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BPatG Beschluss vom 20.03.2006 – 30 W (pat) 110/04

30. Senat

Zitiert von 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

30 W (pat) 110/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 25 370.3

hat der 30. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 20. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde der Anmelderin wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung in das Markenregister angemeldet ist die Bezeichnung

Hypertoniezentrum

u. a. für folgende Waren und Dienstleistungen

„Lehr- und Unterrichtsmittel, soweit

in Klasse 16 enthalten;

Druckereierzeugnisse; Waren aus Papier oder Pappe (Karton),

soweit in Klasse 16 enthalten, insbesondere Merkblätter, Informationsbroschüren, Zeitschriften, Ausweise, Rundbriefe;

Werbung, insbesondere Verbreitung von Werbeanzeigen und

Werbematerial;

Öffentlichkeitsarbeit;

Fortbildung ärztlicher und nichtärztlicher Mitarbeiter; Seminare und

Veranstaltungen zur Aufklärung der Bevölkerung und Information

von Patienten; Arzt-Patienten-Seminare; Veranstaltung von Ausstellungen, Symposien, wissenschaftlichen Vorträgen, Tagungen

und Kongressen; Bildung, Betreuung und Beratung von Selbsthilfegruppen;

Dienstleistungen im Bereich der Wissenschaft und Forschung;

Dienstleistungen eines Arztes“.

Die Markenstelle für Klasse 44 hat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise für die oben genannten Waren und Dienstleistungen zurückgewiesen. Die angemeldete Bezeichnung werde als beschreibender Hinweis auf

eine zentrale Einrichtung für das Gebiet des Bluthochdrucks verstanden. In Bezug

auf die versagten Waren weise sie lediglich auf den Inhalt und den thematischen

Schwerpunkt bzw. die Herkunft der Waren hin. In Bezug auf die versagten Dienstleistungen sei die Anmeldung ein beschreibenden Sachhinweis auf Inhalt, Gegenstand und Anbieter. Es handele sich um eine sprachübliche Begriffsbildung,

die sich in vergleichbare Wortbildungen mit dem Bestandteil „Zentrum“ einreihe,

wobei auch in Zusammenhang mit Krankheitsbildern die Form einer werbeüblichen, schlagwortartigen Verkürzung nachweisbar sei.

Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt und im Wesentlichen ausgeführt, die Markenstelle habe nicht berücksichtigt, dass der Begriff „Zentrum“ im

medizinischen Bereich vom Verkehr im Sinne eines Klinikums verstanden werde.

Bei diesem Begriffsverständnis könne die angemeldete Bezeichnung aber nicht

beschreibend sein, da Kliniken diese Waren nicht vertreiben würden und nicht auf

dem Gebiet der versagten Dienstleistungen (ausgenommen ärztliche) tätig würden.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle vom 9. März 2004 aufzuheben,

soweit der Anmeldung die Eintragung versagt worden ist.

Ergänzend wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Marke ist nach den Vorschriften des Markengesetzes von der

Eintragung ausgeschlossen, da sie eine beschreibende Angabe im Sinne von § 8

Absatz 2 Nr. 2 MarkenG darstellt.

Nach § 8 Absatz 2 Nr. 2 MarkenG sind solche Marken von der Eintragung ausgeschlossen, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, die im Verkehr

u. a. zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Bestimmung oder sonstiger

Merkmale der Waren und Dienstleistungen dienen können.

Auch Wortneubildungen kann der Eintragungsversagungsgrund des § 8 Abs. 2

Nr. 2 MarkenG entgegenstehen, wenn sie sprachüblich gebildet sind und ihr beschreibender Aussagegehalt so deutlich und unmissverständlich ist, dass sie ihre

Funktion als Sachbegriffe ohne weiteres erfüllen können. Dies ist dann der Fall,

wenn sich den angesprochenen Abnehmern eine konkret beschreibende Angabe

ohne die Notwendigkeit besonderer Denkprozesse unmittelbar erschließt (vgl.

Ströbele/Hacker, MarkenG, 7. Aufl., § 8 Rdn. 380).

