Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 29.03.2006 – 32 W (pat) 84/04
32. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
32 W (pat) 84/04 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 303 28 908.2
hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter
Mitwirkung …
in der Sitzung vom 29. März 2006 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts
vom 2. Februar 2004 aufgehoben.
G r ü n d e
I.
Zur Eintragung als Wortmarke angemeldet ist
CHECKIT RISK
für folgende Waren und Dienstleistungen:
Klasse 9: Addierwerke, akustische Koppler, Alarmgeräte, Anrufbeantworter, Anschlussdosen, Anschlusskästen (Elektrizität), Schaltanschlusstafeln, elektrische Anschlussteile, Antennen, elektrische Anzeigegeräte, elektronische Anzeigetafeln, elektrische Anlagen für die Fernsteuerung industrieller Arbeitsvorgänge, Aufzugsteuerungen, Ausgabeautomaten, Magnetbänder, Videobänder, elektrische Batterien, Beobachtungsinstrumente, Bildfunkgeräte, Bildtelefone, Blendschutzschirme, Lautsprecherboxen, Buchungsmaschinen, CD-
Player, Chips [integrierte Schaltkreise], Codierer [Datenverarbeitung], Compact-Discs [ROM, Festspeicher,
Ton, Bild], Computer, Spielprogramme für Computer,
gespeicherte Computerbetriebsprogramme, Computerperipheriegeräte, gespeicherte Computer-Programme, herunterladbare Computerprogramme, gespeicherte Computer-Software, Computertastaturen, Magnetdatenträger, optische Datenträger, Speicher für
Datenverarbeitungsanlagen, Datenverarbeitungsgeräte, Detektoren, Diagnoseapparate, nicht für medizinische Zwecke, Diktiermaschinen, Disketten, Diskettenlaufwerke für Computer, Drucker für Computer, herunterladbare elektronische Publikationen, elektronische
Stifte für Bildschirmgeräte, Tonempfangsgeräte, Bildempfangsgeräte, Fahrtenschreiber
für Fahrzeuge,
automatische Steuereinrichtungen
für Fahrzeuge,
Navigationsgeräte für Fahrzeuge, Radios für Fahrzeuge, Fakturiermaschinen, Falschgelddetektoren, Fernschreiber, Fernsehapparate, Fernsprechapparate,
Fernsteuerungsgeräte, Filmkameras,
fotografische,
elektrostatische, oder thermische Fotokopiergeräte,
Funksprechgeräte, Funktelegrafiegeräte, gedruckte
Schaltungen, Halbleiter, Handgelenkauflagen zur Verwendung mit Computern, Hochfrequenzgeräte, magnetische
Identifikationskarten,
Interfaces
[Schnittstellengeräte oder -Programme für Computer], Kabelklemmen [Elektrizität], Magnetkarten, Karten mit integrierten Schaltkreisen [smartcards], Registrierkassen,
Kassettenabspielgeräte, Klingeln
[Alarmanlagen],
elektrische Kontakte, Kopfhörer, Laptops [Computer],
Laser, nicht für medizinische Zwecke, Laser-Pointer
[Licht-Zeiger], Lesegeräte [Datenverarbeitung], Klarschriftleser
[Datenverarbeitung]
Strichcodeleser,
Leuchtschilder, Lochkartenbüromaschinen, Magnetplatten, Funkmasten, Materialprüfinstrumente und
Materialprüfmaschinen, Mäuse
[Datenverarbeitung],
Mausmatten [mouse-pads], Mikrofone, Mikroprozessoren, Mobiltelefone, Modems, Monitore [Computerhardware], Notebooks [Computer], optische Datenträger, optische Faserkabel, optische Fasern [Lichtleitfäden], Personenrufgeräte [Pager], Plotter, Computerprogramme, Radios, Rechenmaschinen, Videorecorder, elektrische Relais, Satellitennavigationsgeräte,
Scanner
[Datenverarbeitung], Schalter, Schaltpulte
[Elektrizität], Schalttafeln
[Elektrizität], elektrische
Schlösser, Sender
[Fernmeldewesen], Sender
für
elektrische Signale, Sender
