Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 07.03.2006 – 27 W (pat) 7/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 7/06 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 305 28 936.5
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. März 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit Beschluss vom 7. November 2005 die Anmeldung der für
„Lautsprecher“
als Wortmarke beanspruchten Kennzeichnung
Theater
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG als nicht unterscheidungskräftige und freihaltungsbedürftige Angabe zurückgewiesen, weil sie unmittelbar beschreibend darauf hinweise, dass die damit gekennzeichneten Lautsprecher speziell für den Einsatz in einem Theater entwickelt worden und
technisch hierauf ausgerichtet seien. Da solche Lautsprecher, wie zahlreiche Verwendungsnachweise belegten, bereits existierten, handele es sich bei der Anmeldemarke um eine freihaltungsbedürftige und nicht unterscheidungskräftige Sachangabe, mit der lediglich darauf hingewiesen werde, dass die Lautsprecher für den
Einsatz in einem Theater geeignet und bestimmt seien.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Ihrer Ansicht nach ist die angemeldete Bezeichnung schon deshalb unterscheidungskräftig, weil der isoliert verwendete Begriff „Theater“ anders als der Begriff „Theaterlautsprecher“ keinen rein beschreibenden Inhalt enthalte. In isolierter Verwendung
sei er nämlich nicht geeignet, eine unmittelbare Eigenschaft eines Lautsprechers
zu bezeichnen, da die Verbraucher ihn nicht als Hinweis auf einen speziellen Verwendungsort ansähen und daher auch keine Rückschlüsse auf die Konzeption der
Ware zögen. Auch ein Freihaltungsbedürfnis bestehe nicht, weil ein solches nicht
konkret erkennbar sei. Ein Interesse der Mitbewerber an der kennzeichenmäßigen
Verwendung des angemeldeten Begriffs bestehe nicht, da ihnen nach dem Gesetz
die beschreibende Verwendung weiter offen stehe.
II
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Zu Recht und mit zutreffender
Begründung, der sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt,
hat die Markenstelle der angemeldeten Bezeichnung die Eintragung versagt. Die
Beschwerdebegründung bietet für eine abweichende Beurteilung keinen Anlass.
Entgegen der Ansicht der Anmelderin ist die angemeldete Bezeichnung nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 Markengesetz freihaltungsbedürftig. Danach sind solche Marken von
der Eintragung ausgeschlossen, die zumindest in einer ihrer möglichen Bedeutungen (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, 147 f. [Rz. 32] – DOUBLEMINT) ausschließlich
aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung von Merkmalen der Waren oder Dienstleistungen dienen können, sofern es sich hierbei um
für den Warenverkehr wichtige und für die umworbenen Abnehmerkreise irgendwie bedeutsame Umstände handelt (vgl. hierzu BGH GRUR 1999, 1093, 1094
- FOR YOU; GRUR 2000, 211, 232 – FÜNFER), die hinreichend eng mit einer
Ware oder Dienstleistung selbst in Bezug stehen (vgl. BGH GRUR 2005, 417, 419
– Berlin Card). Das Eintragungsverbot setzt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht voraus, dass der angemeldete Begriff bereits beschreibend verwendet wird, vielmehr genügt es, dass die Möglichkeit einer
solchen Verwendung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl. EuGH, a. a. O.
- DOUBLEMINT).
Schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung fallen unter das Eintragungsverbot des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG Angaben über die Bestimmung der
beanspruchten Ware, wozu auch ihr möglicher Einsatzort und Einsatzzweck gehört. Wie die Markenstelle durch entsprechende Fundstellen im Einzelnen belegt
hat, werden spezielle Lautsprecher angeboten, die auf die besonderen Bedingungen im Theater abgestellt sind; dem ist auch die Anmelderin in der Beschwerdebegründung nicht entgegengetreten. Damit liegen ausreichende konkrete Umstände vor, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Verwendung des Begriffs
„Theater“ zur Beschreibung eines möglichen Merkmals der beanspruchten Lautsprecher - nämlich ihrem möglichen Einsatzort - zugunsten von Mitbewerbern offen stehen muss. Soweit die Anmelderin meint, dies gelte nur für den Begriff „Theaterlautsprecher“, nicht aber für die angemeldete Bezeichnung, übersieht sie, dass
die angemeldete Ware „Lautsprecher“ nicht bei Theaterlautsprechern als Lautsprecher zum Einsatz kommen sollen, sondern ihr möglicher Einsatzort das Theater selbst ist; auch der Hinweis, der Begriff werde isoliert verwendet - womit sie
anscheinend sagen will, er werde nicht mit dem Begriff „Lautsprecher“ verbunden -
übersieht, dass eine Benutzung des Begriffs als Marke nur gegeben ist, wenn er in
Zusammenhang mit den beanspruchten Waren steht, was aber einer sprachlichen
Verwendung mit dem Begriff „Lautsprecher“ gleichsteht. Ihr weiterer Einwand, die
Registrierung als Marke verbiete den Mitbewerbern nicht die beschreibende
Verwendung des geschützten Begriffs, verkennt die Rechtslage; das gesetzliche
System beruht - wie der EuGH in seiner Entscheidung „Libertel“ (vgl. EuGH
GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 58 f.]) ausdrücklich klargestellt hat - auf einer voraus
gehenden und nicht auf einer nachträglichen Kontrolle, die eine im Eintragungsverfahren durchzuführende strenge und vollständige Prüfung erfordert, um
zu vermeiden, dass ein möglicherweise beschreibender Begriff ungerechtfertigt
eingetragen wird; hiermit sollen bereits im Vorfeld künftige Rechtsstreitigkeiten
über die Frage, ob ein Konkurrent von seinem Recht auf beschreibende Verwendung des Begriffs Gebrauch macht oder ihn markenmäßig gebraucht, von vornherein vermieden werden.
Da die angesprochenen Verkehrskreise den angemeldeten Begriff nur in der vorstehend bezeichneten beschreibenden Bedeutung verstehen werden, fehlt der
angemeldeten Bezeichnung auch jegliches Mindestmaß an Unterscheidungskraft
i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG, d. h. die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 605 – Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT. 2)
als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen
eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu
werden (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190 [Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002,
924, 930 [Rz. 35] – Philips/Remington; BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 – unter uns).
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zutreffend die Eintragung wegen der Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG versagt
hat, war die Beschwerde zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften