Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 22.02.2006 – 26 W (pat) 27/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

26 W (pat) 27/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache 08.05

betreffend die Marke 302 36 083

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Gegen die Eintragung der Marke 302 36 083

„Aadamo Sports“,

die nach einer auf Antrag des Markeninhabers erfolgten Teillöschung noch für die

Waren

„Sportartikel, Sportartikelzubehör sowie deren Teile, soweit in

Klasse 28 enthalten“

eingetragen ist, ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Waren

„Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände

angepasste Behältnisse sowie Kleinlederwaren, insbesondere

Geldbeutel, Brieftaschen, Schlüsseltaschen; Häute und Felle;

Reise- und Handkoffer, Rucksäcke, Handtaschen, Aktentaschen,

Kleidersäcke für die Reise; Regenschirme; Sonnenschirme und

Spazierstöcke; Peitschen, Pferdegeschirre und Sattlerwaren; Bekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen“

eingetragenen älteren Marke 301 59 932

„ADAMO“.

Die Markenstelle hat wegen des Widerspruchs die Löschung der angegriffenen

Marke angeordnet, weil zwischen den Marken Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9

Abs. 1 Nr. 2 MarkenG bestehe. Zur Begründung hat sie ausgeführt, auch nach der

erfolgten Teillöschung wiesen die Waren der angegriffenen Marke zumindest eine

entfernte Ähnlichkeit mit denen der Widerspruchsmarke auf. In den Auslagen von

Sportgeschäften und Sportabteilungen großer Kaufhäuser sowie in Sportkatalogen

fänden sich auch Kollektionen von Bekleidungsstücken und Schuhen, die oft mit

dem Logo eines Sportartikelherstellers bedruckt seien. Für den Verbraucher liege

es nahe, bei den entsprechend gekennzeichneten Produkten auf eine identische

betriebliche Herkunft zu schließen. Weiterhin bestehe eine Ähnlichkeit der mit der

angegriffenen Marke beanspruchten Waren mit den Waren „Leder und Lederimitationen sowie Waren daraus, nämlich Taschen und andere nicht an die aufzunehmenden Gegenstände angepasste Behältnisse“, weil die Waren der angegriffenen Marke auch Behältnisse für Sportartikel umfassten. Die beiderseitigen Waren wiesen insoweit zumindest den gleichen Verwendungszweck und Einsatzbereich sowie die gleiche Beschaffenheit auf. Auch die Marken seien ähnlich, weil

die angegriffene Marke durch das Wort „Aadamo“ geprägt werde. Der weitere

Markenbestandteil „Sports“ sei für Sportartikel beschreibend. Da das Wort

„Aadamo“ mit der Widerspruchsmarke eine hochgradige klangliche Ähnlichkeit

aufweise, bestehe zumindest in dieser Richtung Verwechslungsgefahr.

Hiergegen wendet sich der Markeninhaber mit der Beschwerde. Er ist der Ansicht,

es bestehe schon deshalb keine Verwechslungsgefahr, weil die Waren der angegriffenen Marke nach der von ihm erklärten Teillöschung keine Ähnlichkeit mehr

mit den Waren der Widerspruchsmarke aufwiesen. Da selbst Waren, die unter

denselben Oberbegriff fielen, nicht zwingend ähnlich seien, stelle der Umstand,

dass die Waren hier verschiedenen Warenklassen angehörten, zumindest ein Indiz für fehlende Warenähnlichkeit dar. Der 27. Senat des Bundespatentgerichts

habe bereits festgestellt, dass Sportgeräte und Bekleidungsstücke nicht ähnlich

seien. Der Umstand, dass die fraglichen Waren jeweils im Sport einsetzbar seien,

sei für die Beurteilung der Warenähnlichkeit nicht maßgeblich. Insbesondere führe

auch die Tatsache, dass im Zusammenhang mit dem Verkauf von Sportartikeln

auch Sportbekleidung angeboten würde, nicht dazu, dass die angesprochenen

Verkehrskreise die Bekleidungsstücke dem Sportartikelhersteller zuordneten. Soweit es sich um den angesprochenen Verkehrskreisen unbekannte Marken handele, sei nach einer Entscheidung des 28. Senats des Bundespatentgerichts in der

Sache 28 W (pat) 99/95 „Banesto“ davon auszugehen, dass Bekleidung und

Sportwaren auseinander gehalten werden könnten, weil getrennte Vertriebswege

bestünden. Die Widerspruchsmarke genieße allenfalls regionale Bekanntheit. Nur

bei erhöhter Bekanntheit einer Marke mit überdurchschnittlicher Kennzeichnungskraft müsse die ihr gegenüberstehende Marke einen normalen Abstand einhalten.

Deshalb reiche die Hinzufügung des Bestandteils „Sports“ hier aus, um eine Verwechslungsgefahr auszuschließen. Dieser Bestandteil verschmelze mit dem Wort

„Aadamo“ zu einem Gesamtbegriff, so dass nicht von einer Prägung der angegriffenen Marke durch das Wort „Aadamo“ ausgegangen werden könne. Der Markeninhaber beantragt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

und die Zurückweisung des Widerspruchs.

