Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 01.03.2006 – 26 W (pat) 215/04
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 215/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 63 324.7
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 1. März 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 34 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
„Klasse 14 Edelmetalle und deren Legierungen sowie daraus hergestellte oder damit plattierte Waren, soweit in Klasse 14 enthalten, insbesondere Aschenbecher, Zigarren- und Zigarettenetuis,
Zigarren- und Zigarettenspitzen
Klasse 34 Tabakwaren, Zigarettenpapier, Zigarettenhülsen mit
und ohne Filter, Zigarettenfilter, Raucherartikel, nämlich Aschenbecher (nicht aus Edelmetallen, deren Legierungen oder damit
plattiert), Feuerzeuge, Zigarettendreh- und
-stopfmaschinen,
Streichhölzer“
bestimmten Wortmarke
STOP
zurückgewiesen, weil dieser jegliche Unterscheidungskraft fehle. Zur Begründung
hat sie ausgeführt, vom Eintragungshindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG würden auch allgemeine Begriffe und Werbeschlagwörter erfasst, durch deren Einsatz
nur der Kaufanreiz gefördert oder die Aufmerksamkeit des Publikums erregt werden solle. Bei dem ursprünglich englischsprachigen, in die deutsche Sprache
übernommenen Wort „STOP“ handele es sich um ein solches Werbeschlagwort,
das ohne Bezug auf eine bestimmte Ware nur die Aufmerksamkeit für das Warenangebot wecken solle. Es vermittele dem Verbraucher nur die Vorstellung, dass er
die so gekennzeichneten Waren erwerben solle, jedoch keinen weitergehenden
Hinweis auf einen bestimmten Hersteller.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
die angemeldete Wortmarke sei ebenso unterscheidungskräftig wie die vom Bundesgerichtshof für schutzfähig erachteten Begriffe „YES“, „BONUS“, „LOOK“ oder
„ABSOLUT“, weil ihr für die fraglichen Waren kein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsgehalt zukomme und es sich auch nicht um ein Wort handele, das im Verkehr oder in der Werbung verwendet werde, um die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu wecken und dessen Kaufbereitschaft zu fördern. Es fehlten
im angegriffenen Beschluss jedwede tatsächliche Feststellungen in dieser Hinsicht.
Die Anmelderin begehrt sinngemäß die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
II
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin erweist sich als unbegründet. Dem zur
Eintragung als Wortmarke angemeldeten Begriff „STOP“ fehlt für die in der Anmeldung aufgeführten Waren jegliche Unterscheidungskraft i. S. d. § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne der vorstehend genannten Vorschrift ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel
für die von der Marke erfassten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens
gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Auch dieses
Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses auszulegen, das ihm
zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten
(EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 – Philips; MarkenR 2003, 227, 231 d
- Orange). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit
diese geeignet sind, dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion
der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach
einer Wortmarke ein für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden oder handelt es
sich sonst um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten
Fremdsprache, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus ein tatsächlicher Anhalt dafür,
dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH BlPMZ 2004, 30 f. – Cityservice).
Die Kriterien für die Beurteilung der Unterscheidungskraft sind zwar für alle Markenkategorien dieselben. Im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Kriterien
kann sich jedoch zeigen, dass nicht jede dieser Kategorien von den maßgeblichen
Verkehrskreisen in gleicher Weise wahrgenommen wird, und dass es daher
schwieriger sein kann, die Unterscheidungskraft der Marken bestimmter Kategorien nachzuweisen (EuGH MarkenR 2005, 22, 26, Rdn. 34 - Das Prinzip der Bequemlichkeit). Das kann insbesondere dann der Fall sein, wenn bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft der betreffenden Marke festgestellt wird, dass sie
eine Werbefunktion ausübt und dass diese Funktion im Vergleich zu ihrer behaupteten Funktion als Marke, d. h. der Herkunftsfunktion, nicht von offensichtlich
untergeordneter Bedeutung ist. Denn in einem solchen Fall können die Behörden
dem Umstand Rechnung tragen, dass die Durchschnittsverbraucher aus solchen
Bezeichnungen gewöhnlich nicht auf die Herkunft der Waren schließen (EuGH
a. a. O. - Das Prinzip der Bequemlichkeit - Rdn. 35).
Im Lichte dieser für die Beurteilung der angemeldeten Marke maßgeblichen
Grundsätze, die in gleicher Weise für Werbeslogans wie für allgemeine Werbeschlagwörter und Kaufaufforderungen gelten, fehlt es dem zur Eintragung als
Marke angemeldeten Wort „STOP“, obwohl es für die fraglichen Waren nicht beschreibender Natur ist, an der Eignung, gegenüber dem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher die notwendige betriebliche Herkunftsfunktion zu erfüllen. Das Wort „STOP“, das dem deutschen Verkehr u. a. aus dem Straßenverkehr allgemein geläufig ist, beinhaltet seinem Wortsinn nach eine Aufforderung, stehen zu bleiben bzw. mit einer Tätigkeit
aufzuhören oder diese zu unterbrechen. Diese Funktion, den Betrachter bzw. Hörer zum Anhalten bzw. Einhalten und zur Hinwendung der Aufmerksamkeit auf
eine Situation oder eine Sache, wie z. B. auch ein bestimmtes Warenangebot, zu
veranlassen, ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers nicht nur von untergeordneter Bedeutung, sondern steht für diesen erkennbar im Vordergrund, wenn
er mit dem Begriff „STOP“ konfrontiert wird. Angesichts dieser bekannten und üblichen Funktion des Wortes „STOP“, die Aufmerksamkeit des Verkehrs zu wecken
und auf eine Sache hinzulenken, ist die angemeldete Marke nicht geeignet, die
Waren der Anmelderin ihrer betrieblichen Herkunft nach von den Waren anderer
Unternehmen zu unterscheiden.
Ob und in welchem Umfang die angemeldete Marke bereits im Verkehr oder in der
Werbung für Waren der angemeldeten Art tatsächlich verwendet worden ist, ist
demgegenüber entgegen der Ansicht der Anmelderin nicht von entscheidender
Bedeutung, weil die Anwendung der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG
nicht auf Marken zu beschränken ist, die gemeinhin im geschäftlichen Verkehr und
insbesondere in der Werbung bereits verwendet werden (EuGH a. a. O. - Das
Prinzip der Bequemlichkeit - Rdn. 40). Der Beschwerde der Anmelderin muss daher der Erfolg versagt bleiben.
gez.
Unterschriften