Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 22.03.2006 – 26 W (pat) 172/05

26. Senat

Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

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(Aktenzeichen)

Verkündet am

22. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 40 277.6

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 22. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

„Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wasser und andere

alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken;

Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Betrieb einer

Diskothek; Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester); Organisation und Durchführung von kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen, Konferenzen, Kongressen, Symposien; Partyplanungen (Unterhaltung);

Verpflegung; Beherbergung von Gästen; Vermietung von Stühlen,

Tischen, Tischwäsche, Gläsern, transportablen Bauten, Zelten,

Versammlungsräumen; Verpflegung von Gästen in Cafeterias,

Cafes, Kantinen, Restaurants“

angemeldet ist die Wortfolge

MUNICH BEER FEST.

Die Markenstelle für Klasse 32 des Deutschen Patent- und Markenamtes hat die

Anmeldung durch Beschluss vom 12. September 2005 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Hinsichtlich sämtlicher Waren und Dienstleistungen sage „MUNICH BEER FEST“ nichts anderes aus, als dass diese für das

Münchner Oktoberfest bestimmt seien. Dies werde von den angesprochenen Verkehrskreisen auch verstanden, da es sich bei den Markenbestandteilen um einfachste Wörter des englischen Wortschatzes handele, die zudem den entsprechenden deutschen Begriffen extrem ähnlich seien.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er meint, bei der angemeldeten Wortkombination handele es sich um eine unterscheidungskräftige und nicht

freihaltebedürftige Angabe. „FEST“ sei kein Wort der englischen Sprache. Im Übrigen sei die Wortfolge auch nicht für alle angemeldeten Waren und Dienstleistungen glatt beschreibend. Die relevanten Verbraucher würden bei dieser Wortfolge

nicht an das Oktoberfest denken.

II.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet, da der Eintragung der angemeldeten Bezeichnung im Hinblick auf die beanspruchten Waren und Dienstleistungen

das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht.

Nach ständiger Rechtsprechung ist Unterscheidungskraft definiert als konkrete

Eignung der Marke, als Unterscheidungsmittel für die Herkunft der beanspruchten

Waren und/oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen zu dienen

und damit die betriebliche Zuordnung der Waren und/oder Dienstleistungen zu

ermöglichen. Dies gilt für alle Arten von Marken gleichermaßen. Die Unterscheidungskraft ist aus der Sicht des Durchschnittsverbrauchers der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen zu beurteilen, der als durchschnittlich informiert und

angemessen aufmerksam und verständig anzusehen ist (st. Rspr., vgl. EuGH vom

21. Oktober 2004, C-64/02, RdNrn. 42 ff., - Das Prinzip der Bequemlichkeit , und

vom 12. Januar 2006, C-173/04, RdNr. 25 - Standbeutel - m. w. N.). Einer Kennzeichnung fehlt die Unterscheidungskraft dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten Waren oder

Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, z. B. weil im Zusammenhang mit den fraglichen Waren oder Dienstleistungen ein beschreibender

Begriffsinhalt im Vordergrund steht.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt der angemeldeten Wortfolge jegliche Unterscheidungskraft. Die angesprochenen Verkehrskreise werden in der

Wortfolge „MUNICH BEER FEST“ einen Hinweis auf irgendein Bierfest sehen, das

entweder in München stattfindet oder nach Art eines Münchner Bierfestes veranstaltet wird. Zwar bedeutet „fest“ als englisches Wort nicht „Fest“ (ein entsprechendes englisches Wort wäre „feast“, allerdings gibt es den Ausdruck „spendfest“ = Ausgabenorgie). Aber in der Kombination mit dem allgemein bekannten

englischen Wort für „München“ und dem englischen Wort für „Bier“, das ebenso

ausgesprochen wird wie das deutsche Wort „Bier“, wird der inländische Verkehr

die Wortfolge „MUNICH BEER FEST“ ohne Weiteres im Sinne „Münchner Bierfest“ verstehen.

Die beanspruchten Waren „Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer

und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und

andere Präparate für die Zubereitung von Getränken“ werden auf jedem Bierfest

angeboten bzw. verwendet. Die Dienstleistungen „Verpflegung; Unterhaltung;

Durchführung von Liveveranstaltungen; Musikdarbietungen (Orchester)“ werden

regelmäßig auf Bierfesten erbracht. Soweit die bei einem typischen Münchner

Bierfest übliche Musik nicht live gespielt wird, kommt der „Betrieb einer Diskothek“

in Betracht. Es liegt auch nicht fern, ein typisches Münchner Bierfest mit „sportlichen und kulturellen Aktivitäten“ oder der „Organisation und Durchführung von

kulturellen und/oder sportlichen Veranstaltungen“ zu verbinden, insoweit wird der

Verkehr bei dem Angebot, diese Dienstleistungen zu erbringen, annehmen, dass

es sich entweder bei den kulturellen oder sportlichen Betätigungen um ein Beiprogramm zu einem Münchner Bierfest handelt oder umgekehrt das Münchner Bierfest im Rahmen der kulturellen oder sportlichen Betätigungen stattfindet. Bei

„Partyplanungen (Unterhaltung); Beherbergung von Gästen; Verpflegung von

Gästen in Cafeterias, Cafes, Kantinen, Restaurants“ werden die angesprochenen

Verkehrskreise annehmen, dass diese im Rahmen oder nach Art eines Münchner

Bierfestes stattfinden. Wenn Dienstleistungen der „Organisation und Durchführung

von Konferenzen, Kongressen, Symposien“ unter der Bezeichnung „MUNICH

BEER FEST“ angeboten werden, liegt nahe, dass das Thema der Veranstaltung

ein Münchner Bierfest ist oder dass im Rahmenprogramm ein Münchner Bierfest

stattfindet.

In all diesen Fällen steht ein beschreibender Gehalt im Vordergrund, so dass fern

liegt, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Kennzeichnung mit der angemeldeten Bezeichnung einen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten

Unternehmen entnehmen. Damit fehlt der Wortfolge aber jegliche Unterscheidungskraft, so dass die Beschwerde keinen Erfolg haben konnte.

gez.

Unterschriften