Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 29 W (pat) 229/04

29. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

29 W (pat) 229/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 300 45 593.3

hat der 29. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 29. März 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 und vom 7. Oktober 2004 werden aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen „Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ zurückgewiesen

worden ist.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Wortmarke

Baden-Badener Disput

soll für verschiedene Waren und Dienstleistungen der Klassen 9, 38, 41 und 42 in

das Markenregister eingetragen werden.

Die Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 26. Juni 2002 teilweise zurückgewiesen, nämlich

für die Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten; Datenbankprogramme“ und für

die Dienstleistungen „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-,

Hörfunk-, Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene

digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer, Sammeln und Liefern

von Nachrichten; Betrieb von Datendiensten; Unterhaltung durch Hörfunk- und

Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-,

Bild- und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind; Veröffentlichung

und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Vorträgen und Talk-Shows; Entwickeln und Gestalten von digitalen Ton- und

Bildträgern; Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken;

Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“. Diesbezüglich sei die angemeldete Wortfolge eine freihaltebedürftige und nicht unterscheidungskräftige inhaltsbeschreibende Angabe. „Disput“ bedeute „Streitgespräch, kontrovers geführtes Gespräch“, während es sich bei dem vorangestellten Zeichenbestandteil „Baden-Badener“ lediglich um einen allgemeinen Hinweis auf den Ort handle, an dem

das Streitgespräch stattfinde. Damit beschreibe die angemeldete Wortfolge in ihrer

Gesamtheit bezüglich der zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen aus

sich heraus und allgemein verständlich deren Beschaffenheit, Zweckbestimmung

und inhaltliche Ausrichtung. Die von der Markeninhaberin geltend gemachte Verkehrsdurchsetzung könne nicht festgestellt werden. Bezüglich der überwiegenden

Anzahl der Waren und Dienstleistungen sei die markenmäßige Benutzung des

angemeldeten Zeichens nicht durch spezifische Fakten belegt. Die hinsichtlich der

Dienstleistungen „Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme, Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen; Durchführung von Talk-Shows“ durchgeführte Endverbraucherbefragung habe eine Bekanntheit der von der Anmelderin ausgestrahlten Fernsehsendung von 10 % ergeben. Dies sei für eine Verkehrsdurchsetzung nicht ausreichend. Auf die Eintragung ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken könne sich die Anmelderin nicht

berufen. Die gegen die Zurückweisung eingelegte Erinnerung wurde mit Beschluss der Markenstelle für Klasse 38 vom 7. Oktober 2004 mit der Begründung

zurückgewiesen, dass der Wortfolge „Baden-Badener Disput“ wegen ihres inhaltsbeschreibenden Bezugs zu den betroffenen Waren und Dienstleistungen jedenfalls die Unterscheidungskraft fehle und offen gelassen, ob daneben noch ein

Freihaltungsbedürfnis bestehe.

Mit ihrer Beschwerde macht die Anmelderin geltend, dass die angemeldete Marke

unterscheidungskräftig sei, da ihr keine wirklich konkrete Aussage über die gekennzeichneten Waren und Dienstleistungen entnommen werden könne. Vorliegend bleibe unklar, über welche Themen der „Disput“ geführt und in welcher Form

er dem Publikum dargeboten werde. Wegen der verschwommenen, unterschiedlichen Interpretationsmöglichkeiten - ob es etwa um Themen über Baden-Baden

gehe oder ein Disput in Baden-Baden stattfinde - weise das Zeichen das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft auf. Dementsprechend liege auch kein

Freihaltungsbedürfnis vor. Vielmehr wiesen alle Rechercheergebnisse auf die

Anmelderin hin. Mitbewerber benötigten das Zeichen nicht. Wie sich aus der Vielzahl der bereits vorgetragenen vergleichbaren Marken ergebe, sei das Publikum

durchaus in der Lage, Unterscheidungen zu treffen. Vor diesem Hintergrund

müsse auch das Ergebnis der Verkehrsbefragung neu bewertet werden.

Die Beschwerdeführerin beantragt,

die Beschlüsse der Markenstelle für Klasse 38 des Deutschen

Patent- und Markenamts vom 26. Juni 2002 und vom 7. Oktober 2004 aufzuheben, soweit die Anmeldung zurückgewiesen

wurde.

II.

