Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 30.03.2006 – 10 W (pat) 42/05

10. Senat · ECLI:DE:BPatG:2006:300306B10Wpat42.05.0

BUNDESPATENTGERICHT

10 W (pat) 42/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Patentanmeldung 196 15 830.3-13

(hier: Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss)

hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der

Sitzung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin

Püschel und den Richter Müller

beschlossen:

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

ECLI:DE:BPatG:2006:300306B10Wpat42.05.0

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin greift den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für

Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2005 an mit

dem Ziel, dem Beschluss neue Ansprüche zugrunde zu legen.

Im April 1996 meldete die Beschwerdeführerin ein ”Verfahren der Steuerung von

Katalysatorheizmaßnahmen beim Betrieb von Brennkraftmaschinen” unter dem

Aktenzeichen 196 15 830.3 zum Patent an. Im Januar 2005 reichte sie neue Seiten 1 bis 5 der Beschreibung ein mit dem Antrag, diese dem weiteren Prüfungsverfahren zu Grunde zu legen. Am 11. Februar 2005 legte sie die angeforderte

druckfähige Reinschrift vor, verbunden mit der Bitte, mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen den Erteilungsbeschluss zuzusenden.

Das Patent wurde mit Beschluss vom 22. April 2005 erteilt, und zwar mit den Ansprüchen 1 bis 6 und den Figuren 1 und 2 vom 20. April 1996 sowie der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 11. Februar 2005.

Patentanspruch 1 lautet:

Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaßnahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysatorheizmaßnahme nur dann ausgelöst wird, wenn die Brennkraftmaschine beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt

war.

In den Ansprüchen 4 und 6 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen

(”eine” statt ”die” Temperatur in Anspruch 4 und ”eines” statt ”des” Katalysators in

Anspruch 6).

Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, der neue Ansprüche 1 bis 6

beigefügt sind, mit dem Antrag,

1.

die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Abhilfe

aufzuheben,

2.

das nachgesuchte Patent auf Grundlage der beigefügten Unterlagen zu erteilen.

Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen in den dem Erteilungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen festgestellt zu haben, die amtsseitig ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen worden seien.

Der neue Anspruch 1 mit folgendem Wortlaut:

Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaßnahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysatorheizmaßnahme nicht ausgelöst wird, wenn die Brennkraftmaschine (1) beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt

war,

sei geändert, um einen Fehler zu beseitigen und um dessen Gegenstand in Einklang mit der Beschreibung und dem Flussdiagramm (Figur 2) zu bringen. Die

Einführung von Bezugszeichen ausgenommen, seien weitere Änderungen in den

Ansprüchen nicht vorgenommen worden.

Der neue Anspruch 1 sei nunmehr darauf abgestellt, dass die wenigstens eine

Katalysatorheizmaßnahme nicht ausgeführt werde, wenn die Brennkraftmaschine

beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt gewesen sei. Diese

Maßnahme ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Anmeldung,

insbesondere aus dem letzten Abschnitt auf Seite 5 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Es werde ein Schutz des Katalysators gegen Übertemperatur

erreicht. Diese könne dadurch entstehen, dass im Anschluss an die nur kurz dauernde Betriebsphase der Brennkraftmaschine noch brennbares, von der letzten

Katalysatorheizmaßnahme eingetragenes Gemisch vorhanden sei, das beim

Zweitstart entflamme und mit der zusätzlich vorgesehenen Heizmaßnahme zu einer Überhitzung des Katalysators führe. Aus Sicherheitsgründen werde in diesem

Fall die Katalysatorheizmaßnahme nicht ergriffen.

II.

Die statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer nicht zulässig.

Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält und wenn mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer angestrebt wird (BPatG, 4 W (pat) 52/95; Zöller-Gummer/Heßler, 25. Aufl., vor § 511 ZPO Rdn. 10).

Das Patent ist mit Ausnahme der redaktionellen Änderungen in den Ansprüchen 4

und 6 antragsgemäß erteilt worden. Nur diese Änderungen können die von der

Beschwerdeführerin angeführten ”Änderungen in den dem Erteilungsbeschluss

zugrunde liegenden Unterlagen” sein, die ”amtsseitig ohne Rücksprache mit der

Anmelderin vorgenommen” worden seien. Da diese Änderungen jedoch in die

neuen Ansprüche 4 und 6 übernommen worden sind, wird mit der Beschwerde

gerade nicht die Beseitigung der vermeintlichen Beschwer angestrebt.

Im Übrigen ist eine Beschwer ohnehin zu verneinen, wenn die Abweichungen

vom Antrag rein redaktioneller Art sind (Schulte, 7. Aufl., § 49 PatG Rdn. 47).

Dass die streitgegenständlichen Änderungen darüber hinaus gehen könnten, ist

weder ersichtlich noch dargetan.

Schülke

Püschel

Müller

Cl