Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 115/04

27. Senat

Zitiert 5 Entscheidungen 3 zitierte Normen

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

An Verkündungs statt

zugestellt am

11. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

… 08.05

betreffend die Marke 300 44 404

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am

7. Februar 2006 durch …

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I

Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke

isiMEDIA

für

„Geräte und Anlagen der Informations- und Nachrichtentechnik;

Geräte und Anlagen zur Aufnahme, Übertragung, Speicherung,

Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Informationen, wie Ton,

Bild und Daten; Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer;

Programme zur Datenverarbeitung, nämlich Software; elektrische

Geräte und Anlagen zur Erfassung von Nutzerdaten (z.B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten,

Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten), insbesondere in

Telekommunikationsnetzen; Sendeeinrichtungen und Empfangsgeräte, insbesondere für die Übertragung digitalisierter und analoger Informationen (Ton, Bild, Daten); elektrische Kabel und Leitungen sowie Verbindungen hierfür; Glasfaserkabel und Verbindungen hierfür; Kabel zur Übertragung von Informationen, insbesondere für Internet, Intranet, Videotext, Onlinesysteme, digitales

und analoges Fernsehen, interaktives Fernsehen, Radio, Telefonie, Telefax, Teleshopping, Tele-Teaching, Tele-Learning, und für

interaktiv kommunizierende (Computer-)Systeme; Unternehmensberatung; Beratung in Fragen der Datenverarbeitung und der Unternehmensorganisation; wirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Telekommunikationsnetzen und bei deren Nutzung;

Übernahme und Durchführung von Aufgaben der Unternehmensverwaltung bei der Telekommunikation und Datenverarbeitung;

Management von unternehmensinternen und -externen Vernetzungen, insbesondere Netzmanagement, Applikationsmanagement, Systemmanagement, Management von Kopfstationen;

Übernahme von Sekretariats- und Bürodiensten mit den Hilfsmitteln der Telekommunikation; Leasing und Vermietung von Geräten

zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und

Daten, von Datenverarbeitungsgeräten, Computern und Computerprogrammen; Vermietung von Video- oder Tele-Konferenzstudios; Planung, Verlegung, Betrieb, Reparatur und Unterhaltung

von Informationsnetzen, insbesondere Glasfasernetzen und Telekommunikationsnetzen, und damit verbundene Hoch-, Tief- und

Ingenieurbauarbeiten an Bauwerken; Planung und Installation von

Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsanschlüssen

sowie von Geräten und Programmen zur Datenverarbeitung; Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,

Bild und Daten durch Kabel bzw. Kabelnetze, insbesondere durch

Glasfasernetze und Telekommunikationsnetze; Mailboxdienste in

Form der elektronischen Übermittlung von Informationen; Telekommunikation; Fax- und Informationsgeräte, Video- und Tele-

Konferenzgeräte; Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung

und Wiedergabe von Nutzerdaten, die bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen und Datenbanken anfallen, wie z. B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten; Planung und

Erbringung von Sprach- und Datendienstleistungen; Multimediadienstleistungen, nämlich Übertragung von unverschlüsselten oder

verschlüsselten Audiosignalen, Videosignalen, Daten für die Steuerung von Programmen zur Wiedergabe von Audio- oder Videosignalen zur Wiedergabe mittels interaktiv kommunizierender

Systeme wie Fernseher, Set-Top-Boxen oder Computer-/

Consolensysteme; Einreichung und Betrieb von Mailboxen, Callcenter, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; Erstellung, Pflege und Vermarktung

von Inhalten für interaktive Multimediadienste und Rundfunk; Planung, Erstellung, Einrichtung und Pflege von Abrechnungssystemen bei interaktiven Multimediadiensten und Rundfunk; Vermarktung und Handel mit Urheberrechten und Übertragungsrechten;

