Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 13.03.2006 – 30 W (pat) 82/04

30. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

13. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 36 742.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 13. März 2006 durch …

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

beschlossen: 08.05

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Bildmarke in das Markenregister angemeldet ist die folgende

Darstellung:

Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen lautet:

Klasse 6

(transportable Bauten aus Metall)

Klasse 19

(transportable Bauten nicht aus Metall)

- transportabler Baukörper und Bauwerk

- transportabler Baukörper und Bauwerk

- modular erweiterbares Bauwerk

- modular erweiterbares Bauwerk

- erweiterbarer Containerbau

- erweiterbarer Containerbau

- Freizeit und Ferienhaus

- Wohnraumerweiterung

- Unterkunftsraum

- Lagerraum

- Freizeit und Ferienhaus

- Wohnraumerweiterung

- Unterkunftsraum

- Lagerraum

- technisch autarke Raumeinheit

- Austeilungs- oder Messebau

- technisch autarke Raumeinheit

- Ausstellungs- oder Messebau

- Verkaufsraum oder Verkaufsstand

- Verkaufsraum oder Verkaufsstand

Planung, Beratung, Vermarktung und Vertrieb von transportablen

Bauwerken aus Metall sowie nicht aus Metall für Dritte.

Die Markenstelle für Klasse 6 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG beanstandet; begründend ist

darauf hingewiesen, dass die Marke in der Bedeutung „bausteinartige Behälter“

ein beschreibender Hinweis sei und die grafische Gestaltung sich innerhalb des in

der Werbung Üblichen halte. Die Zurückweisung der Anmeldung erfolgte wegen

fehlender Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) und unter Hinweis

darauf, dass die modulartig ausgeführte Schreibweise den beschreibenden Begriffsgehalt der Marke verstärke.

Der Anmelder hat Beschwerde eingelegt. Mit näheren Ausführungen meint er insbesondere, dass das Wort „modulbox“ mehrdeutig und deshalb schutzfähig sei.

Jedenfalls könne die Gesamtmarke wegen der eigentümlichen grafischen Gestaltung nicht von der Eintragung ausgeschlossen werden.

Der Anmelder beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der Markenstelle für Klasse 6

aufzuheben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten

Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde des Anmelders ist in der Sache ohne Erfolg. Die angemeldete Marke ist hinsichtlich der beanspruchten Waren und Dienstleistungen

nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind Wortmarken nach § 8

Abs. 2 Nr. 1 MarkenG wegen fehlender Unterscheidungskraft von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn ihnen entweder ein im Hinblick auf die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt

zukommt oder es sich um ein gängiges Wort der deutschen oder einer bekannten

Fremdsprache handelt, das vom Verkehr stets nur als solches und nicht als individuelles Kennzeichnungsmittel verstanden wird (st. Rspr. vgl. BGH GRUR 2003,

1050 - Cityservice; BGH WRP 2004, 1173, 1174 m. w. N. - URLAUB DIREKT).

Keine Unterscheidungskraft besitzen nach der Rechtsprechung vor allem solche

Marken, denen die angesprochenen Verkehrskreise für die fraglichen Waren oder

Dienstleistungen lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden

Begriffsinhalt oder auch eine bloße Werbeaussage oder Anpreisung allgemeiner

Art zuordnen (vgl. u. a. EuGH GRUR 2004, 674, 678 - Nr. 86 - Postkantoor; BGH

GRUR 2001, 1151f - marktfrisch; BGH a. a. O. - Cityservice; BGH GRUR 2000,

323, 324 - Partner with the Best). Das ist hier der Fall.

Bezüglich der Wortbestandteile, die vom Verkehr erfahrungsgemäß in erster Linie

als die Marke bestimmend wahrgenommen werden (vgl. BGH GRUR 2001, 1153

– anti KALK), weist das Zeichen lediglich darauf hin, was Gegenstand der beanspruchten Waren und Dienstleistungen sein soll.

Der Begriff „Modul“ (englisch: modul) bezeichnet im allgemeinen Sprachgebrauch

eine sich aus mehreren Elementen zusammensetzende Einheit innerhalb eines

Gesamtsystems, die jederzeit ausgetauscht werden kann (Duden, Das große

Fremdwörterbuch, 3. Aufl. S. 887). In der Bautechnik wird damit ein Bau mittels

vorgefertigter, austauschbarer Komponenten bezeichnet; lediglich zur Veranschaulichung wird zur Modultechnik im Hausbau auf folgende Internet-Seiten verwiesen: www.merlin-holzhaus.de; www.uni-weimar.de, Stichwort: Modulbauweise

in Kindergärten.

Der weitere Zeichenteil „box“ bezeichnet neben einem kastenförmigen Behälter

einen kastenförmigen Raum innerhalb einer größeren Einheit (vgl. Duden a. a. O.

S. 218); auf Begriffe wie „Pferdebox“ zur Bezeichnung eines Stallraums oder die

„Box“ des Werkstattabteils bei Autorennen wird zur Verdeutlichung hingewiesen.

Diese Einzelelemente der Marke wie auch die Gesamtaussage (Raum aus vorgefertigtem Element) steht auch in unmittelbarer Beziehung zu den beanspruchten

Waren und Dienstleistungen. Die Waren kommen als vorgefertigte, austauschbare

Raumbauteile in Betracht, die Dienstleistungen können - wie die Formulierung im

Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen zeigt, auf solche Bauten bezogen

sein.

Zwar bezeichnet das Wort „Modul“ auch eine Maßeinheit, und das Wort „box“

kann auf eine „Schachtel“ bezogen werden; deshalb kann der Anmelder zur Ausräumung des Eintragungshindernisses fehlender Unterscheidungskraft aber nicht

mit Erfolg einwenden, die angemeldete Marke eigne sich dadurch als betrieblicher

Herkunftshinweis. Denn für das Vorliegen des Eintragungshindernisses reicht es

aus, wenn das Zeichen zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren bzw. Dienstleistungen bezeichnet (vgl.

EuGH GRUR Int. 2004, 410, 412 Tz 38 - BIOMILD; EuGH GRUR 2004, 146, 147f.

– DOUBLEMINT; BGH WRP 2005, 218, 219 - Bürogebäude).

Auch die grafische Gestaltung ist nicht hinreichend eigenwillig, um dem Gesamtzeichen Unterscheidungskraft zu geben. Denn einfache graphische Gestaltungen

oder Verzierungen des Schriftbildes, an die sich der Verkehr durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat, können eine fehlende Unterscheidungskraft

der Wörter ebenso wenig aufwiegen, wie derartige einfache graphische Gestaltungselemente auch für sich wegen fehlender Unterscheidungskraft nicht als

Marke eingetragen werden können (BGH a. a. O. – anti KALK). Der Bundesgerichtshof hat ausgeführt: „angesichts der in den Wortelementen enthaltenen glatt

beschreibenden Angabe über die Wirkungsweise der für die Anmeldung in Anspruch genommenen Waren hätte es hier eines auffallenden Hervortretens der

graphischen Elemente bedurft, um sich dem Verkehr als Herkunftshinweis einzuprägen. Die graphischen Elemente erscheinen hier recht blass und sind durchweg

ohne besonders hervortretende Gestaltung auf die rein beschreibende Aussage

der Wortelemente ..., diese unterstreichend, bezogen“. Während in dem Bezugsfall anti KALK die Buchstaben blassgrau unterlegt und weiß umrandet, die Bestandteile anti und das diesem angefügte Dreieck in roter Farbe gehalten waren,

erscheint hier die graphische Verfremdung sogar geringfügiger. Eine farbige Gestaltung fehlt. Bei der Umrahmung der einzelnen Buchstaben handelt es sich um

ein einfaches graphisches Gestaltungsmittel, das, worauf die Markenstelle bereits

im angefochtenen Beschluss hingewiesen hat, in verschiedenen Schrifttypen anzutreffen ist und dem kennzeichnender Charakter nicht zukommt. Zudem ist diese

Gestaltung hier nur die bildliche Untermalung der Bedeutung des Wortes „box“ in

zweidimensionaler Form und damit für sich beschreibend. Gleiches gilt hinsichtlich

der Gestaltung des Vokals „o“.

Der Anmelder kann sich zur Ausräumung des Eintragungshindernisses fehlender

Unterscheidungskraft nicht auf die Eintragung seiner Meinung nach vergleichbarer

Marken durch das Patentamt berufen. Aus inländischen Voreintragungen ähnlicher oder übereinstimmender Marken erwächst auch unter dem Gesichtspunkt

des Gleichbehandlungsgebots (Art. 3 GG) grundsätzlich kein Eintragungsanspruch für spätere Markenanmeldungen, da es sich bei der Entscheidung über die

Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-, sondern um eine gebundene Entscheidung handelt, die jeweils einer auf den Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt (vgl. BGH GRUR 1997, 527, 528 - Autofelge; BlPMZ 1998, 248,

249 - Today; vgl. dazu auch EuGH GRUR 2004, 428, 431 f - Nr. 60 ff - Henkel).

Ob der Eintragung der angemeldeten Kennzeichnung darüber hinaus der Schutzversagungsgrund des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt

bleiben.

gez.

Unterschriften