Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 21.02.2006 – 33 W (pat) 88/05
33. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
33 W (pat) 88/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 63 567.7
hat der 33. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 21. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 35 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 26. Mai 2005 aufgehoben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen worden ist.
G r ü n d e
I
Beim Deutschen Patent- und Markenamt ist am 8. November 2004 die Wort-
/Bildmarke
für zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 16, 35, 38, 41 und 42 zur
Eintragung in das Register angemeldet worden.
Die Markenstelle für Klasse 35 hat die Anmeldung durch Beschluss vom
26. Mai 2005 teilweise, nämlich hinsichtlich folgender Waren und Dienstleistungen
zurückgewiesen:
„Klasse 16: Druckereierzeugnisse (Zeitschriften, Anzeigenblätter,
Einhefter, Beihefter, Beikleber); Photographien;
Klasse 35: Werbung, Geschäftsführung, insbesondere Unternehmensberatung, Marketing; Vermittlung von Werbeplätzen in Zeitschriften, Zeitungen und anderen
Print-Erzeugnissen, im Fernsehen, Rundfunk oder in
Online-Angeboten;
Klasse 38: Telekommunikation; Sammeln und Liefern von Nachrichten; Bereitstellen und Übermitteln von Informationen, Texten, Zeichnungen, Bildern und Bewegtbildern im Internet; Bereitstellen eines Internet-Forums
zur Abgabe und zum Austausch von Meinungen und
Informationen über die bereitgestellten Inhalte; Bereitstellen einer E-commerce-Plattform im Internet;
Datentransfer oder -distribution über geschlossene
und/oder offene Netzwerke oder per Funk; Betrieb
einer Mailbox; Dienstleistungen zur Gewährung von
Zugang zum Internet und anderen Netzwerken und
zur Speicherung und Bereitstellung von Inhalten
Dritter; E-Mail-Datendienste mittels Internet (Übermittlung elektronischer Post);
Klasse 41: Unterhaltung, insbesondere Bereitstellung von Informationen über kulturelle Ereignisse;
Klasse 42: Erstellen von elektronischen Seiten in Kommunikationsnetzen, insbesondere im Internet; Betrieb von
elektronischen Datenbanken“.
Die Markenstelle hat ausgeführt, dass es sich um eine nicht unterscheidungskräftige Angabe handle. Die Wortverbindung sei erkennbar - ohne eine analysierende
oder zergliedernde Betrachtungsweise vorzunehmen - aus den Wörtern „Kino“,
„Kultur“ und „Kombi“ zusammengesetzt. „Kombi“ werde im Deutschen als Kurzwort für „Kombination“ verwendet. Das hier angesprochene allgemeine Publikum
werde die Wortverbindung als Hinweis auf ein kombiniertes Angebot von Kino-
und Kulturinformationen verstehen. Die angemeldete Bezeichnung sei in ihrem
Sinngehalt diesbezüglich klar und eindeutig. Es bestehe auch ein beschreibender
Bezug zu den zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Dieser
beantragt,
den Beschluss aufzuheben.
Er trägt vor, dass bereits „Kombi“ nicht nur eine Abkürzung für das Wort „Kombination“ sondern beispielsweise auch eine Abkürzung für ein Auto mit besonders
geräumigem Kofferraum sei. Von Eindeutigkeit könne bereits aus diesem Grund
keine Rede sein. Weder die angemeldeten Waren noch die Dienstleistungen würden zudem im Verkehr mit dieser Wortkombination bezeichnet. Hinzu käme, dass
die Wortkombination Punkte enthalte und es sich um eine grafisch eigentümliche
Schriftgestaltung handle.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II
Die Beschwerde ist begründet. Der Senat hält die beanspruchte Marke für unterscheidungskräftig und freihaltebedürftig. Ihrer Eintragung stehen daher keine absoluten Schutzhindernisse gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 MarkenG entgegen.
1. Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Bestimmung ist die einer Marke
innewohnende (konkrete) Eignung, die Waren und Dienstleistungen, für welche
die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend
zu kennzeichnen und diese Waren und Dienstleistungen von denjenigen anderer
Unternehmen zu unterscheiden (vgl. EuGH GRUR 2004, 428 - Henkel; GRUR
2004, 1027 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren und Dienstleistungen lediglich einen
im Vordergrund stehenden sachbezogenen Begriffsinhalt zuordnen (EuGH GRUR
2004, 674 - Postkantoor; ähnlich BGH MarkenR 2005, 145 - BerlinCard).
