Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 22.03.2006 – 26 W (pat) 158/05

26. Senat

Zitiert von 3 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 40 272.5

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer

Diskothek; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien; Partyplanungen (Unterhaltung);

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen,

Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten,

Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias,

Cafes, Kantinen, Restaurants“

angemeldet ist die Wortfolge

MUNICH BEER FESTIVAL.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluss vom 12. September 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sage „MUNICH BEER FESTIVAL“ nichts anderes aus, als dass diese für

das Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Dies werde von den angesprochenen

Verkehrskreisen auch verstanden, da es sich bei den Markenbestandteilen um

einfachste Wörter des englischen Wortschatzes handele, die zudem den entsprechenden deutschen Begriffen extrem ähnlich seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine unterscheidungskräftige und nicht

freihaltebedürftige Angabe. Insbesondere sei die Bezeichnung „MUNICH BEER

FESTIVAL“ nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend; sie könne auch nicht zwangsläufig als Hinweis auf das Münchner

Oktoberfest betrachtet werden und beziehe sich nicht darauf. Wörter der Umgangssprache seien dann für Waren und Dienstleistungen eintragbar, wenn sie

vom Verkehr nicht stets in ihrer herkömmlichen Bedeutung verwendet würden. Im

angefochtenen Beschluss werde nicht ausgeführt, inwiefern die angemeldete Bezeichnung mit nichtalkoholischen Getränken, Vermietungsdienstleistungen etc. in

Verbindung stehe. Es handele sich für die deutschen Verkehrskreise um eine

fremd- und neuartige Bezeichnung, der sie allenfalls als phantasievollem Namen

begegneten. Die angemeldete Wortfolge sei auch nicht freihaltebedürftig; denn es

bestehe kein unmittelbarer Bezug zu den meisten von der Anmeldung erfassten

Waren und Dienstleistungen.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft definiert als konkrete

Eignung der Marke, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten

Waren und/oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen

und damit die betriebliche Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu

ermöglichen. Dies gilt für alle Arten von Marken gleichermaßen. Die Unterscheidungskraft ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der als durchschnittlich informiert und

angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. EuGH vom

21. Oktober 2004, C-64/02, RdNrn. 42 ff., - Das Prinzip der Bequemlichkeit , und

vom 12. Januar 2006, C-173/04, RdNr. 25 - Standbeutel - m. w. N.). Einer Kennzeichnung fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender

Begriffsinhalt im Vordergrund steht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft. Hierbei kann dahinstehen, ob der inländische Durchschnittsverbraucher der beanspruchten Waren und Dienstleistungen weiß, dass

mit „MUNICH BEER FESTIVAL“ international häufig das Oktoberfest bezeichnet

wird, oder in dieser Wortfolge, die aus dem allgemein bekannten englischen Wort

für München und den ebenfalls - zumal den entsprechenden deutschen Wörtern

sehr ähnlichen - ohne Weiteres verständlichen englischen Begriffen für „Bierfest“

zusammengesetzt ist, einfach einen Hinweis auf irgendein Münchner Bierfest

sieht. Dieser Begriffsinhalt steht hinsichtlich sämtlicher beanspruchter Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund.

Die beanspruchten Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ werden auf jedem Bierfest

angeboten bzw. verwendet. Die Dienstleistungen „Verpflegung; Unterhaltung;

Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester)“ werden

regelmäßig auf Bierfesten erbracht. Soweit die bei einem typischen Münchner

Bierfest übliche Musik nicht live gespielt wird, kommt der „Betrieb einer Diskothek“

in Betracht. Es liegt auch nicht fern, ein typisches Münchner Bierfest mit „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ oder der „Organisation und Durchführung von

kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen“ zu verbinden; insoweit wird der

Verkehr bei dem Angebot, diese Dienstleistungen zu erbringen, annehmen, dass

es sich entweder bei den kulturellen oder sportlichen Betätigungen um ein Beiprogramm zu einem Münchner Bierfest handelt oder umgekehrt das Münchner Bierfest im Rahmen der kulturellen oder sportlichen Betätigungen stattfindet. Bei

„Partyplanungen (Unterhaltung); Beherbergung von Gästen; Verpflegung von

Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants“ werden die angesprochenen

Verkehrskreise annehmen, dass diese Dienstleistungen im Rahmen eines Münchner Bierfestes angeboten werden oder den Charakter eines Münchner Bierfestes

haben. Wenn Dienstleistungen der „Organisation und Durchführung von Konferenzen, Kongressen, Symposien“ unter der Bezeichnung „MUNICH BEER

FESTIVAL“ angeboten werden, liegt nahe, dass das Thema der Veranstaltung ein

Münchner Bierfest ist oder dass im Rahmenprogramm ein Münchner Bierfest

stattfindet. Bezüglich der Dienstleistungen „Vermietung von Stühlen, Tischen,

Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten, Versammlungsräumen“

kann es sich um Objekte handeln, die zur Durchführung eines Münchner Bierfestes geeignet sind und hierzu an den Veranstalter vermietet werden.

In all diesen Fällen steht ein beschreibender Gehalt im Vordergrund, so dass fern

liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen entnehmen. Damit fehlt der Wortfolge aber jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

gez.

Unterschriften