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BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 27 W (pat) 199/05
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
27 W (pat) 199/05 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die angemeldete Marke 304 54 614.3
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
4. April 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 25 vom 16. September 2005 aufgehoben.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 25 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
dem im Tenor genannten Beschluss die Anmeldung der für
„Bekleidungsstücke, Leder-, Textil-, Sport- und Freizeitbekleidungsstücke, Regenbekleidung; Motorradschutzbekleidung; Handschuhe; Kopfbedeckungen; Schuhwaren“
als Bildmarke in den Farben „blau, hellgrau, schwarz“ beanspruchten Kennzeichnung
nach § 37 Abs. 1, § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG mangels Unterscheidungskraft zurückgewiesen. Zumindest einem erheblichen Teil der Verbraucher erschlösse sich
die Anmeldemarke in Zusammenhang mit den beanspruchten Waren in der Bedeutung von einem diese Waren auszeichnenden „System, das mit Hilfe einer
Membran eine Luftzirkulation ermöglicht“; dafür spreche auch die auf dem Bekleidungssektor boomende „Funktionsbekleidung“, die z. B. atmungsaktiv und wasserabweisend sei. Dieser Bedeutungsgehalt dränge sich dem Publikum ohne
weiteres Nachdenken auf, zumal der Verkehr einer Bezeichnung nicht in analysierender Betrachtung gegenübertrete, sondern sie als Ganzes wahrnehme. Die
Anmeldemarke sei auch sprachüblich entsprechend dem englischen Fachbegriff
„membrane filter system“ gebildet; es handele sich daher bei ihr nicht um eine
phantasievolle Neuschöpfung. Auch der Bestandteil „1“ führe zu keiner anderen
Beurteilung, da diese Zahl
lediglich als Modellbezeichnung oder Serien-
/Ordnungsnummer aufgefasst werde. Ebenso könne die grafische Ausgestaltung
eine Schutzfähigkeit nicht begründen, da sie lediglich übliche Gestaltungselemente beinhalte. Schließlich führe auch die Voreintragung der Marke „MVS
Membrane Ventilations System 1“ zu keiner anderen Beurteilung, da diese mit der
hier zu beurteilenden Marke nicht vergleichbar sei, auf dem Bekleidungsmarkt
mittlerweile „High-Tech-Materialien“ werbemäßig besonders hervorgehoben würden und eine Voreintragung ohnehin keinen Eintragungsanspruch begründe.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, mit der sie
(sinngemäß) die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses begehrt. Ihres Erachtens besitzt die angemeldete Marke die erforderliche Unterscheidungskraft.
Schon der Wortbestandteil sei unterscheidungskräftig, da dem inländischen Verkehr die Bedeutung des Wortes „Membrane“ bzw. des deutschen Synonyms
„Membran“ nicht bekannt sei. Membran sei üblicherweise ein Überträger von
Schallwellen oder ein körpereigenes Häutchen; in Verbindung mit Kleidungsstücken sei der Begriff aber völlig ungebräuchlich und sowohl im Englischen als
auch im Deutschen mehrdeutig. Die Wörter gehörten weder einzeln noch in ihrer
Gesamtheit zum Grundwortschatz inländischer Verbraucher. Der Wortbestandteil
der Marke würde daher von den angesprochenen Verkehrskreisen stets als
Phantasieangabe verstanden werden. Auch der Zahl „1“ könne die Unterscheidungseignung nicht abgesprochen werden; für die hier beanspruchten Waren sei
die Verwendung einer Zahl als Modellbezeichnung oder Serien-/Ordnungsnummerbezeichnung gänzlich unüblich. Der Wortbestandteil sei auch nicht sprachüblich gebildet, da er sich von „membrane filter system“ schon durch die Zahl „1“
unterscheide. Schließlich spreche die Voreintragung „MVS Membrane Ventilation
System“ indiziell für die Schutzfähigkeit.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet. Für die beanspruchten Waren entbehrt
die angemeldete Bezeichnung nicht der Unterscheidungskraft nach § 8 Abs. 2
Nr. 1 MarkenG.
Unterscheidungskraft im Sinne dieser Vorschrift ist nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH MarkenR 2003, 187, 190
[Rz. 41] - Gabelstapler, WRP 2002, 924, 930 [Rz. 35] - Philips/Remington) und
des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 2000, 502, 503 - St. Pauli Girl;
GRUR 2000, 720, 721 - Unter uns) die Eignung einer Marke, vom durchschnittlich
informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher (vgl.