Die Widersprechende beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, an der Ähnlichkeit der Marken könne kein Zweifel bestehen, weil das in der

angegriffenen Marke enthaltene Wort „Sports“ glatt warenbeschreibend und der

diese Marke folglich prägende Bestandteil „Aadamo“ mit der Widerspruchsmarke

klanglich identisch sei. Es bestehe sogar die Gefahr, dass das Wort „Sports“ die

Verwechslungsgefahr noch erhöhe, weil der Verkehr zu der Annahme gelangen

könne, es handele sich bei den unter der angegriffenen Marke vertriebenen Waren

um das Sportartikelangebot der Widersprechenden. Die Markenstelle sei auch

zutreffend von einer Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren ausgegangen. Der vom

Markeninhaber angeführte Beschluss des 28. Senats sei nicht einschlägig, weil

dort Sportgeräte und Bekleidungsstücke verglichen worden seien, während der

Markeninhaber den weiteren Oberbegriff „Sportartikel“ beanspruche. Unternehmen wie Adidas, Puma oder Nike böten neben Sportartikeln auch Bekleidung und

Schuhe an, und zwar mittlerweile auch rein modische Bekleidung, die nicht nur bei

der Ausübung eines Sports getragen werde. Auch im Übrigen seien die Feststellungen der Markenstelle zur Warenähnlichkeit zutreffend, weil der Übergang zwischen an die aufzunehmenden Gegenstände nicht angepassten Behältnissen und

daran angepassten Behältnissen insbesondere bei Sportrucksäcken und Sporttaschen fließend sei.

II

Die zulässige Beschwerde des Markeninhabers ist unbegründet. Zwischen den

beiderseitigen Marken besteht, wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat,

Verwechslungsgefahr i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Gefahr von Verwechslungen im Sinne der vorstehend genannten Bestimmung

ist unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (EuGH GRUR 1998, 387 - Sabèl/Puma). Dabei besteht eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren, insbesondere der Ähnlichkeit der Marken und der damit gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen sowie der Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke. Ein geringerer Grad der

Ähnlichkeit der Marken kann durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Waren

oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft der prioritätsälteren Marke ausgeglichen

werden und umgekehrt (EuGH GRUR 1998, 922, 923 - Canon).

Ausgehend von diesen Grundsätzen besteht zwischen den beiderseitigen Marken

zumindest eine unmittelbare klangliche Verwechslungsgefahr.

Die Waren, für die die angegriffene Marke nach der auf Antrag des Markeninhabers erfolgten Teillöschung noch eingetragen ist, weisen eine markenrechtlich relevante Ähnlichkeit mit einem Teil der Waren der Widerspruchsmarke auf. Die Warenbegriffe „Sportartikel“ bzw. „Sportartikelzubehör“ stellen sehr weite Warenoberbegriffe dar, die zwar durch den Zusatz „soweit in Klasse 28 enthalten“ eine inhaltliche Beschränkung erfahren, mit der insbesondere Sportbekleidung vom Schutz

ausgenommen wird. Wenngleich durch diese Einschränkung auf Sportartikel der

Klasse 28 eine mögliche Warenidentität mit Bekleidungsstücken, Schuhwaren,

und Kopfbedeckungen ausgeschlossen wird, besteht dennoch mit diesen eine

mindestens mittlere Ähnlichkeit; denn die im Verzeichnis der Widerspruchsmarke

enthaltenen Warenoberbegriffe „Bekleidungsstücke; Schuhwaren; Kopfbedeckungen“ umfassen auch solche, die u. a. für die Ausübung eines Sports bestimmt

oder geeignet sind. Die Herstellungsbetriebe dieser Waren sind häufig dieselben

wie diejenigen von Sportartikeln der Klasse 28. Beispielhaft sei an dieser Stelle

auf die Sortimente der Firmen „Adidas“, „Puma“, „Nike“, „Reebok“ und „Head“

verwiesen, die sowohl beide Warengruppen herstellen (lassen) als auch unter

derselben Marke vertreiben. Die fraglichen Waren begegnen sich auch in den

Verkaufsstätten häufig unmittelbar nebeneinander. Zudem handelt es sich bei

Sportbekleidungsstücken, Sportkappen und Sportschuhen, die sämtlich vom Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke umfasst werden, sowie bei Sportartikeln

und Sportartikelzubehör um einander ergänzende Waren i. S. d. einschlägigen

Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (GRUR 1998, 922, 923, Nr. 23

- Canon).

Dasselbe gilt entsprechend auch für die Ähnlichkeit von Sportartikeln und Sportartikelzubehör der Klasse 28 mit Taschen und Rucksäcken aus dem Warenverzeichnis der Widerspruchsmarke. Letztgenannte umfassen, wie die Markenstelle

zutreffend festgestellt hat, auch Sporttaschen und Sport-, Wander- und Bergsteigerrucksäcke, die häufig von denselben Unternehmen hergestellt und unter derselben Marke angeboten werden wie Sportartikel der Klasse 28. Auch insoweit

besteht also eine mindestens durchschnittliche Ähnlichkeit der Waren.

