Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 05.04.2006 – 32 W (pat) 89/04

32. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

32 W (pat) 89/04 _______________________

(Aktenzeichen)

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 03 424.6

hat der 32. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts unter

Mitwirkung …

… in der Sitzung vom 5. April 2006 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde der Anmelderin wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts

vom 4. März 2004 aufgehoben.

G r ü n d e

I.

Die am 24. Januar 2003 für Waren der Klassen 30 und 32, nämlich für

„Schwarztees, medizinische Kräutertees; Kräutertees, nicht-medizinische; Früchtetees, auch unter Zusatz von Aromatisierungsmitteln; Kakao, Schokolade und Schokoladewaren; Kaffee, insbesondere auch Cappuccino und Espresso, Kaffee-Ersatz; Kaffee-

Ersatzstoffe auf pflanzlicher Grundlage; Konzentrate zur Herstellung von alkoholhaltigen Getränken (ausgenommen Biere); alle

vorgenannten Waren auch in Instantform; alkoholfreie Getränke,

auch solche unter Zusatz von Kaffee, Schokolade, Tee, Kakao,

Milch- und/oder Fruchtprodukten, Kaffee-, Tee-, Kakao- und Schokoladepräparate für die Herstellung von alkoholfreien Getränken“

angemeldete Wortmarke

SUPERA

ist von der mit einer Angestellten des höheren Dienstes besetzten Markenstelle für

Klasse 30 des Deutschen Patent- und Markenamts durch Beschluss vom

4. März 2004 wegen fehlender Unterscheidungskraft zurückgewiesen worden. Das

italienische Wort SUPERA stelle grammatikalisch korrekt die dritte Person Singular von „superare“ dar und habe den Bedeutungsgehalt „es übertrifft“. In Verbindung mit den angemeldeten Waren sei SUPERA lediglich eine anpreisende Qualitätsangabe, nämlich dass die angemeldeten Waren andere vergleichbare Waren

beispielsweise im Geschmack, Frische und Zutaten übertreffen.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Bereits

wegen fehlender italienischer Sprachkenntnisse werde der überwiegende Teil des

inländischen Verkehrs die von der Markenstelle angenommene Bedeutung nicht

verstehen. Selbst in der von der Markenstelle angenommenen Bedeutung „er, sie

oder es übertrifft“ sei der Marke eine gewisse Mehrdeutigkeit und Interpretationsbedürftigkeit nicht abzusprechen, da sich der Verkehr fragen werde, wer oder was

hier übertroffen werde. Im Übrigen sei auch das italienische Verb „superare“ mehrdeutig, da es eine Fülle weiterer Bedeutungen wie „wegkommen, zuvortun, bezwingen, durchkommen, hinwegkommen, verkraften oder verwinden“ habe. Zur

Begründung der Eintragungsfähigkeit stützt sich die Anmelderin des weiteren auf

die im Amtsverfahren zitierte Eintragungspraxis des Deutschen Patent- und Markenamts bzw. die Rechtsprechung des Bundespatentgerichts zu nach Meinung

der Anmelderin vergleichbaren Marken (z. B. SUPERBE WORLD, SUPERBE,

supra-wash, SUPERBA, Superal) bzw. sogar der identischen Marke SUPERA. An

der Marke bestehe schließlich auch kein Freihaltungsbedürfnis.

II.

Die nach § 165 Abs. 4 MarkenG statthafte und auch sonst zulässige Beschwerde

ist begründet. Die Markenstelle hat die Unterscheidungskraft der angemeldeten

Marke für die beanspruchten Waren zu Unrecht verneint.

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer Marke

innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die

beanspruchten Waren und Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (vgl. EuGH GRUR 2003, 514,

517 [Nr. 40] - Linde, Winword u. Rado; BGH GRUR 2003, 105 - Cityservice). Bei

Wortmarken ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von fehlender

Unterscheidungskraft auszugehen, wenn der Marke ein für die beanspruchten Waren im Vordergrund stehender beschreibender Sinngehalt zugeordnet werden

kann oder wenn es sich um ein gebräuchliches Wort bzw. eine Wortfolge der

deutschen Sprache oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das (die) vom

Verkehr, etwa wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung, stets

nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (st. Rspr.; vgl.

BGH, a. a. O., - Cityservice). Das ist hier nicht der Fall.

Ein für breite Verkehrskreise im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt des italienischen Wortes „SUPERA“ für die beanspruchten Waren lässt sich

nicht feststellen. Innerhalb der hier angesprochenen allgemeinen inländischen

Verkehrskreise werden entscheidungserhebliche Teile, welche die italienische

Sprache nur rudimentär oder gar nicht kennen, die angemeldete Marke als reine

Phantasiebezeichnung ansehen und nicht mit „er, sie, es übertrifft“ übersetzen.

Dass es sich bei SUPERA um die dritte Person Singular von „superare“ handelt,

wird einem Großteil der inländischen Verkehrskreise mangels ausreichender italienischer Sprachkenntnisse nicht bekannt sein.

Vielmehr werden, die von den Waren angesprochenen breiten inländischen Verkehrskreise das lexikalisch nicht nachweisbare Wort SUPERA überwiegend als

phantasievolle Abwandlung des Adjektivs „super“ (im Sinne von hervorragend,

großartig) auffassen. Das Vorhandensein des - generell geringen - Mindestmaßes

an Unterscheidungskraft kann insoweit jedoch nicht verneint werden.

Die Marke ist auch nicht gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung

ausgeschlossen. Sie besteht nicht ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur

Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit oder sonstiger Merkmale der beanspruchten Waren dienen können. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass SUPERA

unmissverständlich ein Merkmal dieser Waren beschreibt. Anhaltspunkte dafür,

dass sich SUPERA künftig als Produktmerkmalsbezeichnung eignen könnte, liegen ebenfalls nicht vor.

gez.

Unterschriften