Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 28 W (pat) 221/04

28. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

28 W (pat) 221/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 304 00 064.7/29

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

8. März 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die farblich (gold/schwarz)

gestaltete, nachfolgend wiedergegebene Wortfolge

für die Waren und Dienstleistungen

„Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes,

getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse; Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmuse; Eier, Milch und Milchprodukte;

Speiseöle und -fette; Kaffee, Tee Kakao, Zucker, Reis, Tapioka,

Sago, Kaffee-Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot,

feine Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Hefe, Backpulver;

Salz, Senf; Essig, Saucen (Würzmittel); Gewürze; Kühleis; Werbung; Geschäftsführung; Unternehmensverwaltung; Büroarbeiten“.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch einen Beamten des gehobenen Dienstes wegen fehlender

Unterscheidungskraft der Marke zurückgewiesen. Als Begründung wurde angeführt, die Marke enthalte lediglich die beschreibende Angabe, dass die Waren

für ein geschmackvolles Essen geeignet und bestimmt seien. Das gleiche gelte für

die beanspruchten Dienstleistungen, die mit den Waren in funktionalem Zusammenhang stünden. Auch die grafische Gestaltung könne der Marke nicht zur erforderlichen Eigentümlichkeit verhelfen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er bestreitet, dass die Wortfolge „Geschmackvoll essen“ ohne weiteres beschreibend

sei, zum anderen aber zumindest keine konkrete qualitätsbeschreibende Sachangabe beinhalte. Die von der Markenstelle angeführten Internetfundstellen rechtfertigten nicht die Annahme einer üblichen Werbeanpreisung, zumal auch nicht die

Rechtsprechung für die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Werbeslogans

berücksichtigt sei.

Im Übrigen wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach § 165 Abs. 5 MarkenG a. F. zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der

begehrten Eintragung in das Markenregister steht sowohl das Eintragungshindernis der fehlenden Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) als auch einer

beschreibenden Angabe im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.

Nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG sind Marken von der Eintragung ausgeschlossen,

die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Verkehr zur Bezeichnung der

Art, der Beschaffenheit oder sonstige Merkmale der Waren dienen können. Um

den berechtigten Interessen der Mitbewerber an der freien Benutzbarkeit von Angaben zur Beschaffenheit der Ware gerecht zu werden, sind folglich solche Bezeichnungen von der Eintragung auszunehmen, die nicht unbeachtliche Teile des

Verkehrs als eine glatt beschreibende Angabe auffassen.

Bei der beanspruchten Marke handelt es sich um eine solche beschreibende Angabe, die weder einen einzelnen, hinreichend eigenständigen, schutzfähigen Bestandteil aufweist noch in ihrer Gesamtheit einen phantasievollen Überschuss besitzt. Die vom Senat getroffenen Feststellungen belegen ein aktuelles Freihaltebedürfnis.

Für die beanspruchten Waren besagt die Wortfolge im Sinne eines allgemein verständlichen Sachhinweises deutlich und unmissverständlich, dass sie dazu dienen

oder geeignet sind, geschmackvoll zu essen, gleichgültig ob damit der aromatische oder der optische Eindruck der Waren gemeint ist. Ein möglicher Doppelsinn

von „geschmackvoll“ beeinträchtigt das Freihaltungsbedürfnis nicht (vgl. EuGH

GRUR 2004, 146 - doublemint). Da die Kombination der beiden Begriffe über den

Sinngehalt der Einzelwörter nicht hinausgeht, ist sie auch in der konkreten Anordnung für die Mitbewerber freizuhalten (vgl. dazu EuGH GRUR 2004, 680

- biomild).

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die Wortfolge ebenfalls beschreibend und freihaltungsbedürftig, wie der Erstprüfer zutreffend ausgeführt hat.

Dies trifft in erster Linie auf „Werbung“ und „Geschäftsführung“ zu, da sie sich

ohne weiteres auf den Vertrieb der Waren beziehen können, aber auch auf „Unternehmensverwaltung“ und „Büroarbeiten“, deren Einsatz allein in der Vorbereitung und Unterstützung von geschmackvollem Essen dienen kann, so dass der

beschreibende Gehalt ohne weiteres erkennbar wird.

Die Wortfolge ist auch deshalb freihaltungsbedürftig, weil es im Wettbewerbsleben, aber auch in der Alltagssprache üblich geworden ist, beschreibende Angaben

als Wortkombinationen wiederzugeben. Als Beispiele mögen hier Wortpaarungen

wie „Test it“, „den unverfälschten Geschmack genießen“ oder „delikat essen“ dienen (vgl. z. B. Werbung für Bestecke der Firma WMF, vgl. http://www.der-markenshop.de/query.php?cp_tpl=wmf_bestecke.html&cp_sid=11778). Sogar die vorliegende Wortfolge wird von einer Fleischerei zur Anpreisung ihrer Waren und

Dienstleistungen verwendet (vgl. http://www.fleischerei-overbeck.de/xcms/xcms/

xcms_haupt.php). Die gegenteilige Auffassung der Anmelderin steht demgegenüber nicht im Einklang mit der Rechtslage, ganz abgesehen davon, dass sie selbst

eine „vereinzelte Benutzung durch Mitbewerber“ einräumen muss, woraus sich

zwangsläufig ein Freihaltungsbedürfnis ergibt.

Wegen der deutlich im Vordergrund liegenden Sachaussage der Wortfolge werden

ihr zumindest nicht unerhebliche Verkehrskreise auch keinerlei betriebskennzeichnende Bedeutung beimessen, sondern nur den werbemäßig anpreisenden

Charakter erkennen. Unter diesen Umständen erfüllt die Wortfolge auch nicht das

erforderliche Mindestmaß zur Anerkennung der Unterscheidungskraft, so dass

auch das Eintragungshindernis gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG vorliegt.

Auch die farbliche und grafische Gestaltung der Wortmarke nach Art einer

Schreibschrift lässt weder das Freihaltungsbedürfnis entfallen noch einen eigentümlichen Charakter der Wortfolge erkennen, da sich die Stilmittel im rein dekorativen Bereich heutiger Werbegrafik bewegen.

Nach alledem musste der Beschwerde der Erfolg versagt bleiben.

gez.

Unterschriften