Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 296/04

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 296/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 16 224.8

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. März 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen. 08.05

G r ü n d e

I

KITE

Die angemeldete Wortmarke

hat die Markenstelle für Klasse 25 mit Beschluss vom 22. Oktober 2004 zurückgewiesen, weil KITE für die beanspruchten Waren

„textile Bekleidungsstücke, Jeans und Sportware, Schuhwaren,

textile Kopfbedeckungen“

einen unmittelbar beschreibenden Charakter habe. Es weise lediglich in werbeüblicher Art darauf hin, dass die Waren für den Kitesport geeignet seien. Beachtliche inländische Verkehrskreise verstünden KITE ohne weiteres in diesem beschreibenden Sinn. Die Markenstelle hat dazu auf ein Magazin für Kitesurfer und

die Drachenzeitschrift „kite and friends“ verwiesen.

Die Anmelderin hat am 23. November 2004 Beschwerde eingelegt und dazu vorgetragen, KITE werde im Englischen mit „Drachen“ übersetzt. Dies könne kein

Freihaltungsbedürfnis begründen. Nach einer Marktstudie hätten

von

100 Personen nur zwei den Ausdruck richtig übersetzt.

Der Senat hat die Anmelderin darauf hingewiesen, dass es sich bei KITE um ein

Wort aus der Welt des Sports bzw. der Freizeit handle, das ausschließlich als solches und nicht als Herkunftshinweis verstanden werde. Hierzu hat der Senat der

Anmelderin Fundstellen über die Geschichte des Kitesurfens vorgelegt, wonach

ein Kite ein Sportfluggerät ist. Außerdem hat der Senat Fundstellen zu einer Kiteschule auf Rügen, Bezugsquellen für Kites, mehrere Magazine zum Thema Kite

und über ein Forum für Kiter, die sich über Kitesurfen und buggykiting austauschen wollen.

Die Anmelderin hat dem entgegengehalten, das Wort „Kite“ sei nicht ausschließlich der Welt des Sports und der Freizeit zuzuordnen. Es sei vielfältig und habe

seinen Ursprung im deutschen „Kauz“. Es gäbe auch andere Bedeutungen, etwa

„to kite a check“ (= einen ungedeckten Scheck ausstellen), „high as a kite“ (= völlig

aufgedreht sein).

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss vom 22. Oktober 2004 aufzuheben.

Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Anmelderin und den Akteninhalt Bezug

genommen.

Das mit Schriftsatz vom 14. Dezember 2005 angekündigte Gutachten der Rechtsabteilung eines Verlags, wofür der Senat am 11. Januar 2006 eine Frist bis

15. Februar 2006 gesetzt hatte, wurde nicht vorgelegt.

II

Die Beschwerde der Anmelderin ist zulässig, jedoch in der Sache nicht erfolgreich.

Einer Registrierung der angemeldeten Marke stehen für die beanspruchten Waren

die Schutzhindernisse aus § 8 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2 MarkenG entgegen.

Der Senat schließt sich der Begründung der Markenstelle an und nimmt hierauf

Bezug; ergänzend ist anzumerken:

§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt die angemeldete Marke von der Eintragung

aus, weil sie zur Bezeichnung der Bestimmung dienen kann. KITE ist geeignet, die

angesprochenen Verbraucher – das sind auch Fachkreise - unmittelbar auf einen

Verwendungszweck hinzuweisen, nämlich auf den Einsatz bei der Ausübung des

Kitesports. Für Spezialkleidung ist ein Einsatz im Bereich des Kitesports ebenso

zu erwarten, wie für viele Trendsportarten (Skaten, Nordic Walking etc.). Sie erscheint auch angebracht, da es sich um eine Sportart handelt, die im Freien stattfindet.

Diese Zweckbestimmung steht im Zusammenhang mit den beanspruchten Waren

im Vordergrund; anderweitige Bedeutungen, wie „Schecks platzen lassen“ oder

„aufgedreht sein“ etc., kommen in diesem Zusammenhang nicht zum Tragen.

Ob andere gleichwertige Angaben und Zeichen zur Verfügung stehen, ist nicht

entscheidungserheblich. Den Mitbewerbern muss die freie Wahl zwischen allen

unmittelbar beschreibenden Angaben erhalten bleiben.

Es kommt - anders als die Anmelderin meint - auch nicht darauf an, ob der entsprechende Begriff allgemein verständlich ist und ob ihn eine große oder geringe

Anzahl von Unternehmen zur freien Verwendung benötigt (vgl. EuGH GRUR

Int. 2004, 500, Rn. 77, 58, 102 - POSTKANTOOR). Ein Wortzeichen ist vielmehr

von der Eintragung ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen

Bedeutungen ein Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen

bezeichnet (EuGH MarkenR 2004, 450 Rn. 32 - DOUBLEMINT).

gez.

Unterschriften