Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 115/04
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
An Verkündungs statt
zugestellt am
11. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
… 08.05
…
betreffend die Marke 300 44 404
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am
7. Februar 2006 durch …
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I
Die Widersprechende hat gegen die Eintragung der Wortmarke
isiMEDIA
für
„Geräte und Anlagen der Informations- und Nachrichtentechnik;
Geräte und Anlagen zur Aufnahme, Übertragung, Speicherung,
Verarbeitung und/oder Wiedergabe von Informationen, wie Ton,
Bild und Daten; Teilnehmerendgeräte zur Verwendung in Telekommunikationsnetzen; Datenverarbeitungsgeräte, Computer;
Programme zur Datenverarbeitung, nämlich Software; elektrische
Geräte und Anlagen zur Erfassung von Nutzerdaten (z.B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten,
Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten), insbesondere in
Telekommunikationsnetzen; Sendeeinrichtungen und Empfangsgeräte, insbesondere für die Übertragung digitalisierter und analoger Informationen (Ton, Bild, Daten); elektrische Kabel und Leitungen sowie Verbindungen hierfür; Glasfaserkabel und Verbindungen hierfür; Kabel zur Übertragung von Informationen, insbesondere für Internet, Intranet, Videotext, Onlinesysteme, digitales
und analoges Fernsehen, interaktives Fernsehen, Radio, Telefonie, Telefax, Teleshopping, Tele-Teaching, Tele-Learning, und für
interaktiv kommunizierende (Computer-)Systeme; Unternehmensberatung; Beratung in Fragen der Datenverarbeitung und der Unternehmensorganisation; wirtschaftliche Beratung bei der Optimierung von Telekommunikationsnetzen und bei deren Nutzung;
Übernahme und Durchführung von Aufgaben der Unternehmensverwaltung bei der Telekommunikation und Datenverarbeitung;
Management von unternehmensinternen und -externen Vernetzungen, insbesondere Netzmanagement, Applikationsmanagement, Systemmanagement, Management von Kopfstationen;
Übernahme von Sekretariats- und Bürodiensten mit den Hilfsmitteln der Telekommunikation; Leasing und Vermietung von Geräten
zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton, Bild und
Daten, von Datenverarbeitungsgeräten, Computern und Computerprogrammen; Vermietung von Video- oder Tele-Konferenzstudios; Planung, Verlegung, Betrieb, Reparatur und Unterhaltung
von Informationsnetzen, insbesondere Glasfasernetzen und Telekommunikationsnetzen, und damit verbundene Hoch-, Tief- und
Ingenieurbauarbeiten an Bauwerken; Planung und Installation von
Telekommunikationsgeräten und Telekommunikationsanschlüssen
sowie von Geräten und Programmen zur Datenverarbeitung; Aufzeichnung, Übertragung, Verarbeitung und Wiedergabe von Ton,
Bild und Daten durch Kabel bzw. Kabelnetze, insbesondere durch
Glasfasernetze und Telekommunikationsnetze; Mailboxdienste in
Form der elektronischen Übermittlung von Informationen; Telekommunikation; Fax- und Informationsgeräte, Video- und Tele-
Konferenzgeräte; Erstellung und Pflege von Computerprogrammen, insbesondere zur Erschließung, zum Betrieb und zur Optimierung von Telekommunikationsnetzen und Telekommunikationsgeräten; Erfassung, Verarbeitung, Speicherung, Übertragung
und Wiedergabe von Nutzerdaten, die bei der Nutzung von Telekommunikationsnetzen und Datenbanken anfallen, wie z. B. Konfigurationsdaten, verbindungsbezogene und Leistungsmerkmaldaten, Gebührendaten, Telefonbuchdaten, Anlagennutzungsdaten, Kontrolldaten, Revisionsdaten, Sicherungsdaten; Planung und
Erbringung von Sprach- und Datendienstleistungen; Multimediadienstleistungen, nämlich Übertragung von unverschlüsselten oder
verschlüsselten Audiosignalen, Videosignalen, Daten für die Steuerung von Programmen zur Wiedergabe von Audio- oder Videosignalen zur Wiedergabe mittels interaktiv kommunizierender
Systeme wie Fernseher, Set-Top-Boxen oder Computer-/
Consolensysteme; Einreichung und Betrieb von Mailboxen, Callcenter, Übermittlung von Kurznachrichten, Anrufweiterschaltungen, Konferenzschaltungen; Erstellung, Pflege und Vermarktung