Telefonvermittlungsservice, Abrechnungsservice; Einrichtung und

Betrieb von Datenbanken; Aufbereitung und Angebot des Inhalts

von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen,

insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme“

Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke

WISI

eingetragen unter der Nr. 2 037 290 für

„Elektrotechnische, elektronische, optische, Mess-, Signal- und

Kontrollapparate und -instrumente; elektrische, elektronische,

magnetische, elektro-optische und optische Bauelemente (soweit

in Klasse 9 enthalten), Geräte für die Nachrichtenübermittlung;

Sende- und Empfangsgeräte, einschließlich solcher für den Satellitenfunk, Richtfunkgeräte, Antennen aller Art, Antennenmessgeräte, Antennenverstärker, Leitungsverstärker, Netzgeräte, Frequenzumsetzer, Symmetrierglieder, elektrische Filter, Frequenzweichen, Wellenleiter, elektrische Schalter und Schaltgeräte, Programmschaltgeräte, Antennenmaste, Lichtwellenleiter, elektrischoptische Wandler, Sende- und Empfangsgeräte für die Nachrichtenübermittlung durch Lichtwellenleiter; Geräte zur Aufzeichnung,

Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Programmen

versehene Datenträger; Wetterschutzgehäuse und Blitzschutzgeräte für die vorgenannten Waren; Installationsmaterial für die vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten), Glasfaserkabel

und elektrische Kabel, insbesondere Koaxialkabel, elektrische und

optische Stecker und Kupplungen, Koaxialanschlüsse, Relais, Abzweig- und Anschlussdosen, elektrische Isolatoren; Hilfsmittel zum

Verlegen und Befestigen der vorgenannten Waren, nämlich

Schellen, Kabelabbinder aus Metall oder Kunststoff, Antennenträger, Durchführungen für Antennenmaste und für elektrische und

Glasfaserkabel, Antennenfüße, Erdungsschienen; unter Verwendung von vorgenannten Waren hergestellte Gemeinschaftsantennenanlagen; Übertragen, Verteilen, Vermitteln, Empfangen und

Verarbeiten von Nachrichten, Betreiben von Netzen zur Nachrichtenübermittlung, Organisieren von Nachrichtenübermittlungen“.

Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit

Beschluss vom 25. Februar 2004mit Beschluss vom 25. Februar 2004 den

Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, trotz teilweiser Warenidentität

bestehe keine Verwechslungsgefahr, da das Element „MEDIA“ in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. Die jüngere Marke werde auch nicht

durch „isi“ allein geprägt, da „isiMEDIA“ klanglich an „easy media“ erinnert. Auch

eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht ersichtlich, da die Widersprechende

keine Zeichenserie mit der Widerspruchsmarke besitze und der Markenbestandteil

„isi“ in der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke klanglich zu stark

abweiche.

Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Ihrer

Ansicht nach könne eine Verwechslungsgefahr nur verneint werden, falls die Vergleichsmarken absolut unähnlich wären; dies sei aber nicht der Fall. Soweit der

29. Senat des BPatG den Beschwerden der Widersprechenden gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche gegen die weiteren Marken der Beschwerdegegnerin (isiFON, isiLAN, isiWAY und isiMEETING) den Erfolg versagt habe, seien

diese Entscheidungen falsch. Die jüngere Marke werde allein vom Markenteil „isi“

geprägt. Die Interpretation der angegriffenen Marke im Sinne von „easy media“ sei

aus Rechtsgründen falsch, da einer eingetragenen Marke kein beschreibender

Inhalt gegeben werden dürfe. Auch die Maßgeblichkeit des Wortanfangs spreche

gegen eine Mitprägung von „MEDIA“. Dieses Wort sei zudem ein gebräuchlicher

englischsprachiger Begriff. Eine Verwechslungsgefahr zwischen „WISI“ und „isi“

sei eindeutig gegeben. „WISI“ sei schließlich auch das Firmenschlagwort, unter

dem die Widersprechende im Verkehr auftrete.

beantragt,

den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den im Verfahren

vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Anträgen

stattzugeben.

