Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 28 W (pat) 261/04
28. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
28 W (pat) 261/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 302 26 694.1/12
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2006 unter Mitwirkung …
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
beschlossen: 08.05
G r ü n d e
I .
Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist das Wort
AIRBRAKE
für die Waren der Klasse 12
„Kraftfahrzeugteile (soweit in Klasse 12 enthalten)“
Die Markenstelle hat die Anmeldung durch einen Prüfer des gehobenen Dienstes,
gestützt auf Belegstellen zur beschreibenden Bedeutung von „airbrake“, nach § 8
Abs. 2 Nr. 2 MarkenG mit der Begründung zurückgewiesen, an der englischsprachigen Wortfolge, zu deutsch „Druckluftbremse“, bestehe ein Freihaltungsbedürfnis für die Beschreibung der beanspruchten Teile, zu denen auch Bremsen gehörten. Die Marke werde von den angesprochenen Verkehrskreisen ohne weiteres
als Sachhinweis auf die Waren selbst verstanden.
In der Erinnerung hat die Anmelderin ihr Warenverzeichnis umformuliert in „Kraftfahrzeuge und deren Teile (soweit in Klasse 12 enthalten), ausgenommen Druckluftbremsen“ und ihr Eintragungsbegehren weiterverfolgt mit der Begründung, die
mehrdeutige Wortfolge könne im Fahrzeugbereich nur für Druckluftbremsen beschreibend seien, die aber ausdrücklich ausgenommen seien, so dass für die übrigen Waren kein Freihaltungsbedürfnis bestünde und auch die Unterscheidungskraft nicht verneint werden könne. Der Erinnerungsprüfer hat die Aufnahme der
„Kraftfahrzeuge“ ins Warenverzeichnis als unzulässige Erweiterung gewertet und
den Erst-Beschluss aufrechterhalten mit der Begründung, dass auch der ausdrückliche Auschluss der Druckluftbremsen im Warenverzeichnis nicht das Freihaltungsbedürfnis entfallen lasse, weil für die verbleibenden Waren die weitere
Wortübersetzung „Bremsklappe/Luftbremse“ in Betracht komme; so biete die Anmelderin selbst ein Sportwagenmodell mit einem ausfahrbaren Heckspoiler an, der
als „Luftbremse“ wirke, weil sein Luftwiderstand die Bremswirkung erhöhe.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die îhr Warenverzeichnis
nunmehr auf „Kraftfahrzeugteile, nämlich Karosserieteile (soweit in Klasse 12 enthalten)“ beschränkt und für diese Karosserieteile keinen ausreichend präzisen Bedeutungsgehalt erkennen kann, weil es sich bei ihnen nicht um klassische Bremsen handle.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde der Anmelderin ist nicht begründet. Auch nach Auffassung des Senats stehen der Eintragung der angemeldeten Marke die absoluten
Schutzhindernisse des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegen.
Bei der als Marke beanspruchten Wortkombination handelt es sich, wie schon die
Markenstelle festgestellt hat, um eine bloße Sachangabe, die für die beanspruchten Waren zugunsten der Mitbewerber der Anmelderin freigehalten werden muss.
Die Wortkombination ist sprachüblich gebildet und wird vom unbefangenen
Verbraucher ohne weiteres im Sinne von „Luftbremse“ verstanden, nachdem es
sich um einfache Worte des englischen Grundwortschatzes handelt, die mehr oder
weniger eingedeutscht sind, wobei insbesondere das Wort „air“ aus ähnlich gebildeten Kombinationen wie Airline, Airways, Airport, Airbag, air condition bekannt
ist.
Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen des Senats wie der Markenstelle die
Wortkombination als Gesamtbegriff vielfältig Eingang in die Techniksprache gefunden hat, wie die zahlreichen Fundstellen im Internet und sogar in einem Fachwörterbuch (Langenscheidts Fachwörterbuch Technik und angewandte Wissenschaften, Englisch-Deutsch, 2002, S. 45 li. Sp.) belegen. Auf die beschreibende
Verwendung der beanspruchten Wortkombination hat nicht nur die Markenstelle
durch Übersendung von Belegstellen hingewiesen, sondern auch der Senat hat
zusätzliche Recherchen angestellt und der Anmelderin mitgeteilt, ohne dass sie ihren Feststellungen entgegengetreten ist. Diese Verwendungsnachweise belegen,
dass den beteiligten Verkehrskreisen der Sinngehalt von „Airbrake“ bekannt ist,
und zwar nicht nur im Flugzeug- oder Eisenbahnbereich, wie die Anmelderin behauptet, sondern auch im einschlägigen Warenbereich, so etwa bei Bugatti (vgl.
http://www.fellmann.biz/garage/article33.html,
http://www.spiegel.de/auto/aktuell/0,1518,358408,00.html) oder bei der Anmelderin selbst (http://www.carpassion.com/de/forum/mercedes/7358mercedes-benz-slrmclaren-die-...). In den genannten Fundstellen wird die Wirkungsweise dieser
Luftbremse ausführlich beschrieben. Auch der Anmelderin dürfte die Verwendung
dieses Begriffes im Sinne einer Gattungsbezeichnung nicht unbekannt sein, zumal
sie dessen Verwendung als Fachbegriff in der Fahrzeugtechnik einräumt und diesen nun in dem zumindest nahe stehenden Bereich der Kraftfahrzeugtechnik einsetzt. Die Anmelderin beansprucht also letztlich Monopolrechte an einer im Geschäftsverkehr bereits gebräuchlichen Fachbezeichnung. Es muss aber jedem
Hersteller solcher Waren unbenommen von Monopolrechten Dritter möglich sein,
zumindest die Ware als solche auch in markenmäßig herausgestellter Form zu
beschreiben, was markenregisterrechtlich die Feststellung eines aktuellen Freihaltungsbedürfnisses in sich trägt. Selbst wenn die beanspruchte Wortkombination
dem allgemeinen Publikum in dieser Bedeutung nicht bekannt ist oder eher als
Fantasiewort aufgefasst wird – wie die Anmelderin behauptet hat –, spielt dies für
die Frage des markenrechtlichen Freihaltebedürfnisses keine Rolle, weil es Dritten
unbenommen bleiben muss, auch unbekannte Fachbegriffe bekannt zu machen
und als beschreibende Angabe zu verwenden, abgesehen davon, dass auch das
Interesse des Fachverkehrs berücksichtigt werden muss, Begriffe mit beschreibendem Sinngehalt im Zusammenhang mit der Herstellung und dem Vertrieb von
Waren ungehindert von Schutzrechten Dritter frei verwenden zu können. Angesichts der klaren Sachaussage in der Welthandelssprache Englisch kann die angemeldete Marke zudem zur beschreibenden mehrsprachigen Produktkennzeichnung im inländischen Geschäftsverkehr sowie zur beschreibenden fremdsprachigen Produktkennzeichnung im Im- und Exportverkehr dienen und stellt deshalb
auch unter diesem Gesichtspunkt eine im Sinn des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zugunsten der Mitbewerber freihaltebedürftige Angabe dar.
Ob der angemeldeten Marke darüber hinaus auch das Eintragungshindernis der
mangelnden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegensteht, kann dahingestellt bleiben, auch wenn dies aus der im Vordergrund stehenden beschreibenden Sachaussage naheliegt. Wie ausgeführt, werden die beteiligten inländischen Verkehrskreise, jedenfalls die maßgeblichen Fachkreise, die
angemeldete Marke im Zusammenhang mit den für sie beanspruchten Karosserieteilen ohne weiteres im beschreibenden Sinn verstehen, auch wenn sich ihnen
womöglich nicht auf Anhieb der konkrete technische Warenbezug erschließt; insoweit reicht es aber schon aus, wenn die Wortkombination nur im allgemeinen
Sinn einer (technischen) Einrichtung beschreibend wirkt, d. h. einer Gesamtheit
von miteinander verbundenen Teilen, bei denen eine Bremswirkung eintritt.
Nach alledem war die Beschwerde der Anmelderin zurückzuweisen.
gez.
Unterschriften