Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 02.03.2006 – 11 W (pat) 307/06

11. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

L e i t s a t z

Aktenzeichen:

Entscheidungsdatum:

2. März 2006

Rechtsbeschwerde zugelassen: nein

Normen:

§§ 59 Abs. 1 Satz 1, 58 Abs. 1

Veröffentlichung der Patenterteilung

Der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt erhobene Einspruch ist unzulässig (im Anschluß an BPatGE 20, 27; 30, 111).

BUNDESPATENTGERICHT

11 W (pat) 307/06 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 44 36 060

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in

der Sitzung vom 2. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Der Einspruch wird als unzulässig verworfen.

G r ü n d e

I.

Durch Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für Klasse F 41 J des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 10. Oktober 2005 ist das Patent 44 36 060 mit der

Bezeichnung „Geschoßfangeinrichtung für Innen- und Außenraum-Einsatz“ erteilt

worden. Die Patenterteilung wurde im Patentblatt noch nicht veröffentlicht.

Gegen das Patent ist am 25. November 2005 - mit gleichzeitiger Zahlung der Beschwerdegebühr - Einspruch erhoben worden.

Die Prüfungsstelle für Klasse F 41 J hat mit Schreiben vom 12. Dezember 2005

die Einsprechende darauf hingewiesen, dass die Erhebung des Einspruchs erst

innerhalb von drei Monaten nach Veröffentlichung der Patenterteilung

im

Patentblatt möglich sei.

Die Einsprechende vertritt die Ansicht, die Veröffentlichung der Erteilung gemäß

§ 59 Abs. 1 Satz 1 PatG sei am 21. Oktober 2005 erfolgt, indem der Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle im Patent- und Gebrauchsmusterregister des Deutschen Patent- und Markenamts (DPINFO) erfasst und der Öffentlichkeit bekannt

gemacht worden sei. Das Patentblatt werde, ebenso wie die Bekanntmachungen

des Registers, auch nur noch in elektronischer Form veröffentlicht.

Wegen der weiteren Einzelheiten, insbesondere des Vorbringens der Einsprechenden, wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Der Einspruch ist unzulässig.

Die Zulässigkeit des Einspruchs setzt gemäß § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG die Veröffentlichung der Erteilung des angegriffenen Patents voraus.

Die Rechtsauffassung der Einsprechenden, die öffentliche Bekanntmachung der

Patenterteilung im Patentregister über DPINFO sei bereits als Veröffentlichung im

Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 PatG anzusehen, trifft nicht zu.

Denn der Begriff „Veröffentlichung der Erteilung“ ist im Patentgesetz eindeutig definiert. Nach § 58 Abs. 1 Satz 1 PatG wird die Erteilung des Patents im Patentblatt

veröffentlicht. Maßgeblich ist daher ausschließlich die Veröffentlichung im Patentblatt, mit dessen Erscheinungsdatum die Einspruchsfrist beginnt, so dass es auf

eine andere Art der Bekanntmachung nicht ankommt (vgl. Schulte, PatG,

7. Auflage 2005, § 59 Rdn. 55, 60; Busse, PatG, 6. Auflage 2003, § 59 Rdn. 17,

30; BPatGE 20, 27; BPatGE 30, 111). Dies ergibt sich auch daraus, dass sich der

Einspruch gegen das Patent und nicht gegen den Erteilungsbeschluss richtet und

die gesetzlichen Wirkungen des Patents gemäß § 58 Abs. 1 Satz 3 PatG erst mit

der Veröffentlichung im Patentblatt eintreten.

Somit ist ein Einspruch, der vor Veröffentlichung der Patenterteilung im Patentblatt

erhoben wurde, unzulässig (vgl. Busse, a. a. O., Rdn. 17; Schulte, a. a. O.

Rdn. 55; BPatGE 20, 27).

gez.

Unterschriften