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BPatG Beschluss vom 06.03.2006 – 30 W (pat) 7/05

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 7/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 66 604.8

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 6. März 2006 unter Mitwirkung des … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I .

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Wortmarke

"HNO-Praxis-Süderelbe im Praxiszentrum Striepenweg"

für die Dienstleistungen

"Medizinische Dienstleistungen".

Die Markenstelle für Kl. 44 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Der Verkehr werde in der angemeldeten Wortfolge lediglich

eine unmittelbar beschreibende Sachaussage dahingehend erkennen, dass in

dem Ärztehaus, das unter der genannten Adresse zu finden sei, medizinische

Dienstleistungen für den Bereich Hals, Nase, Ohr angeboten werden.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die

Wortfolge eigne sich als Herkunftsbezeichnung, da es in der genannten Region

Süderelbe nur einen einzigen Striepenweg gebe und damit nur ein Praxiszentrum

Striepenweg und in diesem wiederum nur eine HNO-Praxis. Es gebe auch keine

Anhaltspunkte für ein künftiges Freihaltebedürfnis, da nicht zu erwarten sei, dass

ein weiterer Striepenweg benannt werde, im Striepenweg ein weiteres Praxiszentrum geplant sei oder im bestehenden Praxiszentrum eine weitere HNO-Praxis

eröffnet werde.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg.

Die angemeldete Marke ist für die beanspruchten Dienstleistungen nach den Vorschriften des Markengesetzes von der Eintragung ausgeschlossen, da sie eine

beschreibende Angabe im Sinne von § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung, der geographischen Herkunft oder sonstiger Merkmale der Waren und Dienstleistungen

dienen können. Dabei ist die Eintragung bei Bezeichnungen der geographischen

Herkunft der Waren oder Dienstleistungen auch dann zu versagen, wenn die

fragliche Benutzung als geographische Herkunftsangabe noch nicht zu beobachten ist, wenn eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft erfolgen kann. Zur

Bejahung der Voraussetzung dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der

Feststellung, dass eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu

erwarten ist. An die damit verbundene Prognoseentscheidung sind keine höheren

Anforderungen als bei den übrigen Sachangaben des § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG

zu stellen (vgl. BGH GRUR 2003, 882 - Lichtenstein).

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Absatz 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall,

wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe

ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Marke kommt es bei § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Da es genügt, dass die Zeichen oder

Angaben "zur Bezeichnung ... dienen können", ist ein Wortzeichen demnach von

der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Soweit eine als solche geeignete geographische Herkunftsangabe vorliegt, kann auch eine mögliche Mehrdeutigkeit das Freihaltungsbedürfnis nicht

ausräumen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 226, Rdn. 317).

Dabei muss die für die Bejahung eines Freihaltungsbedürfnisses erforderliche Beziehung zwischen den beanspruchten Waren und Dienstleistungen und dem fraglichen Ort nicht notwendigerweise auf der Herstellung der Waren oder der Erbringung der Dienstleistung in diesem Ort beruhen, sondern kann sich auch aus anderen Anknüpfungspunkten ergeben. Letztlich besteht ein Freihaltungsbedürfnis

nicht nur an geographischen Angaben, die sich unmittelbar auf konkrete Eigenschaften der einschlägigen Waren und Dienstleistung beziehen, sondern auch an

Ortsbezeichnungen, welche die Vorlieben der Verbraucher in anderer Weise beeinflussen können, z. B. dadurch, dass diese eine Verbindung zwischen Waren

und Dienstleistungen und einem Ort herstellen, mit dem sie positiv besetzte Vorstellungen verknüpfen (vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 316). Dabei besteht

bei Namen von Ländern, Regionen, Großstädten oder sonst wirtschaftlich bedeutenden Örtlichkeiten eine grundsätzliche Vermutung dafür, dass sie als geographische Herkunftsangaben zur freien Verwendung benötigt werden können

(vgl. Ströbele/Hacker a. a. O. § 8 Rdn. 319).

Davon ausgehend kann im vorliegenden Fall ein rechtserhebliches Freihaltebedürfnis an der angemeldeten Wortkombination nicht verneint werden. Die angemeldete Marke ist eine Zusammenstellung aus den Fachbezeichnungen "HNO-

Praxis" und "Praxiszentrum" sowie den Ortsangaben "-Süderelbe" und "Striepenweg".