[Telekommunikation],
leuchtende und mechanische Signalanlagen, Sender
für elektrische Signale, Simulatoren für die Lenkung
und die Kontrolle von Fahrzeugen, Videospiele als
Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Wechselsprechapparate,
tragbare Sprechfunkgeräte, Stechuhren
[Zeiterfassungsgeräte], Steckdosen, Steckdosenabdeckungen,
Stromleitungen,
Stromunterbrecher,
Summer, Taschenrechner, elektrische Taschenübersetzer, Telefonhörer, elektrische Terminkalender,
Textverarbeitungsgeräte,
Tonaufzeichnungsgeräte,
Tonbandgeräte, Tonträger, Unterhaltungsgeräte als
Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Unterrichtsapparate, Videospiele als Zusatzgeräte für Fernsehapparate, Videospielkassetten, Zählwerke, Zeitaufzeichnungsgeräte, Zeitschaltuhren, nicht
für Uhrwerke,
Zentraleinheiten für die Datenverarbeitung, sämtliche
vorgenannten Waren sind nicht für wissenschaftliche
Apparate und Instrumente zur Untersuchung von
Wasser- und Bodenproben;
Klasse. 41: Ausbildung, Erziehung auf Akademien, Aus- und Fortbildungs- sowie Erziehungsberatung, Veranstaltung
von Ausstellungen für kulturelle oder Unterrichtszwecke, Bereitstellen von nicht herunterladbaren
elektronischen Publikationen, Erstellen von Bildreportagen, Veröffentlichung von Büchern, Desktop-
Publishing
[Erstellen von Publikationen mit dem
Computer], digitaler Bilderdienst, Erziehung und
Unterricht,
Fernkurse,
Zusammenstellung
von
Rundfunk- und Fernsehprogrammen, Filmproduktion,
Herausgabe von Texten [ausgenommen Werbetexte],
Veranstaltung und Leitung von Kolloquien, Organisation und Veranstaltung von Konferenzen und Kongressen, Durchführung von Lifeveranstaltungen,
Mikroverfilmung, Montage [Bearbeitung von Videobändern,], Online angebotene Spieldienstleistungen
[von einem Computernetzwerk], Online Publikation
von elektronischen Büchern und Zeitschriften, Organisation und Veranstaltung von Symposien, Veranstaltung und Durchführung von Seminaren, Produktion
von Shows, Veranstaltung und Durchführung von
Workshops [Ausbildung], Verfassen von Drehbüchern,
Veröffentlichung von Büchern, Videofilmproduktion;
Klasse 42: Aktualisieren von Computersoftware, Computerberatungsdienst, Wiederherstellung von Computerdaten,
Installieren von Computerprogrammen, Kopieren von
Computer-Programmen, Vermietung von Computer-
Software, Wartung von Computer-Software, Computersystemanalysen, Computersystem-Design, Erstellen von Programmen für die Datenverarbeitung, Vermietung von Datenverarbeitungsgeräten, Dienstleistungen eines Ingenieurs, Forschungen auf dem Gebiet
der Technik, Gestaltung und Unterhalt von Websites
für Dritte, Dienstleistungen eines Grafikers, Erstellung
von technischen Gutachten, Installieren von Computerprogrammen, Konstruktionsplanung, Konvertieren
von Computerprogrammen und Daten [ausgenommen
physische Veränderungen], Konvertieren von Daten
oder Dokumenten von physischen auf elektronische
Medien, Qualitätsprüfung, Vermietung und Wartung
von Speicherplätzen zur Benutzung als Websites für
Dritte
[Hosting], Wartung von Computersoftware,
Werkstoffprüfung, Wiederherstellung von Computerdaten.
Seitens der Markenstelle für Klasse 41 des Deutschen Patent- und Markenamts ist
die Anmeldung nach vorangegangener Beanstandung mit Beschluss einer Beamtin des gehobenen Dienstes vom 2. Februar 2004 als nicht unterscheidungskräftig
und freihaltebedürftig zurückgewiesen worden.
