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BPatG Beschluss vom 21.02.2006 – 17 W (pat) 61/03
17. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
21. Februar 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 101 43 045.0-53
…
hat der 17. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf
die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Prüfungsstelle
für Klasse G 06 T des Deutschen Patent- und
Markenamts vom 2. April 2003 aufgehoben und das Patent erteilt:
Der Erteilung liegen folgende Unterlagen zugrunde:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung Seiten 1 - 5, 5a, 6 - 19,
5 Blatt Zeichnungen mit 6 Figuren,
jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
G r ü n d e
I.
Die vorliegende Patentanmeldung mit der Bezeichnung:
„Verfahren und zur Durchführung dieses Verfahrens ausgebildete
medizinische Einrichtung“
ist am 3. September 2001 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereicht
worden.
Sie wurde von der Prüfungsstelle für Klasse G 06 T mit Beschluss vom
2. April 2003 zurückgewiesen. Zu den Gründen für die Zurückweisung wurde auf
den Bescheid vom 31. Mai 2002 verwiesen, in dem ausgeführt ist, dass der
Patentanspruch 1 mangels Neuheit seines Gegenstandes nicht gewährbar sei;
beim nebengeordneten Anspruch 10 sei auch unter Einbeziehung der gesamten
Unterlagen nicht verständlich, für welche konkrete technische Lehre Schutz
beansprucht wird, so dass auch dieser Anspruch nicht gewährbar sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt und stellt den Antrag,
den angegriffenen Beschluss aufzuheben und das nachgesuchte
Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:
Patentansprüche 1 bis 8,
Beschreibung Seiten 1 - 5, 5a, 6 - 19,
5 Blatt Zeichnungen mit 6 Figuren, jeweils überreicht in der mündlichen Verhandlung.
Der Anspruch 1 lautet:
„Verfahren zur Restauration eines Signals eines defekten Kanals
eines eine Vielzahl von Kanälen aufweisenden Strahlendetektors,
mittels dessen Projektionen aus unterschiedlichen Projektionsrichtungen zeitlich aufeinander folgend aufgenommen werden und
dessen Kanäle jeweils ein Detektorelement mit nach geschalteter
Kanalelektronik aufweisen,
wobei nur das Signal des defekten Kanals nur unter Verwendung
von Nachbarsignalen einer M-Nachbarschaft des defekten Kanals
derselben Projektion
und von Nachbarsignalen einer M-Nachbarschaft des defekten
Kanals der zeitlich direkt vorausgehenden Projektion restauriert
wird.“
Hinsichtlich der weiteren Ansprüche wird auf die Akten verwiesen.
Die Anmelderin hat erläutert, dass sich aus der nunmehr eingereichten Fassung
des Patentanspruchs 1 klar ergebe, dass zur Restauration des Signals eines defekten Kanals des Strahlendetektors nicht nur die benachbarten Signale derselben
Projektion, sondern auch die Nachbarschaftssignale der zeitlich vorausgehenden
Projektion herangezogen würden. Durch die Heranziehung der Nachbarschaftssignale auch der zeitlich vorausgehenden Projektion werde eine Restauration des
Signals des ausgefallenen Kanals erreicht, mit der störende Artefakte in dem rekonstruierten Bild gut kompensiert würden und der zeitliche Aufwand für die Restauration nicht zu sehr erhöht werde. Dadurch sei ein ökonomischer Einsatz von
Mehrzeilen- und Flächendetektoren möglich, da der Ausfall eines Kanals nicht
zwangsläufig aufwendige Reparaturarbeiten am Detektor erforderlich mache. Der
entgegengehaltene Stand der Technik lege dieses Verfahren nicht nahe, so dass
dessen Patentfähigkeit anzuerkennen sei.
II.
Die zulässige, insbesondere in rechter Frist und Form erhobene Beschwerde gegen die Zurückweisung der Anmeldung ist auch begründet, da der zum Patent
angemeldete Gegenstand in der nachgesuchten Fassung nach den §§ 1 bis 5
PatG patentfähig ist.
Die Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 ergeben sich aus den ursprünglichen Ansprüchen 1 und 3 sowie aus der Beschreibung S.11 Abs. 2 bis S. 12
Abs. 1. Diese Fassung des Patentanspruchs 1 ist daher zulässig.
Das Verfahren nach dem Patentanspruch 1 ist auch neu und beruht auf erfinderischer Tätigkeit.
In der Beschreibungseinleitung wird erläutert, dass in modernen Computertomographiegeräten Detektoren verwendet werden, die eine größere Anzahl von Zeilen
von Detektorelementen aufweisen, bspw. 64 Zeilen. Wenn ein Detektorkanal eines
solchen Mehrzeilendetektors defekt ist, soll dies zu ring- oder linienförmigen Artefakten im rekonstruierten Bild führen, die günstigstenfalls als störend empfunden
würden, häufig aber die Diagnose nachteilig beeinflussten oder ganz unmöglich
machten. Deshalb seien bereits Verfahren entwickelt worden, die es ermöglichten,
die Signale eines defekten Kanals zu restaurieren, um so auf einen zeit- und kostenaufwendigen Austausch verzichten zu können (vgl. S. 2, Z. 11 - 24 und S. 3,
Z. 12 - 16 der Beschreibung ). Diese bekannten Verfahren erforderten jedoch großen Rechenaufwand oder seien in anderer Hinsicht nicht optimal.
Von den in der Beschreibungseinleitung genannten und im Prüfungsverfahren als
Stand
der
Technik
entgegengehaltenen Druckschriften
betrifft
die
DE 26 27 885 A1 eine Anordnung zur Ermittlung der räumlichen Verteilung der
Absorption von Strahlung in einer Ebene eines Körpers unter Verwendung eines
Strahlers, dessen fächerförmiges Strahlenbündel den Körper in einer Ebene
durchsetzt und von einer Reihe von nebeneinander angeordneten Detektoren gemessen wird. Diese bekannte Anordnung weist neben einer Einrichtung zum Erfassen defekter Detektoren auch eine Interpolationseinheit auf, die die Messwerte
eines als defekt erkannten Detektors durch Korrekturwerte ersetzt, die durch Interpolation von Messwerten gebildet sind, die entlang von Strahlenpfaden ermittelt
wurden, die den Strahlenpfaden, längs derer die Messwerte des defekten Detektors jeweils ermittelt wurden, benachbart sind (vgl. Anspruch 1). Den Ausführungen in dieser Druckschrift entnimmt der Fachmann, ein Ingenieur oder Informatiker
mit Kenntnissen und praktischer Erfahrung auf dem Gebiet der Bildverarbeitung,
dass der Wert des Signals eines defekten Detektors durch Interpolation aus den
Werten der benachbarten Detektoren angenähert berechnet werden kann. Die
Druckschrift geht zwar davon aus, dass die Detektoren in einer Reihe angeordnet
sind, also nur eine Zeile umfassen und zieht entsprechend nur die Werte der in
der einen Zeile liegenden benachbarten Detektoren zur Restauration des Signals
des defekten Kanals heran. Ein Fachmann wird im Rahmen seines Könnens diese
Art der Interpolation aber auch auf Mehrzeilendetektoren übertragen und entsprechend die in den benachbarten Zeilen eines Mehrzeilendetektors auftretenden
Werte zur Interpolation heranziehen.
Der Anmelderin
ist
jedoch dahingehend beizutreten, dass sich
in der
DE 26 27 885 A1 keine Anregung findet, zur Restauration bzw. Interpolation des
Signals eines defekten Kanals neben den benachbarten Werten derselben Projektion entsprechend dem letzten Merkmal des Patentanspruchs 1 auch die benachbarten Werte heranzuziehen, die in der zeitlich direkt voraus gegangenen Projektion ermittelt wurden. Für den Fachmann ist dabei nachvollziehbar, dass sich
durch diese zusätzliche Berücksichtigung der benachbarten Werte der voraus gehenden Projektion eine Verbesserung gegenüber der vorbekannten Restauration
ergibt, wie dies auf S. 13, Z. 25 - S. 14, Z. 20 der Beschreibung i. V. m. Fig. 4 im
Einzelnen erläutert ist.
