Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 14 W (pat) 308/04
14. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
14 W (pat) 308/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
betreffend das Patent 101 51 661
hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in
der
Sitzung
vom
20. März 2006
unter
Mitwirkung
… 08.05
beschlossen:
Das Patent wird mit folgenden Unterlagen beschränkt aufrechterhalten:
Patentansprüche 1 bis 21,
eingegangen am 3. März 2006,
Beschreibung gemäß Patentschrift, Seiten 1, 2 und 5 bis 8,
Angepasste Beschreibung, Seiten 3 und 4,
eingegangen am 3. März 2006.
G r ü n d e
I
Die Erteilung des Patents 101 51 661 mit der Bezeichnung
„Tiefdruckverfahren mit radikalisch härtbaren Druckfarben“
ist am 30. Oktober 2003 veröffentlicht worden. Gegen dieses Patent ist am
27. Januar 2004 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch war unter Hinweis auf
die Druckschriften
(1) EP 0 511 860 A1,
(2) Römpp Lexikon „Lacke und Druckfarben“, Georg Thieme
Verlag, Stuttgart, 1998, Seiten 157 bis 164, 276, 425, 444 bis
446, 491/492, 542 bis 544, 564 bis 566,
(3) EP 0 984 045 A1,
(4) Rad Tech Europe ’99, 8. bis 10. Nov. 1999, Berlin, Conference Proceedings, S. 103 bis 109, (1999)
auf die Behauptung gestützt, das Patent sei durch den zitierten Stand der Technik
in Verbindung mit dem allgemeinen Fachwissen neuheitsschädlich vorweg genommen bzw beruhe zumindest nicht auf einer erfinderischen Tätigkeit.
Die Einsprechende hat ihren Einspruch mit Schriftsatz vom 13. Oktober 2005 zurückgezogen. Sie ist somit am Verfahren nicht mehr beteiligt.
Die Patentinhaberin verfolgt ihr Patent mit den am 3. März 2006 eingegangenen
Patentansprüchen 1 bis 21 weiter, von denen die Ansprüche 1 und 15 wie folgt
lauten:
„1. Rotationstiefdruckverfahren zum Bedrucken von Substraten,
bei dem eine durch aktinische Strahlung härtbare, lösungsmittelfreie Druckfarbe verdruckt wird, wobei die Druckfarbe mittels eines
gravierten oder geätzten Tiefdruckzylinders, dessen für die Farbaufnahme vorgesehene Näpfchen dem
jeweils gewünschten
Druckbild angepasst sind, auf ein zu bedruckendes Substrat aufgetragen wird und der Druckfarbenfilm anschließend durch aktinische Strahlung unter Polymerisation des Bindemittels der Druckfarbe gehärtet wird,
wobei die Druckfarbe 20 – 75 Gew.-%, vorzugsweise 30 – 70
Gew.-% eines durch aktinische Strahlung härtbaren Bindemittelsystems, 2 – 25 Gew.-%, vorzugsweise 4 – 15 Gew.-% eines Vinyläthers, 0 – 45 Gew.-% eines Farbmittels, 2 – 15 Gew.-%, vorzugsweise 2 – 10 Gew.-% eines radikalischen Photoinitiators und
0 – 10 Gew.-% Additive enthält,
dadurch gekennzeichnet, dass
die Viskosität der strahlungshärtbaren Druckfarbe bei 20°C und einem Schergefälle von D=100 sec -1 kleiner als 305 mPas ist und
die Viskosität durch Erwärmung des Druckzylinders bis auf 50°C auf einen Wert unter 100 mPas (D=100 sec-1) reduziert wird.
15. Lösungsmittelfreie Tiefdruckfarbe zur Verwendung in einem
Rotationstiefdruckverfahren, wobei die Druckfarbe durch aktinische Strahlung unter Polymerisation ihres Bindemittels härtbar ist
und 20 – 75 Gew.-%, vorzugsweise 30 – 70 Gew.-% eines durch
aktinische Strahlung härtbaren Bindemittelsystems, 2 – 25 Gew.-
%, vorzugsweise 4 – 15 Gew.-% eines Vinyläthers, 0 – 45 Gew.-%
eines Farbmittels, 2 – 15 Gew.-%, vorzugsweise 2 – 10 Gew.-%
eines radikalischen Photoinitiators und 0 – 10 Gew.-% Additive
enthält, dadurch gekennzeichnet, dass die Viskosität der strahlungshärtbaren Druckfarbe bei 20°C und einem Schergefälle von D=100 sec -1 kleiner als 305 mPas ist und die Viskosität durch Erwärmung des Druckzylinders bis auf 50°C auf einen Wert unter 100 mPas (D=100 sec-1) reduzierbar ist.“
Die Patentinhaberin beantragt sinngemäß,
das Patent mit den im Beschlusstenor genannten Unterlagen beschränkt aufrecht zu erhalten.
Wegen weiterer Einzelheiten, insbesondere zum Wortlaut der geltenden Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 21, wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.
II
1. Der Einspruch war frist- und formgerecht erhoben und mit Gründen versehen,
er war somit zulässig.
2. Das Verfahren war nach Zurücknahme des Einspruchs von Amts wegen durch
den Senat fortzusetzen (§ 61 Abs. 1 Satz 2 PatG i. V. m. § 147 Abs. 3 Satz 1
PatG). Die Überprüfung hat ergeben, dass die geltenden Ansprüche 1 und 15 zulässig sind, die geltend gemachten Widerrufsgründe nicht greifen und andere Widerrufsgründe nicht ersichtlich sind. Die Gegenstände der Ansprüche 1 und 15
weisen gegenüber dem Stand der Technik Neuheit und erfinderische Tätigkeit auf.
3. Die geltenden Ansprüche 2 bis 14 und 16 bis 21 betreffen besondere, nicht
selbstverständliche Ausführungsformen des Rotationstiefdruckverfahrens nach
Anspruch 1 bzw. der lösungsmittelfreien Tiefdruckfarbe nach Anspruch 15 und
sind mit diesen rechtsbeständig.
gez.
Unterschriften