Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 08.03.2006 – 28 W (pat) 272/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 272/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 09 962.7
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 8. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde der Anmelderin gegen den Beschluss der Markenstelle für Klasse 8 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 16. September 2004 wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortmarke
Nailcare
für die folgenden Waren:
03 Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel; Seifen;
Mittel zur Körper- und Schönheitspflege;
08 handbetätigte Werkzeuge und Geräte zur Körperpflege,
soweit in Klasse 8 enthalten;
21 Kämme, Bürsten (ausgenommen Pinsel), Schwämme.
Die Markenstelle für Klasse 8 hatte zunächst die Anmeldung mit der Begründung
beanstandet, dass es sich um eine beschreibende Angabe handele, die mit Rücksicht auf § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG nicht schutzfähig sei. In Verbindung mit
den angemeldeten Waren stelle die Marke eine leicht verständliche Bezeichnung
im Sinne von „Nagelpflege“ dar. Nachdem die Anmelderin zu dieser Beanstandung keine Stellung genommen hatte, hat die Markenstelle die Anmeldung aus
den Gründen des Beanstandungsbescheides insgesamt zurückgewiesen.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, die angemeldete
englische Wortfolge werde für die deutschen Verkehrskreise unverständlich sein,
weil es sich nicht um in den deutschen Sprachgebrauch eingegangene Begriffe
der Alltagssprache handele, die unverzüglich von den angesprochenen Verkehrskreisen ins Deutsche übersetzt werden würden. Hinsichtlich des von der Markenstelle angenommen Freihaltungsbedürfnisses komme es darauf an, ob sich der
inländische Verkehr gerade auch der angemeldeten Wortfolge bedient oder absehbar ist, dass er in Zukunft diese Wortfolge beschreibend verwenden wird. Für
beides hätte die Markenstelle keine Anzeichen festgestellt.
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, weil die Markenstelle die Anmeldung der Wortmarke „Nailcare“ zu Recht als nicht schutzfähig i. S. v. § 8 Abs. 2
MarkenG zurückgewiesen hat. Denn im Zusammenhang mit den beanspruchten
Waren stellt die Wortmarke „Nailcare“ eine Angabe dar, die i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG ausschließlich zur Bezeichnung der Bestimmung der Waren dienen
kann.
Die angemeldete Marke setzt sich aus zwei Wörtern des englischen Grundwortschatzes zusammen; „Nail“ bedeutet „Nagel“, „Care“ bedeutet „Sorgfalt; Behandlung; Pflege“ (vgl. Klett, Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, 1977, Seiten 27
und 68). Die Kombination beider Wörter ist entsprechend den Regeln der englischen Sprache gebildet und bedeutet „Nagelpflege“ (vgl. PONS, Handwörterbuch
für die berufliche Praxis, Englisch-Deutsch, 2001, Seite 528). In diesem Sinn werden die angesprochenen inländischen Verkehrskreise die angemeldete Marke
zwanglos und ohne weitere Analyse verstehen. Denn neben dem Deutschen ist
das Englische in vielen Bereichen zur weiteren Werbesprache geworden. Das gilt
insbesondere für den Bereich der pflegenden und dekorativen Kosmetika. Im Übrigen können Grundkenntnisse in der Welthandelssprache Englisch in Deutschland
allgemein vorausgesetzt werden, wobei auch geringe Kenntnisse genügen, um die
angemeldete Wortkombination richtig zu verstehen.
In seiner Bedeutung von „Nagelpflege“ kann die angemeldete Wortmarke eine
Warenbeschreibung für alle beanspruchten Waren sein, weil alle diese Waren
auch für die Nagelpflege eingesetzt werden können. Das gilt auch für die beanspruchten Putz-, Polier-, Fettentfernungs- und Schleifmittel der Warenklasse 3. So
dürfte z. B. allgemein bekannt sein, dass bestimmte Poliermittel auch für die Nagelpflege verwandt werden, und Aceton als gängiges Lösungsmittel für Harze,
Fette und Öle ist häufig ein wesentlicher Bestandteil von Nagellackentfernern.
Diese Tatsachen reichen für die Feststellung des Freihaltungsbedürfnisses an der
angemeldeten Marke i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aus. Dafür kommt es nämlich nur auf die Frage an, ob die angemeldete Marke als Warenbeschreibung geeignet ist. Nicht entscheidend ist es dagegen, ob Anbieter oder Abnehmer der Waren von der Möglichkeit einer Warenbeschreibung mit dem angemeldeten Markenwort bereits Gebrauch machen oder ob für die Zukunft ein solcher Gebrauch
wahrscheinlich ist (vgl. BGH GRUR 1995, 408, 409 - PROTECH; GRUR 1998,
813, 814 CHANGE). Wegen dieser Sachlage geht die Anmelderin fehl in ihrer Annahme, dass nur solche warenbeschreibenden Wörter des englischen Grundwortschatzes eine beschreibende Angabe i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG darstellen
können, die in den deutschen Sprachgebrauch eingegangen und zu Begriffen der
deutschen Alltagssprache geworden sind.
gez.
Unterschriften