Die zulässige Beschwerde hat überwiegend keinen Erfolg. Mit Ausnahme der

Waren

„Datenbankprogramme“ und der Dienstleistungen

„Erstellen von

Computerprogrammen und Grafiken“ fehlt dem angemeldeten Zeichen für die

zurückgewiesenen Waren und Dienstleistungen jegliche Unterscheidungskraft.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer

Marke innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn

Hauptfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten

Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten (vgl. EuGH GRUR 2003, 604,

Rn. 62 – Libertel; BGH GRUR 2005, 257 - Bürogebäude). Die Unterscheidungskraft ist dabei zum einen im Hinblick auf die angemeldeten Waren oder

Dienstleistungen und zum anderen im Hinblick auf die Verkehrskreise zu beurteilen, wobei auf die mutmaßliche Wahrnehmung eines durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers

der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist (vgl. EuGH GRUR

Int. 2005, 135, 137 - Maglite Rn. 19 m. w. N.). Damit ist der Anwendungsbereich der Bestimmung des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG allerdings nicht auf Bezeichnungen beschränkt, welche konkret die Art oder Merkmale der in Frage

stehenden Waren oder Dienstleistungen beschreiben. Vielmehr kann einer

Bezeichnung die Unterscheidungskraft auch aus anderen Gründen fehlen

(vgl. EuGH GRUR 2004, 674 ff., Rn. 70 und 86 - Postkantoor). Unterscheidungskraft fehlt einem Zeichen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung

unter anderem dann, wenn es für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen einen im Vordergrund stehenden Begriffsinhalt aufweist (vgl. EuGH

a. a. O. Rn. 86 - Postkantoor; BGH GRUR 1999, 1089 - YES; GRUR 2003,

1050 - Cityservice; GRUR 2005, 417, 418 - BerlinCard). Dies ist hier der Fall.

1.1. Die angemeldete Wortfolge ist aus den Begriffen „Baden-Baden“ und „Disput“ zusammengesetzt. „Disput“ ist ein „Streitgespräch“, ein „Wortgefecht“

(vgl. Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 7. Aufl. 2000), Baden-Baden ist eine

Stadt im Westen Baden-Württembergs. Durch die adjektivische Form „Baden-Badener“ besteht ein unmittelbarer Bezug zwischen der geografischen

Angabe „Baden-Baden“ und dem „Disput“. Das Zeichen in seiner maßgeblichen Gesamtheit bedeutet daher für die angesprochenen breiten Verkehrskreise ohne weiteres verständlich „Baden-Badener Streitgespräch“ und weist

damit auf ein in Baden-Baden stattfindendes kontroverses Gespräch hin. Die

weiter angenommene Bedeutung im Sinn von „Streitgespräch über Baden-

Badener Themen“ ist weniger nahe liegend, was aber dahinstehen kann.

Denn in jedem Fall handelt es sich für die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen nur um einen rein sachlichen, nämlich thematisch-inhaltlichen Hinweis. Die inhaltliche Ungenauigkeit, die darin besteht, dass die konkreten Themen des Gesprächs nicht erkennbar sind, kann die Unterscheidungskraft nicht begründen. Insoweit handelt es sich um eine weite Sammelbezeichnung, unter die Streitgespräche verschiedenen Inhalts gefasst werden sollen (BGH GRUR 2000, 882 - Bücher für eine bessere Welt).

1.2. Bezüglich der Waren „bespielte mechanische, magnetische, magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten“ weist das

Zeichen damit darauf hin, dass sie sich inhaltlich auf solche in Baden-Baden

geführten Dispute beziehen. Diese inhaltsbeschreibende Bedeutung betrifft

auch die Veranstaltungsdienstleistungen, die die Durchführung derartiger

Streitgespräche in Baden-Baden zum Gegenstand haben können, nämlich

die „Durchführung von Unterhaltungsveranstaltungen, von Konferenzen, Tagungen, Seminaren; Lehrgängen, Symposien, Vorträgen und Talk-Shows“.

Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den Dienstleistungen „Veröffentlichung und Herausgabe von Druckereierzeugnissen“ und dem durch das

Zeichen beschriebenen Inhalt der Druckschriften eignet sich das Zeichen

auch insoweit nicht als Herkunftshinweis, weil das angesprochene Publikum

den Inhalt ohne weitere Überlegungen auf die betreffende Dienstleistung bezieht (BGH GRUR 2001, 1042 - REICH UND SCHÖN; GRUR 2001, 1043

- Gute Zeiten - Schlechte Zeiten; GRUR 2003, 342 - Winnetou). Dies gilt

auch für das „Sammeln und Liefern von Nachrichten“ und diejenigen Dienstleistungen, die der Verbreitung der Inhalte über andere Medien dienen, nämlich die „Verbreitung, Verteilung und Weiterleitung von Fernseh-, Hörfunk-,

Telekommunikationssignalen über kabelfreie und/oder kabelgebundene

digitale und analoge Netze, auch Online- und Offline-Betrieb in Form von interaktiven elektronischen Mediendiensten sowie mittels Computer“ ebenso

wie die Dienstleistungen „Unterhaltung durch Hörfunk- und Fernsehsendungen/-programme; Film-, Ton-, Video- und Fernsehproduktion; Veröffentlichung und Herausgabe von elektronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild-

und Toninformationen, die über Datennetze abrufbar sind“ sowie die mit den

letztgenannten Dienstleistungen identische Dienstleistung „Betrieb von Datendiensten“ (BGH a. a. O.). Ebenso keine Unterscheidungskraft besitzt das

Zeichen „Baden-Badener Disput“ für die Dienstleistungen „Entwickeln und

Gestalten von digitalen Ton- und Bildträgern“. Diese Dienstleistung bezieht

sich auf die Herstellung der Waren „bespielte mechanische, magnetische,

magneto-optische und elektronische Träger für und/oder Bild und/oder Daten“ und entspricht insoweit bezogen auf DVDs der Dienstleistung „Film-,

Ton-, Video- und Fernsehproduktion“. Dementsprechend beschränkt sich die

Wortfolge auch hier auf eine verständliche Beschreibung der Inhalte dieser

Medien, die das angesprochene Publikum mit den betreffenden Dienstleistungen gleich setzt (BGH a. a. O.). Entsprechendes gilt für die Dienstleistung

„Vermittlung und Vermietung von Zugriffszeiten auf Datenbanken“, bei denen

die Wortfolge „Baden-Badener Disput“ wiederum lediglich den Inhalt der Datenbanken beschreibt.

1.3. Das Zeichen „Baden-Badener Disput“ kann die Schutzfähigkeit auf Grund der

vorgelegten Unterlagen auch nicht im Wege der Verkehrsdurchsetzung erreichen. Die hierfür vorgelegten Zahlen beziehen sich zum einen nur auf einen

eingeschränkten Teil der zurückgewiesenen Dienstleistungen. Zum anderen

sind - wie die Markenstelle zutreffend festgestellt hat - die erreichten Bekanntheits- und Zuordnungszahlen zu gering, um davon ausgehen zu können, die angemeldete Marke habe sich bei den angesprochenen breiten Verkehrskreisen für die die Fernsehunterhaltung durch Talkshows betreffenden

Dienstleistungen durchgesetzt. Lediglich rund 10 % der Befragten kannten

das Zeichen als Titel für eine Fernsehsendung.

Die angemeldete Marke ist daher für die zurückgewiesenen Waren und

Dienstleistungen wegen ihres im Vordergrund stehenden sachbezogenen

Begriffsinhalts nicht als individualisierender Hinweis auf einen bestimmten

Geschäftsbetrieb geeignet und daher nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG von der

Eintragung ausgeschlossen.

2. Was hingegen die Waren „Datenbankprogramme“ und die Dienstleistungen

„Erstellen von Computerprogrammen und Grafiken“ anbelangt, bestehen

keine Schutzhindernisse. Für sie besitzt das Zeichen keinerlei beschreibenden oder sonst im Vordergrund stehenden sachbezogenen Aussagegehalt.

„Datenbankprogramme“ sind Programme, die die Daten einer Datenbank

verwalten und deren Bearbeitung möglich machen. Der Zuschnitt derartiger

Programme ist damit rein technischer Natur und von etwaigen Inhalten der

Datenbank vollkommen unabhängig. Grundsätzlich ebenfalls rein technischer

Natur und nicht inhaltsbezogen ist auch die Dienstleistung „Erstellen von

Computerprogrammen und Grafiken“. Ein Computerprogramm besteht aus

Befehlen, die es ermöglichen, auf einem Computer bestimmte über den Einzelfall hinausgehende Aufgaben realisieren zu können, u. a. auch die Darstellung von Grafiken. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden,

dass das angesprochene Publikum annimmt, diese Dienstleistungen seien

thematisch auf Inhalte beschränkt, die sich mit Baden-Badener Streitgespräche befassen. Da es an einem konkreten Sachbezug zu diesen Waren und Dienstleistungen fehlt, wird die Marke vom Verkehr damit als

betriebliches Unterscheidungsmittel verstanden, weshalb ihr insoweit die

Unterscheidungskraft nicht abgesprochen werden kann. Nachdem der Marke

keine sachbeschreibende Aussage zugeordnet werden kann, fehlen weiterhin Anhaltspunkte dafür, dass Dritte gegenwärtig oder künftig insoweit ein legitimes Interesse an der werblichen Verwendung der angemeldeten Marke

für diese Dienstleistungen haben könnten, so dass auch ein Freihaltungsbedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG nicht besteht.

gez.

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