Die hier begehrte Marke setzt sich aus den drei Begriffen „Kino“, „Kultur“ und
„Kombi“ jeweils durch Punkte getrennt zusammen. Den Begriff „Kombi“ im Sinne
von „Kombination“ werden die hier angesprochenen Verkehrskreise, im wesentlichen das allgemeine Publikum, ohne weiteres verstehen. Es handelt sich um eine
übliche Abkürzung für den Ausdruck „Kombination“, wobei andere Abkürzungen
im Hinblick auf die hier begehrten Waren und Dienstleistungen fern liegen. Der
Senat konnte im Rahmen einer durchgeführten Internetrecherche die Verwendung
des Ausdruckes auch vielfach nachweisen:
-
-
-
www.muenchen.de: „Kombi-Karte ermöglicht vergünstigten Eintritt“
www.munich-online.de: „Zwei Familien-Kombi-Karten zu gewinnen“
www.thueringer-allgemeine.de: „Die Online-Print-Kombi für ihre Kfz-Anzeige“.
Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass der Verkehr ein
als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit all seinen Bestandteilen
so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer zergliedernden Betrachtungsweise zu unterziehen, so dass bei aus mehreren Wörtern bestehenden Marken das Vorliegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG für die
Wortfolge in ihrer Gesamtheit festzustellen ist (BGH MarkenR 2000, 420 - RATIO-
NAL SOFTWARE CORPORATION).
Ausgehend von diesen Grundsätzen vermag der Senat einen beschreibenden
Begriffsinhalt des Gesamtzeichens - bezogen auf die zurückgewiesenen Waren
und Dienstleistungen - nicht festzustellen. Das angemeldete Gesamtzeichen bleibt
mehrdeutig oder
jedenfalls sprachlich eigenartig, auch wenn es einen
beschreibenden Anklang enthalten mag. Dies ergibt sich bereits daraus, dass
„Kino“ regelmäßig als ein Bestandteil des folgenden Oberbegriffs „Kultur“
verstanden wird. Es erscheint sprachlich ungewöhnlich, derartige Begriffe - wie
hier - miteinander zu kombinieren. Insbesondere bedarf es weiterer Gedankenschritte, um die beiden vorangestellten Begriffe mit der Abkürzung „Kombi“ für
„Kombination“ in einer Art und Weise zu verbinden, dass sich der von der
Markenstelle unterstellte Inhalt des Gesamtbegriffes feststellen lässt. Eine weitere
Verfremdung erfährt die hier streitgegenständliche Marke durch die zwischen den
einzelnen Begriffen befindlichen Punkte.
Insgesamt fehlt es daher an ausreichenden Anhaltspunkten dafür, dass der Verkehr die eher willkürlich zusammengestellten Bestandteile der angemeldeten
Marke nur im Sinne einer rein beschreibenden Aussage hinsichtlich der damit
gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen werten, nicht aber als Kennzeichnungsmittel verstehen wird.
2. Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind von der Eintragung weiter solche Marken
ausgeschlossen, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr u. a.
zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder der Bezeichnung sonstiger Merkmale der in Frage stehenden Waren und Dienstleistungen
dienen können. Dabei ist davon auszugehen, dass ein Eintragungshindernis auch
dann besteht, wenn eine Benutzung als Sachangabe bisher noch nicht erfolgt ist,
eine solche jedoch nach den Umständen erfolgen wird (BGH Mitt. 2001, 366 - Test
it; 1202 - Gute Zeiten - Schlechte Zeiten).
Zu diesen Angaben oder Umständen gehört die hier angemeldete Wort-/Bildmarke
nicht. Eine Verwendung der Gesamtbezeichnung als beschreibende Angabe ist
derzeit auf dem einschlägigen Waren- und Dienstleistungsgebiet nach den Recherchen des Senats nicht nachweisbar. Von einem auf gegenwärtiger Benutzung
als Sachangabe beruhenden Freihaltungsbedürfnis kann deshalb nicht ausgegangen werden. Ebenso wenig liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass im
Zusammenhang mit diesen Waren und Dienstleistungen in Zukunft eine Verwendung der angemeldeten Bezeichnung als Sachangabe erfolgen wird, da der Begriff im Hinblick auf diese Waren und Dienstleistungen ungebräuchlich und
mehrdeutig ist und daher von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen
nicht ohne weiteres als beschreibende Sachangabe verstanden werden kann.
gez.
Unterschriften