Dem Umstand, dass die beiderseitigen Waren unterschiedlichen Klassen der amtlichen Klasseneinteilung zugeordnet sind, kommt demgegenüber allenfalls eine

erste indizielle Bedeutung, jedoch bei häufig gleichen Herstellungs- und Vertriebsstätten und dem Charakter als einander ergänzende Waren keine maßgebliche,

die Ähnlichkeit ausschließende Bedeutung zu (Art. 9 Abs. 2 TLT - Trademark Law

Treaty/Markenrechtsvertrag vom 27. Oktober 1995, HABM-ABl. 1998, 288;

Ströbele/Hacker, Markengesetz, 7. Auflage, § 9 Rdn. 83).

Der Senat weicht mit der vorliegenden Entscheidung auch nicht von Vorentscheidungen anderer Senate des BPatG ab, in denen die Ähnlichkeit von Sportgeräten

und Bekleidungsstücken verneint worden ist; denn der Markeninhaber beansprucht Schutz nicht nur für Sportgeräte, sondern für den weitergehenden Warenoberbegriff „Sportartikel“, der mit u. a. Behältnissen zur Aufnahme von Sportgeräten (Taschen, Rucksäcke o. ä.) und sonstiger Sportausrüstung auch Gegenstände

umfasst, die den Waren, für die die Widerspruchsmarke eingetragen ist, deutlich

näher stehen als Sportgeräte.

Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist von Haus aus normal. Für

eine nachträgliche Schwächung oder Steigerung der Kennzeichnungskraft dieser

Marke liegen keine Anhaltspunkte vor.

Die Marken weisen in ihrem maßgeblichen Gesamteindruck in klanglicher Hinsicht

auch eine sehr große Ähnlichkeit auf. Zwar nimmt der Durchschnittsverbraucher

eine Marke regelmäßig als Ganzes wahr und achtet nicht auf die verschiedenen

Einzelheiten. Deshalb sind die fraglichen Marken für die Beurteilung ihrer Ähnlichkeit jeweils als Ganzes miteinander zu vergleichen. Dies schließt jedoch nicht aus,

dass unter Umständen ein oder mehrere Bestandteile einer mehrgliedrigen Marke

für den durch die Marke im Gedächtnis der angesprochenen Verkehrskreise hervorgerufenen Gesamteindruck prägend sein können (EuGH MarkenR 2005, 438,

440, Rdn. 28 f. - THOMSON LIFE). Sofern eine aus mehreren Elementen bestehende Marke neben einem normal kennzeichnungskräftigen Bestandteil einen

glatt warenbeschreibenden Bestandteil enthält und die einzelnen Bestandteile sich

nicht zu einem zusammengehörigen betrieblichen Herkunftshinweis verbinden,

kommt regelmäßig dem kennzeichnungskräftigen Bestandteil innerhalb der Gesamtmarke eine selbständig kennzeichnende, den Gesamteindruck der kombinierten Marke prägende Stellung zu (BGH GRUR 2002, 342, 344 ASTRA/

ESTRA-PUREN). So liegt der Fall auch hier.

Dass das normal kennzeichnungskräftige, weil weder beschreibende noch originalitätsschwache Wort „Aadamo“ innerhalb der angegriffenen Marke eine selbständig kennzeichnende Stellung innehat, weil der weitere Wortbestandteil „Sports“

der angegriffenen Marke als Angabe über die Art und die Bestimmung der fraglichen Waren zur betrieblichen Herkunftskennzeichnung nicht beizutragen vermag,

steht außer Frage. Die Bezeichnung „Aadamo Sports“ stellt auch keinen Gesamtbegriff dar, weil es eine Sportart mit dem Namen „Aadamo“ nicht gibt. Das den

Gesamteindruck der angegriffenen Marke prägende Wort „Aadamo“ weist mit der

Widerspruchsmarke eine bis zur Identität reichende Ähnlichkeit auf, weil der Doppelvokal „Aa“ am Wortanfang in der Regel nur als ein langer Vokal gesprochen

werden wird. Angesichts dieser hochgradigen klanglichen Ähnlichkeit der Marken,

der normalen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sowie der mittleren

bis hochgradigen Ähnlichkeit der beiderseitigen Waren besteht die Gefahr, dass

der maßgebliche Durchschnittskäufer dieser Waren die Marken bei mündlichen

Bestellungen i. S. d. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG verwechselt. Die Beschwerde des

Markeninhabers kann daher keinen Erfolg haben.

Für eine Auferlegung der Kosten des Beschwerdeverfahrens aus Billigkeitsgründen (§ 71 Abs. 1 S. 1 MarkenG) besteht keine Veranlassung.

gez.

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