Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.03.2006 – 10 W (pat) 42/05
10. Senat · ECLI:DE:BPatG:2006:300306B10Wpat42.05.0
BUNDESPATENTGERICHT
10 W (pat) 42/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Patentanmeldung 196 15 830.3-13
(hier: Beschwerde gegen den Erteilungsbeschluss)
hat der 10. Senat (Juristischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 30. März 2006 durch den Vorsitzenden Richter Schülke, die Richterin
Püschel und den Richter Müller
beschlossen:
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
ECLI:DE:BPatG:2006:300306B10Wpat42.05.0
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin greift den Erteilungsbeschluss der Prüfungsstelle für
Klasse F 01 N des Deutschen Patent- und Markenamts vom 22. April 2005 an mit
dem Ziel, dem Beschluss neue Ansprüche zugrunde zu legen.
Im April 1996 meldete die Beschwerdeführerin ein ”Verfahren der Steuerung von
Katalysatorheizmaßnahmen beim Betrieb von Brennkraftmaschinen” unter dem
Aktenzeichen 196 15 830.3 zum Patent an. Im Januar 2005 reichte sie neue Seiten 1 bis 5 der Beschreibung ein mit dem Antrag, diese dem weiteren Prüfungsverfahren zu Grunde zu legen. Am 11. Februar 2005 legte sie die angeforderte
druckfähige Reinschrift vor, verbunden mit der Bitte, mit den nunmehr vorliegenden Unterlagen den Erteilungsbeschluss zuzusenden.
Das Patent wurde mit Beschluss vom 22. April 2005 erteilt, und zwar mit den Ansprüchen 1 bis 6 und den Figuren 1 und 2 vom 20. April 1996 sowie der Beschreibung, Seiten 1 bis 5 vom 11. Februar 2005.
Patentanspruch 1 lautet:
Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaßnahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysatorheizmaßnahme nur dann ausgelöst wird, wenn die Brennkraftmaschine beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt
war.
In den Ansprüchen 4 und 6 wurden redaktionelle Änderungen vorgenommen
(”eine” statt ”die” Temperatur in Anspruch 4 und ”eines” statt ”des” Katalysators in
Anspruch 6).
Gegen den Beschluss richtet sich die Beschwerde, der neue Ansprüche 1 bis 6
beigefügt sind, mit dem Antrag,
1.
die angefochtene Entscheidung im Rahmen der Abhilfe
aufzuheben,
2.
das nachgesuchte Patent auf Grundlage der beigefügten Unterlagen zu erteilen.
Zur Begründung trägt die Beschwerdeführerin vor, Änderungen in den dem Erteilungsbeschluss zugrunde liegenden Unterlagen festgestellt zu haben, die amtsseitig ohne Rücksprache mit ihr vorgenommen worden seien.
Der neue Anspruch 1 mit folgendem Wortlaut:
Verfahren der Auslösung wenigstens einer Katalysatorheizmaßnahme nach einem aktuellen Start einer Brennkraftmaschine, dadurch gekennzeichnet, dass die wenigstens eine Katalysatorheizmaßnahme nicht ausgelöst wird, wenn die Brennkraftmaschine (1) beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt
war,
sei geändert, um einen Fehler zu beseitigen und um dessen Gegenstand in Einklang mit der Beschreibung und dem Flussdiagramm (Figur 2) zu bringen. Die
Einführung von Bezugszeichen ausgenommen, seien weitere Änderungen in den
Ansprüchen nicht vorgenommen worden.
Der neue Anspruch 1 sei nunmehr darauf abgestellt, dass die wenigstens eine
Katalysatorheizmaßnahme nicht ausgeführt werde, wenn die Brennkraftmaschine
beim letzten Abstellen vor dem aktuellen Start noch kalt gewesen sei. Diese
Maßnahme ergebe sich aus dem Sinnzusammenhang der gesamten Anmeldung,
insbesondere aus dem letzten Abschnitt auf Seite 5 der ursprünglich eingereichten Beschreibung. Es werde ein Schutz des Katalysators gegen Übertemperatur
erreicht. Diese könne dadurch entstehen, dass im Anschluss an die nur kurz dauernde Betriebsphase der Brennkraftmaschine noch brennbares, von der letzten
Katalysatorheizmaßnahme eingetragenes Gemisch vorhanden sei, das beim
Zweitstart entflamme und mit der zusätzlich vorgesehenen Heizmaßnahme zu einer Überhitzung des Katalysators führe. Aus Sicherheitsgründen werde in diesem
Fall die Katalysatorheizmaßnahme nicht ergriffen.
II.
Die statthafte Beschwerde ist mangels Beschwer nicht zulässig.
Ein Rechtsmittel ist nur zulässig, wenn die angefochtene Entscheidung eine Beschwer des Rechtsmittelführers enthält und wenn mit dem Rechtsmittel die Beseitigung dieser Beschwer angestrebt wird (BPatG, 4 W (pat) 52/95; Zöller-Gummer/Heßler, 25. Aufl., vor § 511 ZPO Rdn. 10).
Das Patent ist mit Ausnahme der redaktionellen Änderungen in den Ansprüchen 4
und 6 antragsgemäß erteilt worden. Nur diese Änderungen können die von der
Beschwerdeführerin angeführten ”Änderungen in den dem Erteilungsbeschluss
zugrunde liegenden Unterlagen” sein, die ”amtsseitig ohne Rücksprache mit der
Anmelderin vorgenommen” worden seien. Da diese Änderungen jedoch in die
neuen Ansprüche 4 und 6 übernommen worden sind, wird mit der Beschwerde
gerade nicht die Beseitigung der vermeintlichen Beschwer angestrebt.
Im Übrigen ist eine Beschwer ohnehin zu verneinen, wenn die Abweichungen
vom Antrag rein redaktioneller Art sind (Schulte, 7. Aufl., § 49 PatG Rdn. 47).
Dass die streitgegenständlichen Änderungen darüber hinaus gehen könnten, ist
weder ersichtlich noch dargetan.
Schülke
Püschel
Müller
Cl