EuGH GRUR 2003, 604, 605 - Libertel; GRUR 2004, 943, 944 - SAT.2) als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Trotz
des grundsätzlich gebotenen großzügigen Maßstabs (st. Rspr., vgl. BGH,
GRUR 1995, 408 [409] - PROTECH; BGH GRUR 2001, 413, 415 - SWATCH) fehlt
einer Kennzeichnung die Unterscheidungskraft stets dann, wenn die angesprochenen Verkehrskreise in ihr keinen Hinweis auf die Herkunft der beanspruchten
Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unternehmen sehen, was
etwa bei einem für die fraglichen Waren oder Dienstleistungen im Vordergrund
stehenden beschreibenden Begriffsinhalt (vgl. BGH GRUR 2001, 1151, 1153
- marktfrisch; GRUR 2003, 1050, 1051 - City-Service; BGH, GRUR 2001, 162, 163
m. w. N. - RATIONAL SOFTWARE CORPORATION) oder bei Werbeaussagen
allgemeiner Art (vgl. BGH MarkenR 2000, 262, 263 - Unter uns; WRP 2000, 298,
299 - Radio von hier; WRP 2000, 300, 301 - Partner with the best; GRUR 2001,
1047, 1048 - LOCAL PRESENCE, GLOBAL POWER; GRUR 2001, 735, 736
- Test it; GRUR 2002, 1070, 1071 - Bar jeder Vernunft) der Fall ist. Nach diesen
Grundsätzen kann der angemeldeten Marke die erforderliche Unterscheidungskraft letztlich nicht abgesprochen werden.
Allerdings geht auch der Senat mit der Markenstelle davon aus, dass die Einzelwörter, aus denen die Anmeldemarke zusammengesetzt ist, für einen großen Teil
der angesprochenen Verkehrskreise - dies sind vorwiegend wegen der Art der beanspruchten Waren alle inländischen Verbraucher - ohne Mühe verständlich sind.
Den englischen Begriff „Membrane“ werden die Verbraucher dabei schon wegen
der Nähe zum entsprechenden deutschen Wort „Membran“ ohne weiteres in dieser Bedeutung verstehen, womit üblicherweise ein „dünnes Blättchen aus Metall,
Papier o. ä., das durch seine Schwingungsfähigkeit geeignet ist, Schallwellen zu
übertragen“, „ein dünnes, feines Häutchen, das trennende oder abgrenzende
Funktion hat“ oder „eine dünne Haut, die die Funktion eines Filters hat“ bezeichnet
wird (vgl. Duden - Das Fremdwörterbuch, 8. Aufl. Mannheim 2005 [CD-ROM]).
Soweit die Anmelderin meint, wegen der vorgenannten „Definitionen“ in einschlägigen Lexika läge eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit vor, übersieht sie, dass
es sich insoweit um bloße Synonyma handelt, also lediglich um situations- und
zusammenhangbedingte verschiedene Ausdrücke gleicher (Grund-) Bedeutung,
was die Annahme einer Mehrdeutigkeit von vornherein ausschließt. Auch die weiteren englischen Begriffe „ventilation“ und „system“ sind dem überwiegenden Teil
des inländischen Verkehrs schon wegen ihrer Nähe zu den entsprechenden deutschen Wörtern „Ventilation“ und „System“ ohne weiteres
im Sinne von
„(Be-, Ent-) Lüftung, Ventilation“ einerseits und „System“ andererseits verständlich.
In ihrer Gesamtheit wird der Verkehr die Wortteile in der angemeldeten Marke daher ohne weiteres Nachdenken im Sinne von „Membran-Ventilationssystem“ verstehen.
Entgegen der Auffassung der Anmelderin wird der Verkehr der Wortkombination in
der vorgenannten Bedeutung allein einen die beanspruchten Waren beschreibenden Sinn entnehmen. Soweit die Anmelderin meint, der Begriff „Membran“ sei in
Bezug auf die beanspruchten Bekleidungsstücke ungebräuchlich, spricht hiergegen bereits die Beschreibung
ihrer eigenen Gebrauchsmusterschrift
DE 203 14 820, ihrer Offenlegungsschrift DE 10 2004 007 811 A 1 sowie ihrer Europäischen Patentanmeldung EP 1 518 472 A 1, die jeweils eine „Funktionsbekleidung mit mindestens einer Außenhaut und einer Innenmembran“ betreffen und
damit bereits in der Benennung des Schutzgegenstands den vorgenannten Begriff
enthalten. Gerade auf dem Gebiet der Funktionsbekleidung ist den Verbrauchern
diese Begriffsbildung in letzter Zeit nicht zuletzt infolge der verstärkt hierauf hinweisenden entsprechenden Werbung geläufig. Auch dass die Funktionalität dieser
besonderen Bekleidungsstücke auf der Art ihrer Be- und Entlüftung beruht, ist den
Verbrauchern aufgrund der entsprechenden Werbung und der Anpreisung solcher
Kleidungsstücke bei Kaufgesprächen allseits bekannt. Sehen sie daher die Wortfolge „Membrane Ventilation System“ an Bekleidungsstücken, liegt es für sie ohne
weiteres auf der Hand, sie unmittelbar nur als beschreibenden Hinweis auf das
Vorhandensein eines „Membranventilationssystems“ anzusehen, also darauf, dass
diese Waren ein „Ventilationssystem“, d. h. ein Lüftungssystem, enthalten, das wie
allseits üblich mittels einer Membran hergestellt wird.
