Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 29 W (pat) 229/04
29. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
29 W (pat) 229/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 300 45 593.3
hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 29. März 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 und vom 7. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die
Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen „Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ zurückgewiesen
worden ist.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Wortmarke
Baden-Badener Disput
soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 in
das Markenregister eingetragen werden.
Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich
für die Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten; Datenbankprogramme“ und für
die Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-,
Hörfunk-, Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene
digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer, Sammeln und Liefern
von Nachrichten; Betrieb von Datendiensten; Unterhaltung durch Hörfunk- und
Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-,
Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung
und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Vorträgen und Talk-Shows; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und
Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken;
Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“. Diesbezüglich sei die angemeldete Wortfolge eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige inhaltsbeschreibende Angabe. „Disput“ bedeute „Streitgespräch, kontrovers geführtes Gespräch“, während es sich bei dem vorangestellten Zeichenbestandteil „Baden-Badener“ lediglich um einen allgemeinen Hinweis auf den Ort handle, an dem
das Streitgespräch stattfinde. Damit beschreibe die angemeldete Wortfolge in ihrer
Gesamtheit bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus
sich heraus und allgemein verständlich deren Beschaffenheit, Zweckbestimmung
und inhaltliche Ausrichtung. Die von der Markeninhaberin geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung könne nicht festgestellt werden. Bezüglich der überwiegenden
Anzahl der Waren und Dienstleistungen sei die markenmäßige Benutzung des
angemeldeten Zeichens nicht durch spezifische Fakten belegt. Die hinsichtlich der
Dienstleistungen „Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Talk-Shows“ durchgeführte Endverbraucherbefragung habe eine Bekanntheit der von der Anmelderin ausgestrahlten Fernsehsendung von 10 % ergeben. Dies sei für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend. Auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken könne sich die Anmelderin nicht
berufen. Die gegen die Zurückweisung eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 7. Oktober 2004 mit der Begründung
zurückgewiesen, dass der Wortfolge „Baden-Badener Disput“ wegen ihres inhaltsbeschreibenden Bezugs zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle und offen gelassen, ob daneben noch ein
Freihaltungsbedürfnis bestehe.
Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die angemeldete Marke
unterscheidungskräftig sei, da ihr keine wirklich konkrete Aussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Vorliegend bleibe unklar, über welche Themen der „Disput“ geführt und in welcher Form
er dem Publikum dargeboten werde. Wegen der verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten - ob es etwa um Themen über Baden-Baden
gehe oder ein Disput in Baden-Baden stattfinde - weise das Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Dementsprechend liege auch kein
Freihaltungsbedürfnis vor. Vielmehr wiesen alle Rechercheergebnisse auf die
Anmelderin hin. Mitbewerber benötigten das Zeichen nicht. Wie sich aus der Vielzahl der bereits vorgetragenen vergleichbaren Marken ergebe, sei das Publikum
durchaus in der Lage, Unterscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund
müsse auch das Ergebnis der Verkehrsbefragung neu bewertet werden.
Die Beschwerdeführerin beantragt,
die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen
Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 und vom 7. Oktober 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen
wurde.
II.
Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Mit Ausnahme der
Waren
„Datenbankprogramme“ und der Dienstleistungen
„Erstellen von
Computerprogrammen und Grafiken“ fehlt dem angemeldeten Zeichen für die
zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.
1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer
Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn
Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten
Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,
Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder
Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers
der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR
Int. 2005, 135, 137 - Maglite Rn. 19 m. w. N.). Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG allerdings nicht auf Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage
stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer
Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen
(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rn. 70 und 86 - Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung
unter anderem dann, wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. EuGH
a. a. O. Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003,
1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist hier der Fall.
1.1. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen „Baden-Baden“ und „Disput“ zusammengesetzt. „Disput“ ist ein „Streitgespräch“, ein „Wortgefecht“
(vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000), Baden-Baden ist eine
Stadt im Westen Baden-Württembergs. Durch die adjektivische Form „Baden-Badener“ besteht ein unmittelbarer Bezug zwischen der geografischen
Angabe „Baden-Baden“ und dem „Disput“. Das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit bedeutet daher für die angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich „Baden-Badener Streitgespräch“ und weist
damit auf ein in Baden-Baden stattfindendes kontroverses Gespräch hin. Die
weiter angenommene Bedeutung im Sinn von „Streitgespräch über Baden-
Badener Themen“ ist weniger nahe liegend, was aber dahinstehen kann.