von Inhalten für interaktive Multimediadienste und Rundfunk; Planung, Erstellung, Einrichtung und Pflege von Abrechnungssystemen bei interaktiven Multimediadiensten und Rundfunk; Vermarktung und Handel mit Urheberrechten und Übertragungsrechten;
Telefonvermittlungsservice, Abrechnungsservice; Einrichtung und
Betrieb von Datenbanken; Aufbereitung und Angebot des Inhalts
von Datenbanken in Form von Bildern, Daten und/oder Tönen,
insbesondere auch mittels interaktiv kommunizierender (Computer-)Systeme“
Widerspruch eingelegt aus ihrer prioritätsälteren Wortmarke
WISI
eingetragen unter der Nr. 2 037 290 für
„Elektrotechnische, elektronische, optische, Mess-, Signal- und
Kontrollapparate und -instrumente; elektrische, elektronische,
magnetische, elektro-optische und optische Bauelemente (soweit
in Klasse 9 enthalten), Geräte für die Nachrichtenübermittlung;
Sende- und Empfangsgeräte, einschließlich solcher für den Satellitenfunk, Richtfunkgeräte, Antennen aller Art, Antennenmessgeräte, Antennenverstärker, Leitungsverstärker, Netzgeräte, Frequenzumsetzer, Symmetrierglieder, elektrische Filter, Frequenzweichen, Wellenleiter, elektrische Schalter und Schaltgeräte, Programmschaltgeräte, Antennenmaste, Lichtwellenleiter, elektrischoptische Wandler, Sende- und Empfangsgeräte für die Nachrichtenübermittlung durch Lichtwellenleiter; Geräte zur Aufzeichnung,
Übertragung und Wiedergabe von Ton und Bild; mit Programmen
versehene Datenträger; Wetterschutzgehäuse und Blitzschutzgeräte für die vorgenannten Waren; Installationsmaterial für die vorgenannten Waren (soweit in Klasse 9 enthalten), Glasfaserkabel
und elektrische Kabel, insbesondere Koaxialkabel, elektrische und
optische Stecker und Kupplungen, Koaxialanschlüsse, Relais, Abzweig- und Anschlussdosen, elektrische Isolatoren; Hilfsmittel zum
Verlegen und Befestigen der vorgenannten Waren, nämlich
Schellen, Kabelabbinder aus Metall oder Kunststoff, Antennenträger, Durchführungen für Antennenmaste und für elektrische und
Glasfaserkabel, Antennenfüße, Erdungsschienen; unter Verwendung von vorgenannten Waren hergestellte Gemeinschaftsantennenanlagen; Übertragen, Verteilen, Vermitteln, Empfangen und
Verarbeiten von Nachrichten, Betreiben von Netzen zur Nachrichtenübermittlung, Organisieren von Nachrichtenübermittlungen“.
Die Markenstelle für Klasse 9 des Deutschen Patent- und Markenamts hat mit
Beschluss vom 25. Februar 2004mit Beschluss vom 25. Februar 2004 den
Widerspruch mit der Begründung zurückgewiesen, trotz teilweiser Warenidentität
bestehe keine Verwechslungsgefahr, da das Element „MEDIA“ in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung finde. Die jüngere Marke werde auch nicht
durch „isi“ allein geprägt, da „isiMEDIA“ klanglich an „easy media“ erinnert. Auch
eine mittelbare Verwechslungsgefahr sei nicht ersichtlich, da die Widersprechende
keine Zeichenserie mit der Widerspruchsmarke besitze und der Markenbestandteil
„isi“ in der angegriffenen Marke von der Widerspruchsmarke klanglich zu stark
abweiche.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Markeninhaber . Ihrer
Ansicht nach könne eine Verwechslungsgefahr nur verneint werden, falls die Vergleichsmarken absolut unähnlich wären; dies sei aber nicht der Fall. Soweit der
29. Senat des BPatG den Beschwerden der Widersprechenden gegen die Zurückweisung ihrer Widersprüche gegen die weiteren Marken der Beschwerdegegnerin (isiFON, isiLAN, isiWAY und isiMEETING) den Erfolg versagt habe, seien
diese Entscheidungen falsch. Die jüngere Marke werde allein vom Markenteil „isi“
geprägt. Die Interpretation der angegriffenen Marke im Sinne von „easy media“ sei
aus Rechtsgründen falsch, da einer eingetragenen Marke kein beschreibender
Inhalt gegeben werden dürfe. Auch die Maßgeblichkeit des Wortanfangs spreche
gegen eine Mitprägung von „MEDIA“. Dieses Wort sei zudem ein gebräuchlicher
englischsprachiger Begriff. Eine Verwechslungsgefahr zwischen „WISI“ und „isi“
sei eindeutig gegeben. „WISI“ sei schließlich auch das Firmenschlagwort, unter
dem die Widersprechende im Verkehr auftrete.
beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den im Verfahren
vor dem Deutschen Patent- und Markenamt gestellten Anträgen
stattzugeben.
Die Markeninhaberin beantragt,
die Beschwerde zurückzuweisen.
Unter Bezugnahme auf die Parallelentscheidungen des 29. Senats des BPatG hält
sie eine Verwechslungsgefahr für nicht gegeben. Die Marke „isiMEDIA“ sei ein
Gesamtbegriff, aus dem nicht allein der Bestandteil „isi“ herausgegriffen werden
könne. Beide Marken seien dann unähnlich. Ungeachtet dessen sei selbst der
Markenteil „isi“ mit der Widerspruchsmarke „WISI“ nicht ähnlich, wobei auch zu
berücksichtigen sei, dass die Widerspruchsmarke kennzeichnungsschwach sei, da
sie allein die Anfangsbuchstaben der Firma der Widersprechenden wiedergebe.
In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten ihre jeweiligen Standpunkte
aufrechterhalten und vertieft. Die Widersprechende hat dabei die Zulassung der
Rechtsbeschwerde angeregt.
II
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Die Markenstelle hat zu
Recht und mit zutreffender Begründung, der sich der Senat anschließt, den Widerspruch wegen mangelnder Gefahr von Verwechslungen der Vergleichsmarken
nach § 43 Abs. 2 Satz 2, § 42 Abs. 2 Nr. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 2 MarkenG
zurückgewiesen.
Unter Berücksichtigung der bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr miteinander in Wechselbeziehung stehenden Komponenten der Waren- und Markenähnlichkeit sowie der Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke (vgl. EuGH
GRUR 1998, 922, 923 - Canon; MarkenR 1999, 236, 239 - Lloyd/Loints), wobei
ein geringer Grad der Ähnlichkeit der Waren durch einen größeren Grad der Ähnlichkeit der Marken ausgeglichen werden kann und umgekehrt (st. Rspr.; vgl.
EuGH GRUR 1998, 387, 389 Tz. 23 f. - Sabèl/Puma; EuGH GRUR 1998, 922, 923
Tz. 16 f. - Canon; BGH GRUR 1999, 241, 243), hält die jüngere Marke den
erforderlichen Abstand zur älteren Marke noch ein.
Von ihrem Gesamteindruck, auf den nach ständiger Rechtsprechung bei der Beurteilung der markenrechtlichen Verwechslungsgefahr unabhängig vom Prioritätsalter der sich gegenüberstehenden Zeichen grundsätzlich abzustellen ist (vgl.
EuGH GRUR 1998, 397, 390 Tz. 23 - Sabèl/Puma; BGH GRUR 2000, 233 f.
- Rausch/Elfi Rauch), unterscheiden sich beide Marken durch den zusätzlichen
Anfangsbuchstaben „W“ in der Widerspruchsmarke und den Bestandteil „MEDIA“,
der in der Widerspruchsmarke keine Entsprechung findet.