Insbesondere hat eine Marke, die sich aus einem Wort mit mehreren Bestandteilen zusammensetzt, von denen jeder Merkmale der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen beschreibt, selbst einen die genannten Merkmale beschreibenden Charakter im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, es sei denn, dass ein

merklicher Unterschied zwischen dem Wort und der bloßen Summe seiner

Bestandteile besteht. Dabei führt die bloße Aneinanderreihung solcher beschreibenden Bestandteile ohne Vornahme einer ungewöhnlichen Änderung,

insbesondere syntaktischer oder semantischer Art, nur zu einer Marke, die

ausschließlich aus beschreibenden Zeichen, oder Angaben besteht (EuGH GRUR

Int. 2004, 410, 413 – BIOMILD; EuGH GRUR Int. 2004, 500, 507 – Postkantoor).

Auf die Frage der Mehrdeutigkeit der angemeldeten Wortfolge kommt es bei § 8

Abs. 2 Nr. 2 MarkenG grundsätzlich nicht an. Es ist zudem nicht erforderlich, dass

die Zeichen oder Angaben, aus denen die Marke besteht, zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits tatsächlich zu beschreibenden Zwecken für Waren oder Dienstleistungen wie die in der Anmeldung aufgeführten oder für Merkmale dieser Waren

oder Dienstleistungen verwendet werden. Es genügt, wie sich schon aus dem

Wortlaut des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG ergibt, dass die Zeichen oder Angaben zu

diesem Zweck „dienen können“. Ein Wortzeichen ist demnach von der Eintragung

ausgeschlossen, wenn es zumindest in einer seiner möglichen Bedeutungen ein

Merkmal der in Frage stehenden Waren oder Dienstleistungen bezeichnet. Dabei

spielt es keine Rolle, ob es Synonyme oder gebräuchlichere Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung dieser Merkmale gibt, da es nicht erforderlich ist, dass diese

Zeichen oder Angaben die ausschließliche Bezeichnungsweise der fraglichen

Merkmale sind (vgl. EuGH GRUR Int. 2004, 410, 412 - BIOMILD; EuGH GRUR

Int. 2004, 500, 507 - Postkantoor).

Die angemeldete Marke setzt sich erkennbar aus den Bestandteilen „Hypertonie“

und „Zentrum“ zusammen.

Der Begriff „Hypertonie“ - der Fachbegriff für Bluthochdruck - ist eine Volkskrankheit und bezeichnet eine krankhafte Steigerung des Drucks in den Arterien auf

einen systolischen Wert von über 140 mmHg und einen diastolischen Wert über

90 mmHg (vgl. http://www.netdoktor.de/krankheiten/fakta/erhohter_blutdruck.htm).

Der Begriff „Zentrum“ (v. lat. „centrum“ für Mittelpunkt) bezeichnet unter anderem

„eine in einem System den zentralen Platz einnehmende Stelle von vorrangiger

Bedeutung“, „eine Zentralstelle für bestimmte Tätigkeiten oder Themen (Zentrum

für Augenmedizin)“ (vgl. http://de.wikipedia.org/wiki/Zentrum). Als Unterbegriffe

des Wortes „Zentrum“ in dieser Bedeutung sind zahlreiche Zusammensetzungen

geläufig wie „Herzzentrum, Krebsforschungszentrum, Gesundheitszentrum“ (vgl.

zu „Zentrum“ unter http://wortschatz.uni-leipzig.de).

Die angemeldete Wortfolge bedeutet daher „Zentralstelle für Hypertonie“. Die Einzelbestandteile der angemeldeten Wortzusammensetzung werden dabei entsprechend ihrem Sinngehalt verwendet und bilden auch in der Gesamtheit keinen

neuen, über die bloße Kombination hinausgehenden Begriff. Wegen des in Bezug

auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehenden

Begriffsinhalts sowohl der Einzelelemente als auch der daraus gebildeten Kombination, die über den Sinngehalt der Einzelelemente nicht hinausgeht, handelt es

sich um eine deutlich und unmissverständlich beschreibende Angabe ohne jegliche begriffliche Ungenauigkeit.

