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BPatG Beschluss vom 09.03.2006 – 23 W (pat) 48/03

23. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

9. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 102 03 390.0-34

hat der 23. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 9. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2003 wird aufgehoben

und das Patent mit folgenden Unterlagen erteilt:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 und 3

diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

9. März 2006, ursprüngliche Beschreibungsseiten 4, 5 und 10, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 8.

Bezeichnung der Erfindung: Einschubrahmen

Anmeldetag: 29. Januar 2002

G r ü n d e

I

Die Patentanmeldung wurde am 29. Januar 2002 beim Deutschen Patent- und

Markenamt eingereicht und im Hinblick auf den im Prüfungsverfahren ermittelten

Stand der Technik gemäß

1) US 5 595 501 A,

2) US 6 102 499 A,

3) US 6 292 359 B1

4) US 5 596 484 A und

5) DE 100 07 418 A1

durch Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und

Markenamts vom 4. Juni 2003 zurückgewiesen.

Die Prüfungsstelle stützte ihre Entscheidung im Wesentlichen auf die Entgegenhaltung 1), weil diese für den Patentgegenstand nach dem am 26. Mai 2003 eingegangenen Patentanspruch 1 neuheitsschädlich sei.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin und Beschwerdeführerin.

In der mündlichen Verhandlung vom 9. März 2006 reichte die Beschwerdeführerin

unabhängige Patentansprüche 1 und 2 mit einer angepassten Beschreibung ein

und vertrat die Ansicht, dass die jeweiligen Gegenstände der geltenden Patentansprüche 1 und 2 gegenüber dem nachgewiesenen Stand der Technik neu seien

und auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhten.

Sie beantragt,

den Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2003 aufzuheben und

das Patent mit folgenden Unterlagen zu erteilen:

Patentansprüche 1 und 2, Beschreibungsseiten 1, 1a, 2 und 3,

diese Unterlagen eingereicht in der mündlichen Verhandlung vom

9. März 2006, ursprüngliche Beschreibungsseiten 4, 5 und 10, ursprüngliche Zeichnung, Figuren 1 bis 8.

Die geltenden, selbständigen Patentansprüche 1 und 2 haben folgenden Wortlaut:

„1. Einschubrahmen zur Aufnahme eines Slimlinelaufwerkes (8)

und zum Einbau in ein Rechnergehäuse, in welches nur

normal große Laufwerke eingebaut werden können,

wobei zwei gegenüberliegende U-förmige Führungswinkel (7) sowie zwei seitlich an das Slimlinelaufwerk (8) ansteckbare Halteschienen (3 und 4) vorgesehen sind,

wobei die Führungswinkel (7) senkrechte und waagerechte

Abschnitte (1 und 2) aufweisen,

wobei die senkrechten Abschnitte (1) als seitlicher Anschlag

für die am Slimlinelaufwerk (8) festlegbaren Halteschienen (3

und 4) und die waagerechten Abschnitte (2) zur vertikalen

Zentrierung der Halteschienen und damit des Slimlinelaufwerkes (8) dienen und

das Slimlinelaufwerk waagerecht einschiebbar ist und

an den Schienen (3 und 4) an den Stellen von Anschraubpunkten (18) des Slimlinelaufwerkes Zapfen (5) ausgebildet

sind, die in die Einschraubpunkte (18) einsteckbar sind und

die Schienen (3 und 4) so ausgebildet sind, dass nur Druck

auf Gewindebohrungen an den Anschraubpunkten (18) an

den Seiten des Slimlinelaufwerkes (8) und kein Druck auf die

Ober- oder Unterseite des Slimlinelaufwerkes ausgeübt wird

und

eine der beiden Schienen an den Seiten federnde Elemente (6) aufweist, so dass eine seitliche Toleranz ausgleichbar ist und das Slimlinelaufwerk (8) mit einer dosierten

Federkraft festlegbar ist und

mindestens eine von beiden Schienen (3 und 4) ein Rastmittel (9) aufweist, das mit einer entsprechenden Gegenrast (10) im Einschubrahmen (15) zusammenwirkt.

2. Einschubrahmen zur Aufnahme eines Slimlinelaufwerkes (8)

und zum Einbau in ein Rechnergehäuse, in welches nur

normal große Laufwerke eingebaut werden können,

wobei an das Slimlinelaufwerk (8) eine Halteschiene (12) ansteckbar ist und am Einschubrahmen ein horizontaler Anschlag (14) sowie ein vertikaler Anschlag (19)

für das

Slimlinelaufwerk (8) vorgesehen ist und

gegenüber den Anschlägen (14 und 19) eine Gegenrast (16)

angeordnet ist, durch die das Slimlinelaufwerk (8) mittels der

Halteschiene (12) festlegbar ist und

das Slimlinelaufwerk (8) von oben einlegbar ist,

wobei an den horizontalen Anschlägen (14) auf der Innenseite Zapfen (11) ausgebildet sind, über welche das

Slimlinelaufwerk (8) über die Anschraubpunkte (18) an der

Seite des Slimlinelaufwerkes (8) ansteckbar ist und

die Halteschiene (12) auf der anderen Seite ein oder mehrere Rastmittel (13) aufweist, die mit entsprechenden Gegenrasten (16) am Einschubrahmen zusammenwirken, und

die Halteschiene (12) so ausgebildet ist, dass bei der Festlegung kein Druck auf die Ober- oder Unterseite des Slimlinelaufwerkes (8) ausgeübt wird.“

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II

Die form- und fristgerecht erhobene und auch ansonsten zulässige Beschwerde

der Anmelderin ist nach der Neufassung der allein noch weiterverfolgten Patentansprüche 1 und 2 im Beschwerdeverfahren begründet. Schutzhindernisse stehen

der Patentanmeldung nicht mehr entgegen. Die geltenden Patentansprüche halten

sich insbesondere im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung (§ 38 PatG), und

der Patentgegenstand wird vom nachgewiesenen Stand der Technik nicht patenthindernd getroffen (§ 1 Abs. 1 i. V. m. § 3 und § 4 PatG).

1)

Nach

der

geltenden Beschreibungseinleitung

(eingegangen

am

9. März 2006) betrifft die Erfindung Einschubrahmen zur Aufnahme eines

Slimlinelaufwerkes, vgl. Seite 1, Abs. 1.

Ein derartiger Einschubrahmen ist notwendig für Rechnergehäuse, in welche nur

normal große, d. h. 5 ¼“ Laufwerke eingebaut werden können und nicht die so

genannten Slimlinelaufwerke, die vor allem für Notebooks verwendet werden, vgl.

Seite 1, Abs. 2.

Durch die Verwendung von Slimlinelaufwerken sinkt der logistische Aufwand, da

nur ein Laufwerkstyp sowohl für PC’s wie auch für Notebooks verwendet wird.

Aus der Entgegenhaltung 1) ist ein Festplattenlaufwerk bekannt, an welches seitlich Halteschienen ansteckbar sind und welches über die Halteschienen in einen

Einbaukäfig in einen Computer einschiebbar ist. Da jedoch im Einbaukäfig des

Computers durch die Aufnahmen der Halteschienen die Rasterung vorgegeben

ist, ist bei dieser Lösung ein Einbau von Slimelinelaufwerken anstelle von 5 ¼“-

Laufwerken nicht ohne Weiteres möglich, da diese im Einbaukäfig zu stark

beabstandet wären, vgl. Seite 1, Abs. 3 und 4.

Daher liegt der Erfindung als technisches Problem die Aufgabe zugrunde, einen

Einschubrahmen vorzuschlagen, mit dem in 5 ¼“ Einbauplätze in einem Computer

schraubenlos Slimelinelaufwerke eingebaut werden können, vgl. Seite 1a, Abs. 3.

Dieses Problem wird jeweils durch die in den unabhängigen Patentansprüchen 1

und 2 angegebenen Merkmale gelöst.

Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 1 ist es wesentlich, dass in einem zu großen, z. B. 5 ¼“ Einschubrahmen Aufnahmevorrichtungen für ein waagerecht einschiebbares Slimlinelaufwerk vorgesehen sind, durch die sichergestellt wird, dass

kein Druck auf die Ober- oder die Unterseite des Slimlinelaufwerkes ausgeübt

wird.

Bei der Lösung gemäß Patentanspruch 2 ist es wesentlich, dass in einem zu großen, z. B. 5 ¼“ Einschubrahmen alternative Aufnahmevorrichtungen für ein von

oben einlegbares Slimlinelaufwerk vorgesehen sind, durch die sichergestellt wird,

dass kein Druck auf die Ober- oder die Unterseite des Slimlinelaufwerkes ausgeübt wird.

2)

Die geltenden Patentansprüche 1 und 2 sind zulässig. Die Beschränkung in

diesen Ansprüchen auf in normal große Einschubrahmen einbringbare Slimlinelaufwerke, an deren Seiten Halteschienen mittels Zapfen angesteckt werden, ist

ursprünglich auf Seite 1, 2. und le. Abs. bzw. in der Anmeldungs-Offenlegungsschrift Abschnitt [0002] und [0006] offenbart.

Die übrigen Merkmale des geltenden Patentanspruchs 1 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 1 bis 6 i. V. m. der ersten Ausführungsform für waagerecht in den

Einschubrahmen einschiebbare Slimlinelaufwerke gemäß den Figuren 1 bis 4 mit

zugehöriger Beschreibung zurück.

Die restlichen Merkmale des geltenden Patentanspruchs 2 gehen auf die ursprünglichen Ansprüche 7 bis 12 i. V. m. der zweiten Ausführungsform für von

oben in den Einschubrahmen einsetzbare Slimlinelaufwerke gemäß den Figuren 5

bis 8 mit zugehöriger Beschreibung zurück.

3) Wie es sich aus der nachfolgenden Abhandlung zur erfinderischen Tätigkeit

ergibt, sind die Einschubrahmen nach Patentanspruch 1 und 2 neu und beruhen

auch auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns, der hier als

ein berufserfahrener, mit der Konstruktion von Computerteilen befasster Diplom-

Ingenieur der Fachrichtung Maschinenbau mit Elektrotechnikkenntnissen mit

Fachhochschulabschluss zu definieren ist.

a)

Der Einschubrahmen für waagerecht in diesen einschiebbare Slimlinelaufwerke beruht auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen Fachmanns.

Die Entgegenhaltung 3) geht von der gleichen Problemstellung wie die vorliegende Anmeldung aus (vgl. dort Spalte 1, vorle. Abs.; Spalte 3, Zn. 30 bis 37) und

sieht zur Lösung dieses Problems einen 5 ¼“-Einschubrahmen (mount 200) vor,

aus dessen Boden innere senkrechte Wände (interior vertical walls 110) herausgebogen sind und aus diesen inneren vertikalen Wänden (110) horizontale Tragstücke (horizontal platforms 112) mit vertikalen Steckstiften (upstanding studs 114)

herausgebogen sind, die in Bohrungen (threaded bore 15) eines 3 ½“-Laufwerk

(standard 3 ½“ floppy drive) eingesteckt werden, wodurch dieses Laufwerk horizontal zentriert wird, wobei das 3 ½“-Laufwerk in vertikaler Richtung durch einen

Bügel (strap 140) im Einschubrahmen (200) gesichert wird, vgl. dort die Figuren 3

bis 6 mit zugehöriger Beschreibung.

Der wesentliche Unterschied dieses Einschubrahmens zu demjenigen nach Anspruch 1 liegt darin, dass die horizontalen Tragstücke (112) und die Steckstifte (114) auf die Unterseite (bottom surface 16) und der Sicherungsbügel (140)

auf die Oberseite des Laufwerks Kräfte ausüben. Dementsprechend findet sich in

der Entgegenhaltung 3 kein Hinweis darauf, dass es von Vorteil sein könnte, sicherzustellen, dass kein Druck auf die Ober- oder Unterseite des Slimlinelaufwerks ausgeübt wird, wie dies der geltende Patentanspruch 1 lehrt.

Die Entgegenhaltung 1) offenbart einen Großrechner (mainframe 3) mit einem

Rechnergehäuse, in das nur normal große Festspeicherlaufwerke (sliding case 2

for example a discdrive or CD-ROM) eingebaut werden können, wobei zwei Uförmige Führungswinkel (opposite parallel flanges 311, 312 of each track 31) und

zwei seitlich an das Festplattenspeicherlaufwerk (2) ansteckbare Halteschienen (mounting rails 1 comprising a channel-like rail body 11, horizontal projecting

plug rods 12 and outward hooks 13) vorgesehen sind und wobei die Führungswinkel (311, 312) insbesondere zwischen den Ausnehmungen (track 31, retaining

hole 32) senkrechte und entlang der Schienen (track 31) waagerechte Abschnitte

aufweisen, wobei die senkrechten Abschnitte als seitlicher Anschlag für die am

Festplattenspeicherlaufwerk (2) angesteckten Halteschienen (1, 11) und die waagerechten Abschnitte (311, 312) zur vertikalen Zentrierung der Halteschienen (1,

11) und damit des Festplattenspeicherlaufwerkes (2) dienen, vgl. dort die Figuren 1 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung.

Diese Entgegenhaltung offenbart zwar keinen Einschubrahmen zur Aufnahme eines Slimlinelaufwerkes, jedoch werden dort seitlich an das Festplattenspeicherlaufwerk (2) zwei Halteschienen (1) mittels Zapfen (12) und Haken (13) derart angesteckt, dass die Haken (13) von unten in Anschraubpunkte (bottom mounting

hole 22) eingreifen und die Zapfen (12) mit Kraftaufwand in die seitlichen Anschraubpunkte (side mounting hole 21) gesteckt werden (forcing the projecting

plug rods 12), so dass von den Halteschienen zumindest auf der Unterseite des

Festplattenlaufwerkes (2) Druck ausgeübt wird, vgl. dort die Figuren 5 und 6 mit

zugehöriger Beschreibung.

