Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 02.03.2006 – 11 W (pat) 307/06
11. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
2. März 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1
Veröffentlichung der Patenterteilung
Der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erhobene Einspruch ist unzulässig (im Anschluß an BPatGE 20, 27; 30, 111).
BUNDESPATENTGERICHT
11 W (pat) 307/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 44 36 060
…
hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der Sitzung vom 2. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e
I.
Durch Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 J des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2005 ist das Patent 44 36 060 mit der
Bezeichnung „Geschoßfangeinrichtung für Innen- und Außenraum-Einsatz“ erteilt
worden. Die Patenterteilung wurde im Patentblatt noch nicht veröffentlicht.
Gegen das Patent ist am 25. November 2005 - mit gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr - Einspruch erhoben worden.
Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 J hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2005
die Einsprechende darauf hingewiesen, dass die Erhebung des Einspruchs erst
innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung
im
Patentblatt möglich sei.
Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung der Erteilung gemäß
§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG sei am 21. Oktober 2005 erfolgt, indem der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPINFO) erfasst und der Öffentlichkeit bekannt
gemacht worden sei. Das Patentblatt werde, ebenso wie die Bekanntmachungen
des Registers, auch nur noch in elektronischer Form veröffentlicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Einsprechenden, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Der Einspruch ist unzulässig.
Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG die Veröffentlichung der Erteilung des angegriffenen Patents voraus.
Die Rechtsauffassung der Einsprechenden, die öffentliche Bekanntmachung der
Patenterteilung im Patentregister über DPINFO sei bereits als Veröffentlichung im
Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG anzusehen, trifft nicht zu.
Denn der Begriff „Veröffentlichung der Erteilung“ ist im Patentgesetz eindeutig definiert. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 PatG wird die Erteilung des Patents im Patentblatt
veröffentlicht. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Veröffentlichung im Patentblatt, mit dessen Erscheinungsdatum die Einspruchsfrist beginnt, so dass es auf
eine andere Art der Bekanntmachung nicht ankommt (vgl. Schulte, PatG,
30; BPatGE 20, 27; BPatGE 30, 111). Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der
Einspruch gegen das Patent und nicht gegen den Erteilungsbeschluss richtet und
die gesetzlichen Wirkungen des Patents gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG erst mit
der Veröffentlichung im Patentblatt eintreten.
Somit ist ein Einspruch, der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt
erhoben wurde, unzulässig (vgl. Busse, a. a. O., Rdn. 17; Schulte, a. a. O.
Rdn. 55; BPatGE 20, 27).
gez.
Unterschriften