Der Senat teilt auch die Einschätzung der Markenstelle, dass die Ziffer „1“ von den
angesprochenen Verkehrskreisen lediglich als Versionsnummer des „Membran-
Ventilationssystems“ verstanden wird, wie sie bei technischen Produkten oder
Verfahren, denen - wie sich insbesondere aus den oben genannten technischen
Schutzrechten ergibt - die mit der vorgenannten Bezeichnung beschriebene Technik zugehörig ist, durchaus üblich ist. Dem steht auch der Einwand der Anmelderin, bei Waren der Klasse 25 seien Versionsnummern unüblich, nicht entgegen;
denn da mit der Wortfolge „Membrane Ventilation System“ und der Versionsnummer „1“ nur eine bestimmte Eigenschaft der gekennzeichneten Modeprodukte beschrieben wird, bei der wegen ihrer Technizität der Gebrauch von Versionsnummern üblich ist, haben die angesprochenen Verbraucher keine Veranlassung, die
Ziffer „1“ in der Anmeldemarke als phantasievoll anzusehen und ihr aus diesem
Grund einen Herkunftshinweis zu entnehmen.
Auch wenn die Wortfolge „Membrane Ventilation System“ mit der hinzugefügten
Ziffer „1“ für sich genommen infolge ihres sich geradezu aufdrängenden glatt beschreibenden Inhalts nicht schutzfähig ist, bedeutet dies allerdings noch nicht,
dass der angemeldeten Bildmarke in ihrer Gesamtheit die Eignung als Unterscheidungsmittel der mit ihr gekennzeichneten Waren von denen anderer Unternehmen abzusprechen wäre; vielmehr ist ihr aufgrund der bildlichen Gestaltung
das erforderliche geringe Maß an Unterscheidungskraft durchaus noch zuzubilligen. Auch eine grafische Gestaltung kann den erforderlichen Herkunftshinweis
nicht vermitteln, sofern es sich um einfache grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes handelt, an die sich der Verkehr etwa durch häufige werbemäßige Verwendung gewöhnt hat (vgl. BGH WRP 2001, 1201, 1202
- antiKALK). Dabei ist der Markenstelle durchaus zuzubilligen, dass sowohl die
Verwendung eines schwarzen Balkens als Hintergrund mit einer hierauf gesetzten
weißen Buchstabenschrift als auch die Hervorhebung der Anfangsbuchstaben, die
sich damit in der Art einer Abkürzung gerade von - wie hier - längeren Wortfolgen
anbieten, sowie die Anordnung der einzelnen Wortteile in Reihen untereinander
für sich genommen jeweils werbeüblich ist. Die Werbeüblichkeit der einzelnen
grafischen Gestaltungsmittel bedeutet aber noch nicht, dass auch ihre hier zu beurteilende ganz konkrete Verbindung als werbeüblich anzusehen ist. Eine solche
Sichtweise griffe nach Ansicht des Senats bei der hier zu beurteilenden Kennzeichnung zu kurz. Dabei bliebe nämlich unbeachtet, dass die Anordnung der einzelnen Elemente sich zu einem harmonischen Ganzen zusammenfügen. So vermittelt die unterschiedliche Skalierung der einzelnen Buchstaben der beiden untereinander stehenden Wortelemente „Membrane“ und „Ventilation“ diesen dieselbe Zeilenlänge, an die sich auch die letzte Zeile anpasst, indem die Ziffer „1“
rechtsbündig geschrieben ist und damit sich auf derselben vertikalen rechtwinkligen Linie befindet wie die Schlussbuchstaben „e“ und „n“ der darüber stehenden
Wörter. Darüber hinaus wirken die farbig abgesetzten Anfangsbuchstaben „M“, „V“
und „S“ wie eine Abkürzung, bei der zudem noch die unterschiedliche Breite der
einzelnen Buchstaben dem Betrachter auffällt und dem Zeichen eine besondere
Gestaltung vermittelt. Infolge dieser konkreten Anordnung der einzelnen Gestaltungselemente wird der Verkehr daher eben noch geneigt sein, in dem hier zu beurteilenden ganz konkreten komplexen Zeichen nicht mehr nur eine werbeübliche
Gestaltung der für sich genommen warenbeschreibenden Angabe zu sehen, sondern es als Hinweis auf die Herkunft der damit gekennzeichneten Waren aus einem bestimmten Unternehmen anzusehen. Damit lässt sich dem Gesamtzeichen
aufgrund seiner - allein schutzbegründenden - ganz konkreten bildlichen Ausgestaltung das für die Eintragbarkeit allein erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft letztlich nicht absprechen. Dem stehen auch Belange der Allgemeinheit
(vgl. EuGH GRUR 2003, 604, 607 [Rz. 51] - Libertel) nicht entgegen, weil die Anmelderin bei einer ungerechtfertigten Geltendmachung von Rechten aus den
schutzunfähigen Wortbestandteilen gegenüber der - auch markenmäßigen - Verwendung Dritter, bei welcher die schutzbegründenden Bestandteile der Anmeldemarke nicht enthalten sind, mit zivil- (vgl. BGH GRUR 2005, 882 - Unberechtigte
Folgen zu rechnen hätte.
Da die Markenstelle somit im Ergebnis der Anmeldemarke zu Unrecht die Eintragung wegen des Schutzhindernisses nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG versagt hat,
war auf die Beschwerde der Anmelderin der Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
gez.
Unterschriften