Strömungsrichtung nachfolgendem Steigrohrstück, verbunden durch ein
Überströmstück nur für diese beiden Teilstücke, gemeint ist hier ein einfacher
Rohrbogen,
auszubilden.
Die
Zusammenschau
der
Druckschriften
EP 0 944 801 B1 und DE 196 51 936 A1 vermochte dem Fachmann daher die
Lehre des geltenden Patentanspruchs 1 nicht nahe zu legen.
Auch die Berücksichtigung der weiteren Entgegenhaltungen führt den Fachmann
nicht näher zum Gegenstand nach Anspruch 1. Ihre Inhalte liegen weiter ab vom
Anmeldungsgegenstand nach Anspruch 1 als die vorstehend gewürdigten Druckschriften. Sie sind im Übrigen von der Prüfungsstelle nur zu Ausgestaltungen nach
Unteransprüchen genannt worden.
Der geltende Patentanspruch 1 ist somit gewährbar.
Die Patentfähigkeit der Gegenstände der geltenden, auf den Patentanspruch 1
rückbezogenen Patentansprüche 2 bis 7 wird von der des Gegenstandes nach
Patentanspruch 1 mitgetragen.
Die geltenden Patentansprüche 2 bis 7 sind daher ebenfalls gewährbar.
gez.
Unterschriften