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BPatG Beschluss vom 22.02.2006 – 28 W (pat) 33/05

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 33/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 10 331.0

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 22. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Anmelderin hat die Eintragung der Wortfolge

New Technology Instruments

in das Markenregister als Kennzeichnung für die Waren

chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und

Apparate,

künstliche Gliedmaßen, Augen

und Zähne;

orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial

beantragt. Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung zum Teil, nämlich für

die Waren „chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und

Apparate“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke

bedeute „Instrumente der neuen Technologie“ und sei nichts anderes als der

werbende Hinweis darauf, dass die Waren der neu(est)en Technologie

entsprechen. Die Waren richteten sich an Fachkreise, die regelmäßig der

englischen Sprache mächtig seien und die Marke in diesem Sinn verstehen

würden. Eine Schutz begründende Eigenheit besitze die Marke nicht, auch wenn

nicht im einzelnen feststehe welche Technologie gerade dem neuesten Stand

entspreche. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Sachverhalte kurz und plakativ

dargestellt würden, in derartigen Wortfolgen sehe er daher keinen betrieblichen

Hinweis. Gerade in der Medizin werde der Begriff „Neue Technologie“ in

Verbindung mit neuen Therapien häufig gebraucht, dieser erkennbare Sinngehalt

erschließe sich ohne analysierenden Denkvorgang, womit die Marke nicht

schutzfähig sei.

Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im

Verfahren vor der Markenstelle hat sie darauf hingewiesen, dass die Aussage

ohne Interpretation keinen Sinn ergebe, denn was eine „neue Technologie“ sei,

oder was eine solche auszeichne, bleibe unbekannt.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist

ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen

Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass die Marke im Sinn von „Instrumente

bzw. Geräte der neuen Technologie“ verstanden wird, die Schutzfähigkeit ergebe

sich aber aus dem unklaren Bedeutungsinhalt dieser Wortfolge. Die Aussagekraft

einer Marke ist jeweils in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen.

Ermöglicht ein Zeichen es dem angesprochenen Verkehr nicht, die damit

gekennzeichneten Waren ohne Verwechslungsgefahr von anderen zu

unterscheiden, etwa weil es sich einzig in Merkmalen erschöpft, die nur die Ware

beschreiben, so ist es ohne Unterscheidungskraft (st. Rspr., z. B. EuGH GRUR

2003, 604 - Libertel). Davon ist hier, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt

hat, zumindest bei den zurückgewiesenen Waren auszugehen.

In der

Medizintechnik ist es für den Verkehr von Bedeutung, dass die angebotenen

Waren dem neuesten Stand der Technik entsprechen, der Hinweis auf

„Instrumente der neuen Technologie“ beschreibt also eine für den Verkehr

wichtige und wesentliche Eigenschaft dieser Produkte. Die gewünschte Marke

erschöpft sich einzig und ohne jedweden darüber hinausgehenden weiteren

eigentümlichen Gehalt in dieser unmittelbar beschreibenden Aussage. Diese wird

vom Verkehr auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erfasst

werden. Dass eine „neue Technologie“ auf unterschiedliche Weise erreicht werden

kann und die Marke dies nicht im einzelnen beschreibt, macht sie in ihrem

Aussagegehalt nicht etwa diffus und vage. Jedes einzelne Wort ist nichts anderes

als eine möglichst kleine sprachliche Einheit, die mit Inhalt ausgefüllt werden muss

und erst dann ihre Bedeutung und ihren Aussagehalt erlangt. Das gilt für einfache

Worte wie Haus und Baum, alt und neu ebenso wie für komplexe Begriffe wie

Instrumente und Technik. Für kein Wort gibt es eine einzig allgemein gültige

Definition, die Bedeutung von Worten ist vielmehr abhängig von einer Fülle von

Merkmalen, wie z. B. den Äußerungskontext, den individuellen Vorstellungen und

Kenntnissen, dem jeweiligen Kulturkreis usw. Das Wort selbst repräsentiert nur als

kleinstmögliche Einheit diese Fülle von Definitionsmöglichkeiten; es ist gleichsam

die Konfiguration einer bestimmten Menge von Merkmalen. Dies bedeutet, dass

sich bei komplexen Worten wie „Technologie“, „Instrumente“ bzw. der hier zu

beurteilende Wortfolge

„Instrumente der neuen Technologie“ ein breiter

Definitionsraum öffnet, womit sich derartig allgemeine Aussagen besonders gut

zur Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen einer Vielzahl von

Waren eignen. Bei medizinischen „Instrumenten der neuen Technologie“ kann es

sich um solche handeln, die nach einer neuen Technologie konstruiert worden

sind, oder die einen Einsatz im Rahmen der neuen medizinischen Technologie

erlauben, oder um solche, die neune technologischen Standards entsprechen

oder die sich solchen neuen Technologien anpassen. Jede dieser Aussagen stellt

für die zurückgewiesenen Waren eine unmittelbar beschreibende Sachangabe

dar, die unterschiedlichen Definitionen und beschreibenden Inhalte beziehen sich

nur auf die jeweiligen Möglichkeiten, wie diese „neue Technologie“ erreicht werden

kann, beseitigen aber nicht den beschreibenden Charakter des Begriffes (BGH,

MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment; MarkenR 2004, 345 - URLAUB

DIREKT). Selbst wenn nur einer dieser möglichen Bedeutungen beschreibender

Natur wäre, so könnte das Zeichen nicht mehr als Kennzeichnung dienen (EuGH,

Mitt. 2004, 28 - Doublemint). Hier aber bietet das Zeichen wegen seines

umfassenden Aussagegehaltes einen besonders weiten Einsatzbereich zur

Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen. Die Markenstelle hat die

Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8

Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.

Als beschreibende Sachangabe muss die Wortfolge den Mitbewerbern zur freien

Verfügung stehen, womit das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses vorliegt

Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.

gez.

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