Rechtsprechung / BPatG / 2006

BPatG Beschluss vom 12.04.2006 – 26 W (pat) 192/04

26. Senat

BUNDESPATENTGERICHT

_______________

(Aktenzeichen)

Verkündet am

12. April 2006

B E S C H L U S S

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 303 37 544.2

hat der 26. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts aufgrund

der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2006 unter Mitwirkung … 08.05

beschlossen:

Auf die Beschwerde des Anmelders wird der Beschluss der Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamtes

vom 9. Juni 2004 aufgehoben, soweit die Anmeldung für die

Dienstleistungen „Bereitstellen von Informationen im Internet; Reservierung und Buchung von Reisen, Reisebegleitung“ zurückgewiesen worden ist.

G r ü n d e

I.

Zur Eintragung als Wortmarke für

„Bereitstellen von Informationen im Internet;

Vermietung von Fahrzeugen, insbesondere von Oldtimern, Sportwagen, Bussen, Transportfahrzeugen; Reservierung und Buchung

von Reisen, Reisebegleitung; Personenbeförderung;

Organisation und Veranstaltung von Rallye-Touren, Ausflugsfahrten; Organisation und Veranstaltung von Events, Parties, Happenings“

angemeldet war das Wort

Oldierent.

Die Markenstelle für Klasse 39 des Deutschen Patent- und Markenamts hat die

Anmeldung mit Beschluss vom 9. Juni 2004 zurückgewiesen, weil das angemeldete Zeichen als beschreibende Angabe freihaltebedürftig und nicht unterscheidungskräftig sei. In Bezug auf Autos verstehe der Verkehr unter „Oldie“ einen

Oldtimer, d. h. ein Fahrzeug, das mindestens 20 Jahre alt sei. Das Wort „rent“ gehöre zum Grundwortschatz der englischen Sprache und sei mit seiner Bedeutung

„Miete, mieten, vermieten“ weiterhin bekannt. In ihrer Gesamtheit gehe die

- bereits mehr als 200 mal im Internet zu findende - Anmeldung nicht über den

Bedeutungsgehalt ihrer einzelnen beschreibenden Angaben hinaus, sei sprachüblich gebildet, für jedermann verständlich, und weise lediglich darauf hin, dass sich

die beanspruchten Dienstleistungen auf das Mieten oder Vermieten von Fahrzeugen mit einem Mindestalter von 20 Jahren bezögen oder damit in Verbindung

ständen. Auch die weiteren Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Informationen im Internet sowie die Organisation von Ausflugsfahrten und Rallyes hingen

mit dem Vermieten von Oldtimern eng zusammen.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundespatentgericht hat der Anmelder

erklärt, dass er das Dienstleistungsverzeichnis der Anmeldung auf die Dienstleistungen

„Bereitstellen von Informationen im Internet; Reservierung und

Buchung von Reisen, Reisebegleitung“

beschränkt.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet, da der Eintragung der angemeldeten

Bezeichnung im Hinblick auf die nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen keine Schutzhindernisse entgegenstehen (§ 8 Abs. 2 MarkenG).

Es trifft zwar zu, wenn die Markenstelle ausführt, dass der Verkehr der angemeldeten Marke im Zusammenhang mit der Vermietung von Fahrzeugen und mit

Dienstleistungen, die damit einher gehen können, allein entnimmt, dass es um die

Vermietung von Oldtimern und damit zusammenhängende Dienstleistungen geht;

hierauf hat der Senat in der mündlichen Verhandlung auch ausdrücklich hingewiesen. Die nunmehr noch beanspruchten Dienstleistungen stehen aber gerade nicht

im Zusammenhang mit der Vermietung von Oldtimern.

Die Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen im Internet“ umfasst allein Angebote, für Dritte Informationen im Internet bereitzustellen, d. h. „Oldierent“ ist insoweit die Marke des Anbieters, der damit wirbt, diese Internetdienstleistung für

Dritte zu erbringen. Der Inhalt der im Rahmen der Erbringung der vorgenannten

Dienstleistung bereitgestellten Informationen wird dagegen nicht erfasst. Da die

Dienstleistung „Bereitstellen von Informationen im Internet“, für die markenrechtlicher Schutz beansprucht wird, zur Vermietung von Oldtimern und mit Dienstleistungen, die damit in Verbindung stehen, keinen Bezug hat, stellt die Bezeichnung „Oldierent“ für diese Dienstleistung auch keine beschreibende Angabe und

keine nicht unterscheidungskräftige Bezeichnung dar.

Dasselbe gilt hinsichtlich der Dienstleistungen „Reservierung und Buchung von

Reisen“. Diese umfassen nur typische Dienstleistungen eines Reisebüros, bei

dem von anderen Veranstaltern angebotene Reisen reserviert und gebucht werden können. Auch insoweit bezieht sich die Eintragung der Marke „Oldierent“ allein auf das Angebot der Reservierung und Buchung von Reisen, nicht aber auf

die Reise selbst oder die Art der zu reservierenden oder zu buchenden Reise oder

andere mit der Reise im Zusammenhang stehende Dienstleistungen für die kein

Schutz mehr beansprucht wird. Damit besteht auch, soweit erkennbar, kein Zusammenhang mit der Vermietung von Oldtimern oder mit Dienstleistungen, die

damit in Verbindung stehen.

Dies gilt auch für die Dienstleistung „Reisebegleitung“: Auch insoweit besteht kein

Bezug zu der Vermietung eines Oldtimers oder zu Dienstleistungen, die damit in

Verbindung stehen.

Nachdem der Eintragung der nunmehr allein noch beanspruchten Dienstleistungen keine Eintragungshindernisse entgegenstehen, war der angefochtene Beschluss insoweit aufzuheben.

gez.

Unterschriften