Rechtsprechung / BPatG / 2006
BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 3/06
27. Senat
BUNDESPATENTGERICHT
_______________
(Aktenzeichen)
Verkündet am
11. April 2006
…
B E S C H L U S S
In der Beschwerdesache
…
betreffend die IR-Marke 810 183
hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die
mündliche Verhandlung vom 11. April 2006 durch … 08.05
beschlossen:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
G r ü n d e
I.
Die Beschwerdeführerin begehrt für ihre unter der Nummer 810 183 international für
die Waren
Articles de maroquinerie en cuir ou imitations du cuir (à
l'exception des étuis adaptés aux produits qu'ils sont
destinés à contenir, des gants et des ceintures); sacs, à
savoir sacs à main, sacs de voyage, sacs à dos; portemonnaie en cuir, porte-cartes (portefeuilles), étuis en cuir
pour clefs, porte-documents; malles et valises, pochettes
(maroquinerie).
Vêtements (habillement), notamment foulards, pochettes en
soie, cravates, noeuds papillon, ascots, à savoir foulards de
cou, bandanas.
registrierte Marke
AHMEDABAD
Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.
Die Markenstelle hat nach vorangegangenem Avis de refus de protection in zwei
Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der Marke
den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die Marke sei eine
freizuhaltende geografische Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 113 MarkenG i. V .m. Art. 5 MMA und Art. 6quinquies PVÜ. Ahmedabad sei der Name
einer indischen Millionenstadt, die ein Zentrum der baumwollverarbeitenden Industrie sei und über zahlreiche Textilfabriken verfüge. Mitbewerbern der
Markeninhaberin müsse es unbenommen bleiben, auf die Herkunft ihrer Waren
aus Ahmedabad ohne Behinderung durch Ausschließlichkeitsrechte Dritter hinweisen zu können. Dies gelte sowohl für die Waren der Klasse 25 als auch für die
der Klasse 18, denn es sei durchaus wahrscheinlich, dass sich in einer großen
Industriestadt wie Ahmedabad als siebtgrößte Stadt Indiens mit 4,5 Millionen Einwohnern neben anderen Industriezweigen auch Lederindustrie ansiedle.
Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt
sinngemäß,
die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,
der Marke IR 810 183 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren und
die Rechtsbeschwerde zuzulassen.
Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung „AHMEDABAD“ als geografische Angabe nicht für gegeben, weil „Ahmedabad“ den beteiligten Kreisen
überhaupt nicht als Bezeichnung eines Ortes bekannt sei. Eine unbekannte geografische Bezeichnung könne aber keine Herkunftsvorstellung wecken und folglich
kein Freihaltungsbedürfnis begründen. Die Markenstelle habe zur Bekanntheit
keine hinreichenden Nachweise angeführt. Allein die Einwohnerzahl sage dazu
nichts aus, und weitere Anhaltspunkte, wie weltwirtschaftliche oder weltpolitische
Bedeutung, das kulturelle Angebot, die Lebensqualität der Einwohner oder besondere touristische Faktoren, fehlten. Exakte Feststellungen habe die Markenstelle
nicht getroffen; Befragungen im Umfeld der Vertreterin der Markeninhaberin hätten
vielmehr ergeben, dass die Stadt Ahmedabad unbekannt sei. Im Hinblick auf die
Bedeutung dieser Stadt als Industriestadt habe die Markenstelle verkannt, dass
die baumwollverarbeitende Industrie derzeit brach liege.
Weshalb sich künftig Textil- oder Lederindustrien in Ahmedabad ansiedeln sollten,
sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die Lederindustrie, die in Indien
besonders gefördert werde, was sich aber auf Ahmedabad nicht erstreckt habe.
Der Schluss vom Vorhandensein älterer Textilindustrie auf die Ansiedlung von Lederwarenindustrie sei unzutreffend, weil diese Industrien sich aufgrund der Gewinnung, des Ursprungs und der Verarbeitung des jeweiligen Materials grundlegend unterschieden.