Somit erhält der Fachmann aus dieser Entgegenhaltung keine Anregung, die Halteschienen ausschließlich an der Seite des Slimlinelaufwerkes mittels Zapfen anzustecken und somit jeglichen Druck auf der Ober- und Unterseite des Slimlinelaufwerkes zu vermeiden.

Die Entgegenhaltung 4) offenbart eine Einschubvorrichtung für ein 3 ½“-Festplattenspeicherlaufwerk (3 ½“ floppy disc device 1), an dessen Gehäuse seitlich Halteschienen (chassis 21A, 21B) angeschraubt werden (screwing screws 33A, 34A,

33B, 34B), um diese Einschubvorrichtung in ein Rechnergehäuse in einen Einbauplatz für ein 5“-Festplattenspeicherlaufwerk einschieben zu können, vgl. dort

die Figur 2 mit zugehöriger Beschreibung.

Auch hieraus erhält der Fachmann keinen Hinweis, die Halteschienen ausschließlich an der Seite des Slimlinelaufwerkes mittels Zapfen anzustecken und somit

jeglichen Druck auf der Ober- und Unterseite des Slimlinelaufwerkes zu vermeiden.

Die übrigen Entgegenhaltungen liegen vom Einschubrahmen gemäß Patentanspruch 1 weiter weg als die vorstehend abgehandelten.

Somit beruht der Einschubrahmen für waagerecht einschiebbare Slimlinelaufwerke nach Patentanspruch 1 auf einer erfinderischen Tätigkeit des zuständigen

Fachmanns und ist daher patentfähig.

b) Was den Gegenstand des Patentanspruchs 2 anbetrifft, so offenbart die

Entgegenhaltung 2) einen Einschubrahmen (mounting bracket 1) zur Aufnahme

eines von oben einsetzbaren, normal großen (5 ¼“-) Festplattenspeicherlaufwerkes (CD-Rom 20, 100) und zum Einbau in ein Rechnergehäuse (computer housing 40), in welches nur normal große Laufwerke eingebaut werden können, wobei

das Festplattenspeicherlaufwerk (20) in einen 5 ¼“-Einschubrahmen (1) von oben

derart eingesetzt wird, dass in dessen seitlichen Anschraubpunkten (mounting

holes 21) die horizontalen Zapfen (dowel post 15) der ersten Seitenwand (first

sidewall 11 of the bracket 1) des Einschubrahmens (1) eingesteckt werden, um

dann das Festplattenspeicherlaufwerk (20) gegen den Federdruck der gegenüberliegenden Anschlagfedern (biasing tab 14) der zweiten Seitenwand (second sidewall 12 of the bracket 1) nach unten auf die Grundplatte (base plate 10 of the

bracket 1) zu drücken und schließlich mittels Schrauben (locking screws 25) am

Einschubrahmen (1) festzuschrauben, vgl. dort die Figuren 1 und 3 bis 6 mit zugehöriger Beschreibung.

Zunächst weist der Einschubrahmen (1) keine separate, an das Festplattenspeicherlaufwerk (20) ansteckbare Halteschiene (first sidewall 11) auf, die auf der von

den Zapfen (15) abgewandten Seite Rastmittel haben, die mit Gegenrasten des

Einschubrahmens (1) zusammenwirken, so dass in den Einschubrahmen auch

kleinere Laufwerke, wie Slimlinelaufwerke, eingesetzt werden könnten.

Dadurch, dass das Festplattenspeicherlaufwerk (20) in den großen Einschubrahmen (1) eingedrückt und dabei Druck auf die Oberseite des Festplattenspeicherlaufwerkes (20) ausgeübt wird, führt diese Druckschrift von der Teillehre des Patentanspruchs 2 weg, dass die Halteschiene so ausgebildet ist, dass bei der Festlegung des Slimlinelaufwerkes kein Druck auf dessen Ober- oder Unterseite ausgeübt wird.

Somit regt diese Entgegenhaltung den Fachmann weder allein noch in Kombination mit den anderen Druckschriften an, einen Einschubrahmen für von oben einsetzbare Slimlinelaufwerke gemäß der Lehre des Patentanspruchs 2 auszubilden.

4)

Die geltende Beschreibung erfüllt die an sie zu stellenden Anforderungen,

weil darin der Stand der Technik angegeben, von dem die Erfindung ausgeht, und

weil darin anhand der Figuren die Erfindung hinreichend erläutert ist.

Daher war der Beschluss der Prüfungsstelle für Klasse H 05 K des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 4. Juni 2003 aufzuheben und das Patent wie beantragt zu erteilen.

gez.

Unterschriften