Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 32 W (pat) 304/03
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 304/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 05 600.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
… in der Sitzung vom 29. März 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. Juli 2003 insoweit aufgehoben, als die angemeldete
Marke für die Ware „Kühleis“ zurückgewiesen wurde.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die am 5. Februar 2003 angemeldete Wortmarke
VITAL
ist für folgende Waren bestimmt:
29: Fleisch, Fisch, Geflügel und Wild; Fleischextrakte; konserviertes, getrocknetes und gekochtes Obst und Gemüse;
Gallerten (Gelees), Konfitüren, Fruchtmus; Eier, Milch und
Milchprodukte; Speiseöle- und -fette;
30: Kaffee, Tee, Kakao, Zucker, Reis, Tapioka, Sago, Kaffee-
Ersatzmittel; Mehle und Getreidepräparate; Brot,
feine
Backwaren und Konditorwaren, Speiseeis; Honig, Melassesirup; Hefe, Backpulver, Salz, Senf, Essig, Saucen (Würzmittel), Gewürze, Kühleis;
32: Biere; Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und
andere alkholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte;
Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken.
Die Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss eines Beamten
des gehobenen Dienstes vom 2. Juli 2003 als nicht unterscheidungskräftig
zurückgewiesen. Das Wort „VITAL“ habe die Bedeutung „lebenskräftig, Leben
erhaltend, im Besitz der Leistungskraft“ (unter Hinweis auf Duden, Deutsches
Universalwörterbuch, 4. Aufl., S. 1740). Für sämtliche beanspruchten (nicht
spezialisierten) Lebensmittel enthalte „VITAL“ die Sachaussage, diese seien
geeignet, der Vitalität der Konsumenten zu dienen. Die Bezeichnung spreche
somit das gesundheits- und ernährungsbewusst lebende Publikum werbend an, in
dem Wirkung und Zielrichtung der Waren angegeben würden. Für Waren in
Klasse 3 sei das Wort „Vital“ bereits früher vom Bundespatentgericht zurückgewiesen worden (Hinweis auf den Beschluss vom 14. Juli 1998, 24 W (pat) 240/97).
Aus Voreintragungen anderer deutscher und europäischer Marken (auf die sich
die Anmelderin bezogen hatte) lasse sich kein Anspruch auf Registrierung ableiten.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie beantragt,
den Beschluss des Deutschen Patent- und Markenamts vom
2. Juli 2003 aufzuheben und der angemeldeten Marke die
Eintragung zu gewähren.
Ihrer Ansicht nach können nur Menschen, nicht aber Lebensmittel die mit „VITAL“
bezeichneten Eigenschaften (leistungsfähig, voller Lebenskraft u. s. w.) aufweisen.
Auch wenn ein Lebensmittel möglicherweise auf Grund seiner Zusammensetzung
zur Vitalität des Menschen beitragen könne, läge im Wort „VITAL“ nur eine
mittelbar beschreibende Angabe, welche als bloße Andeutung markenschutzfähig
sei. Identische Marken seien vom Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt und
den Markenämtern mehrerer europäischer Staaten für Waren in den vorliegend
beanspruchten und in zusätzlichen Klassen registriert worden. Auch im deutschen
Markenregister seien zwei „VITAL“-Marken (für elektromedizinische Geräte und für
Druckerzeugnisse) eingetragen. Ergänzend verweist die Anmelderin auf die Eintragung sonstiger, ihrer Ansicht nach vergleichbarer Marken.
In einem weiteren Schriftsatz führt die Anmelderin aus, die angemeldete Marke
werde von ihr bereits umfangreich benutzt und beworben. Im Falle der Zurückweisung bestünde im hohen Maße die Gefahr, dass Inhaber von jüngeren
Gemeinschaftsmarken sie - die Anmelderin - an der weiteren Verwendung der Bezeichnung in Deutschland hindern könnten; dadurch drohe ihr erheblicher wirtschaftlicher Schaden.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Inhalt der Amts- und Gerichtsakten
verwiesen.
II.
Die Beschwerde der Anmelderin ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie aber nur zu einem geringen Teil Erfolg,
nämlich soweit die angemeldete Marke für „Kühleis“ beansprucht wird; im Übrigen
ist die Beschwerde wegen Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG) zurückzuweisen.
Unterscheidungskraft im Sinne der genannten Vorschrift ist die einer Marke
innewohnende konkrete Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die
beanspruchten Waren (und Dienstleistungen) eines Unternehmens gegenüber
solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003,
514, 517 - Linde, Winward und Rado). Hauptfunktion der Marke ist es, die
Ursprungsindentität der so gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu
gewährleisten. Die Prüfung, ob das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft vorliegt, muss - seitens der Markenstelle ebenso wie
in der
Beschwerdeinstanz - streng, vollständig, eingehend und umfassend sein (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604 - Libertel, Nr. 59; GRUR 2004, 674 - Postkantoor,
Nr. 123). Kann einer Wortmarke ein
für die beanspruchten Waren und
Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden und/oder handelt es sich um ein gebräuchliches Wort der deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so entbehrt diese
jeglicher Unterscheidungseignung und damit
jeglicher Unterscheidungskraft
(st. Rspr.; vgl. BGH BlPMZ 2004, 30 - Cityservice).