Eine Anregung in Hinsicht auf die Heranziehung nur der aktuellen und der zeitlich
direkt vorausgehenden Projektion zur Restauration findet sich auch in den übrigen, von der Prüfungsstelle entgegengehaltenen Druckschriften nicht:
In der DE 199 21 763 A1 ist ein Verfahren zum Rekonstruieren eines Signals eines Defektdetektorelements eines Strahlendetektors beschrieben, wobei der
Strahlendetektor nur eine einzige oder auch mehrere Detektorzeilen umfassen
kann (vgl. Sp. 3, Z. 17 - 19). Zur Rekonstruktion des Signals des Defektdetektorelements werden hier in einem ersten Verfahrensschritt die vom Strahlendetektor
gewonnenen originalen Messsignale erfasst und in einem zweiten Schritt einer
Tiefpassfilterung unterzogen. Die Erfassung der Messsignale erfolgt zeitlich nacheinander unter verschiedenen Projektionswinkeln α, vgl. Fig. 4 und die zugehörige
Beschreibung in Sp. 3 Z. 29 bis 40. Die Tiefpassfilterung kann zweidimensional in
den Variablen Strahlenfächerwinkel β und Projektionswinkel α durch Faltung mit
einer zweidimensionalen Rechteckfunktion der Breite (ΔβK, ΔαK) durchgeführt werden, vgl. Fig. 2 und die Beschreibung in Sp. 4 Z. 43 bis 65; d. h. bei der Berechnung des tiefpassgefilterten Signals an der Defektstelle werden zusätzlich zu
Nachbarsignalen aus der aktuellen Projektion (mit Projektionswinkel αo) in symmetrischer Weise auch Nachbarsignale aus zeitlich vorausgehenden Projektionen
(im Projektionswinkelbereich zwischen αo - ΔαK/2 und αo) und aus zeitlich nachfolgenden Projektionen (im Projektionswinkelbereich zwischen αo und αo + ΔαK/2)
berücksichtigt. In einem dritten Verfahrensschritt erfolgt die Rekonstruktion durch
eine Überlagerung der originalen Messsignale und der tiefpassgefilterten Signale
in der Weise, dass das Signal des Defektdetektorelements im Wesentlichen dem
tiefpassgefilterten Signal entspricht und das der benachbarten Detektorelemente
den ursprünglichen Signalen (vgl. Ansprüche 1 und 2). Es findet sich jedoch kein
Hinweis darauf, die Rekonstruktion des Signals des Defektdetektorelements in
nicht symmetrischer Weise nur unter Berücksichtigung der Nachbarschaft der aktuellen Projektion und der zeitlich direkt vorausgehenden Projektion, aber nicht der
zeitlich nachfolgenden Projektion durchzuführen.
Die EP 0 024 698 B1 befasst sich mit der Aufgabenstellung, einen Computertomographen zu schaffen, der eine Erhöhung der nutzbaren Auflösung und der Bildqualität bei gleich bleibender Anzahl von Detektorelementen und Positionswinkeln
ermöglicht (vgl. Sp. 2, Z. 56 - 61). Hierzu wird eine Interpolationsvorrichtung vorgeschlagen, die Zwischenwerte für gewünschte, zwischen den gemessenen Winkeln liegende Positionswinkel erzeugt. Die Restauration von Signalen von defekten Detektorelementen wird nur insoweit angesprochen, als erwähnt wird, dass
auch diese durch Interpolation aus benachbarten Werten erzeugt werden können
(vgl. Sp. 2, Z. 31 - 41).
Das Verfahren zur Restauration eines Signals eines defekten Kanals nach dem
Patentanspruch 1 ist sonach weder aus dem Stand der Technik vorbekannt noch
nahe gelegt.
Die auf den Anspruch 1 mittelbar oder unmittelbar rückbezogenen Ansprüche 2
bis 6 enthalten zweckmäßige Ausgestaltungen des Verfahrens nach dem Anspruch 1, die bereits Gegenstand der ursprünglich eingereichten Ansprüche waren.
Der nebengeordnete Anspruch 7 und der hierzu untergeordnete Anspruch 8 sind
auf eine medizinische Einrichtung gerichtet, die eine Signalrestaurationseinrichtung aufweist, die zur Durchführung des erläuterten Verfahrens ausgebildet ist.
Die gegenüber den ursprünglichen Unterlagen vorgenommenen Änderungen umfassen lediglich eine redaktionelle Anpassung an die geltende Fassung der Patentansprüche einschließlich der Streichung der ursprünglichen Fig. 6 und der zugehörigen Beschreibungsteile und Ergänzungen bei der Würdigung des entgegengehaltenen Standes der Technik.
Das Patent war folglich gemäß dem Antrag der Anmelderin zu erteilen.
gez.
Unterschriften