Die Markeninhaberin beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Unter Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen des 29. Senats des BPatG hält

sie eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben. Die Marke „isiMEDIA“ sei ein

Gesamtbegriff, aus dem nicht allein der Bestandteil „isi“ herausgegriffen werden

könne. Beide Marken seien dann unähnlich. Ungeachtet dessen sei selbst der

Markenteil „isi“ mit der Widerspruchsmarke „WISI“ nicht ähnlich, wobei auch zu

berücksichtigen sei, dass die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei, da

sie allein die Anfangsbuchstaben der Firma der Widersprechenden wiedergebe.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte

aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hat dabei die Zulassung der

Rechtsbeschwerde angeregt.

II

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu

Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken

nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG

zurückgewiesen.

Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH

GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei

ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.

EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923

Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den

erforderlichen Abstand zur älteren Marke noch ein.

Von ihrem Gesamteindruck, auf den nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl.

EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f.

- Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken durch den zusätzlichen

Anfangsbuchstaben „W“ in der Widerspruchsmarke und den Bestandteil „MEDIA“,

der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.

Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wird die jüngere Marke auch nicht

allein von dem Bestandteil „isi“ geprägt. Wie bereits der 29. Senat des BPatG in

den Parallelentscheidungen 29 W (pat) 97/04 - isiFON/WISI, 29 W (pat) 98/04

- isiLAN/WISI, 29 W (pat) 99/04 - isiONLINE/WISI, 29 W (pat) 100/04 - isiWAY und

29 W (pat) 101/04 - isiMEETING/WISI zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich

auch bei der hier angegriffenen Marke isiMEDIA um einen Gesamtbegriff, aus

dem der Bestandteil „isi“ von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies ist

vorliegend wegen der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen die Allgemeinheit - nicht willkürlich herausgegriffen wird. Dies ergibt sich bereits aus der

Zusammenschreibung und wird bei mündlicher Wiedergabe durch den beschreibenden Anklang im Sinne von "easy media" verstärkt. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch die drei Anfangsbuchstaben "isi" nach der für mehrgliedrige

Marken entwickelten Prägetheorie des Bundesgerichtshofs ist damit ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling). Dem steht auch der Einwand der Widersprechenden, bei dem Begriff „MEDIA“ handele es sich um eine

warenbeschreibende Angabe, nicht entgegen. Wie in ständiger Rechtsprechung

immer wieder betont wird, nimmt das angesprochene Publikum Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden

Betrachtungsweise zu unterziehen, mit der Folge, dass auch beschreibenden Angaben entnommene Bestandteile den Gesamteindruck mitprägen (vgl. BGH

GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 -

NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).

Auch Anhaltspunkte für die Gefahr, dass das Publikum die angegriffene Marke

unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung bringen könnte, sieht der Senat vorliegend ebenso

wenig wie der 29. Senat in den vorgenannten Verfahren. Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszeichen

nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht

und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen

identischen oder

wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet (vgl. BGH

GRUR 2002, 544, 547 – Bank 24). Zu einer mit der Widerspruchsmarke

gebildeten Zeichenserie hat die Widersprechende aber weder etwas vorgetragen

noch ist sie aus anderen Gründen ersichtlich.

Auch durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren

Sinne, bei der das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung organisatorische oder wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt, sind nicht

gegeben. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn die Widerspruchsmarke der Firmenname der Widersprechenden wäre, was zwischen den

Parteien strittig ist.

Da die Markenstelle den Widerspruch der Widersprechenden daher zutreffend

zurückgewiesen hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.

Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem

Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst

trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Parallelentscheidungen eines anderen Senats

lassen es nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht unvereinbar erscheinen,

weitere Verfahren vor anderen Senaten zu betreiben.

Die von der Widersprechenden angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden

war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der

Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Verwechselbarkeit

der Vergleichsmarken aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.

gez.

Unterschriften