Es kann keinem Zweifel unterliegen, dass „vital“ ein verbreitetes und allgemein
geläufiges Wort der deutschen Sprache ist; den Bedeutungsgehalt hat die
Markenstelle zutreffend dargelegt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen
Bezug genommen wird. In Verbindung mit Lebensmitteln aller Art, Getränken und
Ausgangsstoffen zu deren Herstellung, wie sie hier beansprucht werden, ist bei
der gebotenen warenbezogenen Beurteilung des Markenworts ein im Vordergrund
des Verständnisses der Verbraucher stehender beschreibender Begriffsinhalt
- nämlich als Hinweis auf die belebende, kräftigende, gesundheitsfördernde Wirkung - unmittelbar nahe liegend. Für die weiterhin zu versagenden Erzeugnissen
wird „VITAL“ daher nicht als Hinweis auf deren betriebliche Herkunft verstanden.
Mithin fehlt insoweit das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft nach
§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Ob „VITAL“ daneben auch als glatt beschreibende
Bezeichnung (z. B. als Bestimmungsangabe) gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG
geeignet ist, kann dahingestellt bleiben. Eines Eingehens auf die Argumente der
Anmelderin gegen eine derartige Annahme bedarf es daher nicht.
Aus der Schutzgewährung für andere deutsche, ausländische oder europäische
Marken, welche das Wort „VITAL“ - in Alleinstellung oder neben weiteren Bestandteilen - enthalten, sowie für sonstige, nach Ansicht der Anmelderin vergleichbare Marken vermag diese keinen Anspruch auf Registrierung abzuleiten. Die
deutsche Rechtsprechung geht von jeher davon aus, dass Voreintragungen
- selbst identischer Marken - weder für sich, noch in Verbindung mit dem Gleichheitssatz des Grundgesetzes zu einer Selbstbindung derjenigen Stellen führen,
welche über die Eintragung zu befinden haben (vgl. z. B. BGH BlPMZ 1998, 248
- Today; BPatGE 32, 5 - CREATION GROSS). Die Entscheidung über die
Schutzfähigkeit einer Marke stellt keine Ermessens-, sondern eine Rechtsfrage
dar. Im Recht der Europäischen Gemeinschaft (Markenrichtlinie, GMV) gilt nichts
abweichendes, wie der Europäische Gerichtshof in den letzten Jahren mehrfach
festgestellt hat (vgl. z. B. Postkantoor, a. a. O., Nrn. 43, 44; GRUR 2004, 428
- Henkel, Nr. 63). Eintragungen von Marken in das Gemeinschaftsmarkenregister
oder in die Register einzelner Staaten können zwar Beachtung finden, führen aber
nicht zu einer rechtlichen Bindung der nationalen Markenämter.
Dass der Anmelderin u. U. wirtschaftliche Nachteile drohen, falls die angemeldete
Marke nicht eingetragen wird, identische jüngere Gemeinschaftsmarken anderer
Inhaber aber weiterhin Schutz genießen, kann im vorliegenden Verfahren, in dem
es ausschließlich um absolute Schutzhindernisse geht, nicht berücksichtigt werden. Im Übrigen ist die Anmelderin nicht gehindert, die Löschung der betreffenden
Drittmarken in den dafür vorgesehenen Verfahren zu betreiben.
Auf Durchsetzung der angemeldeten Marke im Verkehr nach § 8 Abs. 3 MarkenG
hat die Anmelderin ihr Eintragungsbegehren nicht ausdrücklich gestützt. Ihr
Hinweis im letzten Schriftsatz, diese werde bereits umfangreich benutzt und
beworben, reicht insoweit ohne sonstige - hier fehlende - Unterlagen zur Glaubhaftmachung nicht aus. Der Senat hat daher keinen Anlass, den angefochtenen
Beschluss ohne Sachentscheidung aufzuheben und die Sache zur Klärung der
Frage einer Verkehrsdurchsetzung an die Markenstelle gemäß § 70 Abs. 3 Nr. 3
MarkenG zurückzuverweisen.
Eine andere Beurteilung der Schutzfähigkeit der anmeldeten Bezeichnung ist nur
für „Kühleis“ geboten. Hierbei handelt es sich um kein Lebensmittel, so dass die
Argumente der Markenstelle gegen das Vorliegen von Unterscheidungskraft
insoweit nicht greifen. Der Bezug zwischen Ware und Markenwort ist zu gering,
als dass von einer im Vordergrund des Verständnisses stehenden beschreibenden
Bedeutung ausgegangen werden könnte. Eine unmissverständliche Produktmerkmalsangabe liegt ebenfalls nicht vor, so dass die Schutzhindernisse des § 8
Abs. 2 Nrn. 1 und 2 MarkenG einer Eintragung für diese Einzelwaren nicht entgegenstehen.
gez.
Unterschriften