Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 14.03.2006 – 27 W (pat) 290/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
14. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
betreffend die Marke 303 46 849
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 14. März 2006 durch …
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Markeninhaberin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 6. Oktober 2004 aufgehoben.
Die Widersprüche aus der IR-Marke 460 594 und der Gemeinschaftsmarke 2 403 012 werden zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Gegen die am 15. September 2003 angemeldete und am 27. November 2003 für
„Bekleidungsstücke, insbesondere Sport- und Freizeitbekleidungsstücke; Strumpfwaren, Kopfbedeckungen, Schuhwaren; Reise-
und Handkoffer, Sport-, Reise-, Hand- und Tragetaschen, Sportbeutel; Rucksäcke; Waren aus Leder oder Lederimitationen, nämlich Gürtel, Taschen, Brieftaschen, Börsen, Schlüsseletuis, Aktenmappen, Collegemappen“
eingetragene Bildmarke 303 46 849
hat die Widersprechende am 15. April 2004 aus ihrer Bildmarke IR 00460594
die seit 1981 für
cl. 18: Sacs, sacs à main, serviettes, trousses, valises, parapluies,
cannes.
cl. 25: Souliers et leurs parties, sabots, bas et bas de sport, combinaisons de sport, maillots, vestons, vestons imperméables,
shorts de sport; gilets, peignoirs, petits chapeaux, bonnets, manchettes, bandeaux pour absorber la sueur, gants de sport.
cl. 28: Balles, ballons, raquettes et leurs parties, agrès et accessoires pour le sport
Schutz genießt, sowie aus der graphisch gleichen Gemeinschaftsmarke
2 403 012, die für Waren der Klasse 16 sowie für
Klasse 25: Bekleidungsstücke, Schuhe, Kopfbedeckungen;
Klasse 28: Spiele, Spielzeug; Turn- und Sportartikel, soweit sie
nicht in anderen Klassen enthalten sind; Christbaumschmuck
Schutz genießt, Widerspruch eingelegt.
Die Markenstelle hat die angegriffene Marke mit Beschluss vom 6. Oktober 2004
auf beide Widersprüche hin gelöscht und u. a. dazu ausgeführt, bei der engen Warenähnlichkeit seien die pfeilförmigen Bildmotive verwechselbar.
Dieser Beschluss wurde am 14. Oktober 2004 zur Post gegeben.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke hat am 10. November 2004 Beschwerde
eingelegt und vorgetragen, die Widerspruchsmarken unterschieden sich von der
angegriffenen Marke in vielfältiger Hinsicht. Die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken sei auf Grund der Drittzeichenlage gering. Die unspezifischen
Umsatzangaben könnten dies nicht ausgleichen.
Die Verbraucher achteten bei Sportbekleidung auf Marken recht genau.
Die Inhaberin der angegriffenen Marke beantragt,
den Beschluss vom 6. Oktober 2004 aufzuheben.
Demgegenüber beantragt die Widersprechende,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, die Widerspruchsmarken seien besonders kennzeichnungskräftig; der Umsatz in Deutschland liege bei 2,5 Mio. €. Berühmte Sportler
würben dafür. Die Marken wiesen beide eine V-förmige Kontur mit schräg
abgeschnittenen Schenkeln auf und seien bei enger Warenähnlichkeit verwechselbar.
Zur Ergänzung des Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze der Beteiligten
nebst Anlagen Bezug genommen, wegen sonstiger Einzelheiten auf den Akteninhalt.
II
1)
Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke ist zulässig und hat
in der Sache Erfolg. Nach Auffassung des Senats besteht zwischen den Marken
keine Verwechslungsgefahr im Sinn von § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2
MarkenG.
Zwischen den für die Beurteilung der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren, Ähnlichkeit der Marken und der mit ihnen gekennzeichneten Waren, Kennzeichnungskraft der älteren Marke sowie Aufmerksamkeit des Publikums, besteht
eine Wechselwirkung. So kann ein höherer Grad in einem der genannten Bereiche
einen geringeren Grad in einem anderen Bereich ausgleichen (EuGH GRUR
Int. 2000, 899, Nr. 40 – MARCA
/ ADIDAS; BGH GRUR 2003, 332, 334
- ABSCHLUSSSTÜCK).
Danach ist vorliegend keine Gefahr von Verwechslungen gegeben, auch wenn
man davon ausgeht, dass sich jedenfalls teilweise identische Waren gegenüberstehen.
Die Widerspruchsmarken sind nämlich allenfalls durchschnittlich kennzeichnungskräftig.
Eine gesteigerte Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarken ist bestritten; die
Widersprechende hat zwar Umsatzzahlen in Millionenhöhe und Werbemodalitäten
mit prominenten Sportlern belegt.
Demgegenüber ergibt sich aber eine Minderung der Kennzeichnungskraft aus der
dem Senat bekannten Vielfalt entsprechender Formen - gerade bei Sportschuhen.
Hier sind Sportlichkeit und Schnelligkeit sowie Dynamik symbolisierende bumerang- oder pfeilartige Winkel sowohl als Marken als auch als Designelemente weit
verbreitet und zum Teil sogar bekannte Marken, wie NIKE. Damit leiden entsprechende graphische Darstellungen zumindest an einem Mangel an Originalität, der
ihre Kennzeichnungskraft mindert (vgl. BPatG Mitt. 2006, 86 - ACUPRESS /
ACCUPRO) und die Verbraucher dazu zwingt, auch auf kleinere Unterschiede zu
achten. Eingetragene Drittmarken, deren Benutzung nicht liquide ist, vermögen
zwar die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke nicht unmittelbar zu
schwächen, sind aber - insbesondere bei Vorliegen in großer Anzahl - ein Indiz für
einen von vornherein bestehenden Originalitätsmangel, mit der Folge eines geringeren Schutzumfanges der älteren Marke (BGH GRUR 1999, 241, 243 - LIONS;
GRUR 1967, 246, 250 - VITAPUR; STRÖBELE/HACKER, MarkenG, 7. Aufl., § 9
Rn. 318; BPatG Mitt. 2006, 85 - PROCONNECT / PROCONCEPT). Der Senat folgt insoweit nicht der Auffassung, wegen der großen Zahl eingetragener Marken reduziere sich die Indizwirkung der Registerlage gegen eine Kennzeichnungskraft einer Marke im Einzelfall (BPatG GRUR 2002, 438 - WISCHMAX / MAX), wenn neben
der Vielzahl eingetragener Marken auch die Benutzung einiger Marken als liquide
gelten kann – selbst wenn deren Zahl nicht den Wert erreicht, den der Bundesgerichtshof für eine unmittelbare Schwächung der Kennzeichnungskraft voraussetzt.
a)
Damit
reicht selbst bei Warenidentität
im Bereich Bekleidung,
Kopfbedeckungen, Koffer, Mappen und Schuhe ein nur etwas weiterer Markenabstand aus, um eine Verwechslungsgefahr im markenrechtlichen Sinn auszuschließen.
Dieser ist vorliegend gegeben, zumal sich die unter den zu vergleichenden Marken angebotenen Waren an Verbraucherkreise richten, die sich nicht flüchtig mit
den entsprechenden Angeboten befassen, sondern besonders markenbewusst
sind und daher auch besonders sorgfältig prüfen und auswählen. Deshalb werden
sie die gegebenen Unterschiede wahrnehmen. Angesichts der Fülle von ähnlichen
graphischen Gebilden, die Dynamik und Schnelligkeit ausdrücken, mit der die
Verbraucher gerade im Sportbereich konfrontiert sind, schenken sie solchen Bestandteilen eine vergleichsweise hohe Aufmerksamkeit und werden die gegebenen graphischen Unterschiede als die Marken unterscheidend erkennen.
Der angegriffenen Marke fehlt die in den Widerspruchsmarken jeweils markante
Spitze, was die Dynamik der Graphik erheblich mindert. Die Schenkel bzw. Flügel
sind im Gegensatz zu denen in den Widerspruchsmarken von deutlich unterschiedlicher Länge. Dreht man die angegriffene Marke so, dass ihr längerer „Flügel“ dem Verlauf des längeren Flügels in den Widerspruchsmarken folgt, weist der
kürzere Flügel der angegriffenen Marke nicht wie in den Widerspruchsmarken
nach oben. Ferner gewinnen die Flügel der Widerspruchsmarken in ihrem Verlauf
deutlich an Breite, was in der angegriffenen Marke nicht so auffällt. Zudem besteht
letztere aus einer Umrandungslinie mit andersfarbiger Fläche, während die Widerspruchsmarken einfarbig flächige Gebilde sind.
b)
Für eine gedankliche Verbindung i. S. v. § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG fehlen
durchgreifende Anhaltspunkte. Die Möglichkeit, dass eine gedankliche Verbindung
zwischen den Marken - etwa durch die symbolisierte Sportlichkeit, Schnelligkeit
etc. - hergestellt werden kann, führt noch nicht zu einer Verwechslungsgefahr.
Eine Gefahr der Verwechslung der beiden Marken ist auch nicht wegen einer
Übereinstimmung in ihrem Sinngehalt gegeben. Ein übereinstimmender konkreter
Bedeutungsgehalt, wie Pfeil, Bumerang o. ä., erschließt sich den angesprochenen
Verbrauchern nicht in so nahe liegender und ungezwungener Weise, dass sie die
Marken damit benennen.
Vielmehr haben die beiden Graphiken Unterschiede in der Gestaltung der markanten Spitze und in der Linienführung, die sogar unterschiedliche Bedeutungen
signalisieren können.
Eine Verwechslungsgefahr unter dem Gesichtspunkt des Serienzeichens wäre nur
dann gegeben, wenn die Zeichen in einem Bestandteil übereinstimmten, den der
Verbraucher als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens ansähe und deshalb die angegriffene Marke dem Inhaber der Widerspruchsmarke zuordnen
würde (vgl. BGH GRUR 1996, 200 – INNOVADICLOPHLONT; vgl. ferner STRÖBELE/
HACKER, Markengesetz, 7. Aufl., § 9 Rn. 466 ff.). Diese Voraussetzungen sind
vorliegend nicht gegeben, da die graphischen Gebilde - wie oben dargestellt - zu
große Unterschiede aufweisen. Die Widerspruchsmarken bzw. das darin
enthaltende Motiv sind in der angegriffenen Marke weder identisch noch entsprechend enthalten.
2)
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen (§ 83 Abs. 2 MarkenG i. V. m.
§ 574 ZPO), weil der Fall keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft.
3)
Zur Kostenauferlegung besteht kein Anlass (§ 71 Abs. 1 MarkenG).
gez.
Unterschriften