Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 32 W (pat) 84/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 84/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 28 908.2

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

in der Sitzung vom 29. März 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 2. Februar 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist

CHECKIT RISK

für folgende Waren und Dienstleistungen:

Klasse 9: Addierwerke, akustische Koppler, Alarmgeräte, Anrufbeantworter, Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität), Schaltanschlusstafeln, elektrische Anschlussteile, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, elektronische Anzeigetafeln, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, Aufzugsteuerungen, Ausgabeautomaten, Magnetbänder, Videobänder, elektrische Batterien, Beobachtungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildtelefone, Blendschutzschirme, Lautsprecherboxen, Buchungsmaschinen, CD-

Player, Chips [integrierte Schaltkreise], Codierer [Datenverarbeitung], Compact-Discs [ROM, Festspeicher,

Ton, Bild], Computer, Spielprogramme für Computer,

gespeicherte Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computer-Programme, herunterladbare Computerprogramme, gespeicherte Computer-Software, Computertastaturen, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Speicher für

Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsgeräte, Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, Diktiermaschinen, Disketten, Diskettenlaufwerke für Computer, Drucker für Computer, herunterladbare elektronische Publikationen, elektronische

Stifte für Bildschirmgeräte, Tonempfangsgeräte, Bildempfangsgeräte, Fahrtenschreiber

für Fahrzeuge,

automatische Steuereinrichtungen

für Fahrzeuge,

Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Radios für Fahrzeuge, Fakturiermaschinen, Falschgelddetektoren, Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate,

Fernsteuerungsgeräte, Filmkameras,

fotografische,

elektrostatische, oder thermische Fotokopiergeräte,

Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, gedruckte

Schaltungen, Halbleiter, Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern, Hochfrequenzgeräte, magnetische

Identifikationskarten,

Interfaces

[Schnittstellengeräte oder -Programme für Computer], Kabelklemmen [Elektrizität], Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen [smartcards], Registrierkassen,

Kassettenabspielgeräte, Klingeln

[Alarmanlagen],

elektrische Kontakte, Kopfhörer, Laptops [Computer],

Laser, nicht für medizinische Zwecke, Laser-Pointer

[Licht-Zeiger], Lesegeräte [Datenverarbeitung], Klarschriftleser

[Datenverarbeitung]

Strichcodeleser,

Leuchtschilder, Lochkartenbüromaschinen, Magnetplatten, Funkmasten, Materialprüfinstrumente und

Materialprüfmaschinen, Mäuse

[Datenverarbeitung],

Mausmatten [mouse-pads], Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks [Computer], optische Datenträger, optische Faserkabel, optische Fasern [Lichtleitfäden], Personenrufgeräte [Pager], Plotter, Computerprogramme, Radios, Rechenmaschinen, Videorecorder, elektrische Relais, Satellitennavigationsgeräte,

Scanner

[Datenverarbeitung], Schalter, Schaltpulte

[Elektrizität], Schalttafeln

[Elektrizität], elektrische

Schlösser, Sender

[Fernmeldewesen], Sender

für

elektrische Signale, Sender

[Telekommunikation],

leuchtende und mechanische Signalanlagen, Sender

für elektrische Signale, Simulatoren für die Lenkung

und die Kontrolle von Fahrzeugen, Videospiele als

Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Wechselsprechapparate,

tragbare Sprechfunkgeräte, Stechuhren

[Zeiterfassungsgeräte], Steckdosen, Steckdosenabdeckungen,

Stromleitungen,

Stromunterbrecher,

Summer, Taschenrechner, elektrische Taschenübersetzer, Telefonhörer, elektrische Terminkalender,

Textverarbeitungsgeräte,

Tonaufzeichnungsgeräte,

Tonbandgeräte, Tonträger, Unterhaltungsgeräte als

Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Unterrichtsapparate, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Videospielkassetten, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren, nicht

für Uhrwerke,

Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, sämtliche

vorgenannten Waren sind nicht für wissenschaftliche

Apparate und Instrumente zur Untersuchung von

Wasser- und Bodenproben;

Klasse. 41: Ausbildung, Erziehung auf Akademien, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Veranstaltung

von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Bereitstellen von nicht herunterladbaren

elektronischen Publikationen, Erstellen von Bildreportagen, Veröffentlichung von Büchern, Desktop-

