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BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 27 W (pat) 199/05

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

27 W (pat) 199/05 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die angemeldete Marke 304 54 614.3

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

4. April 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 16. September 2005 aufgehoben.

G r ü n d e

I

Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für

„Bekleidungsstücke, Leder-, Textil-, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke, Regenbekleidung; Motorradschutzbekleidung; Handschuhe; Kopfbedeckungen; Schuhwaren“

als Bildmarke in den Farben „blau, hellgrau, schwarz“ beanspruchten Kennzeichnung

nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zumindest einem erheblichen Teil der Verbraucher erschlösse sich

die Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in der Bedeutung von einem diese Waren auszeichnenden „System, das mit Hilfe einer

Membran eine Luftzirkulation ermöglicht“; dafür spreche auch die auf dem Bekleidungssektor boomende „Funktionsbekleidung“, die z. B. atmungsaktiv und wasserabweisend sei. Dieser Bedeutungsgehalt dränge sich dem Publikum ohne

weiteres Nachdenken auf, zumal der Verkehr einer Bezeichnung nicht in analysierender Betrachtung gegenübertrete, sondern sie als Ganzes wahrnehme. Die

Anmeldemarke sei auch sprachüblich entsprechend dem englischen Fachbegriff

„membrane filter system“ gebildet; es handele sich daher bei ihr nicht um eine

phantasievolle Neuschöpfung. Auch der Bestandteil „1“ führe zu keiner anderen

Beurteilung, da diese Zahl

lediglich als Modellbezeichnung oder Serien-

/Ordnungsnummer aufgefasst werde. Ebenso könne die grafische Ausgestaltung

eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie lediglich übliche Gestaltungselemente beinhalte. Schließlich führe auch die Voreintragung der Marke „MVS

Membrane Ventilations System 1“ zu keiner anderen Beurteilung, da diese mit der

hier zu beurteilenden Marke nicht vergleichbar sei, auf dem Bekleidungsmarkt

mittlerweile „High-Tech-Materialien“ werbemäßig besonders hervorgehoben würden und eine Voreintragung ohnehin keinen Eintragungsanspruch begründe.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie

(sinngemäß) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Ihres Erachtens besitzt die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.

Schon der Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da dem inländischen Verkehr die Bedeutung des Wortes „Membrane“ bzw. des deutschen Synonyms

„Membran“ nicht bekannt sei. Membran sei üblicherweise ein Überträger von

Schallwellen oder ein körpereigenes Häutchen; in Verbindung mit Kleidungsstücken sei der Begriff aber völlig ungebräuchlich und sowohl im Englischen als

auch im Deutschen mehrdeutig. Die Wörter gehörten weder einzeln noch in ihrer

Gesamtheit zum Grundwortschatz inländischer Verbraucher. Der Wortbestandteil

der Marke würde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen stets als

Phantasieangabe verstanden werden. Auch der Zahl „1“ könne die Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden; für die hier beanspruchten Waren sei

die Verwendung einer Zahl als Modellbezeichnung oder Serien-/Ordnungsnummerbezeichnung gänzlich unüblich. Der Wortbestandteil sei auch nicht sprachüblich gebildet, da er sich von „membrane filter system“ schon durch die Zahl „1“

unterscheide. Schließlich spreche die Voreintragung „MVS Membrane Ventilation

System“ indiziell für die Schutzfähigkeit.

II

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt

die angemeldete Bezeichnung nicht der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2

Nr. 1 MarkenG.

Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190

[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und

des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;

GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich

informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.

EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz

des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,

GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt

einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten

Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was

etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund

stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153

- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163

m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen

allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298,

299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001,

1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736

- Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Nach diesen

Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.

Allerdings geht auch der Senat mit der Markenstelle davon aus, dass die Einzelwörter, aus denen die Anmeldemarke zusammengesetzt ist, für einen großen Teil

der angesprochenen Verkehrskreise - dies sind vorwiegend wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher - ohne Mühe verständlich sind.

