Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 22.03.2006 – 28 W (pat) 201/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 201/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 304 11 066.3/12
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
22. März 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge
CoupeSchiebeCabriolet-Dach
als Kennzeichnung für die Waren und Dienstleistungen der Klassen 12, 37 und 42
Personenkraftwagen und deren Teile, soweit in Klasse 12 enthalten,
insbesondere
Pkw-Dächer, Pkw-Verdecke, bewegliche Pkw-Dächer und -Verdecke (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder
Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder Klappverdecke ausgebildet), Hubdächer, Schiebedächer, Aufstelldächer, Schiebe-Aufstell-Dächer und deren jeweilige Teile;
Umbau, Reparatur, Instandhaltung, Demontage, Wartung, Pflege,
Reinigung und Lackierarbeiten von Personenkraftwagen und deren Teilen,
insbesondere von
Pkw-Dächern, Pkw-Verdecken, beweglichen Pkw-Dächern und
-Verdecken (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen-
oder Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder
Klappverdecke ausgebildet), Hubdächern, Schiebedächern, Aufstelldächern, Schiebe-Aufstell-Dächern und deren jeweiligen Teilen;
Wissenschaftliche, technische und industrielle Forschung im Zusammenhang mit und Entwicklung und Konstruktion von Personenkraftwagen und deren Teilen,
insbesondere im Zusammenhang mit bzw. von
Pkw-Dächern, Pkw-Verdecken, beweglichen Pkw-Dächern und
-Verdecken (insbesondere als Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen-
oder Klappdächer oder Falt-, Schiebe-, Dreh-, Lamellen- oder
Klappverdecke ausgebildet), Hubdächern, Schiebedächern, Aufstelldächern, Schiebe-Aufstell-Dächern und deren jeweiligen Teilen.
Die Markenstelle für Klasse 12 hat die Anmeldung zurückgewiesen, denn die Marke stelle eine Sachangabe für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen dar:
mit ihr werde nur eine technische Einrichtung beschrieben, nämlich ein Autodach,
das für ein Coupémodell zugeschnitten sei, aber ein Schiebedach enthalte und zu
einer Cabrioletversion umwandelbar sei. Für eine solche technische Neuerung
biete sich die beanspruchte Wortfolge auch für die Mitbewerber an, so dass ohne
weiteres ein Freihaltungsbedürfnis bestehe und die Marke auch ohne Unterscheidungskraft sei.
Hiergegen hat die Anmelderin Beschwerde eingelegt. Sie meint, schon durch die
Verwendung vieler, z. T. fremdsprachiger Begriffe zu einem „Wortungetüm“
ergäben sich Zweifel an der Verständlichkeit des Zeichens. Selbst wenn einige
Worte verstanden würden, so bleibe doch die Bedeutung des Gesamtbegriffes
unklar, zumal „Coupé“ und „Cabriolet“ keine Dachkonstruktionen bezeichneten,
sondern Ausstattungsvarianten, die sich gegenseitig ausschlössen. Eine solche
Wortneuschöpfung könne auch nicht freihaltungsbedürftig sein, da sie sich nicht
zur Beschreibung von Sacheigenschaften eigne.
II.
Die zulässige Beschwerde (§ 165 Abs. 4 MarkenG a. F.) ist nicht begründet, denn
der begehrten Eintragung in das Markenregister steht zumindest das Eintragungshindernis der beschreibenden freihaltungsbedürftigen Angabe entgegen (§ 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG).
Das angemeldete Zeichen besteht aus vier Worten, von denen ein jedes der
ersten drei kombiniert mit dem durch einen Trennstrich deutlich abgesetzten vierten ein für die beanspruchten Personenkraftwagen und Autodächer/-verdecke wesentliches Merkmal unzweideutig und unmittelbar beschreibt. Es bedarf wohl keiner weiteren Erläuterung, dass „Coupé“ und „Cabriolet“ wesensbestimmende Angaben für Personenkraftwagen darstellen, auch wenn sie aus der französischen
Sprache stammen, jedoch im Kfz-Sektor eingedeutscht und damit den betroffenen
deutschen Verkehrskreisen ohne weiteres bekannt sind.
Steht somit fest, dass ein jeder der Begriffe eine Eigenschaft der Waren deutlich
beschreibt, so könnte die Zusammenfügung dieser schutzunfähigen Worte nur
dann zur Eintragung als Marke führen, wenn damit eine Neuschöpfung, also eine
neue Aussage entsteht, die mehr ist als die bloße Kombination beschreibender
Worte und die sich hinreichend weit von dem Eindruck entfernt, der bei der Zusammenfügung der beschreibenden Bestandteile entsteht (EuGH, MarkenR 2004,
111 – BIOMILD, MarkenR 2004, 99 - Postkantoor). Derartiges ist hier nicht erkennbar, und auch der Anmelderin gelang es nicht darzustellen, weshalb die Aneinanderreihung der beschreibenden Worte mehr sein sollte als die bloße Summe
beschreibender Aussagen, etwa weil wegen einer ungewöhnlichen Änderung z. B.
syntaktischer oder semantischer Art eine neue oder auch widersprüchliche Gesamtaussage entstanden ist. Gerade letzteres ist entgegen der Auffassung der
Anmelderin nicht der Fall. Wie bereits die Markenstelle durch Fundstellen aus dem
Internet dargelegt hat, wird „Coupé-Cabriolet“ selbst in Fachzeitschriften - auch
unter dem Eindruck der anmeldereigenen Konstruktion - nicht mehr als Gegensatzpaar verwendet, sondern durchaus als Kombinationsmodell. Insofern kann
rein der Vollständigkeit halber auf eine weitere Presse-Veröffentlichung über „das
geräumige Cabriolet“ Volvo C70 hingewiesen werden; dieser Wagen ist nämlich
„gleichzeitig so gezeichnet worden, dass er bei geschlossenem Dach als Coupé
gelten kann“ (vgl. FAZ Nr. 32 v. 7. 2. 06, S. T3). Für die Entscheidung kann somit
dahinstehen, ob das Zeichen lediglich beschreibende und für den Verkehr bedeutsame einzelne Sachangaben von Personenwagen oder -dächern aufzählt, oder ob
damit eine Gesamtaussage etwa in dem von Sinn von variablem Dach in der
Funktion eines Coupé-, Cabriolet- und Schiebedaches getroffen wird, wie in dem
angesprochenen Artikel von „automotorsport“ ausgeführt. In beiden Fällen ist der
Inhalt der Aussagen jeweils beschreibend, womit das Zeichen für die Mitbewerber
zur freien Verfügung bleiben muss (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Dies gilt gleichermaßen für die beanspruchten Dienstleistungen, weil diese sich sämtlich auf die
Herstellung und Bearbeitung derartiger Dächer beziehen können.
Die Beschwerde war damit zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften