Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 30.03.2006 – 21 W (pat) 301/06
21. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
L e i t s a t z
Aktenzeichen:
Entscheidungsdatum:
30. März 2006
Rechtsbeschwerde zugelassen: nein
Normen:
Verfahrenskostenhilfe für Einsprechenden
Der unbestimmte Rechtsbegriff des „eigenen schutzwürdigen Interesses“ i.S.v. § 132 Abs. 2 PatG ist dahingehend auszulegen, dass die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Einsprechenden ein in seiner Person begründetes Rechtsschutzbedürfnis und damit eine eigene subjektive rechtliche und nicht nur ideelle bzw. wissenschaftliche oder moralische Betroffenheit des Einsprechenden voraussetzt.
BUNDESPATENTGERICHT
21 W (pat) 301/06 _______________________
(Aktenzeichen)
B E S C H L U S S
In der Einspruchssache
g e g e n
das Patent …
(hier: Verfahrenskostenhilfe)
hat der 21. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
30. März 2006 unter Mitwirkung …
beschlossen:
Der Antrag des Einsprechenden auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die Durchführung des Einspruchsverfahrens wird
zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Das Patent … mit der Bezeichnung „ …
“ ist … veröffentlicht worden.
Der Antragsteller hat mit Schriftsatz vom 26. September 2005, eingegangen am
29. September 2005, gegen dieses Patent Einspruch erhoben und zugleich einen
Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe nach dem Patentgesetz gestellt.
Diesem Antrag hat er eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnisse sowie weitere Unterlagen und eine Einspruchsbegründung beigefügt.
Auf Hinweis des Senats, dass ein Anspruch auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe zugunsten des Einsprechenden nach § 132 Abs. 2 PatG die Glaubhaftmachung eines eigenen schutzwürdigen Interesses voraussetzt, hat der Antragsteller
ausgeführt, dass er zwar kein eigenes schutzwürdiges Interesse habe, dass er
aber mittels des Einspruchs anhand des angegriffenen Patents die Existenz einer
neuen - der Zielsetzung des Patentrechts und der bisherigen „ehrenwerten Patentkultur“ zuwiderlaufenden - Qualität von Patentrechten aufzeigen wolle und im
Falle eines fehlenden eigenen schutzwürdigen Interesses „die Option zum Einspruch als reinster Ausdruck bestehender Kultur“ erscheine, „nämlich als reine
Wahrung der Interessen der Gesellschaft“. Das vorliegende Patent stehe „für die
Aussage einer Degradierung des wissenschaftlichen Intellekts“ und verstoße „damit gegen die guten Sitten“. Es handele sich „um eine dialektische Irreführung“, da
„in Ermangelung einer für die Thematik notwendigen präzisen und deduktiven
Ableitung der Problematik und deren notwendige quellengeschützte Offenlegung
des Problemlösungsweges, der Begutachtung der „Neuheit“ und Konsistenz nahezu jegliche Grundlage entzogen“ werde.
Die Patentinhaberin hat sich hierzu nicht geäußert.
II.
Der zulässige Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe war zurückzuweisen, da der Antragssteller kein eigenes schutzwürdiges Interesse i. S. v. § 132
Abs. 2 PatG glaubhaft macht hat.
Nach § 132 Abs. 2 PatG i. V. m. §§ 132 Abs. 1 Satz 1, 129 PatG ist im Einspruchsverfahren dem Einsprechenden Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, sofern er ein eigenes schutzwürdiges Interesse glaubhaft macht, die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg verspricht und außerdem nicht mutwillig erscheint.