Den englischen Begriff „Membrane“ werden die Verbraucher dabei schon wegen

der Nähe zum entsprechenden deutschen Wort „Membran“ ohne weiteres in dieser Bedeutung verstehen, womit üblicherweise ein „dünnes Blättchen aus Metall,

Papier o. ä., das durch seine Schwingungsfähigkeit geeignet ist, Schallwellen zu

übertragen“, „ein dünnes, feines Häutchen, das trennende oder abgrenzende

Funktion hat“ oder „eine dünne Haut, die die Funktion eines Filters hat“ bezeichnet

wird (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]).

Soweit die Anmelderin meint, wegen der vorgenannten „Definitionen“ in einschlägigen Lexika läge eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, übersieht sie, dass

es sich insoweit um bloße Synonyma handelt, also lediglich um situations- und

zusammenhangbedingte verschiedene Ausdrücke gleicher (Grund-) Bedeutung,

was die Annahme einer Mehrdeutigkeit von vornherein ausschließt. Auch die weiteren englischen Begriffe „ventilation“ und „system“ sind dem überwiegenden Teil

des inländischen Verkehrs schon wegen ihrer Nähe zu den entsprechenden deutschen Wörtern „Ventilation“ und „System“ ohne weiteres

im Sinne von

„(Be-, Ent-) Lüftung, Ventilation“ einerseits und „System“ andererseits verständlich.

In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr die Wortteile in der angemeldeten Marke daher ohne weiteres Nachdenken im Sinne von „Membran-Ventilationssystem“ verstehen.

Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr der Wortkombination in

der vorgenannten Bedeutung allein einen die beanspruchten Waren beschreibenden Sinn entnehmen. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff „Membran“ sei in

Bezug auf die beanspruchten Bekleidungsstücke ungebräuchlich, spricht hiergegen bereits die Beschreibung

ihrer eigenen Gebrauchsmusterschrift

DE 203 14 820, ihrer Offenlegungsschrift DE 10 2004 007 811 A 1 sowie ihrer Europäischen Patentanmeldung EP 1 518 472 A 1, die jeweils eine „Funktionsbekleidung mit mindestens einer Außenhaut und einer Innenmembran“ betreffen und

damit bereits in der Benennung des Schutzgegenstands den vorgenannten Begriff

enthalten. Gerade auf dem Gebiet der Funktionsbekleidung ist den Verbrauchern

diese Begriffsbildung in letzter Zeit nicht zuletzt infolge der verstärkt hierauf hinweisenden entsprechenden Werbung geläufig. Auch dass die Funktionalität dieser

besonderen Bekleidungsstücke auf der Art ihrer Be- und Entlüftung beruht, ist den

Verbrauchern aufgrund der entsprechenden Werbung und der Anpreisung solcher

Kleidungsstücke bei Kaufgesprächen allseits bekannt. Sehen sie daher die Wortfolge „Membrane Ventilation System“ an Bekleidungsstücken, liegt es für sie ohne

weiteres auf der Hand, sie unmittelbar nur als beschreibenden Hinweis auf das

Vorhandensein eines „Membranventilationssystems“ anzusehen, also darauf, dass

diese Waren ein „Ventilationssystem“, d. h. ein Lüftungssystem, enthalten, das wie

allseits üblich mittels einer Membran hergestellt wird.

Der Senat teilt auch die Einschätzung der Markenstelle, dass die Ziffer „1“ von den

angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Versionsnummer des „Membran-

Ventilationssystems“ verstanden wird, wie sie bei technischen Produkten oder

Verfahren, denen - wie sich insbesondere aus den oben genannten technischen

Schutzrechten ergibt - die mit der vorgenannten Bezeichnung beschriebene Technik zugehörig ist, durchaus üblich ist. Dem steht auch der Einwand der Anmelderin, bei Waren der Klasse 25 seien Versionsnummern unüblich, nicht entgegen;

denn da mit der Wortfolge „Membrane Ventilation System“ und der Versionsnummer „1“ nur eine bestimmte Eigenschaft der gekennzeichneten Modeprodukte beschrieben wird, bei der wegen ihrer Technizität der Gebrauch von Versionsnummern üblich ist, haben die angesprochenen Verbraucher keine Veranlassung, die

Ziffer „1“ in der Anmeldemarke als phantasievoll anzusehen und ihr aus diesem

Grund einen Herkunftshinweis zu entnehmen.

Auch wenn die Wortfolge „Membrane Ventilation System“ mit der hinzugefügten

Ziffer „1“ für sich genommen infolge ihres sich geradezu aufdrängenden glatt beschreibenden Inhalts nicht schutzfähig ist, bedeutet dies allerdings noch nicht,

dass der angemeldeten Bildmarke in ihrer Gesamtheit die Eignung als Unterscheidungsmittel der mit ihr gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen abzusprechen wäre; vielmehr ist ihr aufgrund der bildlichen Gestaltung

das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft durchaus noch zuzubilligen. Auch eine grafische Gestaltung kann den erforderlichen Herkunftshinweis

nicht vermitteln, sofern es sich um einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202

- antiKALK). Dabei ist der Markenstelle durchaus zuzubilligen, dass sowohl die

Verwendung eines schwarzen Balkens als Hintergrund mit einer hierauf gesetzten

weißen Buchstabenschrift als auch die Hervorhebung der Anfangsbuchstaben, die

sich damit in der Art einer Abkürzung gerade von - wie hier - längeren Wortfolgen

anbieten, sowie die Anordnung der einzelnen Wortteile in Reihen untereinander

für sich genommen jeweils werbeüblich ist. Die Werbeüblichkeit der einzelnen

grafischen Gestaltungsmittel bedeutet aber noch nicht, dass auch ihre hier zu beurteilende ganz konkrete Verbindung als werbeüblich anzusehen ist. Eine solche

Sichtweise griffe nach Ansicht des Senats bei der hier zu beurteilenden Kennzeichnung zu kurz. Dabei bliebe nämlich unbeachtet, dass die Anordnung der einzelnen Elemente sich zu einem harmonischen Ganzen zusammenfügen. So vermittelt die unterschiedliche Skalierung der einzelnen Buchstaben der beiden untereinander stehenden Wortelemente „Membrane“ und „Ventilation“ diesen dieselbe Zeilenlänge, an die sich auch die letzte Zeile anpasst, indem die Ziffer „1“

rechtsbündig geschrieben ist und damit sich auf derselben vertikalen rechtwinkligen Linie befindet wie die Schlussbuchstaben „e“ und „n“ der darüber stehenden

Wörter. Darüber hinaus wirken die farbig abgesetzten Anfangsbuchstaben „M“, „V“

und „S“ wie eine Abkürzung, bei der zudem noch die unterschiedliche Breite der

einzelnen Buchstaben dem Betrachter auffällt und dem Zeichen eine besondere

Gestaltung vermittelt. Infolge dieser konkreten Anordnung der einzelnen Gestaltungselemente wird der Verkehr daher eben noch geneigt sein, in dem hier zu beurteilenden ganz konkreten komplexen Zeichen nicht mehr nur eine werbeübliche

Gestaltung der für sich genommen warenbeschreibenden Angabe zu sehen, sondern es als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen anzusehen. Damit lässt sich dem Gesamtzeichen

aufgrund seiner - allein schutzbegründenden - ganz konkreten bildlichen Ausgestaltung das für die Eintragbarkeit allein erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht absprechen. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit

(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil die Anmelderin bei einer ungerechtfertigten Geltendmachung von Rechten aus den

schutzunfähigen Wortbestandteilen gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung Dritter, bei welcher die schutzbegründenden Bestandteile der Anmeldemarke nicht enthalten sind, mit zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte

Schutzrechtsverwahrung), ggf. auch mit strafrechtlichen (§§ 263, 22, 23 StGB)

Folgen zu rechnen hätte.

Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,

war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.

gez.

Unterschriften