Zu berücksichtigen ist auch, dass bestimmte Bereiche der Krankenhausversorgung, auf die sich das jeweilige Krankenhaus spezialisiert hat oder besondere

Schwerpunkte gebildet hat, mit dem Begriff „Zentrum“ und der Art der konkreten

Versorgung

zu

bezeichnen

(vgl.

„Klinisches Diabetes-Zentrum

am

Elisabeth_Krankenhaus“ unter http://www.elisabeth-essen.de; „Schlafmedizinisches Zentrum am St. Hedwig Krankenhaus-Berlin“ unter http://www.somnolabberlin.de; „Lasermedizin-Zentrum am Krankenhaus Elmshorn“ unter http://www.lasermedizin-zentrum-elmshorn.de).

Wie aus dem der Anmelderin übersandten Internetrecherchebeispiel ersichtlich

wird die Kombination „Hypertoniezentrum“ bereits tatsächlich so verwendet (vgl.

hierzu http://www.vitapages.de/kraeuter/2/Blutdruck.html).

Die angesprochenen Verkehrskreise sehen in der angemeldeten Wortzusammensetzung daher lediglich eine beschreibende Sachangabe zu Art sowie Bestimmung und Verwendung bzw. zum Ort der Erbringung der beanspruchten Waren

und Dienstleistungen.

Dabei ist ein beschreibender Gehalt der angemeldeten Bezeichnung in Bezug auf

die beanspruchten Waren auch dann anzunehmen, wenn diese zwar nicht die Eigenschaften der Waren selbst beschreibt, sondern deren Bestimmung oder Verwendung bezeichnet (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). So können die beanspruchten

Waren das Thema „Hypertoniezentrum“ zum Inhalt haben und in Zusammenhang

mit der Information und der Werbung für ein „Hypertoniezentrum“ eingesetzt werden.

Hinsichtlich der beanspruchten Dienstleistungen ist die angemeldete Bezeichnung

ebenfalls dahingehend zu verstehen, dass die Dienstleistungen das Thema „Hypertoniezentrum“ z. B. im Rahmen von Informations-, Werbe- oder Fortbildungsmaßnahmen zum Inhalt haben bzw. im Rahmen der Leistungen eines „Hypertoniezentrums“ üblicherweise erbracht werden. Gerade der Begriff „Zentrum“

vermittelt dabei die Information, dass es sich um ein umfassendes Angebot

handelt, das über die durchschnittlichen Leistungen der Krankenhaus- und

ärztlichen Grundversorgung hinausgeht. Dabei werden zumindest von größeren

medizinischen Klinikzentren auch die Aufgaben Information sowie Presse und

Öffentlichkeitsarbeit von eigens bestellten Presseverantwortlichen ausgeführt

sowie regelmäßig wissenschaftliche Kongresse, Pressekonferenzen, öffentliche

Veranstaltungen, wie Patientenseminare oder

Informationsveranstaltungen

durchgeführt

(vgl. Presse Deutsches Herzzentrum München

unter

http://www.dhm.mhn.de/ww/de/b2b/dhm/presse.htm).

Soweit die Anmelderin geltend macht, dass die angemeldete Bezeichnung die Tätigkeiten eines Krankenhauses nicht beschreibt, genügt es daher, dass die Angabe geeignet ist, zur beschreibenden Verwendung zu dienen.

Dabei ist es ohne Belang, welche Waren und Dienstleistungen die Anmelderin

tatsächlich anbietet und ob die hierfür angemeldete Marke eine beschreibende

Sachaussage beinhaltet. Es ist ausschließlich auf die von der Anmelderin im Waren- und Dienstleistungsverzeichnis beanspruchten Waren und Dienstleistungen

abzustellen. Hierbei ist zu beachten, dass die Eintragung für einen Oberbegriff bereits dann ausgeschlossen ist, wenn sich auch nur für eine spezielle darunterfallende Ware oder Dienstleistung ein Eintragungshindernis ergibt (vgl. BGH WRP

2002, 91-AC; WRP 2005, 889, 893 - LOKMAUS).

gez.

Unterschriften