Entgegen der Ansicht der Widersprechenden wird die jüngere Marke auch nicht
allein von dem Bestandteil „isi“ geprägt. Wie bereits der 29. Senat des BPatG in
den Parallelentscheidungen 29 W (pat) 97/04 - isiFON/WISI, 29 W (pat) 98/04
- isiLAN/WISI, 29 W (pat) 99/04 - isiONLINE/WISI, 29 W (pat) 100/04 - isiWAY und
29 W (pat) 101/04 - isiMEETING/WISI zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich
auch bei der hier angegriffenen Marke isiMEDIA um einen Gesamtbegriff, aus
dem der Bestandteil „isi“ von den angesprochenen Verkehrskreisen - dies ist
vorliegend wegen der Art der betroffenen Waren und Dienstleistungen die Allgemeinheit - nicht willkürlich herausgegriffen wird. Dies ergibt sich bereits aus der
Zusammenschreibung und wird bei mündlicher Wiedergabe durch den beschreibenden Anklang im Sinne von "easy media" verstärkt. Eine Prägung der angegriffenen Marke durch die drei Anfangsbuchstaben "isi" nach der für mehrgliedrige
Marken entwickelten Prägetheorie des Bundesgerichtshofs ist damit ausgeschlossen (vgl. BGH GRUR 2004, 598, 599 – Kleiner Feigling). Dem steht auch der Einwand der Widersprechenden, bei dem Begriff „MEDIA“ handele es sich um eine
warenbeschreibende Angabe, nicht entgegen. Wie in ständiger Rechtsprechung
immer wieder betont wird, nimmt das angesprochene Publikum Marken regelmäßig in der Form auf, in der sie ihm entgegentreten ohne sie einer analysierenden
Betrachtungsweise zu unterziehen, mit der Folge, dass auch beschreibenden Angaben entnommene Bestandteile den Gesamteindruck mitprägen (vgl. BGH
GRUR 1999, 735, 736 - MONOFLAM/POLYFLAM; GRUR 2004, 783, 784 -
NEURO-VIBOLEX/NEURO-FIBRAFLEX).
Auch Anhaltspunkte für die Gefahr, dass das Publikum die angegriffene Marke
unter dem Gesichtspunkt einer Serienzeichenbildung gedanklich mit der Widerspruchsmarke in Verbindung bringen könnte, sieht der Senat vorliegend ebenso
wenig wie der 29. Senat in den vorgenannten Verfahren. Diese Art der Verwechslungsgefahr kann nur dann angenommen werden, wenn die Vergleichszeichen
nicht unmittelbar verwechselbar sind, jedoch in einem Bestandteil übereinstimmen, den der Verkehr als Stamm mehrerer Zeichen eines Unternehmens sieht
und deshalb nachfolgende Bezeichnungen, die einen
identischen oder
wesensgleichen Stamm aufweisen, demselben Markeninhaber zuordnet (vgl. BGH
GRUR 2002, 544, 547 – Bank 24). Zu einer mit der Widerspruchsmarke
gebildeten Zeichenserie hat die Widersprechende aber weder etwas vorgetragen
noch ist sie aus anderen Gründen ersichtlich.
Auch durchgreifende Anhaltspunkte für eine Verwechslungsgefahr im weiteren
Sinne, bei der das Publikum zwar die Unterschiede zwischen den Zeichen erkennt, aber wegen ihrer teilweisen Übereinstimmung organisatorische oder wirtschaftlicher Verbindungen zwischen den Zeicheninhabern annimmt, sind nicht
gegeben. An dieser Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn die Widerspruchsmarke der Firmenname der Widersprechenden wäre, was zwischen den
Parteien strittig ist.
Da die Markenstelle den Widerspruch der Widersprechenden daher zutreffend
zurückgewiesen hat, war der hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden der Erfolg zu versagen.
Es sind keine Gründe ersichtlich, nach § 71 Abs. 1 Satz 1 MarkenG von dem
Grundsatz abzuweichen, dass jeder Beteiligte die ihm erwachsenen Kosten selbst
trägt (§ 71 Abs. 1 Satz 2 MarkenG). Parallelentscheidungen eines anderen Senats
lassen es nicht mit der prozessualen Sorgfaltspflicht unvereinbar erscheinen,
weitere Verfahren vor anderen Senaten zu betreiben.
Die von der Widersprechenden angeregte Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil weder eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu entscheiden
war (§ 83 Abs. 1 Nr. 1 MarkenG) noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs erfordert (§ 83 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). Zu befinden war vielmehr allein auf der
Grundlage der höchstrichterlichen Rechtsprechung über die Verwechselbarkeit
der Vergleichsmarken aufgrund der tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falls.
gez.
Unterschriften