Für den Fall, dass der Senat in der hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin entsprechend vorheriger Ankündigung durch
Schreiben vom 6. April 2006 nicht teilgenommen hat, positive Feststellungen über
die Bekanntheit von Ahmedabad bei den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen treffen sollte, beantragte die Markeninhaberin vorherige Einsicht in die
betreffenden Unterlagen zum Zwecke des rechtlichen Gehörs.
Zu ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde trägt die Markeninhaberin
im Wesentlichen vor: Die Frage, welche Tatsachen bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit geografischer Bezeichnungen zu ermitteln seien, sei im Interesse
der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 9. April 2006 (Bl. 34 d. A.), der
Vertreterin der Markeninhaberin per Telefax übermittelt am 9. April 2006, darauf
hingewiesen, dass das von der Markeninhaberin begehrte rechtliche Gehör vor
der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gewährt werde, in der die
Rechercheergebnisse des Senats besprochen würden. Zudem hat er auf Einzelheiten der getroffenen Feststellungen verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung dann auch erörtert worden sind. Auf dieses Schreiben sowie den weiteren
Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.
II.
Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Schutzgewährung für die Marke „AHMEDABAD“ in der Bundesrepublik Deutschland das
Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.
Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:
Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung solcher Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Handel (u. a.) zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Herkunftsangabe
noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft
erfolgen kann (BGH, GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, dass
eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl.
EuGH, GRUR 1999, 723, 726 Rdn. 37 - Chiemsee). An die damit verbundene
Prognose zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann,
dürfen bei geografischen Herkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei
den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. insoweit BGH, GRUR 2001, 735, 737 - Test it; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe
»Z«). Andererseits steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses der
Eintragung von solchen geografischen Bezeichnungen nicht entgegen, die den
beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines
geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig
wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass
die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder
dort konzipiert wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726 Rdn. 33 - Windsurfing
Chiemsee; s. a. EuGH, GRUR Int. 2006, 35 Rdn. 36 - Cloppenburg).
Im Rahmen dieser Beurteilung ist der Senat zu der Feststellung gelangt, dass die
geografische Bezeichnung Ahmedabad den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist, dass die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art von Waren in Verbindung
gebracht wird, und dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen
Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art
von Waren bezeichnet werden kann.
Angesichts der Art der beanspruchten Waren ist als maßgeblicher Verkehrskreis
das allgemeine Publikum anzusehen.
Für die Bekanntheit von Ahmedabad ist bereits die Größe dieser Stadt, die von
Frankfurt am Main über Mumbai (Bombay) und von München über Delhi regelmäßig angeflogen wird und Hauptstadt des gleichnamigen Distrikts mit etwa
48 Millionen Einwohnern ist, ein Indiz. Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar,
dass ein auf „bad“ endendes Wort häufig einen geografischen Ort in Indien oder
Pakistan bezeichnet (z. B. das als Hauptstadt Pakistans regelmäßig in den Nachrichtenmedien erwähnte Islamabad, dazu Städte wie Allahabad, Aurangabad,
Faisalabad, Faridabad, Hyderabad, Moradabad, Secunderabad). In diesem Zusammenhang reiht sich „Ahmedabad“ aufgrund des erkennbar aus dem mittel- bis
fernöstlichen Sprachraum stammenden bekannten Namensbestandteils „Ahmed“
- im Deutschen oft als „Achmed“ wiedergegeben - zwanglos ein. Demgegenüber
ist die Wortendung „-bad“ außer bei deutschsprachigen Kurortnamen (z. B.
Jordanbad, Karlsbad, Krumbad, Marienbad, Schlangenbad, Sibyllenbad,
Warmbad) und somit wiederum geografischen Bezeichnungen weder bei
Familiennamen noch bei Fantasiewörtern üblich, solange es nicht den Hinweis auf
ein „Bad“ gibt; was hier aufgrund der Bildung der Bezeichnung sowie angesichts
der beanspruchten Waren, auszuschließen ist. Damit ist davon auszugehen, dass
den maßgeblichen Verkehrskreisen „Ahmedabad“ als Städtenamen erkennbar und
bekannt ist, ohne dass es darauf ankäme zu wissen, in welchem Staat des
Mittleren bis Fernen Ostens diese Stadt liegt, solange jedenfalls die geografische
Zuordnung eindeutig ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - DOUBLEMINT).
