Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 11.04.2006 – 27 W (pat) 3/06

27. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

11. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die IR-Marke 810 183

hat der 27. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die

mündliche Verhandlung vom 11. April 2006 durch … 08.05

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

G r ü n d e

I.

Die Beschwerdeführerin begehrt für ihre unter der Nummer 810 183 international für

die Waren

18

Articles de maroquinerie en cuir ou imitations du cuir (à

l'exception des étuis adaptés aux produits qu'ils sont

destinés à contenir, des gants et des ceintures); sacs, à

savoir sacs à main, sacs de voyage, sacs à dos; portemonnaie en cuir, porte-cartes (portefeuilles), étuis en cuir

pour clefs, porte-documents; malles et valises, pochettes

(maroquinerie).

25

Vêtements (habillement), notamment foulards, pochettes en

soie, cravates, noeuds papillon, ascots, à savoir foulards de

cou, bandanas.

registrierte Marke

AHMEDABAD

Schutz in der Bundesrepublik Deutschland.

Die Markenstelle hat nach vorangegangenem Avis de refus de protection in zwei

Beschlüssen, von denen einer im Erinnerungsverfahren ergangen ist, der Marke

den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland verweigert. Die Marke sei eine

freizuhaltende geografische Angabe gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, § 113 MarkenG i. V .m. Art. 5 MMA und Art. 6quinquies PVÜ. Ahmedabad sei der Name

einer indischen Millionenstadt, die ein Zentrum der baumwollverarbeitenden Industrie sei und über zahlreiche Textilfabriken verfüge. Mitbewerbern der

Markeninhaberin müsse es unbenommen bleiben, auf die Herkunft ihrer Waren

aus Ahmedabad ohne Behinderung durch Ausschließlichkeitsrechte Dritter hinweisen zu können. Dies gelte sowohl für die Waren der Klasse 25 als auch für die

der Klasse 18, denn es sei durchaus wahrscheinlich, dass sich in einer großen

Industriestadt wie Ahmedabad als siebtgrößte Stadt Indiens mit 4,5 Millionen Einwohnern neben anderen Industriezweigen auch Lederindustrie ansiedle.

Dagegen wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Sie beantragt

sinngemäß,

die angefochtenen Beschlüsse aufzuheben,

der Marke IR 810 183 den Schutz in der Bundesrepublik Deutschland zu gewähren und

die Rechtsbeschwerde zuzulassen.

Sie hält ein Freihaltungsbedürfnis an der Bezeichnung „AHMEDABAD“ als geografische Angabe nicht für gegeben, weil „Ahmedabad“ den beteiligten Kreisen

überhaupt nicht als Bezeichnung eines Ortes bekannt sei. Eine unbekannte geografische Bezeichnung könne aber keine Herkunftsvorstellung wecken und folglich

kein Freihaltungsbedürfnis begründen. Die Markenstelle habe zur Bekanntheit

keine hinreichenden Nachweise angeführt. Allein die Einwohnerzahl sage dazu

nichts aus, und weitere Anhaltspunkte, wie weltwirtschaftliche oder weltpolitische

Bedeutung, das kulturelle Angebot, die Lebensqualität der Einwohner oder besondere touristische Faktoren, fehlten. Exakte Feststellungen habe die Markenstelle

nicht getroffen; Befragungen im Umfeld der Vertreterin der Markeninhaberin hätten

vielmehr ergeben, dass die Stadt Ahmedabad unbekannt sei. Im Hinblick auf die

Bedeutung dieser Stadt als Industriestadt habe die Markenstelle verkannt, dass

die baumwollverarbeitende Industrie derzeit brach liege.

Weshalb sich künftig Textil- oder Lederindustrien in Ahmedabad ansiedeln sollten,

sei nicht ersichtlich. Dies gelte insbesondere für die Lederindustrie, die in Indien

besonders gefördert werde, was sich aber auf Ahmedabad nicht erstreckt habe.

Der Schluss vom Vorhandensein älterer Textilindustrie auf die Ansiedlung von Lederwarenindustrie sei unzutreffend, weil diese Industrien sich aufgrund der Gewinnung, des Ursprungs und der Verarbeitung des jeweiligen Materials grundlegend unterschieden.

Für den Fall, dass der Senat in der hilfsweise beantragten mündlichen Verhandlung, an der die Markeninhaberin entsprechend vorheriger Ankündigung durch

Schreiben vom 6. April 2006 nicht teilgenommen hat, positive Feststellungen über

die Bekanntheit von Ahmedabad bei den maßgeblichen deutschen Verkehrskreisen treffen sollte, beantragte die Markeninhaberin vorherige Einsicht in die

betreffenden Unterlagen zum Zwecke des rechtlichen Gehörs.

Zu ihrem Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde trägt die Markeninhaberin

im Wesentlichen vor: Die Frage, welche Tatsachen bei der Prüfung der Eintragungsfähigkeit geografischer Bezeichnungen zu ermitteln seien, sei im Interesse

der Rechtsfortbildung und der Einheitlichkeit vom Bundesgerichtshof zu entscheiden.

Der Senatsvorsitzende hat mit Schreiben vom 9. April 2006 (Bl. 34 d. A.), der

Vertreterin der Markeninhaberin per Telefax übermittelt am 9. April 2006, darauf

hingewiesen, dass das von der Markeninhaberin begehrte rechtliche Gehör vor

der Entscheidung in der mündlichen Verhandlung gewährt werde, in der die

Rechercheergebnisse des Senats besprochen würden. Zudem hat er auf Einzelheiten der getroffenen Feststellungen verwiesen, die in der mündlichen Verhandlung dann auch erörtert worden sind. Auf dieses Schreiben sowie den weiteren

Inhalt der Akten wird ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Schutzgewährung für die Marke „AHMEDABAD“ in der Bundesrepublik Deutschland das

Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegensteht.

Was die Voraussetzungen des genannten Schutzhindernisses angeht, so sei zunächst auf die Ausführungen in den angefochtenen Beschlüssen verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Im Hinblick auf den Vortrag der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren ist ergänzend festzustellen:

Die Vorschrift des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verbietet die Eintragung solcher Marken, die ausschließlich aus Angaben bestehen, die im Handel (u. a.) zur Bezeichnung der geografischen Herkunft der Waren dienen können. Dabei ist die Eintragung auch dann zu versagen, wenn die fragliche Benutzung als Herkunftsangabe

noch nicht zu beobachten ist, eine solche Verwendung aber jederzeit in Zukunft

erfolgen kann (BGH, GRUR 2003, 882 - Lichtenstein). Zur Bejahung der Voraussetzungen dieses Schutzhindernisses bedarf es allerdings der Feststellung, dass

eine derartige zukünftige Verwendung vernünftigerweise zu erwarten ist (vgl.

EuGH, GRUR 1999, 723, 726 Rdn. 37 - Chiemsee). An die damit verbundene

Prognose zur Feststellung eines Freihaltungsbedürfnisses aufgrund einer zukünftigen Verwendung, die nicht nur auf theoretischen Erwägungen beruhen kann,

dürfen bei geografischen Herkunftsangaben keine höheren Anforderungen als bei

den übrigen Sachangaben des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG gestellt werden (vgl. insoweit BGH, GRUR 2001, 735, 737 - Test it; GRUR 2003, 343, 344 - Buchstabe

»Z«). Andererseits steht das Schutzhindernis des Freihaltungsbedürfnisses der

Eintragung von solchen geografischen Bezeichnungen nicht entgegen, die den

beteiligten Verkehrskreisen nicht oder zumindest nicht als Bezeichnung eines

geografischen Ortes bekannt sind, und auch nicht der Eintragung von Bezeichnungen, bei denen es wegen der Eigenschaften des bezeichneten Ortes wenig

wahrscheinlich ist, dass die beteiligten Verkehrskreise annehmen könnten, dass

die betreffende Art von Waren oder Dienstleistungen von diesem Ort stammt oder

dort konzipiert wird (vgl. EuGH, GRUR 1999, 723, 726 Rdn. 33 - Windsurfing

Chiemsee; s. a. EuGH, GRUR Int. 2006, 35 Rdn. 36 - Cloppenburg).

Im Rahmen dieser Beurteilung ist der Senat zu der Feststellung gelangt, dass die

geografische Bezeichnung Ahmedabad den beteiligten Verkehrskreisen als Bezeichnung eines Ortes bekannt ist, dass die fragliche Bezeichnung von den beteiligten Verkehrskreisen aktuell mit der beanspruchten Art von Waren in Verbindung

gebracht wird, und dass vernünftigerweise zu erwarten ist, dass mit einer solchen

Bezeichnung nach Auffassung dieser Kreise die geografische Herkunft dieser Art

von Waren bezeichnet werden kann.

Angesichts der Art der beanspruchten Waren ist als maßgeblicher Verkehrskreis

das allgemeine Publikum anzusehen.

Für die Bekanntheit von Ahmedabad ist bereits die Größe dieser Stadt, die von

Frankfurt am Main über Mumbai (Bombay) und von München über Delhi regelmäßig angeflogen wird und Hauptstadt des gleichnamigen Distrikts mit etwa

48 Millionen Einwohnern ist, ein Indiz. Ein weiteres Indiz stellt die Tatsache dar,

dass ein auf „bad“ endendes Wort häufig einen geografischen Ort in Indien oder

Pakistan bezeichnet (z. B. das als Hauptstadt Pakistans regelmäßig in den Nachrichtenmedien erwähnte Islamabad, dazu Städte wie Allahabad, Aurangabad,

Faisalabad, Faridabad, Hyderabad, Moradabad, Secunderabad). In diesem Zusammenhang reiht sich „Ahmedabad“ aufgrund des erkennbar aus dem mittel- bis

fernöstlichen Sprachraum stammenden bekannten Namensbestandteils „Ahmed“

- im Deutschen oft als „Achmed“ wiedergegeben - zwanglos ein. Demgegenüber

ist die Wortendung „-bad“ außer bei deutschsprachigen Kurortnamen (z. B.

Jordanbad, Karlsbad, Krumbad, Marienbad, Schlangenbad, Sibyllenbad,

Warmbad) und somit wiederum geografischen Bezeichnungen weder bei

Familiennamen noch bei Fantasiewörtern üblich, solange es nicht den Hinweis auf

ein „Bad“ gibt; was hier aufgrund der Bildung der Bezeichnung sowie angesichts

der beanspruchten Waren, auszuschließen ist. Damit ist davon auszugehen, dass

den maßgeblichen Verkehrskreisen „Ahmedabad“ als Städtenamen erkennbar und

bekannt ist, ohne dass es darauf ankäme zu wissen, in welchem Staat des

Mittleren bis Fernen Ostens diese Stadt liegt, solange jedenfalls die geografische

Zuordnung eindeutig ist (vgl. EuGH, GRUR 2004, 146, Rdn. 32 - DOUBLEMINT).

Wirtschaftliche Tätigkeiten, für die die Stadt Ahmedabad den Verbrauchern in

ganz Deutschland bekannt sein kann, ergeben sich aus den erörterten Reiseführerberichten und aus dem Internet, die diese Stadt als laute Industriestadt bezeichnen, die von der Textilindustrie lebt, Sitz eines Textilmuseums ist, den

Beinamen „Manchester of the East“ trägt und als „zweitwichtigste Textilstadt Indiens“ bezeichnet wird. Damit ist gleichzeitig ein deutlicher Hinweis auf die dort

produzierten Waren der Warenklasse 25 gegeben.

Kann nach alledem das Wort „Ahmedabad“ nach Auffassung der maßgeblichen

Verkehrskreise die geografische Herkunft dieser Waren bezeichnen, so ist dieser

Schluss auch für die in Klasse 18 beanspruchten Lederwaren nahe liegend. Es ist

dem Senat aus zahlreichen Verfahren, die Markenanmeldungen für Waren der

Klassen 25 und 18 zum Gegenstand hatten, bekannt, dass derartige Waren häufig

von denselben Anbietern angeboten werden. Die von der Markeninhaberin genannten Unterschiede im Ursprung der jeweiligen Ausgangsmaterialien fallen angesichts der in der Regel durch das Nähen bestimmten Verarbeitung weniger ins

Gewicht.

Diese kann auch bei unterschiedlichen Materialien sinnvollerweise an einem Ort

konzentriert sein. In der Tat wirbt die Homepage der Stadt Ahmedabad

(ahmedabad.com), die bei einer Google-Recherche nach dem Begriff

„Ahmedabad“ als erstes Suchergebnis angezeigt wird, für Ledertaschen als Geschenkartikel aus dieser Stadt. Es ist allgemein bekannt, dass es bei Textilien,

ebenso wie bei Lederwaren, zu den Gepflogenheiten der Branche gehört, auf die

geografische Herkunft der fraglichen Waren oder jedenfalls ihres Stils hinzuweisen

(z.B. Pariser Mode, Offenbacher Lederwaren, Hawaii-Hemden, Budapester

Schuhe, Brüsseler Spitzen, Tiroler Loden u. v .a .m.), weil eine solche Angabe in

den Augen der beteiligten Verkehrskreise für die Beurteilung ihrer Qualität oder

sonstiger Merkmale relevant sein kann. Unter diesen Umständen ist zu erwarten,

dass die maßgeblichen Verkehrskreise die Stadt Ahmedabad aktuell mit den in

Frage stehenden Waren in Verbindung bringen.

Dem kann die Markeninhaberin nicht entgegenhalten, der Senat hätte diese Tatsachenfeststellungen, die er aufgrund eigener Sachkunde getroffen hat, nicht berücksichtigen dürfen. Es handelt sich um Feststellungen aus allgemein zugänglichen Quellen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert worden sind. In diesem

Zusammenhang hat die Markeninhaberin ausreichend rechtliches Gehör gehabt,

auf das sie aus eigener, nicht durch geltend gemachte Verhinderungsgründe veranlasster Entscheidung verzichtet hat. Der Vorsitzende hat die Markeninhaberin

vor der mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren darauf hingewiesen,

welche Tatsachen der Senat in tatrichterlicher Beurteilung der Voraussetzungen

des Schutzhindernisses des § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG aufgrund eigener Sachkunde zugrunde legen würde. Gegen die Sachkunde des Senats hat die

Markeninhaberin ebenso wenig Bedenken geäußert wie gegen die Berücksichtigung der mitgeteilten Tatsachen.

Da der Senat seiner rechtlichen Beurteilung aufgrund der getroffenen Tatsachenfeststellungen die von der höchstrichterlichen deutschen und europäischen Rechtsprechung aufgestellten Prüfungs- und Beurteilungskriterien zugrunde gelegt hat,

ist eine Zulassung der Rechtsbeschwerde im Interesse der Rechtsfortbildung oder

der Rechtsvereinheitlichung nicht veranlasst.

gez.

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