Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 23.02.2006 – 23 W (pat) 50/03
23. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
23 W (pat) 50/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend das Patent G 02 F 252 468
hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 23. Februar 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet. 08.05
G r ü n d e
I.
Durch Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom 3. Dezember 2002
ist das durch Erstreckung des Patents DD 217 061 auf die Bundesrepublik
Deutschland entstandene Patent G 02 F 252 468 der Beschwerdeführerin widerrufen worden. Zur Begründung bezieht sich der vorgenannte Beschluss auf den
Bescheid des DPMA vom 12. November 2001.
Die Patentinhaberin hat am 10. Februar 2003 gegen den Beschluss Beschwerde
eingelegt und in der Folge die Rückzahlung der Beschwerdegebühr beantragt.
Das gegenständliche Patent ist am 28. Juni 2003 erloschen. Die Beschwerdeführerin hat Unterlagen zum Nachweis ihres Rechtsschutzinteresses eingereicht. In
der Folge hat sie die Beschwerde zurückgenommen, den Antrag auf Rückzahlung
der Beschwerdegebühr jedoch aufrechterhalten.
Sie begründet
ihren Antrag damit, dass sie dem Bescheid vom
12. November 2001 durch ihre Eingabe vom 1. Juli 2002 Rechnung getragen
habe, gleichwohl das Patent ohne weiteren Bescheid des Prüfers und ohne
Durchführung der dort beantragten Anhörung widerrufen worden sei.
Auf Hinweis des Senats, dass der Schriftsatz vom 1. Juli 2002 nicht zu den Akten
gelangt ist, hat die Beschwerdeführerin diesen erneut eingereicht und eine Liste
diverser Schriftsätze vorgelegt, die u. a. die vorgenannte Eingabe beinhaltet und
den Eingangsstempel des DPMA vom 1. Juli 2002 trägt.
II.
Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ist anzuordnen (§ 80 Abs. 3 PatG).
1.
Der diesbezügliche Antrag ist auch nach Rücknahme der Beschwerde
zulässig (Schulte PatG, 7. Auflage, § 80 Rn. 69).
2.
der Antrag hat auch in der Sache Erfolg.
Für die Entscheidung nach § 80 Abs. 2 PatG ist billiges Ermessen maßgebend.
Als Billigkeitsgründe kommen namentlich Verfahrensfehler von einiger Erheblichkeit in Betracht, hierzu zählt auch das Übergehen erheblichen Vorbringens, insbesondere die Nichtberücksichtigung für die Aufrechterhaltung eines Patents (z. B.
geänderte Ansprüche), vorgelegte Unterlagen (Schulte a. a. O. § 73 Rn. 129, 134
m. w. N.).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beschwerdeführerin hat durch Vorlage
einer mit dem Eingangsstempel des DPMA vom 1. Juli 2002 versehenen Liste
ausreichend einen Eingang ihrer Eingabe vom selben Tag belegt. Der Umstand,
dass dieser Schriftsatz nicht zur Akte gelangt ist, ist für die Frage der Entscheidung über die Rückzahlung der Beschwerdegebühr ohne Belang, da er im Bereich
des Deutschen Patent- und Markenamts zu suchen und nicht von der Beschwerdeführerin zu vertreten ist (vgl. BPatG Mitt. 1975, 86 f.).
Die Nichtberücksichtigung der von der Patentinhaberin vorgelegten Unterlagen
war auch für die Erhebung der Beschwerde ursächlich. Ursächlich in diesem
Sinne ist ein Verstoß, wenn aus der Sicht eines verständigen Beschwerdeführers
nicht auszuschließen ist, dass die Entscheidung ohne den Fehler anders ausgefallen wäre und er deshalb die Beschwerde für notwendig halten durfte (Schulte
a. a. O. § 73 Rn. 129).
Diese Voraussetzung
ist hier gegeben.
Im Bescheid des DPMA vom
12. November 2001 war beanstandet worden, dass der damals geltende
Anspruch 1 einen gegenüber dem erteilten Patent erweiterten Schutzumfang
aufgewiesen habe. Zum Schutzumfang des erteilten Patents gehörte keine
Flüssigkeitskristallanzeige ohne pleokroitischen Farbstoff. Im Gegensatz dazu
fehlten dem Anspruch
jegliche einen pleokroitischen Farbstoff betreffende
Merkmale, so dass er auch Flüssigkeitskristallanzeigen ohne einen solchen
Farbstoff betreffe. Diesem Einwand hat die Patentinhaberin durch ihre Eingabe
vom 1. Juli 2002 im Wege eines entsprechend ergänzten Hauptanspruchs
Rechnung getragen. Die Beschwerdeführerin durfte daher davon ausgehen, dass
bei der Berücksichtigung ihrer Eingabe die Entscheidung des Deutschen Patent-
und Markenamts anders ausgefallen und daher eine Beschwerde entbehrlich
gewesen wäre.
Die erforderliche Kausalität wird auch nicht deshalb in Frage gestellt, weil das
Patent wenige Monate nach Beschwerdeeinlegung wegen Ablaufs der Schutzdauer erloschen ist. So kann es an der Kausalität fehlen, wenn ein kostenbewusster Beschwerdeführer von einer Beschwerde abgesehen hätte (Schulte
a. a. O. Rn. 130). Vorliegend hat die Patentinhaberin aber durch Einreichung einer
Lizenzvereinbarung ihr Rechtsschutzinteresse an einer Sachentscheidung auch
nach Ablauf der Schutzdauer des Patents hinreichend dargetan.
gez.
Unterschriften