Wirtschaftliche Tätigkeiten, für die die Stadt Ahmedabad den Verbrauchern in
ganz Deutschland bekannt sein kann, ergeben sich aus den erörterten Reiseführerberichten und aus dem Internet, die diese Stadt als laute Industriestadt bezeichnen, die von der Textilindustrie lebt, Sitz eines Textilmuseums ist, den
Beinamen „Manchester of the East“ trägt und als „zweitwichtigste Textilstadt Indiens“ bezeichnet wird. Damit ist gleichzeitig ein deutlicher Hinweis auf die dort
produzierten Waren der Warenklasse 25 gegeben.
Kann nach alledem das Wort „Ahmedabad“ nach Auffassung der maßgeblichen
Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Waren bezeichnen, so ist dieser
Schluss auch für die in Klasse 18 beanspruchten Lederwaren nahe liegend. Es ist
dem Senat aus zahlreichen Verfahren, die Markenanmeldungen für Waren der
Klassen 25 und 18 zum Gegenstand hatten, bekannt, dass derartige Waren häufig
von denselben Anbietern angeboten werden. Die von der Markeninhaberin genannten Unterschiede im Ursprung der jeweiligen Ausgangsmaterialien fallen angesichts der in der Regel durch das Nähen bestimmten Verarbeitung weniger ins
Gewicht.
Diese kann auch bei unterschiedlichen Materialien sinnvollerweise an einem Ort
konzentriert sein. In der Tat wirbt die Homepage der Stadt Ahmedabad
(ahmedabad.com), die bei einer Google-Recherche nach dem Begriff
„Ahmedabad“ als erstes Suchergebnis angezeigt wird, für Ledertaschen als Geschenkartikel aus dieser Stadt. Es ist allgemein bekannt, dass es bei Textilien,
ebenso wie bei Lederwaren, zu den Gepflogenheiten der Branche gehört, auf die
geografische Herkunft der fraglichen Waren oder jedenfalls ihres Stils hinzuweisen
(z.B. Pariser Mode, Offenbacher Lederwaren, Hawaii-Hemden, Budapester
Schuhe, Brüsseler Spitzen, Tiroler Loden u. v .a .m.), weil eine solche Angabe in
den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung ihrer Qualität oder
sonstiger Merkmale relevant sein kann. Unter diesen Umständen ist zu erwarten,
dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Ahmedabad aktuell mit den in
Frage stehenden Waren in Verbindung bringen.
Dem kann die Markeninhaberin nicht entgegenhalten, der Senat hätte diese Tatsachenfeststellungen, die er aufgrund eigener Sachkunde getroffen hat, nicht berücksichtigen dürfen. Es handelt sich um Feststellungen aus allgemein zugänglichen Quellen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. In diesem
Zusammenhang hat die Markeninhaberin ausreichend rechtliches Gehör gehabt,
auf das sie aus eigener, nicht durch geltend gemachte Verhinderungsgründe veranlasster Entscheidung verzichtet hat. Der Vorsitzende hat die Markeninhaberin
vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen,
welche Tatsachen der Senat in tatrichterlicher Beurteilung der Voraussetzungen
des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgrund eigener Sachkunde zugrunde legen würde. Gegen die Sachkunde des Senats hat die
Markeninhaberin ebenso wenig Bedenken geäußert wie gegen die Berücksichtigung der mitgeteilten Tatsachen.
Da der Senat seiner rechtlichen Beurteilung aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen die von der höchstrichterlichen deutschen und europäischen Rechtsprechung aufgestellten Prüfungs- und Beurteilungskriterien zugrunde gelegt hat,
ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Interesse der Rechtsfortbildung oder
der Rechtsvereinheitlichung nicht veranlasst.
gez.
Unterschriften