Die aus den englischen Wörtern "check", "it" und "risk" sprachregelgerecht gebildete Kombination weise den Sinngehalt "das Informationstechnologie-Risiko kontrollieren, checken" auf. Die Schreibweise "CHECKIT" stehe dieser Annahme nicht
entgegen, da der beteiligte Verkehr durch die Werbung vielfach an nicht korrekte
orthographische Formen gewöhnt sei. Dass es sich vorliegend um keine neue
Wortzusammenstellung handele, zeige die Benutzung des Markenbegriffs im Internet (unter Hinweis auf zwei beigefügte Belegausdrucke).
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. Er stellt
den Antrag,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben.
Der Begriff "CHECKIT" sei in dieser zusammengeschriebenen Form lexikalisch
nicht nachweisbar und werde ohne eine zergliedernde, analysierende Betrachtungsweise als Kunstwort bzw. Neubildung aufgefasst. Aber selbst bei einer Zerlegung in die Bestandteile "check" und "it" liege keine die beanspruchten Waren
und Dienstleistungen unmittelbar beschreibende Angabe vor; die korrekte Übersetzung für "prüfe das Risiko" müsste "check the risk" lauten. Angesichts der Zusammenschreibung des ersten Wortes habe der Verkehr keinen Anlass, IT als
Abkürzung für Informationstechnologie zu verstehen. Die Belegstellen aus dem
Internet bezögen sich auf ein Unternehmen, dessen Geschäftsführer er, der Anmelder, sei.
Wegen sonstiger Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die Beschwerde des Anmelders ist, da sie vor dem 31. Dezember 2004 eingelegt
wurde, ohne vorherige Erinnerung statthaft und auch sonst zulässig (§ 66, § 165
Abs. 4 MarkenG). In der Sache hat sie Erfolg, weil einer Registrierung der angemeldeten Bezeichnung keine absoluten Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nrn. 1
und 2 MarkenG entgegenstehen.
Die Bezeichnung "CHECKIT RISK" stellt für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen keine unmittelbar beschreibende Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2
MarkenG dar. Die seitens der Markenstelle ermittelten Belege im Internet stehen
dieser Feststellung nicht entgegen; sie beziehen sich nämlich auf die Wort-Buchstaben-Folge "Check-IT RISK". In jener Schreibweise tritt das Wort bzw. die Buchstabenfolge IT (die allgemein als Abkürzung für "Information Technology" bekannt
ist) selbständig hervor, so dass im Gesamtzusammenhang die Verbindung zum
Begriff "Informationstechnologie" - und somit das von der Markenstelle unterstellte
Verständnis der Wortfolge im Ganzen - nicht fern liegt. Demgegenüber ist in der
Schreibweise, welche den Gegenstand der Anmeldung bildet, ein etwaiger Bedeutungsgehalt nicht ohne weiteres ersichtlich, insbesondere weist die Endung IT
hier nicht naheliegenderweise auf den Begriff "Informationstechnologie" hin.
Sofern "CHECKIT" als Zusammenziehung der englischen Wörter "check" (= prüfen, kontrollieren, begrenzen, verhindern) und "it" (= es) verstanden wird, ergibt
sich in Verbindung mit dem nachfolgenden Begriff "risk" (= Risiko, Gefahr) eine
sprachregelwidrige und letztlich sinnlose Aussage.
Wenn die angemeldete Bezeichnung bereits für - generell eher aufmerksame -
Fachkreise nicht glatt beschreibend ist, so kann erst Recht nicht davon ausgegangen werden, dass für allgemeine Publikumskreise ein beschreibender Sinngehalt
im Vordergrund des Verständnisses steht. Die Marke entbehrt mithin auch nicht
des erforderlichen Mindestmaßes an betriebskennzeichnender Hinweiskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG (vgl. BGH BlPMZ 2002, 85 - INDIVIDUELLE; 2004,
30 - Cityservice).
gez.
Unterschriften