Auch wenn das Einspruchsverfahren wegen des im Vordergrund stehenden öffentlichen Interesses der Amtsermittlung unterstellt und zudem als Popularverfahren ausgestaltet ist, mithin grundsätzlich Einsprechender jedermann sein kann,
ohne dass er eine subjektive Betroffenheit oder ein besonderes eigenes Rechtsschutzinteresse nachweisen müsste, hat der Gesetzgeber in § 132 Abs. 2 PatG im
Verfahren über die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für den Einsprechenden
- wie auch für den beitretenden Dritten und die Beteiligten des Nichtigkeitsverfahrens - die Glaubhaftmachung eines „eigenen schutzwürdigen Interesses“ an dem
Widerruf des angegriffenen Patents gefordert. Zur Begründung wird ohne Differenzierung zwischen Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren darauf hingewiesen,
dass ein schutzwürdige Interesse in der Regel dann gegeben sei, wenn der Einsprechende bzw. der Nichtigkeitskläger aus dem Patent abgemahnt oder wegen
Patentverletzung in Anspruch genommen worden sei, durch das angegriffene Patent in der Verwertung eines eigenen Schutzrechtes behindert werde oder sich auf
dem technischen Gebiet der patentierten Erfindung wirtschaftlich betätige und daher durch ein mögliches Verbot der Benutzung der Erfindung in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit jetzt oder in der Zukunft beeinträchtigt fühlen könne (vgl.
Busse, PatG, 6. Aufl., § 132 Rdn. 9; BPatG Beschluss vom 19. Dezember 2005,
Az. 17 W (pat) 314/05). Auch wird darauf verwiesen, dass das Vorschieben mittelloser Strohmänner auf Kosten der Allgemeinheit verhindert werden solle
Rdn. 3, 11).
Es könnten allerdings Bedenken bestehen, ob der unbestimmte Rechtsbegriff des
eigenen schutzwürdigen Interesses i. S. v. § 132 Abs. 2 PatG auf derartige Fälle
einzuschränken ist oder ob es nicht trotz der das Einspruchs- und Nichtigkeitsverfahren zusammenfassenden Regelung einer differenzierten Bewertung der jeweiligen Verfahren bedarf, und ob schließlich nicht der anzuerkennende Anwendungsbereich eines eigenen schutzwürdigen Interesses des Einsprechenden insbesondere im Hinblick auf die Rechtsnatur des Einspruchsverfahren eher erweiternd festzulegen ist. Denn dieses stellt gerade nicht auf eine subjektive Betroffenheit des Einsprechenden und ein hieran anknüpfendes Rechtsschutzinteresse
ab und ist wegen der dem öffentlichen Interesse dienenden und der Amtsermittlung unterliegenden Überprüfung des Patents auch der nach Einleitung der weitergehenden Dispositionsbefugnis des Einsprechenden entzogen.
Insoweit ist ferner zu bedenken, dass insbesondere der auch auf die Gesetzesbegründung zu § 46 d PatG 1968 zurückgehende Gedanke der Vermeidung eines
Verfahrensmissbrauchs durch Vorschieben mittelloser Strohmänner in Bezug auf
die Nichtigkeitsklage (vgl. hierzu Benkard, a. a. O., § 132 Rdn. 6; Klauer-Möhring,
Patentrechtskommentar, Band II, 3. Aufl. 1971, § 46 d Rdn. 5) wesentlich auf den
Missbrauch durch eine erschlichene Kostenfreiheit des Verfahrens abstellt, nicht
aber auf den Gesichtspunkt eines nur vorgeschobenen eigenen Rechtsschutzinteresses. Es ist deshalb wenig hilfreich, den unbestimmten Rechtsbegriff des eigenen schutzwürdigen Interesses im Sinne des oben genannten Verständnisses zu
bestimmen. So kann nach einhelliger Ansicht auch ein Strohmann zulässig Einspruch einlegen und Verfahrensbeteiligter sein - wie auch Nichtigkeitsklage erheben - weil er trotz der Rechtsnatur der Verfahren als inter partes Verfahren ein öffentliches Interesse wahrnimmt (vgl. z. B. Schulte PatG, 7. Aufl., § 81 Rdn. 8). Es
ist deshalb weder ein eigenes Interesse des Einsprechenden - bzw. Klägers - zu
verlangen noch sind dessen Motive erheblich (vgl. Schulte PatG, 7. Aufl., § 59
Rdn. 50; ausführlich EPA G 3/97 ABL 1999, 245 - Einspruch in fremden Namen/INDUPACK). Der Einspruch kann deshalb z. B. auch aus rein wissenschaftlichen Interessen oder im Interesse eines Dritten erhoben werden (so bereits
Klauer-Möhring, a. a. O., § 32 Rdn. 2).