Publishing

[Erstellen von Publikationen mit dem

Computer], digitaler Bilderdienst, Erziehung und

Unterricht,

Fernkurse,

Zusammenstellung

von

Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Filmproduktion,

Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte],

Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen, Durchführung von Lifeveranstaltungen,

Mikroverfilmung, Montage [Bearbeitung von Videobändern,], Online angebotene Spieldienstleistungen

[von einem Computernetzwerk], Online Publikation

von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Produktion

von Shows, Veranstaltung und Durchführung von

Workshops [Ausbildung], Verfassen von Drehbüchern,

Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion;

Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware, Computerberatungsdienst, Wiederherstellung von Computerdaten,

Installieren von Computerprogrammen, Kopieren von

Computer-Programmen, Vermietung von Computer-

Software, Wartung von Computer-Software, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Forschungen auf dem Gebiet

der Technik, Gestaltung und Unterhalt von Websites

für Dritte, Dienstleistungen eines Grafikers, Erstellung

von technischen Gutachten, Installieren von Computerprogrammen, Konstruktionsplanung, Konvertieren

von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen

physische Veränderungen], Konvertieren von Daten

oder Dokumenten von physischen auf elektronische

Medien, Qualitätsprüfung, Vermietung und Wartung

von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für

Dritte

[Hosting], Wartung von Computersoftware,

Werkstoffprüfung, Wiederherstellung von Computerdaten.

Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist

die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 2. Februar 2004 als nicht unterscheidungskräftig

und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.

Die aus den englischen Wörtern "check", "it" und "risk" sprachregelgerecht gebildete Kombination weise den Sinngehalt "das Informationstechnologie-Risiko kontrollieren, checken" auf. Die Schreibweise "CHECKIT" stehe dieser Annahme nicht

entgegen, da der beteiligte Verkehr durch die Werbung vielfach an nicht korrekte

orthographische Formen gewöhnt sei. Dass es sich vorliegend um keine neue

Wortzusammenstellung handele, zeige die Benutzung des Markenbegriffs im Internet (unter Hinweis auf zwei beigefügte Belegausdrucke).

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt

den Antrag,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben.

Der Begriff "CHECKIT" sei in dieser zusammengeschriebenen Form lexikalisch

nicht nachweisbar und werde ohne eine zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise als Kunstwort bzw. Neubildung aufgefasst. Aber selbst bei einer Zerlegung in die Bestandteile "check" und "it" liege keine die beanspruchten Waren

und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe vor; die korrekte Übersetzung für "prüfe das Risiko" müsste "check the risk" lauten. Angesichts der Zusammenschreibung des ersten Wortes habe der Verkehr keinen Anlass, IT als

Abkürzung für Informationstechnologie zu verstehen. Die Belegstellen aus dem

Internet bezögen sich auf ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer er, der Anmelder, sei.

Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.

II.

Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt

wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165

Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1

und 2 MarkenG entgegenstehen.

Die Bezeichnung "CHECKIT RISK" stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2

MarkenG dar. Die seitens der Markenstelle ermittelten Belege im Internet stehen

dieser Feststellung nicht entgegen; sie beziehen sich nämlich auf die Wort-Buchstaben-Folge "Check-IT RISK". In jener Schreibweise tritt das Wort bzw. die Buchstabenfolge IT (die allgemein als Abkürzung für "Information Technology" bekannt

ist) selbständig hervor, so dass im Gesamtzusammenhang die Verbindung zum

Begriff "Informationstechnologie" - und somit das von der Markenstelle unterstellte

Verständnis der Wortfolge im Ganzen - nicht fern liegt. Demgegenüber ist in der

Schreibweise, welche den Gegenstand der Anmeldung bildet, ein etwaiger Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres ersichtlich, insbesondere weist die Endung IT

hier nicht naheliegenderweise auf den Begriff "Informationstechnologie" hin.

Sofern "CHECKIT" als Zusammenziehung der englischen Wörter "check" (= prüfen, kontrollieren, begrenzen, verhindern) und "it" (= es) verstanden wird, ergibt

sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Begriff "risk" (= Risiko, Gefahr) eine

sprachregelwidrige und letztlich sinnlose Aussage.

Wenn die angemeldete Bezeichnung bereits für - generell eher aufmerksame -

Fachkreise nicht glatt beschreibend ist, so kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass für allgemeine Publikumskreise ein beschreibender Sinngehalt

im Vordergrund des Verständnisses steht. Die Marke entbehrt mithin auch nicht

des erforderlichen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004,

30 - Cityservice).

gez.

Unterschriften