Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 04.04.2006 – 6 W (pat) 344/02

6. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

4. April 2006

B E S C H L U S S

In der Einspruchssache

betreffend das Patent 198 09 488

… 08.05

hat der 6. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf

die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 unter Mitwirkung …

beschlossen:

Das Patent wird in vollem Umfang aufrechterhalten.

G r ü n d e

I.

Gegen das Patent 198 09 488 mit der Bezeichnung "Flachdach-Wasserablauf und

Flachdach mit einem Flachdach-Wasserablauf", dessen Erteilung am 8. August 2002 veröffentlicht wurde, ist am 8. November 2002 Einspruch erhoben worden. Der Einspruch stützt sich auf die Widerrufsgründe der unzulässigen Erweiterung und fehlender Patentfähigkeit des Patentgegenstandes.

Die Einsprechende führt hinsichtlich der fehlenden Patentfähigkeit als relevanten

Stand der Technik die GB 22 87 042 A an. Ferner legt sie Auszüge aus zwei Firmenprospekten vor, nämlich die Seite 11 aus "FULBORA rainwater outlets" und

die Seiten 44 und 45 aus "HARMER Handbook of flat roof drainage", welche

ebenfalls einen vorveröffentlichten Stand der Technik darstellten.

Zur mündlichen Verhandlung ist die - ordnungsgemäß geladene - Einsprechende,

wie vorab angekündigt, nicht erschienen.

Sie beantragt schriftsätzlich, das Patent zu widerrufen.

Die Patentinhaberin widerspricht der Einspruchsbegründung und führt aus, dass

der patentierte Gegenstand nicht über den ursprünglich offenbarten Anmeldungsgegenstand hinausgehe und gegenüber dem aufgezeigten Stand der Technik patentfähig sei.

Sie beantragt,

das Patent in vollem Umfang aufrecht zu erhalten.

Der Patentanspruch 1 des Streitpatents lautet:

"Flachdach-Wasserablauf mit einem Ablaufkasten (16) und einem

sich daran anschließenden Ablaufrohr (11), das zur im wesentlichen horizontalen Durchführung durch einen Dachrandabschluss (5) zu einem Fallrohr bestimmt ist, wobei der Ablaufkasten (16) einen Boden (17, 19) aufweist, dessen Breite größer als

der lichte Durchmesser des Ablaufrohres (11) ist und der Boden (17, 19) des Ablaufkastens (16) einen nicht abgesenkten Bodenabschnitt (17) und einen über eine Stufe (18) abgesenkten

Bodenabschnitt (19) aufweist,

dadurch gekennzeichnet,

dass sich das Ablaufrohr (11) mit einem nach unten abfallenden

Stück (14) und einem allenfalls nur leicht geneigten Rohrendstück (11') an den abgesenkten Bodenabschnitt (19) so anschließt, dass der Querschnitt des Rohrendstücks (11') nicht oder

nur wenig über die Oberfläche des Flachdaches und damit des

nicht abgesenkten Bodenabschnitts (17) ragt".

Der nebengeordnete Patentanspruch 11 lautet:

"Flachdach mit einer über einer Isolierungsschicht (3) aufgebrachten Abdichtschicht (4) und mit einem Flachdach-Wasserablauf nach einem der Ansprüche 1 bis 10,

dadurch gekennzeichnet,

dass der abgesenkte Bodenabschnitt (19) in einer sich nur über

einen Teil der Dicke der Isolierungsschicht (3) erstreckenden Ausnehmung (20) der Dachisolierungsschicht (3) eingesetzt ist".

Der weitere nebengeordnete Patentanspruch 14 lautet:

"Flachdach mit einem Flachdach-Wasserablauf nach einem der

Ansprüche 1 bis 10,

dadurch gekennzeichnet,

dass der abgesenkte Bodenabschnitt (19) im wesentlichen vollständig innerhalb des Dachrandabschlusses (5) angeordnet ist".

An die Patentansprüche 1 und 11 schließen sich jeweils rückbezogene Unteransprüche 2 bis 10 bzw. 12 bis 13 an, zu deren Wortlaut auf die Patentschrift verwiesen wird.

Gemäß der in Abs. [0008] der Patentschrift angegebenen Aufgabe soll damit eine

Flachdachentwässerung über eine Durchdringung eines Dachrandabschlusses

geschaffen werden, mit der die Durchflussmengen gegenüber dem Stand der

Technik erhöht und die maximalen Stauhöhen erniedrigt werden.

II.

1. Über den Einspruch ist gemäß § 147 (3) PatG durch den Beschwerdesenat

des Bundespatentgerichts zu entscheiden.

2. Der

form- und

fristgerecht erhobene Einspruch

ist substantiiert auf

Widerrufsgründe gemäß § 21 PatG gegründet und daher zulässig.

3. Der Einspruch ist nicht erfolgreich, da der Patentgegenstand gegenüber der

Ursprungsoffenbarung nicht unzulässig geändert und gegenüber dem angeführten

Stand der Technik patentfähig ist.

3.1 Das erteilte Patent beinhaltet weder ein aliud noch eine unzulässige Erweiterung.

Die ursprüngliche Anmeldung war laut ursprünglichem Patentanspruch 1 zunächst

auf ein Verfahren zur Entwässerung eines Flachdaches gerichtet, wonach in den

nebengeordneten Ansprüchen 5 und 15 ein Flachdach-Wasserablauf bzw. ein

Flachdach beansprucht wurden. Das Streitpatent umfasst hingegen kein Verfahren mehr, sondern betrifft - wie oben zitiert - die Gegenstände "Flachdach-Wasserablauf" und "Flachdach" in unterschiedlichen Ausgestaltungen.

Dies bedeutet für sich noch keine unzulässige Änderung, da es dem Anmelder

unbenommen ist, im Zuge des Erteilungsverfahrens die Anmeldung, insbesondere

auch bezüglich der Kategorie der Patentansprüche, so umzugestalten, wie es ihm

u. a. hinsichtlich der Durchsetzbarkeit seines Patentbegehrens im Lichte des aufgefundenen Standes der Technik zweckmäßig erscheint (vgl. Schulte, PatG

7. Aufl., § 34 Rdn. 200). Einziges Kriterium für die Zulässigkeit eines derartiger

Kategoriewechsels ist dabei, dass sich das letztlich erteilte Patent im Rahmen der

Ursprungsoffenbarung hält, d. h. sein Gegenstand im Verständnis des Fachmanns

der ursprünglichen Anmeldung entnehmbar sein muss (vgl. a. a. O. Rdn. 204).

Dies ist hier eindeutig gegeben.

Soweit die Einsprechende neben der Kategoriefrage das Merkmal des erteilten

Patentanspruchs 1 herausgreift, dass "sich das Ablaufrohr … an den abgesenkten

Bodenabschnitt so anschließt, dass der Querschnitt des Rohrendstücks nicht oder

nur wenig über die Oberfläche des Flachdaches und damit des nicht abgesenkten

Bodenabschnitts ragt", und dieses als ursprünglich (so) nicht offenbart behauptet,

geht dies schon deshalb ins Leere, weil sich dieses Merkmal sowohl wörtlich in

der ursprünglichen Beschreibung als auch in allen diesbezüglichen Figuren der

Zeichnung findet (vgl. Spalte 2, Zeilen 35 bis 40; Fig. 1 bis 21 der Offenlegungsschrift).

3.2 Zur Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1

Der zweifellos gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 ist

gegenüber dem angeführten Stand der Technik neu.

Dies folgt schon daraus, dass das erste kennzeichnende Merkmal des erteilten

Patentanspruchs 1, dass das Ablaufrohr, welches sich an den Ablaufkasten anschließt und diesen letztlich mit dem Fallrohr verbindet, aus zwei Teilstücken besteht, nämlich einem "nach unten abfallenden Stück" und einem "allenfalls nur

leicht geneigten Rohrendstück", in keiner der Entgegenhaltungen offenbart ist.

Dies gilt insbesondere auch für die GB 22 87 042 A, auf welche die Einsprechende vorrangig als angeblich neuheitsschädlich abhebt. Denn, soweit man das

dort dargestellte Ablaufrohr überhaupt als aus zwei Teilstücken bestehend ansehen kann (vgl. dort Rohrstutzen 8 und Rohrstück 9 in Fig. 1), so verlaufen diese im

Wesentlichen in einer Flucht, so dass sich dort jedenfalls kein nach unten abfallendes Stück an den Ablaufkasten anschließt.

Die beiden weiteren Druckschriften (Anlagen 4 und 6) zeigen jeweils einen Wasserablauf mit nur einem Rohrstück zwischen Ablaufkasten und Fallrohr.

Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 beruht auch auf einer erfinderischen Tätigkeit.

Das wesentliche Funktionsprinzip zur Lösung der zugrundeliegenden Aufgabe ist

nämlich darin zu sehen, dass im Ablaufrohr, welches das im Ablaufkasten gesammelte Wasser mit möglichst hohem Durchfluss in das Fallrohr weiterleiten soll,

eine Saugwirkung erzeugt wird. Dazu muss das Ablaufrohr bei entsprechendem

Wasseranfall zumindest über eine gewisse Länge in seinem gesamten Querschnitt gefüllt sein. Um dies zu erreichen, gibt der Patentanspruch 1 in seinem

Kennzeichen die Lehre, das aus zwei Teilstücken bestehende und schon von daher den Wasserabfluss beschleunigende Ablaufrohr (vgl. oben zur Neuheit) so

anzuordnen, dass der Querschnitt des Rohrendstücks nicht oder nur wenig über

die Oberfläche des Flachdaches und damit des nicht abgesenkten Bodenabschnitts ragt.

Auf einen derart ausgestalteten Wasserablauf gibt aber der gesamte angeführte

Stand der Technik keinen Hinweis.

Dies gilt wiederum insbesondere für den Gegenstand der GB 22 87 042 A, welche

die Einsprechende auch als Beleg für die nach ihrer Ansicht fehlende erfinderische

Tätigkeit anführt. Soweit die Einsprechende unter Verweis auf die Figur 1 dieser

Druckschrift (vergrößert dargestellt in Anlage 5) behauptet, dort sei dieses entscheidende Merkmal erfüllt, kann dem nicht gefolgt werden.

Bei diesem Vergleich wird nämlich entweder unterstellt, der Ablaufkasten weise

einen (gegenüber der Dachoberfläche) nicht abgesenkten Bodenabschnitt i. S.

des Patentgegenstandes auf - dann müsste dieser im Bereich der in Anlage 5 eingezeichneten Pfeile liegen. Dies ist aber erkennbar nicht der Fall; vielmehr reicht

der dort mit (2) bezeichnete Ablaufkasten gerade bis zu dem gemäß Draufsicht

nach Fig. 4 bogenförmigen Rand (6) im Einlaufbereich des Kastens.

Oder der "nicht abgesenkte" Bodenabschnitt (6) soll sich auf den Ablaufkasten (2)

im Vergleich mit dessen abgesenktem Bodenabschnitt (3) beziehen - dann bildet

der Bodenabschnitt (6) das Bezugsniveau für die Höhe des Rohrendstücks (9), so

dass dessen Querschnitt augenscheinlich ganz erheblich, nämlich etwa zu 2/3

über den Bodenabschnitt (6) hinausragt.

Doch selbst wenn man der Argumentation der Einsprechende soweit folgt, dass,

wie in Anlage 5 eingezeichnet, als Bezugsniveau nicht der Bodenabschnitt des

Ablaufkastens, sondern die Oberfläche des Flachdaches heranzuziehen ist, kann

der Querschnitt des Rohrendstücks nicht als "nicht oder nur wenig über die Oberfläche des nicht abgesenkten Bodenabschnitts" ragend angesehen werden; vielmehr überragt auch dann noch das Rohrendstück erkennbar die Dachoberfläche

immer noch um etwa 1/3 seines Querschnitts.

Da beim Gegenstand der GB 22 87 042 A überdies weitere für das Beschleunigen

des Wasserdurchflusses bedeutende Merkmale des Patentanspruchs 1, wie die

Beschleunigungsstrecke durch ein nach unten abfallendes Rohrstück (vgl. oben

zur Neuheit) fehlen, führt diese Druckschrift vom Patentgegenstand eher weg.

Dies gilt auch für die übrigen Entgegenhaltungen. So fehlen bei den auf der Seite 11 des FULBORA-Prospekts (Anlage 4) dargestellten Ausführungen eines

Flachdach-Wasserablaufs schon eine erste, durch ein nach unten abfallenden

Stück des Ablaufrohrs gebildete Beschleunigungsstrecke sowie ein Rohrendstück,

welches daran so anschließt, dass dessen Querschnitt nicht oder nur wenig über

die Oberfläche des Flachdaches und damit des nicht abgesenkten Bodenabschnitts des Ablaufkasten ragt. Zwar mag, wie die Einsprechende unter Bezugnahme auf die obere Darstellung der Seite 11 ausführt, das dort (einteilige) horizontal in der Wand verlaufende Rohrstück mit seinem Querschnitt unterhalb der

Dachoberfläche liegen; keinesfalls gilt dies jedoch bezüglich eines nicht abgesenkten Bodenabschnitts des Ablaufkastens, da ein solcher Bodenabschnitts dort

gar nicht vorgesehen ist. Damit ist auch dieser Druckschrift keine Anregung in

Richtung auf die patentierte Lehre zu entnehmen.

Der HARMER-Prospekt (Anlage 6) schließlich geht in seinem Offenbarungsgehalt

über den der übrigen Druckschriften nicht hinaus. Auch dort fehlt jeder Hinweis auf

die Merkmale des Patentanspruchs 1, die in Kombination das beschleunigte

Sammeln und Ableiten des Wassers i. S. des Patentgegenstandes ermöglichen.

Der Patentanspruch 1 ist daher bestandsfähig.

3.3 Zu den Patentansprüchen 11 und 14

Die formal nebengeordneten Patentansprüche 11 und 14, welche auf ein Flachdach mit einem Flachdach-Wasserablauf nach dem Patentanspruch 1 gerichtet

sind, beinhalten auf Grund dieser Rückbeziehung auch die gesamte Merkmalskombination des Hauptanspruchs. Die Gegenstände der Patentansprüche 11 und

14 sind daher in gleicher Weise zu beurteilen, so dass auch diese bestandsfähig

sind.

3.4 Mit den bestandsfähigen Patentansprüchen 1 und 11 sind auch die hierauf

rückbezogenen, auf vorteilhafte Weiterbildungen von deren Gegenständen gerichteten Unteransprüche 2 bis 10, 12 und 13 bestandsfähig.

gez.

Unterschriften