Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.03.2006 – 26 W (pat) 172/05
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
22. März 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die Markenanmeldung 303 40 277.6
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke für
„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere
alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;
Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer
Diskothek; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien; Partyplanungen (Unterhaltung);
Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen,
Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten,
Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias,
Cafes, Kantinen, Restaurants“
angemeldet ist die Wortfolge
MUNICH BEER FEST.
Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die
Anmeldung durch Beschluss vom 12. September 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sage „MUNICH BEER FEST“ nichts anderes aus, als dass diese für das
Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden, da es sich bei den Markenbestandteilen um einfachste Wörter des englischen Wortschatzes handele, die zudem den entsprechenden deutschen Begriffen extrem ähnlich seien.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine unterscheidungskräftige und nicht
freihaltebedürftige Angabe. „FEST“ sei kein Wort der englischen Sprache. Im Übrigen sei die Wortfolge auch nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend. Die relevanten Verbraucher würden bei dieser Wortfolge
nicht an das Oktoberfest denken.
II.
Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen
das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.
Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft definiert als konkrete
Eignung der Marke, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten
Waren und/oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen
und damit die betriebliche Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu
ermöglichen. Dies gilt für alle Arten von Marken gleichermaßen. Die Unterscheidungskraft ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der als durchschnittlich informiert und
angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. EuGH vom
21. Oktober 2004, C-64/02, RdNrn. 42 ff., - Das Prinzip der Bequemlichkeit , und
vom 12. Januar 2006, C-173/04, RdNr. 25 - Standbeutel - m. w. N.). Einer Kennzeichnung fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder
Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender
Begriffsinhalt im Vordergrund steht.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der
Wortfolge „MUNICH BEER FEST“ einen Hinweis auf irgendein Bierfest sehen, das
entweder in München stattfindet oder nach Art eines Münchner Bierfestes veranstaltet wird. Zwar bedeutet „fest“ als englisches Wort nicht „Fest“ (ein entsprechendes englisches Wort wäre „feast“, allerdings gibt es den Ausdruck „spendfest“ = Ausgabenorgie). Aber in der Kombination mit dem allgemein bekannten
englischen Wort für „München“ und dem englischen Wort für „Bier“, das ebenso
ausgesprochen wird wie das deutsche Wort „Bier“, wird der inländische Verkehr
die Wortfolge „MUNICH BEER FEST“ ohne Weiteres im Sinne „Münchner Bierfest“ verstehen.
Die beanspruchten Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer
und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und
andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ werden auf jedem Bierfest
angeboten bzw. verwendet. Die Dienstleistungen „Verpflegung; Unterhaltung;
Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester)“ werden
regelmäßig auf Bierfesten erbracht. Soweit die bei einem typischen Münchner
Bierfest übliche Musik nicht live gespielt wird, kommt der „Betrieb einer Diskothek“
in Betracht. Es liegt auch nicht fern, ein typisches Münchner Bierfest mit „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ oder der „Organisation und Durchführung von
kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen“ zu verbinden, insoweit wird der
Verkehr bei dem Angebot, diese Dienstleistungen zu erbringen, annehmen, dass
es sich entweder bei den kulturellen oder sportlichen Betätigungen um ein Beiprogramm zu einem Münchner Bierfest handelt oder umgekehrt das Münchner Bierfest im Rahmen der kulturellen oder sportlichen Betätigungen stattfindet. Bei
„Partyplanungen (Unterhaltung); Beherbergung von Gästen; Verpflegung von
Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants“ werden die angesprochenen
Verkehrskreise annehmen, dass diese im Rahmen oder nach Art eines Münchner
Bierfestes stattfinden. Wenn Dienstleistungen der „Organisation und Durchführung
von Konferenzen, Kongressen, Symposien“ unter der Bezeichnung „MUNICH
BEER FEST“ angeboten werden, liegt nahe, dass das Thema der Veranstaltung
ein Münchner Bierfest ist oder dass im Rahmenprogramm ein Münchner Bierfest
stattfindet.
In all diesen Fällen steht ein beschreibender Gehalt im Vordergrund, so dass fern
liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten
Unternehmen entnehmen. Damit fehlt der Wortfolge aber jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.
gez.
Unterschriften