Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.02.2006 – 28 W (pat) 33/05
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 33/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 10 331.0
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 22. Februar 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Anmelderin hat die Eintragung der Wortfolge
New Technology Instruments
in das Markenregister als Kennzeichnung für die Waren
chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate,
künstliche Gliedmaßen, Augen
und Zähne;
orthopädische Artikel; chirurgisches Nahtmaterial
beantragt. Die Markenstelle für Klasse 10 hat die Anmeldung zum Teil, nämlich für
die Waren „chirurgische, ärztliche, zahn- und tierärztliche Instrumente und
Apparate“ wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Die Marke
bedeute „Instrumente der neuen Technologie“ und sei nichts anderes als der
werbende Hinweis darauf, dass die Waren der neu(est)en Technologie
entsprechen. Die Waren richteten sich an Fachkreise, die regelmäßig der
englischen Sprache mächtig seien und die Marke in diesem Sinn verstehen
würden. Eine Schutz begründende Eigenheit besitze die Marke nicht, auch wenn
nicht im einzelnen feststehe welche Technologie gerade dem neuesten Stand
entspreche. Der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Sachverhalte kurz und plakativ
dargestellt würden, in derartigen Wortfolgen sehe er daher keinen betrieblichen
Hinweis. Gerade in der Medizin werde der Begriff „Neue Technologie“ in
Verbindung mit neuen Therapien häufig gebraucht, dieser erkennbare Sinngehalt
erschließe sich ohne analysierenden Denkvorgang, womit die Marke nicht
schutzfähig sei.
Die Anmelderin hat Beschwerde eingelegt, diese aber nicht begründet. Im
Verfahren vor der Markenstelle hat sie darauf hingewiesen, dass die Aussage
ohne Interpretation keinen Sinn ergebe, denn was eine „neue Technologie“ sei,
oder was eine solche auszeichne, bleibe unbekannt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet, denn die Marke ist
ohne jegliche Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und muss als beschreibende Sachangabe für die Mitbewerber zur freien Verfügung offen stehen
Die Anmelderin stellt nicht in Abrede, dass die Marke im Sinn von „Instrumente
bzw. Geräte der neuen Technologie“ verstanden wird, die Schutzfähigkeit ergebe
sich aber aus dem unklaren Bedeutungsinhalt dieser Wortfolge. Die Aussagekraft
einer Marke ist jeweils in Bezug auf die beanspruchten Waren zu beurteilen.
Ermöglicht ein Zeichen es dem angesprochenen Verkehr nicht, die damit
gekennzeichneten Waren ohne Verwechslungsgefahr von anderen zu
unterscheiden, etwa weil es sich einzig in Merkmalen erschöpft, die nur die Ware
beschreiben, so ist es ohne Unterscheidungskraft (st. Rspr., z. B. EuGH GRUR
2003, 604 - Libertel). Davon ist hier, wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt
hat, zumindest bei den zurückgewiesenen Waren auszugehen.
In der
Medizintechnik ist es für den Verkehr von Bedeutung, dass die angebotenen
Waren dem neuesten Stand der Technik entsprechen, der Hinweis auf
„Instrumente der neuen Technologie“ beschreibt also eine für den Verkehr
wichtige und wesentliche Eigenschaft dieser Produkte. Die gewünschte Marke
erschöpft sich einzig und ohne jedweden darüber hinausgehenden weiteren
eigentümlichen Gehalt in dieser unmittelbar beschreibenden Aussage. Diese wird
vom Verkehr auch ohne weiteres und ohne Unklarheiten als solche erfasst
werden. Dass eine „neue Technologie“ auf unterschiedliche Weise erreicht werden
kann und die Marke dies nicht im einzelnen beschreibt, macht sie in ihrem
Aussagegehalt nicht etwa diffus und vage. Jedes einzelne Wort ist nichts anderes
als eine möglichst kleine sprachliche Einheit, die mit Inhalt ausgefüllt werden muss
und erst dann ihre Bedeutung und ihren Aussagehalt erlangt. Das gilt für einfache
Worte wie Haus und Baum, alt und neu ebenso wie für komplexe Begriffe wie
Instrumente und Technik. Für kein Wort gibt es eine einzig allgemein gültige
Definition, die Bedeutung von Worten ist vielmehr abhängig von einer Fülle von
Merkmalen, wie z. B. den Äußerungskontext, den individuellen Vorstellungen und
Kenntnissen, dem jeweiligen Kulturkreis usw. Das Wort selbst repräsentiert nur als
kleinstmögliche Einheit diese Fülle von Definitionsmöglichkeiten; es ist gleichsam
die Konfiguration einer bestimmten Menge von Merkmalen. Dies bedeutet, dass
sich bei komplexen Worten wie „Technologie“, „Instrumente“ bzw. der hier zu
beurteilende Wortfolge
„Instrumente der neuen Technologie“ ein breiter
Definitionsraum öffnet, womit sich derartig allgemeine Aussagen besonders gut
zur Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen einer Vielzahl von
Waren eignen. Bei medizinischen „Instrumenten der neuen Technologie“ kann es
sich um solche handeln, die nach einer neuen Technologie konstruiert worden
sind, oder die einen Einsatz im Rahmen der neuen medizinischen Technologie
erlauben, oder um solche, die neune technologischen Standards entsprechen
oder die sich solchen neuen Technologien anpassen. Jede dieser Aussagen stellt
für die zurückgewiesenen Waren eine unmittelbar beschreibende Sachangabe
dar, die unterschiedlichen Definitionen und beschreibenden Inhalte beziehen sich
nur auf die jeweiligen Möglichkeiten, wie diese „neue Technologie“ erreicht werden
kann, beseitigen aber nicht den beschreibenden Charakter des Begriffes (BGH,
MarkenR 2005, 402 - Star Entertainment; MarkenR 2004, 345 - URLAUB
DIREKT). Selbst wenn nur einer dieser möglichen Bedeutungen beschreibender
Natur wäre, so könnte das Zeichen nicht mehr als Kennzeichnung dienen (EuGH,
Mitt. 2004, 28 - Doublemint). Hier aber bietet das Zeichen wegen seines
umfassenden Aussagegehaltes einen besonders weiten Einsatzbereich zur
Beschreibung von Wesens bestimmenden Merkmalen. Die Markenstelle hat die
Anmeldung daher zu Recht als nicht unterscheidungskräftig im Sinne des § 8
Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG zurückgewiesen.
Als beschreibende Sachangabe muss die Wortfolge den Mitbewerbern zur freien
Verfügung stehen, womit das Schutzhindernis des Freihaltebedürfnisses vorliegt
Die Beschwerde der Anmelderin war daher zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften