Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 26 W (pat) 304/03
26. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
26 W (pat) 304/03 _______________________
(Aktenzeichen)
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
betreffend die Markenanmeldung 301 64 514.0
hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der
Sitzung vom 5. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05
beschlossen:
1. Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der
Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 2. September 2003 aufgehoben, soweit die
Anmeldung für die Waren „Geräte und Behälter für den
Haushalt aus Kunststoff, Behälter für den Garten aus Kunststoff“ zurückgewiesen worden ist.
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Markenstelle für Klasse 21 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die
Anmeldung der für die Waren
„Pflanzenschutzschirme aus Kunststoff, insbesondere für Tomaten; Geräte und Behälter für den Haushalt aus Kunststoff, Behälter
für den Garten aus Kunststoff“
bestimmte Marke
TOMATENHUT
zurückgewiesen, weil ihr jegliche Unterscheidungskraft fehle (§ 8 Abs. 2 Nr. 1
MarkenG. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Wort „Tomatenhut“, das sich
erkennbar aus den Begriffen „Tomaten“ und „Hut“ zusammensetze, bringe - was
auch die Anmelderin einräume - zum Ausdruck, dass die darunter vertriebenen
Waren als Schutz für Tomatenpflanzen genutzt werden könnten. Damit komme
der angemeldeten Marke für alle beanspruchten Waren ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zu, der es ausschließe, dass die angesprochenen Verkehrskreise sie als einen betrieblichen Herkunftshinweis betrachteten.
Der Umstand, dass es sich bei der angemeldeten Marke um eine Wortneuschöpfung handele, könne an dieser Bewertung nichts ändern. Auch die farbliche Gestaltung der angemeldeten Marke verhelfe dieser nicht zu dem erforderlichen Mindestmaß an Unterscheidungskraft, weil sie werbeüblich sei. Die Frage, ob die angemeldete Marke als warenbeschreibende Angabe auch freihaltungsbedürftig sei,
könne angesichts des Fehlens der notwendigen Unterscheidungskraft dahingestellt bleiben.
Hiergegen wendet sich die Anmelderin mit der Beschwerde. Sie ist der Ansicht,
bei der angemeldeten Marke handele es sich um eine originelle Wortneuschöpfung, die zudem mehrdeutig sei. Das der Zurückweisung von der Markenstelle
zugrunde gelegte Verständnis des Wortes „Tomatenhut“, bei dem das Wort „Hut“
dem Begriff „Schirm“ und das Wort „Tomate“ dem Begriff „Tomatenpflanze“
gleichgesetzt worden sei, sei nur eine von mehreren Verständnismöglichkeiten der
angemeldeten Marke, da unter einem Tomatenhut unter anderem auch eine einzelne, mit einem Hut versehene Tomatenfrucht oder eine Kopfbedeckung, die eine
tomatenrote Farbe oder die Form einer Tomate habe bzw. eine Verzierung mit
Tomaten aufweise, verstanden werden könne. Die Originalität der angemeldeten
Marke lege ein Verständnis als Marke nahe.
Die Anmelderin beantragt sinngemäß,
den angefochtenen Beschluss der Markenstelle aufzuheben.
II
Die zulässige Beschwerde ist begründet, soweit die Anmelderin sich gegen die
Zurückweisung der angemeldeten Marke für die Waren „Geräte und Behälter für
den Haushalt aus Kunststoff“ und „Behälter für den Garten aus Kunststoff“ wendet.
Im Übrigen ist sie jedoch unbegründet, weil der angemeldeten Marke für „Pflanzenschutzschirme aus Kunststoff, insbesondere für Tomaten“ jegliche Unterscheidungskraft fehlt (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG).
Unterscheidungskraft i. S. d. vorstehend genannten Bestimmung weist eine Marke
dann auf, wenn sie geeignet ist, die Waren und/oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und sie somit von
denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden (EuGH MarkenR 2005, 22,
25 f., Rdn. 33 - Das Prinzip der Bequemlichkeit; BGH BlPMZ 2004, 30 f. - Cityservice). Auch dieses Eintragungshindernis ist im Lichte des Allgemeininteresses
auszulegen, das ihm zugrunde liegt, und das darin besteht, den freien Warenverkehr zu gewährleisten (EuGH GRUR 2002, 804, 805 und 809 - Philips). Für kennzeichnungsrechtliche Monopole ist damit nur Raum, soweit diese geeignet sind,
dem Verbraucher die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren und/oder
Dienstleistungen zu garantieren und damit die Herkunftsfunktion der Marke zu erfüllen (EuGH GRUR 2001, 1148, 1149 - BRAVO). Kann demnach einer Marke ein
für die fraglichen Waren im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt
zugeordnet werden oder handelt es sich sonst um ein gebräuchliches Wort der
deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache, das vom Verkehr - etwa
auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als
solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird, so ergibt sich daraus
ein tatsächlicher Anhalt dafür, dass ihr jegliche Unterscheidungskraft fehlt (BGH
a. a. O. - Cityservice).
Der angemeldeten Marke kann für die Ware „Pflanzenschutzschirme aus Kunststoff, insbesondere für Tomaten“, wie die Markenstelle insoweit zutreffend festgestellt hat, bereits ein im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden. Obwohl es sich bei dem Wort „Hut“ um einen Begriff handelt,
der seinem ursprünglichen Wortsinn nach eine menschliche Kopfbedeckung bezeichnet, werden die mit der angemeldeten, im Wesentlichen aus dem Wort „Tomatenhut“ bestehenden Marke konfrontierten, durchschnittlich
informierten,
verständigen und aufmerksamen inländischen Verbraucher darin, sofern damit
Pflanzenschutzschirme bezeichnet werden, ausschließlich eine beschreibende
Sachbezeichnung sehen, die auf die Bestimmung und Beschaffenheit dieser Ware
hinweist; denn die Bezeichnung „Tomatenhut“ ist - auch wenn es sich um eine
sprachliche Wortneuschöpfung der Anmelderin handeln sollte - völlig sprachüblich
gebildet und z. B. mit dem bereits gebräuchlichen Begriff „Tomatenhaube“, der
ebenfalls aus dem Bestimmungshinweis „Tomaten“ und dem ursprünglich auch für
eine menschliche Kopfbedeckung gebräuchlichen weiteren Wort „Haube“ gebildet
worden ist, unmittelbar im Aufbau und im Begriffsgehalt vergleichbar. Ein gradueller Unterschied mag allenfalls in dem Umfang der schützenden Abdeckung der
Tomatenpflanze bestehen, der bei der Tomatenhaube im Wesentlichen die gesamte Pflanze umfasst, während ein Hut nur gegen Regen und starke Sonneneinstrahlung von oben schützen mag. Aber auch dieser mögliche geringe begriffliche
Unterschied führt nicht entscheidend von einem Verständnis des Wortes „Tomatenhut“ als warenbeschreibende Sachbezeichnung weg.
Der Umstand der Neuheit einer Marke begründet für sich gesehen nicht die erforderliche Unterscheidungskraft. Für die Feststellung des Schutzhindernisses gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist kein lexikalischer oder sonstiger Nachweis erforderlich, dass die angemeldete Marke bereits im Verkehr bekannt ist oder verwendet wird (EuGH a. a. O. - DAS PRINZIP DER BEQUEMLICHKEIT). Zu berücksichtigen ist insoweit auch, dass der Verkehr daran gewöhnt ist, in der Werbung ständig mit neuen Begriffen konfrontiert zu werden, durch die ihm sachbezogene Informationen in einprägsamer Form vermittelt werden sollen. Das eine Angabe neuartig und ungewohnt ist, schließt ihre sachbezogene Eigenschaft nicht
aus (BGH GRUR 1996, 489 - Hautactiv; GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch).
Auch eine schutzbegründende Mehrdeutigkeit liegt nicht vor. Die Unterscheidungskraft i. S. v. § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist vor dem Hintergrund der im Einzelnen beanspruchten Waren zu beurteilen, auf denen sie dem Verbraucher begegnen. Bei einer Verwendung der angemeldeten Marke auf oder im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit Pflanzenschutzschirmen aus Kunststoff
scheidet ein Verständnis des Wortes „Tomatenhut“ in den weiteren, von der Anmelderin im Einzelnen aufgeführten Bedeutungen ersichtlich aus und der Begriffsgehalt reduziert sich auf eine einzige mögliche Bedeutung, nämlich die einer
Sachbezeichnung für einen Schutz für Tomatenpflanzen.
Auch die beanspruchte zweifarbige Gestaltung der angemeldeten Marke vermag
den beschreibenden Charakter des Wortes „Tomatenhut“ nicht aufzuheben. Einfache und gebräuchliche grafische Gestaltungen oder Verzierungen des Schriftbildes, an die der Verkehr gewöhnt ist, sind nicht geeignet, die Unterscheidungskraft
zu begründen (BGH GRUR 2001, 1153 - antiKALK). Die unterschiedliche Färbung
der Einzelwörter, aus denen ein Gesamtbegriff gebildet ist, ist ein beliebtes Mittel
in der Werbung, um diese Einzelbegriffe hervorzuheben und die Erfassung der
Bedeutung des Gesamtbegriffs zu erleichtern. Der Durchschnittsverbraucher, dem
diese Werbungsgewohnheit bekannt ist, sieht darin seit langem keine den warenbeschreibenden Charakter aufhebende, auf ein bestimmtes Unternehmen hinweisende Eigenart mehr.
Da der Eintragung der angemeldeten Marke für „Pflanzenschutzschirme aus
Kunststoff, insbesondere für Tomaten“ bereits das Schutzhindernis der fehlenden
Unterscheidungskraft entgegensteht, kann die Frage, ob ihr darüber hinaus die
Eintragung auch gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG zu versagen wäre, dahingestellt bleiben.
Für die übrigen in der Anmeldung aufgeführten Waren ist die angemeldete Marke
hingegen eintragungsfähig. Das Wort „Tomatenhut“ stellt für diese Waren keine
unmittelbar warenbeschreibende Angabe dar. Üblicherweise weist weder ein Behälter noch ein Gerät die Form oder Funktion eines Hutes auf. Ein Verkehrsverständnis als ausschließlich beschreibende Sachbezeichnung liegt daher in Bezug
auf diese Waren fern, so dass der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben
war.
gez.
Unterschriften