Bei dem Zeichenbestandteil "HNO-Praxis" handelt es sich in Bezug auf die angemeldeten Dienstleistungen um eine ohne weiteres beschreibende Sachangabe, da

damit die Art der Dienstleistungen und der Ort ihrer Erbringung bezeichnet wird.

Praxis ist ein allgemein gebräuchlicher Begriff, um einen Bereich oder einen Ort

der Ausübung einer Tätigkeit zu bezeichnen, üblicherweise in Verbindung mit der

Ausübung von Heil- oder Pflegeberufen. Die damit verbundene Abkürzung "HNO"

steht für die Facharztbezeichnung "Hals-Nasen-Ohren" und konkretisiert die

ärztlichen Leistungen näher als Facharztleistungen. Der Begriff "Praxiszentrum"

beschreibt lediglich den Zusammenschluss mehrerer Praxiseinrichtungen oder

das zentrale Angebot mehrerer Leistungen an einem Ort.

Die Angabe "Süderelbe" bezeichnet den Namen einer Region in Hamburg, die

sich als Teil der Metropolregion Hamburg vom Landkreis Stade im Nordwesten

elbaufwärts über den Landkreis Harburg und den Bezirk Hamburg-Harburg bis hin

zum Landkreis Lüneburg im Südosten erstreckt. In der Region Süderelbe leben

auf einer Fläche von

insgesamt über 4.000 Quadratkilometern

rund

780.000 Menschen. Wirtschaftlich ist die Region mit ihren über 200.000 Beschäftigten eng mit Hamburg verflochten

(vgl. http://www.suederelbe.info/content.php?id=4).

Die mit "Süderelbe" verbundene Angabe "Striepenweg" bezeichnet eine Straße in

Hamburg im Stadtteil Neuwiedenthal.

Im Rahmen der zu treffenden Prognoseentscheidung zur Feststellung eines Freihaltebedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung ist es insbesondere

nicht erforderlich festzustellen, ob die konkrete Absicht von Mitbewerbern besteht,

in diesem bestehenden Praxiszentrum Striepenweg oder in einem neu zu

schaffenden Praxiszentrum im Striepenweg eine weitere HNO-Praxis mit den

beanspruchten Dienstleistungen zu eröffnen bzw. ob die konkrete Absicht besteht,

in dem Gebiet Süderelbe eine weitere Straße mit dem Namen Striepenweg zu

benennen mit der Möglichkeit der Ansiedlung eines Praxiszentrums und einer

HNO-Praxis. Insoweit ist es ausreichend, dass es bei der Größe des Gebietes

Süderelbe (vgl. BGH a. a. O. – Lichtenstein), als möglich erscheint, dass sich eine

weitere HNO-Praxis mit den genannten Dienstleistungen ansiedeln kann.

Zu berücksichtigen ist hierbei, dass gerade in dieser Region ein Projekt gestartet

ist mit der Bezeichnung "Wachstumsinitiative Süderelbe" und dem Ziel, die Wirtschafts- und Beschäftigungsentwicklung in diesem Gebiet zu fördern und die

regionale Innovations- und Wettbewerbsfähigkeit zu steigern (vgl. http://www.suederelbe.info/content.php?id=66). Damit verbunden ist naturgemäß die Schaffung

einer erforderlichen Infrastruktur, die die Bereitstellung einer ärztlichen Versorgung

umfasst und damit auch die Neuansiedlung von Facharztpraxen.

Im Zuge der Ansiedlung neuer Unternehmen und der damit verbundenen Ausweisung neuer Gewerbegebiete ist es auch nicht unwahrscheinlich, dass neue

Straßen entstehen, für die auch die Bezeichnung "Striepenweg" in Frage kommt,

zumal dieser kein nur für die Stadt Hamburg typischer und somit auch kein

ortsgebundener Namen ist ("Striepen" bedeutet in Plattdeutsch "Streifen", vgl.

http://stade-buxtehude.de/platt/ps.htm).

Damit handelt es sich um eine geographische Herkunftsangabe, für die ein Freihaltebedürfnis besteht, da hier ebenfalls die Ansiedlung einer Praxis mit den beanspruchten Dienstleistungen als möglich erscheint. Im Übrigen ist es auch möglich, dass im Praxiszentrum eine weitere HNO-Praxis errichtet oder die jetzt bestehende aneinen anderen Arzt übertragen wird.

Die angemeldete Kombination beschreibt damit nur die Art und den Erbringungsort der beanspruchten Dienstleistungen und ist somit freihaltebedürftig.

gez.

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