Denn in jedem Fall handelt es sich für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen nur um einen rein sachlichen, nämlich thematisch-inhaltlichen Hinweis. Die inhaltliche Ungenauigkeit, die darin besteht, dass die konkreten Themen des Gesprächs nicht erkennbar sind, kann die Unterscheidungskraft nicht begründen. Insoweit handelt es sich um eine weite Sammelbezeichnung, unter die Streitgespräche verschiedenen Inhalts gefasst werden sollen (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).
1.2. Bezüglich der Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten“ weist das
Zeichen damit darauf hin, dass sie sich inhaltlich auf solche in Baden-Baden
geführten Dispute beziehen. Diese inhaltsbeschreibende Bedeutung betrifft
auch die Veranstaltungsdienstleistungen, die die Durchführung derartiger
Streitgespräche in Baden-Baden zum Gegenstand haben können, nämlich
die „Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Vorträgen und Talk-Shows“.
Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ und dem durch das
Zeichen beschriebenen Inhalt der Druckschriften eignet sich das Zeichen
auch insoweit nicht als Herkunftshinweis, weil das angesprochene Publikum
den Inhalt ohne weitere Überlegungen auf die betreffende Dienstleistung bezieht (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043
- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dies gilt
auch für das „Sammeln und Liefern von Nachrichten“ und diejenigen Dienstleistungen, die der Verbreitung der Inhalte über andere Medien dienen, nämlich die „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,
Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene
digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer“ ebenso
wie die Dienstleistungen „Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-
und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind“ sowie die mit den
letztgenannten Dienstleistungen identische Dienstleistung „Betrieb von Datendiensten“ (BGH a. a. O.). Ebenso keine Unterscheidungskraft besitzt das
Zeichen „Baden-Badener Disput“ für die Dienstleistungen „Entwickeln und
Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern“. Diese Dienstleistung bezieht
sich auf die Herstellung der Waren „bespielte mechanische, magnetische,
magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten“ und entspricht insoweit bezogen auf DVDs der Dienstleistung „Film-,
Ton-, Video- und Fernsehproduktion“. Dementsprechend beschränkt sich die
Wortfolge auch hier auf eine verständliche Beschreibung der Inhalte dieser
Medien, die das angesprochene Publikum mit den betreffenden Dienstleistungen gleich setzt (BGH a. a. O.). Entsprechendes gilt für die Dienstleistung
„Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken“, bei denen
die Wortfolge „Baden-Badener Disput“ wiederum lediglich den Inhalt der Datenbanken beschreibt.
1.3. Das Zeichen „Baden-Badener Disput“ kann die Schutzfähigkeit auf Grund der
vorgelegten Unterlagen auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung erreichen. Die hierfür vorgelegten Zahlen beziehen sich zum einen nur auf einen
eingeschränkten Teil der zurückgewiesenen Dienstleistungen. Zum anderen
sind - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - die erreichten Bekanntheits- und Zuordnungszahlen zu gering, um davon ausgehen zu können, die angemeldete Marke habe sich bei den angesprochenen breiten Verkehrskreisen für die die Fernsehunterhaltung durch Talkshows betreffenden
Dienstleistungen durchgesetzt. Lediglich rund 10 % der Befragten kannten
das Zeichen als Titel für eine Fernsehsendung.
Die angemeldete Marke ist daher für die zurückgewiesenen Waren und
Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen
Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten
Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der
Eintragung ausgeschlossen.
2. Was hingegen die Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen
„Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ anbelangt, bestehen
keine Schutzhindernisse. Für sie besitzt das Zeichen keinerlei beschreibenden oder sonst im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussagegehalt.
„Datenbankprogramme“ sind Programme, die die Daten einer Datenbank
verwalten und deren Bearbeitung möglich machen. Der Zuschnitt derartiger
Programme ist damit rein technischer Natur und von etwaigen Inhalten der
Datenbank vollkommen unabhängig. Grundsätzlich ebenfalls rein technischer
Natur und nicht inhaltsbezogen ist auch die Dienstleistung „Erstellen von
Computerprogrammen und Grafiken“. Ein Computerprogramm besteht aus
Befehlen, die es ermöglichen, auf einem Computer bestimmte über den Einzelfall hinausgehende Aufgaben realisieren zu können, u. a. auch die Darstellung von Grafiken. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,
dass das angesprochene Publikum annimmt, diese Dienstleistungen seien
thematisch auf Inhalte beschränkt, die sich mit Baden-Badener Streitgespräche befassen. Da es an einem konkreten Sachbezug zu diesen Waren und Dienstleistungen fehlt, wird die Marke vom Verkehr damit als
betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden, weshalb ihr insoweit die
Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Nachdem der Marke
keine sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden kann, fehlen weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig insoweit ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke
für diese Dienstleistungen haben könnten, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.
gez.
Unterschriften