Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 32 W (pat) 304/03

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 304/03 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 05 600.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

… in der Sitzung vom 29. März 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der

Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als die angemeldete

Marke für die Ware „Kühleis“ zurückgewiesen wurde.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die am 5. Februar 2003 angemeldete Wortmarke

VITAL

ist für folgende Waren bestimmt:

29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;

Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und

Milchprodukte; Speiseöle- und -fette;

30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-

Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot,

feine

Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;

32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und

andere alkholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;

Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.

Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten

des gehobenen Dienstes vom 2. Juli 2003 als nicht unterscheidungskräftig

zurückgewiesen. Das Wort „VITAL“ habe die Bedeutung „lebenskräftig, Leben

erhaltend, im Besitz der Leistungskraft“ (unter Hinweis auf Duden, Deutsches

Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 1740). Für sämtliche beanspruchten (nicht

spezialisierten) Lebensmittel enthalte „VITAL“ die Sachaussage, diese seien

geeignet, der Vitalität der Konsumenten zu dienen. Die Bezeichnung spreche

somit das gesundheits- und ernährungsbewusst lebende Publikum werbend an, in

dem Wirkung und Zielrichtung der Waren angegeben würden. Für Waren in

Klasse 3 sei das Wort „Vital“ bereits früher vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden (Hinweis auf den Beschluss vom 14. Juli 1998, 24 W (pat) 240/97).

Aus Voreintragungen anderer deutscher und europäischer Marken (auf die sich

die Anmelderin bezogen hatte) lasse sich kein Anspruch auf Registrierung ableiten.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,

den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom

2. Juli 2003 aufzuheben und der angemeldeten Marke die

Eintragung zu gewähren.

Ihrer Ansicht nach können nur Menschen, nicht aber Lebensmittel die mit „VITAL“

bezeichneten Eigenschaften (leistungsfähig, voller Lebenskraft u. s. w.) aufweisen.

Auch wenn ein Lebensmittel möglicherweise auf Grund seiner Zusammensetzung

zur Vitalität des Menschen beitragen könne, läge im Wort „VITAL“ nur eine

mittelbar beschreibende Angabe, welche als bloße Andeutung markenschutzfähig

sei. Identische Marken seien vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und

den Markenämtern mehrerer europäischer Staaten für Waren in den vorliegend

beanspruchten und in zusätzlichen Klassen registriert worden. Auch im deutschen

Markenregister seien zwei „VITAL“-Marken (für elektromedizinische Geräte und für

Druckerzeugnisse) eingetragen. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung sonstiger, ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken.

In einem weiteren Schriftsatz führt die Anmelderin aus, die angemeldete Marke

werde von ihr bereits umfangreich benutzt und beworben. Im Falle der Zurückweisung bestünde im hohen Maße die Gefahr, dass Inhaber von jüngeren

Gemeinschaftsmarken sie - die Anmelderin - an der weiteren Verwendung der Bezeichnung in Deutschland hindern könnten; dadurch drohe ihr erheblicher wirtschaftlicher Schaden.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten

verwiesen.

II.

Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt

wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165

Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie aber nur zu einem geringen Teil Erfolg,

nämlich soweit die angemeldete Marke für „Kühleis“ beansprucht wird; im Übrigen

ist die Beschwerde wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG) zurückzuweisen.

Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke

innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber

solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003,

514, 517 - Linde, Winward und Rado). Hauptfunktion der Marke ist es, die

Ursprungsindentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu

gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie

in der

Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor,

Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein

für die beanspruchten Waren und

Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa

auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als

solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese

jeglicher Unterscheidungseignung und damit

jeglicher Unterscheidungskraft

(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).

Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass „vital“ ein verbreitetes und allgemein

geläufiges Wort der deutschen Sprache ist; den Bedeutungsgehalt hat die

Markenstelle zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen

Bezug genommen wird. In Verbindung mit Lebensmitteln aller Art, Getränken und

Ausgangsstoffen zu deren Herstellung, wie sie hier beansprucht werden, ist bei

der gebotenen warenbezogenen Beurteilung des Markenworts ein im Vordergrund

des Verständnisses der Verbraucher stehender beschreibender Begriffsinhalt

- nämlich als Hinweis auf die belebende, kräftigende, gesundheitsfördernde Wirkung - unmittelbar nahe liegend. Für die weiterhin zu versagenden Erzeugnissen

wird „VITAL“ daher nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft verstanden.

Mithin fehlt insoweit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach

§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob „VITAL“ daneben auch als glatt beschreibende

Bezeichnung (z. B. als Bestimmungsangabe) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG

geeignet ist, kann dahingestellt bleiben. Eines Eingehens auf die Argumente der

Anmelderin gegen eine derartige Annahme bedarf es daher nicht.

Aus der Schutzgewährung für andere deutsche, ausländische oder europäische

Marken, welche das Wort „VITAL“ - in Alleinstellung oder neben weiteren Bestandteilen - enthalten, sowie für sonstige, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken vermag diese keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die

deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen

- selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen,

welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248

- Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Die Entscheidung über die

Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage

dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts

abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach

festgestellt hat (vgl. z. B. Postkantoor, a. a. O., Nrn. 43, 44; GRUR 2004, 428

- Henkel, Nr. 63). Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister

oder in die Register einzelner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber

nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter.

Dass der Anmelderin u. U. wirtschaftliche Nachteile drohen, falls die angemeldete

Marke nicht eingetragen wird, identische jüngere Gemeinschaftsmarken anderer

Inhaber aber weiterhin Schutz genießen, kann im vorliegenden Verfahren, in dem

es ausschließlich um absolute Schutzhindernisse geht, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Anmelderin nicht gehindert, die Löschung der betreffenden

Drittmarken in den dafür vorgesehenen Verfahren zu betreiben.

Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr nach § 8 Abs. 3 MarkenG

hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht ausdrücklich gestützt. Ihr

Hinweis im letzten Schriftsatz, diese werde bereits umfangreich benutzt und

beworben, reicht insoweit ohne sonstige - hier fehlende - Unterlagen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Senat hat daher keinen Anlass, den angefochtenen

Beschluss ohne Sachentscheidung aufzuheben und die Sache zur Klärung der

Frage einer Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3

MarkenG zurückzuverweisen.

Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der anmeldeten Bezeichnung ist nur

für „Kühleis“ geboten. Hierbei handelt es sich um kein Lebensmittel, so dass die

Argumente der Markenstelle gegen das Vorliegen von Unterscheidungskraft

insoweit nicht greifen. Der Bezug zwischen Ware und Markenwort ist zu gering,

als dass von einer im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden

Bedeutung ausgegangen werden könnte. Eine unmissverständliche Produktmerkmalsangabe liegt ebenfalls nicht vor, so dass die Schutzhindernisse des § 8

Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung für diese Einzelwaren nicht entgegenstehen.

gez.

Unterschriften