Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 28 W (pat) 273/04

28. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

29. März 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke IR 750 067

hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Widersprechenden werden die Beschlüsse des DPMA - Markenstelle für Klasse 29 - vom 20. November 2003 und vom 26. August 2004 aufgehoben, soweit der

Widerspruch auch bezüglich der Waren „graisses comestibles“

und „magarines“ zurückgewiesen worden ist.

Wegen des Widerspruchs aus der Marke 1 144 500 wird der

IR-Marke IR 750 067 insoweit der Schutz für die Bundesrepublik

Deutschland verweigert.

Die IR Marke 750 067

G r ü n d e

I.

SOLMIL

hat in Deutschland Schutz erlangt für die Waren der Klasse 29, darunter „graisses

comestibles; margarines“ (Speisefette, Margarine). Die Inhaberin der rangälteren

Marke 1 144 500

SELMI

die für die Waren „frische und ultrahocherhitzte Milch, frische und H-Schlagsahne,

einschließlich Kaffeesahne, Kondensmilch“ eingetragen ist, hat dagegen Widerspruch eingelegt. Diesen Widerspruch hat sie in der mündlichen Verhandlung auf

die im Tenor genannten Waren beschränkt.

Die Markenstelle für Klasse 29 des Deutschen Patent- und Markenamts hat den

Widerspruch in zwei Beschlüssen mit der Begründung zurückgewiesen, die Marken hätten wegen der unterschiedlichen Vokale ein ausreichend deutlich anderes

Klangbild, so dass auch bei einer unterstellten hochgradigen Ähnlichkeit der Waren eine Verwechslungsgefahr nicht zu besorgen sei.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Widersprechende mit ihrer Beschwerde.

Sie weist darauf hin, dass der zusätzliche Buchstabe L am Wortende der jüngeren

Marke nahezu unbemerkt bleibt und alle übrigen Buchstaben, mit Ausnahme der

unterschiedlichen Vokale O und E, identisch seien und sich an der selben Stelle

der Worte befänden.

Die Markeninhaberin hat sich im Beschwerdeverfahren sachlich nicht geäußert;

sie ist auch dem Termin zur mündlichen Verhandlung fern geblieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die angefochtenen Beschlüsse sowie

auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 66 Abs. 1 MarkenG) und hat, nach der Beschränkung des Widerspruches, in der Sache Erfolg, denn insoweit besteht Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG.

Die Rechtsfrage, ob Verwechslungsgefahr vorliegt, erfordert – unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls - eine Gewichtung der Faktoren Waren/Dienstleistungsidentität oder -ähnlichkeit, Markenidentität oder -ähnlichkeit und

Kennzeichnungskraft der älteren Marke in dem Sinn, dass der höhere Grad einer

der Faktoren durch den niederen Grad eines anderen Faktors ausgeglichen werden kann (st. Rspr. z. B. BGH MarkenR 2005, 519 – coccodrillo).

Zwischen den noch im Streit befindlichen Waren besteht Warenähnlichkeit im engeren Bereich, denn bei einem Speisefett kann es sich z. B. um Butterfett handeln,

das wiederum aus Rahm gewonnen wird. Ebenso gewichtige Berührungspunkte

gibt es zur Margarine, denn hier überschneidet sich der Anwendungsbereich mit

den aus tierischen Fetten gewonnenen Produkten (vgl. Richter/Stoppel, Die

Ähnlichkeit von Waren und Dienstleistungen, 13. Auflage, 2005, Stichworte: Speisefette, Milch). Angesichts dieser Warennähe reicht der Abstand der Marken für

ein sicheres Auseinanderhalten nicht mehr aus.

Die Widersprechende kann für ihre Marke einen durchschnittlichen Schutzumfang

in Anspruch nehmen, denn das Wort SELMI ist ohne weiteres zur Kennzeichnung

von Milchprodukten geeignet, auch wenn die Silbe MI auf „Milch“ hindeuten mag.

Zutreffend ist, dass die unterschiedlichen Vokale O und E regelmäßig zu einem

anderen Klangbild führen; der zusätzliche Konsonant L am Wortende der jüngeren

Marke hingegen ist in der Regel kaum hörbar, seine Auswirkungen auf den Klang

sind also nur gering. Andererseits gibt es gewichtige Anhaltspunkte, die für das

Vorliegen einer Verwechslungsgefahr sprechen. Die ältere Marke ist ein reines

Kunstwort, das über eine recht ungewöhnliche Struktur mit der Silbenfolge S. L.

mit MI verfügt; man könnte sagen, das Wort wird durch diese Art der Silbenkombination geprägt. Eben diese Kombination hat die jüngere Marke übernommen, wobei lediglich der erste Vokal verändert und ein klanglich unbedeutendes L am

Wortende hinzugefügt wurde. Gleich geblieben sind vier von fünf bzw. sechs

Buchstaben, so dass in der Erinnerung diese doch recht seltene Zusammenfügung der Silben SEL bzw. SOL mit den Silben MIL bzw. MI bleibt. Kennt der

Verbraucher eine der Marken, so wird es für ihn aus der Erinnerung heraus trotz

der unterschiedlichen Vokale schwer sein, die Worte ausreichend sicher

auseinander zuhalten. Auch bietet ihm keines der Worte eine ausreichende

Begriffsstütze oder Merkhilfe, die ein Unterscheiden erleichtern könnten. Zwar wird

einem Großteil der Verbraucher das spanische SOL (= Sonne) bekannt sein, er

wird diese Wort aber kaum in der jüngeren Marke erkennen, denn Markenworte

werden so hingenommen wie sie auftreten und nicht auf merkfähige Bestandteile

untersucht. Nur ohne weiteres erkennbare Bedeutungsinhalte können ein

Auseinanderhalten von ähnlichen Marken erleichtern, wofür aber weder der Bestandteil SOL, noch SEL als französisches Wort für Salz geeignet sind. Hier hat es

der Verkehr mit reinen Phantasieworten zu tun, die zwar Klangunterschiede aufweisen, in ihrem Aufbau und einem Großteil der Buchstabenfolgen aber doch

maßgebliche Gemeinsamkeiten besitzen. Neben diesen klanglichen und begrifflichen Übereinstimmungen besteht aber insbesondere in schriftbildlicher Hinsicht

eine Verwechslungsgefahr. Vergleicht man Solmil und Selmi in Normalschreibweise, so fällt auf, dass die Umrisscharakteristik weitgehend übereinstimmt, denn

das „l“ am Wortende stellt sich nur als Verstärkung des vorangehenden Buchstabens „i“ dar. Die klanglichen Unterschiede der Vokale „o“ und „e“ spielen bei

Schriftvergleich keine Rolle, vielmehr sind diese beiden Buchstaben überaus

ähnlich und können bei einer etwas nachlässigeren Schreibweise ohne weiteres

miteinander verwechselt werden. Gerade hier würde der Verbraucher einen

Bedeutungsinhalt oder eine Begriffsstütze benötigen, die aber bei den reinen

Kunstworten fehlt. Er bleibt somit allein auf die rein bildliche Wahrnehmung

beschränkt. Insoweit aber stehen sich die Marken, bei den noch maßgeblichen

Waren zu nahe. Die Beschwerde hat damit Erfolg.

Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst, § 71 Abs. 1 Satz 2 Markengesetz.

gez.

Unterschriften