Allerdings ist nicht zu verkennen, dass die in § 132 Abs. 2 PatG aufgenommene
Regelung auf § 46 b Abs. 5 Nr. 2 PatG 1968 zurückgeht, wonach für das noch
dem Patenterteilungsverfahren zuzuordnende Einspruchsverfahren dem Einsprechenden „Armenrecht“ nur im Falle eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 4
Abs. 3 PatG 1968) gestützten Einspruchs zu gewähren war, während § 46 d PatG
1968 für die Beteiligten der Nichtigkeitsklage auf ein „eigenes schutzwürdiges Interesse“ abstellte. Zur Begründung wurde darauf verwiesen, dass der Einsprechende in diesem Fall wegen des durch § 4 Abs. 3 PatG 1968 eröffneten Nachanmelderechts ein besonderes
Interesse an der Verfahrensbeteiligung habe
(vgl. Klauer-Möhring, a. a. O., § 46 b Rdn. 2) bzw. die Bewilligung von Armenrecht
im Erteilungsverfahren für den Einsprechenden auch systemfremd sei, da das Armenrecht der Förderung des Erfinders dienen solle und deshalb wegen Sinn und
Zweck des § 4 Abs. 3 PatG 1968 nur in diesem Falle dem Einsprechenden
Armenrecht bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen zu bewilligen sei
(vgl. Reimer, Patent- und Gebrauchsmustergesetz, 3. Aufl., 1968, § 46 b Anm. 1).
Hieraus
folgt, dass der Gesetzgeber mit der Forderung eines eigenen
schutzwürdigen Interesses über den Missbrauchsgedanken hinaus schon nach
früherem Recht insbesondere auch für den Einsprechenden auf ein besonderes
eigenes Interesse an der Verfahrenseröffnung und -beteiligung abgestellt hat,
welches jedenfalls nicht lediglich ideeller Art sein darf und vielmehr die Qualität im
Sinne einer eigenen subjektiven Rechtsbetroffenheit aufweisen muss.
Ein derartiges eigenes schutzwürdiges Interesse ist vorliegend zu verneinen.
Denn der Antragssteller hat selbst eingeräumt und ausführlich dargelegt, dass er
ausschließlich als Sachwalter eines allgemeinen öffentlichen Interesses am Erhalt
der bisherigen „bewährten Patentkultur“ Einspruch eingelegt hat und den Widerruf
des seiner Auffassung nach sittenwidrigen Patents begehrt, eines Patents, welches er als „dialektische Irreführung“ bezeichnet und vor dem die Gesellschaft geschützt werden solle. § 132 Abs. 2 PatG fordert demgegenüber aber ausdrücklich
ein „eigenes“ schutzwürdiges Interesse, d. h. ein in der Person des Einsprechenden begründetes Rechtsschutzbedürfnis und damit jedenfalls eine eigene subjektive rechtliche und nicht nur ideelle bzw. wissenschaftliche oder moralische Betroffenheit des Einsprechenden.
Der Antrag auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe war deshalb zurückzuweisen. Die Entscheidung konnte gemäß § 136 PatG
i. V. m. § 127 Abs. 1
Satz 1 ZPO ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Lauf der Frist für die
Zahlung der Einspruchsgebühr ist gemäß § 134 PatG bis zum Ablauf von einem
Monat nach Zustellung dieses Beschlusses gehemmt.
gez.
Unterschriften